Grundsteuerreform: Erinnerungsschreiben werden verschickt

- Erschienen am 08.06.2023
Symbolbild: Aktueller Hinweis zur Grundsteuerreform

Im Land Brandenburg haben Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte bislang deutlich mehr als eine Million Grundsteuerwerterklärungen abgegeben. Diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärungen bislang noch nicht abgegeben haben, erhalten nun Erinnerungsschreiben. Die rund 220.000 persönlichen Erinnerungsschreiben werden ab dem 9. Juni 2023 von den Finanzämtern versendet werden.

Die Frist zur Abgabe endete ursprünglich am 31. Oktober 2022, wurde aber im Oktober von den Finanzministerinnen und Finanzministern der Bundesländer bis zum 31. Januar 2023 verlängert. In den Erinnerungsschreiben werden nun die noch säumigen Eigentümer aufgefordert, der Pflicht zur Abgabe der Erklärung bis zum 30. Juni 2023 nachzukommen. Die Finanzämter können unter der Voraussetzung, dass auch die Erinnerungsschreiben nicht zur Abgabe der Erklärung bis Ende Juni 2023 führen, Sanktionen vorsehen. So können die Finanzämter die Abgabe der Steuererklärung mittels Zwangsgeld durchsetzen und für jeden angefangenen Monat nach Ablauf der Erklärungsfrist einen Verspätungszuschlag in Höhe von 25 Euro erheben.

Ausdrücklich wird daraufhin hingewiesen, dass Steuerpflichtige, die ihre Erklärung erst im Februar 2023 oder später und damit nach dem Ablauf der Abgabefrist auf Papier bei den Finanzämtern abgegeben haben, gleichwohl ein Erinnerungsschreiben erhalten werden. Das Erinnerungsschreiben enthält jedoch den ausdrücklichen Hinweis, dass es aus technischen Gründen möglich sein kann, dass an die Abgabe der Grundsteuerwerterklärung erinnert wird, obwohl diese bereits abgegeben wurde. Der Grund: Die Papiererklärungen können nur Schritt für Schritt digitalisiert und damit erfasst werden. Brandenburgs Finanzämter hatten großzügig von der Härtefallregelung Gebrauch gemacht und statt der gesetzlich bestimmten elektronischen Erklärung Papiererklärungen in großer Zahl entgegengenommen. Trotz der Erinnerung wird ihre Erklärung selbstverständlich bearbeitet werden, Sie brauchen nichts veranlassen, wenn Sie bereits eine Erklärung abgegeben haben. Sollte etwas fehlen oder Nachfragen bestehen, wird sich die das Ihr Finanzamt mit Ihnen in Verbindung setzen. Im Regelfall sollten Sie in der zweiten Jahreshälfte den Grundsteuerwert- und Grund-steuermessbescheid erhalten. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab.