Was ändert sich 2023 für Brandenburgs Selbstständige und Unternehmen?

Symbolbild: Karteireiter „Steuern“
©Falko Matte/fotolia
Symbolbild: Karteireiter „Steuern“
©Falko Matte/fotolia

Steuerliche Anreize für den Bau von Mietwohnungen oder die Übergewinnsteuer für Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich – ab 1 Januar 2023 gibt es einige steuerliche Änderungen für Selbstständige, Unternehmen, freiberuflich Tätige. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert über die wichtigsten Änderungen.

EU-Energiekrisenbeitrag (Übergewinnsteuer)

Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird für zwei volle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, eine Übergewinnsteuer eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die 75 Prozent ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen. Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent auf den Teil des Gewinns, der um mehr als 20 Prozent oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018-2021 liegt.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, kann der Ansatz eines RAP unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (derzeit 800 Euro) nicht übersteigt. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben. Dadurch soll Bürokratieaufwand bei nahezu allen bilanzierenden Unternehmen und damit auch bei den steuerlichen Beratern und auf Seiten der Finanzverwaltung vermieden werden.

Abschreibung von Wohngebäuden

Der lineare AfA-Satz wird für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen

Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG soll weiterhin Anreize für den Bau von Mietwohnungen setzen und bestimmte Effizienzvorgaben erfüllen. Die Neuregelung gilt für neue Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellt wird. Die Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage werden erhöht. Zudem ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Voraussetzung ist das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG).


Letzte Aktualisierung: 29.12.2022 um 00:00 Uhr
Seite drucken