Grundsteuer: Wer weiterhin keine Erklärung abgibt, muss mit Zwangsgeld rechnen
Steuergerechtigkeit: Einnahmen für Städte und Gemeinden sichern
- Erschienen amDie Umsetzung der bundesweiten Grundsteuer-Reform ist im Land Brandenburg weit fortgeschritten. Der Großteil der Eigentümerinnen und Eigentümer ist der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärung inzwischen nachgekommen. Die Finanzämter haben wiederum fast alle dieser Erklärungen bearbeitet, die Grundstücke bewertet und den jeweiligen Kommunen die Daten zur Verfügung gestellt. Wie das Finanzministerium in Potsdam heute mitteilt, müssen die wenigen säumigen Eigentümerinnen und Eigentümer, die trotz Ablauf der Abgabefrist und versandter Erinnerungsschreiben noch keine Grundsteuerwerterklärung abgegeben haben, seit Ostern mit weiteren Konsequenzen rechnen: Liegt für ein Grundstück keine Grundsteuerwerterklärung vor, so erfolgt durch die Finanzämter des Landes Brandenburg sofern möglich eine Schätzung oder nunmehr auch die Androhung und – sofern nötig – die Festsetzung von Zwangsgeldern.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärung endete ursprünglich bereits am 31. Oktober 2022, wurde aber im Oktober von den Finanzministerinnen und Finanzministern der Bundesländer bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Davor hatten nicht nur die Städte und Gemeinden über die Reform informiert, sondern auch Brandenburgs Finanzämter in mehr als 40 Kommunen Informationsveranstaltungen im Land. Zudem hatten sie im Mai/ Juni 2022 individuelle Informationsschreiben zur Grundsteuerreform an Eigentümerinnen und Eigentümer versendet und weitere rund 220.000 persönliche Erinnerungsschreiben im Juni 2023 an jene, die bis dahin keine Erklärung abgegeben hatten.
Eigentümerinnen und Eigentümer, die zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentum an Grundbesitz hatten, sowie Erbbauberechtigte sind zur Abgabe der Erklärung gesetzlich verpflichtet. Ob in Fällen ausstehender Grundsteuerwerterklärungen nunmehr ein Zwangsgeld angedroht und gegebenenfalls festgesetzt wird, bleibt einer Einzelfallprüfung des Finanzamtes vorbehalten. Ein Zwangsgeld kommt insbesondere dann in Betracht, wenn kein milderes gleichwirksames Mittel gegeben ist. Das bedeutet: Ist eine Schätzung für die Finanzämter nicht oder nur mit besonders hohem Aufwand möglich, erfolgt gegebenenfalls die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld dient dazu, die Abgabe der Grundsteuerwerterklärungen zu erzwingen.
Rund 0,6 Millionen der insgesamt circa 3,15 Millionen Flurstücke in Brandenburg wurden bislang noch nicht im Rahmen von Grundsteuerwerterklärungen erfasst. Eine Grundsteuerwerterklärung ist jeweils für eine sogenannte Bewertungseinheit abzugeben. Eine solche Bewertungseinheit, die von den Steuerpflichtigen selbst gebildet wird, kann jedoch eine Vielzahl von Flurstücken umfassen. Daher liegt die Anzahl der noch ausstehenden Grundsteuerwerterklärungen deutlich unter der Zahl der bislang nicht berücksichtigten Flurstücke. Zudem umfassen diese Flurstücke in erheblichem Maße von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz.
Hintergrund
Wo können sich Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte im Land Brandenburg informieren?
Brandenburgs Finanzverwaltung stellt auch umfangreiche Informationen zu Fragen rund um die Grundsteuer auf der Website https://grundsteuer.brandenburg.de zur Verfügung. Hier findet sich auch ein Link zu einem speziell in Brandenburg eingerichteten Informationsportal Grundstücksdaten, auf dem die Angaben zum Grund und Boden wie beispielsweise auch die Bodenrichtwerte für Grundstücke im Land in einfacher Form abgerufen werden können.
Wo finde ich Erläuterungen zu meinem Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid?
Auf unserer Website https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/mitteilungen-aus-den-finanzaemtern/mitteilungen-der-finanzaemter/~18-01-2023-erlaeuterungen-zum-grundsteuerwert-und-grundsteuermessbescheid können Sie Erläuterungen zum Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid abrufen.