Land- und Forstwirtschaft

Symbolbild: Kühe in einem alten Stall ©Anselm/AdobeStock
Symbolbild: Kühe in einem alten Stall ©Anselm/AdobeStock

Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft), müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt keine Mindestgröße voraus. Auch Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel sind nicht erforderlich. Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss den Betrieb nicht selbst bewirtschaften. Vorübergehend nicht genutzte oder brachliegende Flächen sowie leerstehende Wirtschaftsgebäude stellen grundsätzlich auch einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dar, soweit sie nicht dauerhaft für andere Zwecke verwendet werden. Auch ein einzelnes (verpachtetes) land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. Gleiches gilt für unentgeltlich überlassene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

Als eine wirtschaftliche Einheit werden alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zusammen bewertet, die einem Eigentümer gehören und die nach der Verkehrsanschauung zusammen bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Verpachtete oder unentgeltlich überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen einer Gemeinde, die einem Eigentümer gehören, werden ebenfalls zusammen als eine wirtschaftliche Einheit bewertet.

Mit der Neubewertung der Flächen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 findet in den ostdeutschen Ländern ein Übergang von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung statt. Daher muss nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Nutzen Sie das Grundstück als Pächterin bzw. Pächter, sind Sie von der Abgabepflicht nicht betroffen. Sie sollten aber auf Anfrage der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Grundstücks die zur Erstellung der Erklärung benötigten Informationen zur Verfügung stellen.
Zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind kein Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Sie sind gesondert als bebaute Grundstücke zu bewerten. Das gilt für die Wohnung des Betriebsinhabers, für Altenteilerwohnungen, für Arbeitnehmerwohnungen sowie Zimmer und Einrichtungen zur Beherbergung von Gästen. Der dazugehörige Grund und Boden, wie Hausgärten, Parkanlagen und Stellplatzflächen für private Pkw, gehört ebenfalls zu dem bebauten Grundstück.

Für die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit den Nutzungen
*          Landwirtschaftliche Nutzung,
*          Saatzucht und
*          Kurzumtriebsplantage
ist für die Ermittlung des Grundsteuerwerts die Ertragsmesszahl heranzuziehen. Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus.

Die Ermittlung der Ertragsmesszahl erfolgt durch die Vermessungs- und Katasterverwaltung auf Grundlage der Bodenschätzung der Steuerverwaltung. Im Rahmen der Bodenschätzung werden für landwirtschaftliche Flächen Wertzahlen (Acker- oder Grünlandzahl) ermittelt, welche die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens widerspiegeln. Die zuständige Vermessungs- und Katasterverwaltung berechnet die Ertragsmesszahl wie folgt:
           
landwirtschaftliche Fläche bzw. landwirtschaftliche Teilflächen eines Flurstücks (Ar)
×          festgestellte Wertzahl (Acker- oder Grünlandzahl)
=          Ertragsmesszahl 

Die Ertragsmesszahl wird im Amtlichen Liegenschaftskataster geführt und kann kostenpflichtig für das jeweilige Flurstück eingesehen werden (https://geobasis-bb.de/lgb/de/geodaten/liegenschaftskataster/liegenschaftskataster-auszug/). Alternativ können die vorliegenden Acker- und Grünlandzahlen, anhand derer die Vermessungs- und Katasterverwaltung die Ertragsmesszahl nach der oben dargestellten Berechnungsformel ermittelt, im BRANDENBURGVIEWER flurstücksbezogen nachvollzogen werden (https://bb-viewer.geobasis-bb.de). Hierzu ist im BRANDENBURGVIEWER der Filter auf "Liegenschaftskataster" und "Bodenschätzung" zu setzen.

Liegt keine Bodenschätzung vor, wird die Ertragsmesszahl für die Ermittlung des Grundsteuerwerts mit einer "0" berücksichtigt.

Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft), müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt keine Mindestgröße voraus. Auch Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel sind nicht erforderlich. Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss den Betrieb nicht selbst bewirtschaften. Vorübergehend nicht genutzte oder brachliegende Flächen sowie leerstehende Wirtschaftsgebäude stellen grundsätzlich auch einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dar, soweit sie nicht dauerhaft für andere Zwecke verwendet werden. Auch ein einzelnes (verpachtetes) land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. Gleiches gilt für unentgeltlich überlassene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

Als eine wirtschaftliche Einheit werden alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zusammen bewertet, die einem Eigentümer gehören und die nach der Verkehrsanschauung zusammen bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Verpachtete oder unentgeltlich überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen einer Gemeinde, die einem Eigentümer gehören, werden ebenfalls zusammen als eine wirtschaftliche Einheit bewertet.

Mit der Neubewertung der Flächen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 findet in den ostdeutschen Ländern ein Übergang von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung statt. Daher muss nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Nutzen Sie das Grundstück als Pächterin bzw. Pächter, sind Sie von der Abgabepflicht nicht betroffen. Sie sollten aber auf Anfrage der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Grundstücks die zur Erstellung der Erklärung benötigten Informationen zur Verfügung stellen.
Zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind kein Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Sie sind gesondert als bebaute Grundstücke zu bewerten. Das gilt für die Wohnung des Betriebsinhabers, für Altenteilerwohnungen, für Arbeitnehmerwohnungen sowie Zimmer und Einrichtungen zur Beherbergung von Gästen. Der dazugehörige Grund und Boden, wie Hausgärten, Parkanlagen und Stellplatzflächen für private Pkw, gehört ebenfalls zu dem bebauten Grundstück.

Für die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit den Nutzungen
*          Landwirtschaftliche Nutzung,
*          Saatzucht und
*          Kurzumtriebsplantage
ist für die Ermittlung des Grundsteuerwerts die Ertragsmesszahl heranzuziehen. Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus.

Die Ermittlung der Ertragsmesszahl erfolgt durch die Vermessungs- und Katasterverwaltung auf Grundlage der Bodenschätzung der Steuerverwaltung. Im Rahmen der Bodenschätzung werden für landwirtschaftliche Flächen Wertzahlen (Acker- oder Grünlandzahl) ermittelt, welche die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens widerspiegeln. Die zuständige Vermessungs- und Katasterverwaltung berechnet die Ertragsmesszahl wie folgt:
           
landwirtschaftliche Fläche bzw. landwirtschaftliche Teilflächen eines Flurstücks (Ar)
×          festgestellte Wertzahl (Acker- oder Grünlandzahl)
=          Ertragsmesszahl 

Die Ertragsmesszahl wird im Amtlichen Liegenschaftskataster geführt und kann kostenpflichtig für das jeweilige Flurstück eingesehen werden (https://geobasis-bb.de/lgb/de/geodaten/liegenschaftskataster/liegenschaftskataster-auszug/). Alternativ können die vorliegenden Acker- und Grünlandzahlen, anhand derer die Vermessungs- und Katasterverwaltung die Ertragsmesszahl nach der oben dargestellten Berechnungsformel ermittelt, im BRANDENBURGVIEWER flurstücksbezogen nachvollzogen werden (https://bb-viewer.geobasis-bb.de). Hierzu ist im BRANDENBURGVIEWER der Filter auf "Liegenschaftskataster" und "Bodenschätzung" zu setzen.

Liegt keine Bodenschätzung vor, wird die Ertragsmesszahl für die Ermittlung des Grundsteuerwerts mit einer "0" berücksichtigt.


Letzte Aktualisierung: 15.01.2026 um 17:02 Uhr
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