Grundsteuer

Reform der Grundsteuer

Was Sie als Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg wissen müssen, haben wir Ihnen auf diesen Seiten zusammengestellt:

Was Sie als Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg wissen müssen, haben wir Ihnen auf diesen Seiten zusammengestellt:





Hinweise zur Grundsteuer ab 2025

Erklärungspflicht

Finanzämter beginnen mit den Schätzungen der Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025

Waren Sie Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz im Land Brandenburg zum Stichtag 1. Januar 2022 und haben Sie trotz Ende der Abgabefrist und Erinnerung an Ihre weiterhin bestehende gesetzliche Erklärungspflicht immer noch keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben, werden die Finanzämter die Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 nunmehr schätzen.

Hinweis: Eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen durch das Finanzamt befreit Sie allerdings nicht von der Pflicht zur Erklärungsabgabe.

Erklärungspflicht

Finanzämter beginnen mit den Schätzungen der Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025

Waren Sie Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz im Land Brandenburg zum Stichtag 1. Januar 2022 und haben Sie trotz Ende der Abgabefrist und Erinnerung an Ihre weiterhin bestehende gesetzliche Erklärungspflicht immer noch keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben, werden die Finanzämter die Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 nunmehr schätzen.

Hinweis: Eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen durch das Finanzamt befreit Sie allerdings nicht von der Pflicht zur Erklärungsabgabe.

Anzeigepflicht


Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine gesetzliche Anzeigepflicht bei:

  • Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirkt,
  • Änderung der Nutzungen oder der Eigentumsverhältnisse eines vollständig oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes sowie
  • Änderung die zur Folge hat, dass Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen

eingeführt.

Diese Änderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Anzeigepflicht bei der Grundsteuer“.

Anzeigepflicht


Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine gesetzliche Anzeigepflicht bei:

  • Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirkt,
  • Änderung der Nutzungen oder der Eigentumsverhältnisse eines vollständig oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes sowie
  • Änderung die zur Folge hat, dass Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen

eingeführt.

Diese Änderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Anzeigepflicht bei der Grundsteuer“.

Eingangsbestätigung und Bearbeitungsstand zum Einspruch

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Neubewertung für Zwecke der Grundsteuer um ein Massenverfahren handelt, das die Finanzämter stark beansprucht. Wir bitten daher von Nachfragen, insbesondere zum Bearbeitungsstand des Einspruchs, abzusehen.

Eingangsbestätigungen werden grundsätzlich nicht erteilt.

Bei elektronischer Übermittlung via ELSTER, erhalten Sie ein Transferticket mit dem jeweiligen Übermittlungsdatum.

Hinweis zum Ruhen des Einspruchs

Der Bundesfinanzhof hält das neue Bewertungsrecht zur Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungsgemäß (BFH, Urteile v. 12.11.2025 - II R 25/24, BStBl 2026 II S. 276; II R 31/24, BStBl 2026 II S. 282 und II R 3/25, BStBl 2026 II S. 292). Dazu sind aktuell beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden unter den Aktenzeichen 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26 anhängig.

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens wegen der vorgenannten Verfassungsbeschwerden beantragt, ruht der Einspruch kraft Gesetzes. Das bedeutet, dass das Einspruchsverfahren vorerst automatisch nicht weitergeführt wird.

Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, an einer Verfahrensruhe interessiert sind.

Eine Mitteilung über die Verfahrensruhe erfolgt grundsätzlich nicht.

Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, kommen die Finanzämter diesem Begehren nach und entscheiden über den Einspruch.

Eingangsbestätigung und Bearbeitungsstand zum Einspruch

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Neubewertung für Zwecke der Grundsteuer um ein Massenverfahren handelt, das die Finanzämter stark beansprucht. Wir bitten daher von Nachfragen, insbesondere zum Bearbeitungsstand des Einspruchs, abzusehen.

Eingangsbestätigungen werden grundsätzlich nicht erteilt.

Bei elektronischer Übermittlung via ELSTER, erhalten Sie ein Transferticket mit dem jeweiligen Übermittlungsdatum.

Hinweis zum Ruhen des Einspruchs

Der Bundesfinanzhof hält das neue Bewertungsrecht zur Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungsgemäß (BFH, Urteile v. 12.11.2025 - II R 25/24, BStBl 2026 II S. 276; II R 31/24, BStBl 2026 II S. 282 und II R 3/25, BStBl 2026 II S. 292). Dazu sind aktuell beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden unter den Aktenzeichen 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26 anhängig.

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens wegen der vorgenannten Verfassungsbeschwerden beantragt, ruht der Einspruch kraft Gesetzes. Das bedeutet, dass das Einspruchsverfahren vorerst automatisch nicht weitergeführt wird.

Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, an einer Verfahrensruhe interessiert sind.

Eine Mitteilung über die Verfahrensruhe erfolgt grundsätzlich nicht.

Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, kommen die Finanzämter diesem Begehren nach und entscheiden über den Einspruch.



Letzte Aktualisierung: 13.10.2026 um 13:21 Uhr
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