Grundsteuerreform – Wie geht es nach Ablauf der Abgabefrist weiter? - Erschienen am

Derzeit sind SMS (Short-Massages-Services) im Umlauf, in denen vermeintlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder die Finanzämter die Empfänger zur Zahlung von ausstehenden Beträgen auffordern.
Bitte reagieren Sie nicht auf solche Nachrichten (SMS), da diese von Unbekannten in betrügerischer Absicht verschickt werden.
Die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg und auch das BZSt verschicken keine SMS.
Öffnen Sie niemals die in den Nachrichten enthaltenen Verlinkungen und geben Sie keinesfalls irgendwelche persönlichen Daten ein. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie Ihr zuständiges Finanzamt.
Derzeit sind SMS (Short-Massages-Services) im Umlauf, in denen vermeintlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder die Finanzämter die Empfänger zur Zahlung von ausstehenden Beträgen auffordern.
Bitte reagieren Sie nicht auf solche Nachrichten (SMS), da diese von Unbekannten in betrügerischer Absicht verschickt werden.
Die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg und auch das BZSt verschicken keine SMS.
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Das Finanzamt hat in einigen Kommunen Informationsveranstaltungen zur Grundsteuerreform durchgeführt. Die auf diesen Veranstaltungen gezeigten Vorträge finden Sie bei Interesse auch nachfolgend zum Download.
(Weitere Hinweise und Informationen zur Grundsteuerwerterklärung finden Sie auch auf unserer Grundsteuer-Themenseite.)
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Über ELSTER können Sie z. B.:
Kostenloses Benutzerkonto einrichten unter elster.de
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Über ELSTER können Sie mit Ihrem Finanzamt elektronisch und vollständig papierlos kommunizieren und auch Ihre Steuererklärung abgeben. Hierfür ist keine Programminstallation erforderlich. Eine einmalige und kostenlose Registrierung reicht aus. Sie erhalten ein persönliches Benutzerkonto zur schnellen und sicheren Kommunikation mit Ihrem Finanzamt.
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Die SIS
Die SIS
Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Terminvereinbarung möglich.
Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Terminvereinbarung möglich.
Mit Ihren Fragen können Sie sich auch weiterhin während der Sprechzeiten an die entsprechenden Arbeitsgebiete des Finanzamtes wenden. Anfragen zu Ihren persönlichen steuerlichen Verhältnissen richten Sie bitte grundsätzlich an Ihren für Sie zuständigen Bearbeiter, dessen Telefonnummer sich aus dem Schriftverkehr oder aus dem Steuerbescheid ergibt. Darüber hinaus steht Ihnen die Leitung des Finanzamtes für Auskünfte zur Verfügung.
Die Telefonnummern finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.
Steuerthema/Anliegen | Telefonnummer |
---|---|
Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuer)
Bearbeitung von Steuererklärungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten, Rentnerinnen und Rentnern auch wenn diese Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. |
(03331) 267-0 |
Außensteuerrecht/Internationales Steuerrecht Besondere Probleme bei der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte. |
(03331) 267-341 |
Betriebsprüfung und Kassennachschau Prüfung von Betrieben aller Größenklassen, soweit nicht Sonderzuständigkeiten der landwirtschaftlichen Betriebsprüfung oder der Sonderbetriebsprüfung bestehen. |
(03331) 267-285 |
Bewertung (Haus und Grundbesitz, Bedarfsbewertung), Grundsteuerreform Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grundsteuer (Einheitswert, Grundsteuermessbetrag, Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen) und für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer (Bedarfsbewertung/Grundbesitzwert). |
(03331) 267-0 |
Einkommensteuer für Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter und Verpächter Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen, Anträgen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für Personen mit Lohneinkünften. |
(03331) 267-0 |
Einkommensteuer für Gewerbetreibende, Freiberufler, Vermieter und Verpächter Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer der sonstigen Steuerpflichtigen (z. B. Vermieter, Einzelgewerbetreibende, Freiberufler). |
(03331) 267-0 |
Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer der sonstigen Steuerpflichtigen (z. B. Vermieter, Einzelgewerbetreibende, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte). |
(03331) 267-0 |
Elektronische Bilanz Die elektronische Übermittlung ist für Unternehmen gesetzlich veorgeschrieben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für das Jahr 2012 wird es aber nicht beanstandet, wenn Unternehmen die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform einreichen. |
(03331) 267-149 |
Erbschaft- und Schenkungsteuer |
Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Zuständigkeit ist an das Finanzamt Frankfurt (Oder) abgegeben. |
Erhebungsangelegenheiten (Finanzkasse, Stundung, Erlass, Vollstreckung) Bearbeitung von Anträgen auf Stundung oder Erlass rückständiger Steuerschulden, Entscheidung über Anträge auf außergerichtliche Schuldenbereinigung nach Insolvenzordnung. |
(03331) 267-327 |
Geschäftsstelle Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten des Finanzamtes. |
(03331) 267-173 |
Grunderwerbsteuer Ermittlung der Grunderwerbsteuer und Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung |
(03331) 267-138 |
Körperschaften und Vereine Festsetzung der Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und ggf. Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) und andere Körperschaften. Prüfung und Feststellung der Gemeinnützigkeit von Vereinen und anderen gemeinnützigen Körperschaften und Stiftungen.. |
(03331) 267-121 |
Kraftfahrzeugsteuer Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Verkehrsteuer, deren Ertrags- und Verwaltungshoheit gemäß den Artikeln 106 und 108 des Grundgesetzes dem Bund obliegt. Zuständig für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer ist die Zollverwaltung. |
Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer beantwortet die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung: Informations- und Wissensmanagement Zoll |
Land- und Forstwirte Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer der Land- und Forstwirte. |
(03331) 267-342 |
Landwirtschaftliche Betriebsprüfung | Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt Eberswalde. |
Lohnsteuerstelle Arbeitgeber/Lohnsteueranmeldung Bearbeitung von Lohnsteueranmeldungen von Arbeitgebern. |
(03331) 267-165 |
Lohnsteueranmeldung (Anmeldesteuerstelle) Bearbeitung von Lohnsteueranmeldung und Umsatzsteuervoranmeldungen. |
(03331) 267-120 |
Lohnsteueraußenprüfung Anordnung und Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen. |
(03331) 267-285 |
Neugründung von Unternehmen – Neuaufnahmestelle Die Neuaufnahmestelle (NAST) ist für die steuerliche Erfassung bei Existenzgründungen zuständig. Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnimmt, ist verpflichtet den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ binnen 4 Wochen an das Finanzamt zu übermitteln. Um eine schnelle und reibungslose Vergabe der Steuernummer zu gewährleisten, wird empfohlen, in „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ unter www.elster.de unter der Rubrik „Formulare & Leistungen > Alle Formulare“ den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Beachten Sie bitte, dass Sie dazu ein Benutzerkonto bei ELSTER haben müssen. Die Registrierung ist einmalig, kostenfrei und erfordert keine Programminstallation! Die Zugangsdaten zur erfolgreichen Registrierung werden aus Sicherheitsgründen in einem zweistufigen Verfahren (per Mail und per Post) bereitgestellt. Eine Registrierung bei ELSTER ist – unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens – stets erforderlich und sollte zeitnah erfolgen, da gesetzliche Verpflichtungen bestehen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen zählen beispielsweise die elektronische Übermittlung von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 3 UStG, § 41a Abs. 1 EStG) sowie von Einkommensteuererklärungen bzw. Körperschaftsteuererklärungen und Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie E-Bilanzen bzw. Anlagen EÜR (= Einnahmen-Überschuss-Rechnung) (§ 25 Abs. 4 EStG, § 60 Abs. 4 EStDV, § 31 Abs. 1a KStG, § 181 Abs. 2a AO). Eine Zuteilung der Steuernummer und eine umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt können grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn der ausgefüllte Fragebogen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt vorliegt. Die zugeteilte Steuernummer wird im Anschluss auf postalischem Wege bekannt gegeben. Wenn Sie die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mit dem o.g. „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen, wird nach der umsatzsteuerlichen Erfassung beim Finanzamt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert. Das BZSt teilt Ihnen Ihre USt-IdNr. daraufhin mit. |
(03331) 267-115 Die NAST erreichen Sie telefonisch wie folgt: Montag, Donnerstag: jeweils 14–16 Uhr Sofern Sie auf dem Anrufbeantworter eine Nachicht für dei Neuaufnahmestelle und Ihre Kontaktdaten hinterlassen, rufen wir Sie an. |
Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
|
(03331) 267-335 |
Rechtsbehelfe (Allgemeine Fragen des Steuerverfahrensrechts) In der Rechtsbehelfsstelle werden Steuerverwaltungsakte, die mit außergerichtlichen Rechtsbehelfen sowie Klagen angefochten worden sind, in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft. |
(03331) 267-162 |
Straf- und Bußgeldsachen Die Straf- und Bußgeldsachenstelle übt die Verfahrensherrschaft in Straf- und Bußgeldverfahren aus und nimmt insoweit staatsanwaltschaftliche Rechte und Pflichten wahr. Sie entscheidet über Art, Umfang und Verlauf der Ermittlungen sowie über die Einstellung der Verfahren. Sie ermittelt den Sachverhalt selbst oder beauftragt die Steuerfahndung bzw. andere Stellen mit der Sachverhaltsermittlung. |
Die Zuständigkeit ist an das Finanzamt Frankfurt (Oder) abgegeben. |
Steuerfahndung Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen. |
Die Zuständigkeit ist an das Finanzamt Frankfurt (Oder) abgeben. |
Umsatzsteuervoranmeldung (Anmeldesteuerstelle) Bearbeitung von Lohnsteueranmeldung und Umsatzsteuervoranmeldungen. |
(03331) 267-120 |
Umsatzsteuerfragen Durchführung von Umsatzsteuersonderprüfungen und Beantwortung allgemeiner Fragen zum Umsatzsteuerrecht |
(03331) 267-115 |
Mit Ihren Fragen können Sie sich auch weiterhin während der Sprechzeiten an die entsprechenden Arbeitsgebiete des Finanzamtes wenden. Anfragen zu Ihren persönlichen steuerlichen Verhältnissen richten Sie bitte grundsätzlich an Ihren für Sie zuständigen Bearbeiter, dessen Telefonnummer sich aus dem Schriftverkehr oder aus dem Steuerbescheid ergibt. Darüber hinaus steht Ihnen die Leitung des Finanzamtes für Auskünfte zur Verfügung.
Die Telefonnummern finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.
Steuerthema/Anliegen | Telefonnummer |
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Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuer)
Bearbeitung von Steuererklärungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten, Rentnerinnen und Rentnern auch wenn diese Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. |
(03331) 267-0 |
Außensteuerrecht/Internationales Steuerrecht Besondere Probleme bei der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte. |
(03331) 267-341 |
Betriebsprüfung und Kassennachschau Prüfung von Betrieben aller Größenklassen, soweit nicht Sonderzuständigkeiten der landwirtschaftlichen Betriebsprüfung oder der Sonderbetriebsprüfung bestehen. |
(03331) 267-285 |
Bewertung (Haus und Grundbesitz, Bedarfsbewertung), Grundsteuerreform Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grundsteuer (Einheitswert, Grundsteuermessbetrag, Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen) und für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer (Bedarfsbewertung/Grundbesitzwert). |
(03331) 267-0 |
Einkommensteuer für Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter und Verpächter Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen, Anträgen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für Personen mit Lohneinkünften. |
(03331) 267-0 |
Einkommensteuer für Gewerbetreibende, Freiberufler, Vermieter und Verpächter Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer der sonstigen Steuerpflichtigen (z. B. Vermieter, Einzelgewerbetreibende, Freiberufler). |
(03331) 267-0 |
Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer der sonstigen Steuerpflichtigen (z. B. Vermieter, Einzelgewerbetreibende, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte). |
(03331) 267-0 |
Elektronische Bilanz Die elektronische Übermittlung ist für Unternehmen gesetzlich veorgeschrieben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für das Jahr 2012 wird es aber nicht beanstandet, wenn Unternehmen die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform einreichen. |
(03331) 267-149 |
Erbschaft- und Schenkungsteuer |
Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Zuständigkeit ist an das Finanzamt Frankfurt (Oder) abgegeben. |
Erhebungsangelegenheiten (Finanzkasse, Stundung, Erlass, Vollstreckung) Bearbeitung von Anträgen auf Stundung oder Erlass rückständiger Steuerschulden, Entscheidung über Anträge auf außergerichtliche Schuldenbereinigung nach Insolvenzordnung. |
(03331) 267-327 |
Geschäftsstelle Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten des Finanzamtes. |
(03331) 267-173 |
Grunderwerbsteuer Ermittlung der Grunderwerbsteuer und Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung |
(03331) 267-138 |
Körperschaften und Vereine Festsetzung der Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und ggf. Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) und andere Körperschaften. Prüfung und Feststellung der Gemeinnützigkeit von Vereinen und anderen gemeinnützigen Körperschaften und Stiftungen.. |
(03331) 267-121 |
Kraftfahrzeugsteuer Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Verkehrsteuer, deren Ertrags- und Verwaltungshoheit gemäß den Artikeln 106 und 108 des Grundgesetzes dem Bund obliegt. Zuständig für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer ist die Zollverwaltung. |
Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer beantwortet die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung: Informations- und Wissensmanagement Zoll |
Land- und Forstwirte Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer der Land- und Forstwirte. |
(03331) 267-342 |
Landwirtschaftliche Betriebsprüfung | Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt Eberswalde. |
Lohnsteuerstelle Arbeitgeber/Lohnsteueranmeldung Bearbeitung von Lohnsteueranmeldungen von Arbeitgebern. |
(03331) 267-165 |
Lohnsteueranmeldung (Anmeldesteuerstelle) Bearbeitung von Lohnsteueranmeldung und Umsatzsteuervoranmeldungen. |
(03331) 267-120 |
Lohnsteueraußenprüfung Anordnung und Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen. |
(03331) 267-285 |
Neugründung von Unternehmen – Neuaufnahmestelle Die Neuaufnahmestelle (NAST) ist für die steuerliche Erfassung bei Existenzgründungen zuständig. Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnimmt, ist verpflichtet den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ binnen 4 Wochen an das Finanzamt zu übermitteln. Um eine schnelle und reibungslose Vergabe der Steuernummer zu gewährleisten, wird empfohlen, in „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ unter www.elster.de unter der Rubrik „Formulare & Leistungen > Alle Formulare“ den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Beachten Sie bitte, dass Sie dazu ein Benutzerkonto bei ELSTER haben müssen. Die Registrierung ist einmalig, kostenfrei und erfordert keine Programminstallation! Die Zugangsdaten zur erfolgreichen Registrierung werden aus Sicherheitsgründen in einem zweistufigen Verfahren (per Mail und per Post) bereitgestellt. Eine Registrierung bei ELSTER ist – unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens – stets erforderlich und sollte zeitnah erfolgen, da gesetzliche Verpflichtungen bestehen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen zählen beispielsweise die elektronische Übermittlung von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 3 UStG, § 41a Abs. 1 EStG) sowie von Einkommensteuererklärungen bzw. Körperschaftsteuererklärungen und Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie E-Bilanzen bzw. Anlagen EÜR (= Einnahmen-Überschuss-Rechnung) (§ 25 Abs. 4 EStG, § 60 Abs. 4 EStDV, § 31 Abs. 1a KStG, § 181 Abs. 2a AO). Eine Zuteilung der Steuernummer und eine umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt können grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn der ausgefüllte Fragebogen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt vorliegt. Die zugeteilte Steuernummer wird im Anschluss auf postalischem Wege bekannt gegeben. Wenn Sie die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mit dem o.g. „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen, wird nach der umsatzsteuerlichen Erfassung beim Finanzamt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert. Das BZSt teilt Ihnen Ihre USt-IdNr. daraufhin mit. |
(03331) 267-115 Die NAST erreichen Sie telefonisch wie folgt: Montag, Donnerstag: jeweils 14–16 Uhr Sofern Sie auf dem Anrufbeantworter eine Nachicht für dei Neuaufnahmestelle und Ihre Kontaktdaten hinterlassen, rufen wir Sie an. |
Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
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(03331) 267-335 |
Rechtsbehelfe (Allgemeine Fragen des Steuerverfahrensrechts) In der Rechtsbehelfsstelle werden Steuerverwaltungsakte, die mit außergerichtlichen Rechtsbehelfen sowie Klagen angefochten worden sind, in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft. |
(03331) 267-162 |
Straf- und Bußgeldsachen Die Straf- und Bußgeldsachenstelle übt die Verfahrensherrschaft in Straf- und Bußgeldverfahren aus und nimmt insoweit staatsanwaltschaftliche Rechte und Pflichten wahr. Sie entscheidet über Art, Umfang und Verlauf der Ermittlungen sowie über die Einstellung der Verfahren. Sie ermittelt den Sachverhalt selbst oder beauftragt die Steuerfahndung bzw. andere Stellen mit der Sachverhaltsermittlung. |
Die Zuständigkeit ist an das Finanzamt Frankfurt (Oder) abgegeben. |
Steuerfahndung Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen. |
Die Zuständigkeit ist an das Finanzamt Frankfurt (Oder) abgeben. |
Umsatzsteuervoranmeldung (Anmeldesteuerstelle) Bearbeitung von Lohnsteueranmeldung und Umsatzsteuervoranmeldungen. |
(03331) 267-120 |
Umsatzsteuerfragen Durchführung von Umsatzsteuersonderprüfungen und Beantwortung allgemeiner Fragen zum Umsatzsteuerrecht |
(03331) 267-115 |
Amtsbezeichung Name |
Telefonnummer Faxnummer |
---|---|
Vorsteherin Antje Langbecker |
Tel.: 03331/267-177 Fax: 03331/267-200 |
Ständige Vertreterin Heidelore Probstmeyer |
Tel.: 03331/267-159 Fax: 03331/267-200 |
Geschäftsstellenleiterin Ute Sieg |
Tel.: 03331/267-173 Fax: 03331/267-200 |
Amtsbezeichung Name |
Telefonnummer Faxnummer |
---|---|
Vorsteherin Antje Langbecker |
Tel.: 03331/267-177 Fax: 03331/267-200 |
Ständige Vertreterin Heidelore Probstmeyer |
Tel.: 03331/267-159 Fax: 03331/267-200 |
Geschäftsstellenleiterin Ute Sieg |
Tel.: 03331/267-173 Fax: 03331/267-200 |