Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 sollen die erheblichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich bedingt durch die Corona-Pandemie und den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine durch finanzielle Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger abgemildert werden.
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Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeist und selbst für seinen Haushalt verbraucht, wird steuerlich zum Unternehmer mit entsprechenden Pflichten. Seit kurzem gibt es eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung der Anlage.
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Der völkerrechtswidrige Einmarsch Russlands in die Ukraine hat zu sehr viel Leid und Elend geführt. Bundesweit und auch in Brandenburg gibt es vielfältige humanitäre Hilfe sowohl für die Flüchtlinge aus der Ukraine als auch für die Menschen, die bisher im Land verblieben sind. Bund und Länder haben sich nun darauf geeinigt, dieses Engagement durch steuerliche Maßnahmen zu unterstützen.
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Mit der Steuererklärung müssen keine Belege eingereicht werden. Ihr Finanzamt fordert Belege gesondert bei Ihnen an, wenn dies für die Bearbeitung erforderlich ist. Bewahren Sie Ihre Belege daher bitte auf.
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Wer sich ehrenamtlich in den Kommunalvertretungen bspw. in einer Gemeindevertretung engagiert, erhält Aufwandsentschädigungen für diese Tätigkeit. Diese sind zwar grundsätzlich als Einnahmen einkommensteuerpflichtig, allerdings werden sie in Höhe des Aufwands, der pauschal unterstellt werden kann, steuerfrei gestellt. Da dieser Aufwand mittlerweile gestiegen ist, wird dem durch Erhöhung der Freibeträge Rechnung getragen.
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Bund und Länder haben aufgrund der coronabedingten zeitweisen Schließung des Einzelhandels und der daraus resultierenden erheblichen wirtschaftlichen Belastung für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen beschlossen, zeitlich befristet auf die Umsatzbesteuerung von Sachspenden zu verzichten.
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Bereits seit 2020 müssen Existenzgründende, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnehmen, innerhalb von vier Wochen ohne vorhergehende Aufforderung des Finanzamtes den sogenannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ übermitteln.
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