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Steuerverwaltung des Landes Brandenburg

Jetzt Grundsteuerwerterklärung abgegeben!

Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg mussten bis zum 31. Januar 2023 für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Auch wenn diese Frist nun verstrichen ist, besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung weiter. Wir empfehlen dringend, dies ggf. nachzuholen.

Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Das ist im Gesetz so vorgesehen. Dies kann beispielsweise über das kostenfreie Angebot im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ unter www.elster.de erfolgen. Hier  kommen Sie mit diesem Pfad zur Grundsteuerwerterklärung: Elster → Formulare und Leistungen → Alle Formulare → Grundsteuer → Grundsteuer für andere Bundesländer (wenn Ihr Grundstück in Brandenburg liegt).

Bei einfach gelagerten Sachverhalten, wie z.B. Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, kann für die elektronische Übermittlung auch die „Grundsteuererklärung für Privateigentum” genutzt werden→ www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de.

Eingangsbestätigungen und Bearbeitungsstand

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Grundsteuerreform um ein Massenverfahren handelt, das die Finanzämter stark beansprucht. Wir bitten daher von Nachfragen, insbesondere zum Bearbeitungsstand der Grundsteuerwerterklärung, zu Fristverlängerungsanträgen und Einsprüchen abzusehen. Eingangsbestätigungen werden grundsätzlich nicht erteilt. Bei elektronischer Übermittlung der Erklärung, des Antrags oder des Einspruchs via ELSTER, erhalten Sie jedoch ein Transferticket mit dem jeweiligen Übermittlungsdatum.

Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.

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Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg mussten bis zum 31. Januar 2023 für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Auch wenn diese Frist nun verstrichen ist, besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung weiter. Wir empfehlen dringend, dies ggf. nachzuholen.

Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Das ist im Gesetz so vorgesehen. Dies kann beispielsweise über das kostenfreie Angebot im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ unter www.elster.de erfolgen. Hier  kommen Sie mit diesem Pfad zur Grundsteuerwerterklärung: Elster → Formulare und Leistungen → Alle Formulare → Grundsteuer → Grundsteuer für andere Bundesländer (wenn Ihr Grundstück in Brandenburg liegt).

Bei einfach gelagerten Sachverhalten, wie z.B. Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, kann für die elektronische Übermittlung auch die „Grundsteuererklärung für Privateigentum” genutzt werden→ www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de.

Eingangsbestätigungen und Bearbeitungsstand

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Grundsteuerreform um ein Massenverfahren handelt, das die Finanzämter stark beansprucht. Wir bitten daher von Nachfragen, insbesondere zum Bearbeitungsstand der Grundsteuerwerterklärung, zu Fristverlängerungsanträgen und Einsprüchen abzusehen. Eingangsbestätigungen werden grundsätzlich nicht erteilt. Bei elektronischer Übermittlung der Erklärung, des Antrags oder des Einspruchs via ELSTER, erhalten Sie jedoch ein Transferticket mit dem jeweiligen Übermittlungsdatum.

Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.


Aktuelle Steuerinformationen

Weiterlesen ...: Einreichung von Belegen
©Falko Matte/fotolia

13.01.2023

Einreichung von Belegen

Mit der Steuererklärung müssen keine Belege eingereicht werden. Ihr Finanzamt fordert Belege gesondert bei Ihnen an, wenn dies für die Bearbeitung erforderlich ist. Bewahren Sie Ihre Belege daher bitte auf. Weiterlesen ...

Weiterlesen ...: Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke
©ecoenergiafutura/pixabay

11.01.2023

Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeist und selbst für seinen Haushalt verbraucht, wird steuerlich zum Unternehmer mit entsprechenden Pflichten. Seit kurzem gibt es eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung der Anlage. Weiterlesen ...

Weiterlesen ...: Was ändert sich 2023 für Brandenburgs Selbstständige und Unternehmen?
©Falko Matte/fotolia

29.12.2022

Was ändert sich 2023 für Brandenburgs Selbstständige und Unternehmen?

Steuerliche Anreize für den Bau von Mietwohnungen oder die Übergewinnsteuer für Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich – ab 1 Januar 2023 gibt es einige steuerliche Änderungen für Selbstständige, Unternehmen, freiberuflich Tätige. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert über die wichtigsten Änderungen. Weiterlesen ...


Weiterlesen ...: Was ändert sich 2023 für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?
©Falko Matte/fotolia

29.12.2022

Was ändert sich 2023 für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?

Höhere Freibeträge, ein Ausgleich für die kalte Progression oder eine neu gestaltete Homeoffice-Pauschale – ab 1. Januar 2023 gibt es einige steuerliche Änderungen für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert darüber, mit welchen Auswirkungen die Bürgerinnen und Bürger rechnen können. Weiterlesen ...

Weiterlesen ...: Anpassung von Zinsfestsetzungen für  Steuernachzahlungen und -erstattungen
©Falko Matte/fotolia

15.12.2022

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 8. Juli 2021 die Verfassungswidrigkeit des pro Jahr festgelegten Zinssatzes von 6 Prozent für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Aufgrund dessen wird der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 1,8 Prozent pro Jahr gesenkt. Weiterlesen ...

Weiterlesen ...: Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer
©Andrea Piacquadio/pexels

23.08.2022

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer

Über die Anwendung der Homeoffice-Pauschale und die Abgrenzung zum häuslichen Arbeitszimmer informiert ein neuer "Steuertipp kompakt". Weiterlesen ...



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ELSTER-Symbolbild: Tastatur mit grüner ELSTER-Taste
©MQ-Illustrations/AdobeStock
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Informationen auf unserer ELSTER-Seite

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Zu einigen Steuerfragen gibt die Brandenburger Finanzverwaltung Faltblätter und Broschüren heraus, die Sie bei uns kostenlos bestellen können. Darüber hinaus finden Sie im Publikationsshop diese und weitere Steuerinformationen als PDF zum Download.

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Finanzamt Angermünde
Johanna Bergmann/MdFE

Im gesamten Land Brandenburg sind 13 Finanzämter und deren Service-Informationsstellen Ihre Ansprechpartner.
Hier finden Sie auch Informationen zur regionalen und sachlichen Zuständigkeit sowie Kontaktdaten und Öffnungszeiten.

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Aktuelles aus den Finanzämtern

Stellenausschreibung des Finanzamtes Luckenwalde - Erschienen am - Erschienen unter der Rubrik/en
  • Mitteilungen des Finanzamtes Luckenwalde

Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (w/m/d)* im Finanzamt Luckenwalde, die ab dem 15. August 2024 als Auszubildende im Beamtenverhältnis die Voraussetzung für eine spätere dauerhafte Tätigkeit als Finanzwirtinnen und -wirte und für eine Verbeamtung auf Lebenszeit in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes erwerben.


Alle Meldungen aus den Finanzämtern finden Sie hier.

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