Grundsteuer

Jetzt Grundsteuerwerterklärung abgegeben!

Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg mussten bis zum 31. Januar 2023 für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Auch wenn diese Frist nun verstrichen ist, besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung weiter. Wir empfehlen dringend, dies ggf. nachzuholen.

Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Das ist im Gesetz so vorgesehen. Dies kann beispielsweise über das kostenfreie Angebot im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ unter www.elster.de erfolgen. Hier  kommen Sie mit diesem Pfad zur Grundsteuerwerterklärung: Elster → Formulare und Leistungen → Alle Formulare → Grundsteuer → Grundsteuer für andere Bundesländer (wenn Ihr Grundstück in Brandenburg liegt).

Eingangsbestätigungen und Bearbeitungsstand

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Grundsteuerreform um ein Massenverfahren handelt, das die Finanzämter stark beansprucht. Wir bitten daher von Nachfragen, insbesondere zum Bearbeitungsstand der Grundsteuerwerterklärung, zu Fristverlängerungsanträgen und Einsprüchen abzusehen. Eingangsbestätigungen werden grundsätzlich nicht erteilt. Bei elektronischer Übermittlung der Erklärung, des Antrags oder des Einspruchs via ELSTER, erhalten Sie jedoch ein Transferticket mit dem jeweiligen Übermittlungsdatum.

Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.

Jetzt Grundsteuerwerterklärung abgegeben!

Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg mussten bis zum 31. Januar 2023 für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Auch wenn diese Frist nun verstrichen ist, besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung weiter. Wir empfehlen dringend, dies ggf. nachzuholen.

Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Das ist im Gesetz so vorgesehen. Dies kann beispielsweise über das kostenfreie Angebot im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ unter www.elster.de erfolgen. Hier  kommen Sie mit diesem Pfad zur Grundsteuerwerterklärung: Elster → Formulare und Leistungen → Alle Formulare → Grundsteuer → Grundsteuer für andere Bundesländer (wenn Ihr Grundstück in Brandenburg liegt).

Eingangsbestätigungen und Bearbeitungsstand

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Grundsteuerreform um ein Massenverfahren handelt, das die Finanzämter stark beansprucht. Wir bitten daher von Nachfragen, insbesondere zum Bearbeitungsstand der Grundsteuerwerterklärung, zu Fristverlängerungsanträgen und Einsprüchen abzusehen. Eingangsbestätigungen werden grundsätzlich nicht erteilt. Bei elektronischer Übermittlung der Erklärung, des Antrags oder des Einspruchs via ELSTER, erhalten Sie jedoch ein Transferticket mit dem jeweiligen Übermittlungsdatum.

Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.


Reform der Grundsteuer

Die Finanzämter bewerten ab 1. Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland. Diese Neubewertung ist erforderlich, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach aktuellen Wertverhältnissen berechnen können.

Was Sie als Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg wissen müssen, haben wir Ihnen auf diesen Seiten zusammengestellt:

Die Finanzämter bewerten ab 1. Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland. Diese Neubewertung ist erforderlich, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach aktuellen Wertverhältnissen berechnen können.

Was Sie als Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg wissen müssen, haben wir Ihnen auf diesen Seiten zusammengestellt:

Aktuelle Hinweise zur Grundsteuerreform

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Allgemeine Informationen zur Grundsteuer

Die Grundsteuer knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Zum Grundbesitz zählen:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungseigentum und
  • Erbbaurechte.

Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Sie werden gebraucht, um Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen.

Die Grundsteuer knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Zum Grundbesitz zählen:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • bebaute und unbebaute Grundstücke
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Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Sie werden gebraucht, um Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen.


Erklär-Video zum Informationsportal Grundsteuer

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©MdFE; unter Verwendung von HilarioPhotography/Pixabay

Erklär-Video: Grundsteuererklärung mit ELSTER

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Mit freundlicher Genehmigung des LStN

Grundsteuerwerterklärung ELSTER-Klickanleitungen

Diese Anleitungen führen Sie Schritt für Schritt anhand klassischer Beispiele durch die Grundsteuerwerterklärung mit ELSTER.

Diese Anleitungen führen Sie Schritt für Schritt anhand klassischer Beispiele durch die Grundsteuerwerterklärung mit ELSTER.


  • Hintergrund zur Reform der Grundsteuer

    Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswerten): In den westdeutschen Bundesländern wurden die Grundstücke nach ihrem Wert 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter. Sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.

    Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, Rn. 1-181), weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und tatsächliche Wertentwicklungen nicht berücksichtigt werden.

    Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 hat der Bundes-Gesetzgeber neue Regelungen geschaffen, die ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Bis dahin gilt das bisherige Recht übergangsweise weiter.

    Die Länder haben bis zum 31.12.2024 die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu schaffen („Öffnungsklausel“). Brandenburg macht von dieser „Öffnungsklausel“ keinen Gebrauch und wendet die bundesgesetzlichen Regelungen unverändert an.

    Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswerten): In den westdeutschen Bundesländern wurden die Grundstücke nach ihrem Wert 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter. Sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.

    Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, Rn. 1-181), weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und tatsächliche Wertentwicklungen nicht berücksichtigt werden.

    Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 hat der Bundes-Gesetzgeber neue Regelungen geschaffen, die ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Bis dahin gilt das bisherige Recht übergangsweise weiter.

    Die Länder haben bis zum 31.12.2024 die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu schaffen („Öffnungsklausel“). Brandenburg macht von dieser „Öffnungsklausel“ keinen Gebrauch und wendet die bundesgesetzlichen Regelungen unverändert an.

  • Berechnung der Grundsteuer

    Auch nach dem neuen Recht bleibt das bisherige dreistufige Verfahren erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

    Grundsteuerwert

    ×

    Steuermesszahl

    ×

    Hebesatz

    =

    Grundsteuer

    Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

    Auf Grundlage der vom Grundstückseigentümer bzw. von der Grundstückseigentümerin übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhält der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Grundstücks einen Grundsteuerwertbescheid. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

    Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

    Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Grundstücks mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Kommune, in welcher das Grundstück liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer. Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.

    Grundsteuerbescheid von der Kommune

    Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern. Am Ende wird durch die Kommune der Grundsteuerbescheid ausgegeben. Damit erhebt die Kommune die Grundsteuer für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel jeweils zum Jahresanfang. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides sind die Zahlungen wie in der letzten Festsetzung angegeben, zu leisten. Die erzielten Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu.

    Auch nach dem neuen Recht bleibt das bisherige dreistufige Verfahren erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

    Grundsteuerwert

    ×

    Steuermesszahl

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    Hebesatz

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    Grundsteuer

    Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

    Auf Grundlage der vom Grundstückseigentümer bzw. von der Grundstückseigentümerin übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhält der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Grundstücks einen Grundsteuerwertbescheid. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

    Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

    Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Grundstücks mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Kommune, in welcher das Grundstück liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer. Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.

    Grundsteuerbescheid von der Kommune

    Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern. Am Ende wird durch die Kommune der Grundsteuerbescheid ausgegeben. Damit erhebt die Kommune die Grundsteuer für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel jeweils zum Jahresanfang. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides sind die Zahlungen wie in der letzten Festsetzung angegeben, zu leisten. Die erzielten Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu.


Letzte Aktualisierung: 24.01.2023 um 00:00 Uhr
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