Steuerverwaltung des Landes Brandenburg
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Die Grundsteuer wird reformiert
Ab Juli 2022 müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.
©Photographee.eu; Anselm; ebenart/AdobeStock
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ELSTER – Steuererklärung elektronisch
einfach – online – sicher
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Müssen Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen?
Infos zur Besteuerung der Altersversorgung
Jetzt Grundsteuerwerterklärung abgegeben!
Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg mussten bis zum 31. Januar 2023 für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Auch wenn diese Frist nun verstrichen ist, besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung weiter. Wir empfehlen dringend, dies ggf. nachzuholen.
Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Das ist im Gesetz so vorgesehen. Dies kann beispielsweise über das kostenfreie Angebot im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ unter www.elster.de erfolgen. Hier kommen Sie mit diesem Pfad zur Grundsteuerwerterklärung: Elster → Formulare und Leistungen → Alle Formulare → Grundsteuer → Grundsteuer für andere Bundesländer (wenn Ihr Grundstück in Brandenburg liegt).
Bei einfach gelagerten Sachverhalten, wie z.B. Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, kann für die elektronische Übermittlung auch die „Grundsteuererklärung für Privateigentum” genutzt werden→ www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de.
Eingangsbestätigungen und Bearbeitungsstand
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Grundsteuerreform um ein Massenverfahren handelt, das die Finanzämter stark beansprucht. Wir bitten daher von Nachfragen, insbesondere zum Bearbeitungsstand der Grundsteuerwerterklärung, zu Fristverlängerungsanträgen und Einsprüchen abzusehen. Eingangsbestätigungen werden grundsätzlich nicht erteilt. Bei elektronischer Übermittlung der Erklärung, des Antrags oder des Einspruchs via ELSTER, erhalten Sie jedoch ein Transferticket mit dem jeweiligen Übermittlungsdatum.
Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren
Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.
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Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Das ist im Gesetz so vorgesehen. Dies kann beispielsweise über das kostenfreie Angebot im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ unter www.elster.de erfolgen. Hier kommen Sie mit diesem Pfad zur Grundsteuerwerterklärung: Elster → Formulare und Leistungen → Alle Formulare → Grundsteuer → Grundsteuer für andere Bundesländer (wenn Ihr Grundstück in Brandenburg liegt).
Bei einfach gelagerten Sachverhalten, wie z.B. Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, kann für die elektronische Übermittlung auch die „Grundsteuererklärung für Privateigentum” genutzt werden→ www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de.
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Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Grundsteuerreform um ein Massenverfahren handelt, das die Finanzämter stark beansprucht. Wir bitten daher von Nachfragen, insbesondere zum Bearbeitungsstand der Grundsteuerwerterklärung, zu Fristverlängerungsanträgen und Einsprüchen abzusehen. Eingangsbestätigungen werden grundsätzlich nicht erteilt. Bei elektronischer Übermittlung der Erklärung, des Antrags oder des Einspruchs via ELSTER, erhalten Sie jedoch ein Transferticket mit dem jeweiligen Übermittlungsdatum.
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Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.
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Über ELSTER können Sie mit Ihrem Finanzamt elektronisch und vollständig papierlos kommunizieren und auch Ihre Steuererklärung abgeben. Hierfür ist keine Programminstallation erforderlich. Eine einmalige und kostenlose Registrierung reicht aus. Sie erhalten ein persönliches Benutzerkonto zur schnellen und sicheren Kommunikation mit Ihrem Finanzamt.
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Über ELSTER können Sie z. B.:
- Nachrichten ans Finanzamt schreiben
- Fristverlängerungen beantragen
- Steuererklärungen erstellen und senden
- und einiges mehr
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Zu einigen Steuerfragen gibt die Brandenburger Finanzverwaltung Faltblätter und Broschüren heraus, die Sie bei uns kostenlos bestellen können. Darüber hinaus finden Sie im Publikationsshop diese und weitere Steuerinformationen als PDF zum Download.

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Im gesamten Land Brandenburg sind 13 Finanzämter und deren Service-Informationsstellen Ihre Ansprechpartner.
Hier finden Sie auch Informationen zur regionalen und sachlichen Zuständigkeit sowie Kontaktdaten und Öffnungszeiten.

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