Was ändert sich 2023 für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?

Symbolbild: Karteireiter „Steuern“
©Falko Matte/fotolia
Symbolbild: Karteireiter „Steuern“
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Höhere Freibeträge, ein Ausgleich für die kalte Progression oder eine neu gestaltete Homeoffice-Pauschale – ab 1. Januar 2023 gibt es einige steuerliche Änderungen für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert darüber, mit welchen Auswirkungen die Bürgerinnen und Bürger rechnen können.

Jetzt Grundsteuerwerterklärung abgegeben

Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg müssen bis zum 31.1.2023 für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Für alle, die eine Antwort auf diese Frage suchen, wie man die Grundsteuererklärung elektronisch ausfüllt, oder einfach bei einer Angabe in der Grundsteuerwerterklärung Hilfe benötigen, bietet Brandenburgs Finanzministerium ferner Schritt-für-Schritt-Anleitungen an. Schon seit Juli steht für das Ausfüllen der Grundsteuerwerterklärung über „MeinELSTER“ die Schritt-für-Schritt-Anleitung am Beispiel eines Einfamilienhauses bereit. Inzwischen gibt es zusätzlich weitere Anleitungen, die Schritt für Schritt durch die Grundsteuerwerterklärung mit ELSTER anhand der häufig vorkommenden Fälle. Zu finden sind sie unter https://grundsteuer.brandenburg.de.

Erhöhung Grundfreibetrag und Ausgleich für die kalte Progression

Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des Existenzminimums steigt zum 1.1.2023 auf 10.908 Euro bzw. 21.816 Euro bei Verheirateten. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Unterhalt für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Für 2024 ist eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro bzw. 23.208 Euro für Verheiratete vorgesehen.

Zusätzlich werden die Tarifeckwerte zur Abmilderung der Effekte der kalten Progression zum 1.1.2023 um 7,2 Prozent und zum 1.1.2024 um weitere 6,3 Prozent verschoben. Von „kalter Progression“ spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es aufgrund des progressiv ansteigenden Steuersatzes zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt.

Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibeträge

Das monatliche Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2023 für jedes Kind einheitlich 250 Euro. Bisher liegt das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 Euro.

Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2022 rückwirkend von derzeit 2.730 Euro auf 2.810 Euro, für 2023 auf 3.012 Euro und 2024 auf 3.192 Euro je Elternteil angehoben.

Ausbildungsfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag wird zum 1.1.2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird zum 1.1.2023 um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Er kann sich über die Steuerklasse II bereits beim Lohnsteuerabzug mindernd auswirken.

Grundrentenzuschlag ist steuerfrei

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird rückwirkend ab 1.1.2021 steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.

Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende

Die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende ist steuerpflichtig. Damit wird ein Gleichklang mit der steuerpflichtigen Energiepreispauschale für aktiv Beschäftigte und unternehmerisch Tätige hergestellt, die im September 2022 ausgezahlt wurde.

Gas-und Wärmepreisbremse („Soforthilfe“, Abschlag Dezember 2022)

Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (Übernahme des Dezember-Abschlags) soll bei Privatpersonen sukzessive beginnend ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro als sonstige Einkünfte versteuert werden. Als Zufluss der Entlastung gilt der Zeitpunkt der Rechnungserteilung bzw. Nebenkostenabrechnung, das heißt die Besteuerung erfolgt voraussichtlich im Veranlagungszeitraum 2023.

Bei Selbstständigen und Unternehmen wird die Entlastung den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG zugeordnet und nach den allgemeinen Regelungen versteuert.

Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale

Für berufliche und betriebliche Tätigkeiten, die in der häuslichen Wohnung ab dem 1.1.2023 ausgeübt werden, werden die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für die betriebliche und berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung modernisiert. Der Abzug wird vereinfacht und mit der Homeoffice-Pauschale harmonisiert und der Nachweisaufwand minimiert.

Die Homeoffice-Pauschale wird auf sechs Euro pro Tag angehoben. Zudem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag auf 1.260 Euro erhöht. Somit kann die Homeoffice-Pauschale für maximal 210 Arbeitstage geltend gemacht werden.

Bildet ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit können die Aufwendungen auch weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt ab 2023 (neu) auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von maximal 1.260 Euro pro Jahr möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird zum 1.1.2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag wird zum 1.1.2023 von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro ansteigen. Zur Entlastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt wie bislang festgelegt erstmals im Jahr 2025) möglich sein. Dieser erste Schritt der geplanten Rentenreform ist notwendig, damit es zukünftig bei bestimmten Jahrgängen nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung von Renten kommt.

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Wohnriesterförderung

Die Eigenheimrenten-Förderung (Wohnriester) soll ab dem 1.1.2024 neben der Anschaffung und dem Umbau auch für die energetische Sanierung einer selbst genutzten Wohnung in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen unter anderem auch förderfähige Maßnahmen zur Erneuerung der Heizungsanlage zum Beispiel durch Solarkollektoranlagen oder Wärmepumpen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens, dass die Voraussetzungen für eine energetische Maßnahme i. S. d. § 35c EStG vorliegen.


Letzte Aktualisierung: 29.12.2022 um 00:00 Uhr
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