Steuertipps für Schülerinnen, Schüler, Studentinnen und Studenten

© bluedesign/AdobeStock

Sie sind Schülerin oder Schüler bzw. Studentin oder Student und möchten in den Schul- bzw. Semesterferien oder während des Schuljahres/Semesters „jobben“. Die folgenden Ausführungen sollen Sie darüber informieren, was dabei in steuerrechtlicher Hinsicht zu beachten ist.

Grundsätzlich können Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis stehen und dabei Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit erzielen. Sie können aber auch selbstständig oder gewerblich tätig sein.

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Sie sind Schülerin oder Schüler bzw. Studentin oder Student und möchten in den Schul- bzw. Semesterferien oder während des Schuljahres/Semesters „jobben“. Die folgenden Ausführungen sollen Sie darüber informieren, was dabei in steuerrechtlicher Hinsicht zu beachten ist.

Grundsätzlich können Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis stehen und dabei Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit erzielen. Sie können aber auch selbstständig oder gewerblich tätig sein.

1. als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer tätig ...

Ob ein Arbeitsverhältnis im steuerrechtlichen Sinne vorliegt, hängt entscheidend von der Gestaltung des (Arbeits-)Vertrages und dem Gesamtbild der Verhältnisse ab. Die folgenden Merkmale sind typisch für eine nichtselbstständige Tätigkeit:

  • persönliche Abhängigkeit,
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • vorgegebene Arbeitszeiten und
  • Eingliederung in den Betrieb.

In der Regel werden Schüler-/Studentenjobs in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt.

Je nach Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bestehen folgende Möglichkeiten zur Versteuerung des Arbeitslohns:

  • Individuelle Versteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (durch den Arbeitgeber elektronisch abgerufen, sogenannte ELStAM) (siehe 1.1)
  • Pauschalierung der Lohnsteuer (siehe 1.2).

1.1 individuelle Versteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Bei der Versteuerung des Arbeitslohns anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale – zu denen u. a. die jeweilige Steuerklasse gehört – behält der Arbeitgeber vom (Brutto-) Arbeitslohn die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und ggf. Kirchensteuer (9 % der Lohnsteuer) ein und führt diese an das Finanzamt ab. Einbehaltene Sozialabgaben (Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege, und Arbeitslosenversicherung) werden an die Träger der Sozialversicherungen abgeführt.

Die für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer geltenden Lohnsteuerabzugsmerkmale werden in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern als sogenannte Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (kurz: ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Die dabei mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Lohnsteuerabzug zu Grunde zu legen.

Ihrem Arbeitgeber müssen Sie bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses (einmalig) nur Ihre Identifikationsnummer (IdNr.) und Ihr Geburtsdatum mitteilen und ob er der Hauptarbeitgeber ist. Zu den ELStAM gehören neben der Steuerklasse auch der Familienstand, die Religionszugehörigkeit und ggf. die Zahl der Kinder. Anhand der ersten Gehaltsabrechnung sollten Sie die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM auf Richtigkeit überprüfen. Sind diese Ihrer Auffassung nach unzutreffend, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Lohnsteuerklasse zu, da die Lohnsteuerbelastung je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch ist. Folgende Steuerklassen kommen in Betracht:

  • Steuerklasse I für ledige und geschiedene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer;
  • Steuerklasse II für ledige und geschiedene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, wenn ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, weil zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten;
  • Steuerklassenkombination IV/IV oder auf Antrag IV/IV in Verbindung mit einem Faktor oder auf Antrag III/V für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz lebende Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer;
  • Steuerklasse VI für ein zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis – also dann, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezieht. 

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Steuerabzug verpflichtet. Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer ist abhängig von der Höhe des Arbeitslohns und von Ihren persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Je nach Lohnsteuerklasse werden dabei unterschiedliche Frei- und Pauschbeträge automatisch steuermindernd berücksichtigt; für das Jahr 2019 z. B. bei der Steuerklasse I der Grundfreibetrag (9.168 Euro), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten (1.000 Euro), der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) und die in Abhängigkeit von der Lohnhöhe berechnete Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge.

Am Ende der Ferientätigkeit oder nach Ablauf des Kalenderjahres ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Höhe des Arbeitslohns und der einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuer sowie den einbehaltenen Solidaritätszuschlag zu bescheinigen. Die einbehaltenen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge trägt er in die „Lohnsteuerbescheinigung“ ein, übermittelt die Daten in der Regel elektronisch an das Finanzamt und händigt Ihnen als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer einen Ausdruck dieser elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus. Sie sollten darauf achten, dass Sie am Ende Ihrer Tätigkeit im laufenden Jahr bereits einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten.

Die vom Finanzamt nur in Ausnahmefällen ausgestellte papierne „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2019“ (oder Folgejahre) wird Ihnen vom Arbeitgeber nur dann ausgehändigt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres endet.

Sind Sie nicht das ganze Jahr, sondern nur zeitweise, z. B. nur in den (Semester)Ferien tätig, behält Ihr Arbeitgeber regelmäßig zuviel Lohnsteuer ein. Bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung wird nämlich unterstellt, dass Sie im gesamten Kalenderjahr ein gleich hohes Einkommen erzielen. Da dies bei einem Ferienjob nicht der Fall ist, führt der vom Arbeitgeber durchgeführte Lohnsteuerabzug – auf das Kalenderjahr bezogen – zu einem der Höhe nach unzutreffenden Ergebnis. Sie können in dem Fall damit rechnen, dass Sie einen Teil oder sogar die gesamte Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Hatten Sie keine weiteren Einkünfte, erstattet Ihnen das Finanzamt bspw. bei einem Jahresbruttolohn 2019 bis zu einer Höhe

  • von rund 10.200 Euro bei Steuerklasse I,
  • von rund 12.100 Euro bei Steuerklasse II und
  • von rund 19.400 Euro bei Steuerklasse III voraussichtlich sogar die gesamte gezahlte Lohnsteuer.

Hierzu ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen, d. h. eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer können Sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das Lohnsteuer einbehalten worden ist, beim Wohnsitzfinanzamt stellen.

Welches Finanzamt für Ihren Wohnort zuständig ist, ermitteln Sie z. B. auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (http://gemfa.bzst.bund.de/gemfai.exe).

Ihre Steuererklärung können Sie direkt online erstellen und abgeben, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand. Sie müssen sich dazu im ElsterOnline-Portal (www.elster.de) mit Ihrer Identifikationsnummer registrieren. Sollten Sie diese vergessen haben, kann diese hier erfragt werden.

Im ElsterOnline-Portal können Sie über den „Belegabruf“, die zu Ihrer Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Daten abrufen und direkt in Ihre Steuererklärung übernehmen. (z. B. vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeaufwendungen, z. B. Riester- oder Rürup-Verträge). Sie müssen dann prüfen, ob diese Daten vollständig und richtig sind.

Die Abgabe der Steuererklärung auf Papier ist auch möglich. Die erforderlichen Vordrucke können Sie im Finanzamt abholen oder im „Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung“ herunterladen. Sie benötigen die Papiervordrucke „Einkommensteuererklärung“, „Anlage N“ und die entsprechende(n) Anlage(n) für evtl. weitere Einkünfte.

Übersteigt Ihr Jahresbruttolohn die oben jeweils genannten Beträge oder kommen noch andere Einkünfte dazu, kann es sinnvoll sein, weitere Aufwendungen geltend zu machen. In Betracht kommen Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Kosten für Arbeitsmittel), Sonderausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge, Spenden) und außergewöhnliche Belastungen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im ELsterOnline-Portal oder in der papiernen Anleitung zur Einkommensteuererklärung.

Als Schülerin/Schüler oder Studentin/Student sind Sie mit Ihrem Einkommen immer selbst einkommensteuerpflichtig und müssen einen eigenen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung abgeben. Eine gemeinsame Veranlagung mit Ihren Eltern ist nicht möglich.

1.2 Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristiger oder geringfügiger Beschäftigung ...

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale pauschal abführen. Neben einer pauschalen Lohnsteuer wird auch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben.

Eine Pauschalierung kommt in zwei Fällen in Betracht:

a)    Sie sind nur kurzfristig beschäftigt, d. h. nur gelegentlich und nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage. Der Arbeitslohn darf dabei 72 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen (es sei denn die Beschäftigung wird unvorhergesehen sofort erforderlich) und der durchschnittliche Stundenlohn darf nicht mehr als 12 Euro betragen. Die pauschale Lohnsteuer beträgt dann 25 Prozent des Arbeitslohns zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

b)    Sie sind als sog. „Minijobber“ geringfügig beschäftigt, d. h. der Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit ist nicht höher als 450 Euro im Monat.

  • Hat der Arbeitgeber hierfür (Pauschal-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, so wird eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent des Arbeitslohns erhoben (sog. einheitliche Pauschsteuer), die er an die Minijob-Zentrale zahlt. Damit ist die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer abgegolten, das heißt z. B. keine weiteren Steuerzahlungen sind erforderlich (siehe unten).
  • Muss der Arbeitgeber keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent erheben (Pauschalsteuersatz); dazu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Im Gegensatz zu einer Besteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (u. a. nach Steuerklassen) ist in den Pauschalierungsfällen grundsätzlich der Arbeitgeber der Schuldner der pauschalen Steuerabzugsbeträge. Dennoch kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die pauschalen Steuerabzugsbeträge selbst zu tragen haben. Sie bekommen dann nur den um die pauschalen Steuerabzugsbeträge geminderten Lohn ausgezahlt.

Mit der Erhebung der pauschalen Lohnsteuer ist die Steuerschuld abgegolten; eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht dann grundsätzlich nicht. Müssen oder wollen Sie jedoch aus anderen Gründen eine Einkommensteuererklärung abgeben, bleibt dabei der pauschal besteuerte Arbeitslohn unberücksichtigt, d. h. die pauschal erhobene Steuer kann nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden. Zudem kann die pauschale Lohnsteuer nicht durch Werbungskosten oder Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung gemindert werden.

1.3 Pauschalierung oder Besteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen?

Die Frage, ob die Versteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die pauschale Besteuerung günstiger ist, hängt letztlich von den konkreten Umständen Ihres Falles ab. Sie sollten insbesondere bei einer beabsichtigten Lohnsteuerpauschalierung unter Anwendung der Steuersätze von 25 Prozent bzw. 20 Prozent zusammen mit Ihrem Arbeitgeber überlegen, ob nicht der Lohnsteuerabzug nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen im Ergebnis für beide Seiten günstiger ist.

Hierbei spielen sozialversicherungsrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle. Weitergehende Erläuterungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, insbesondere zu den 450-Euro-Jobs, bietet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See telefonisch im Service-Center-Cottbus unter (0355) 2902-70799 oder im Internet unter www.minijob-zentrale.de.

1. als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer tätig ...

Ob ein Arbeitsverhältnis im steuerrechtlichen Sinne vorliegt, hängt entscheidend von der Gestaltung des (Arbeits-)Vertrages und dem Gesamtbild der Verhältnisse ab. Die folgenden Merkmale sind typisch für eine nichtselbstständige Tätigkeit:

  • persönliche Abhängigkeit,
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • vorgegebene Arbeitszeiten und
  • Eingliederung in den Betrieb.

In der Regel werden Schüler-/Studentenjobs in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt.

Je nach Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bestehen folgende Möglichkeiten zur Versteuerung des Arbeitslohns:

  • Individuelle Versteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (durch den Arbeitgeber elektronisch abgerufen, sogenannte ELStAM) (siehe 1.1)
  • Pauschalierung der Lohnsteuer (siehe 1.2).

1.1 individuelle Versteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Bei der Versteuerung des Arbeitslohns anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale – zu denen u. a. die jeweilige Steuerklasse gehört – behält der Arbeitgeber vom (Brutto-) Arbeitslohn die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und ggf. Kirchensteuer (9 % der Lohnsteuer) ein und führt diese an das Finanzamt ab. Einbehaltene Sozialabgaben (Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege, und Arbeitslosenversicherung) werden an die Träger der Sozialversicherungen abgeführt.

Die für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer geltenden Lohnsteuerabzugsmerkmale werden in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern als sogenannte Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (kurz: ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Die dabei mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Lohnsteuerabzug zu Grunde zu legen.

Ihrem Arbeitgeber müssen Sie bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses (einmalig) nur Ihre Identifikationsnummer (IdNr.) und Ihr Geburtsdatum mitteilen und ob er der Hauptarbeitgeber ist. Zu den ELStAM gehören neben der Steuerklasse auch der Familienstand, die Religionszugehörigkeit und ggf. die Zahl der Kinder. Anhand der ersten Gehaltsabrechnung sollten Sie die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM auf Richtigkeit überprüfen. Sind diese Ihrer Auffassung nach unzutreffend, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Lohnsteuerklasse zu, da die Lohnsteuerbelastung je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch ist. Folgende Steuerklassen kommen in Betracht:

  • Steuerklasse I für ledige und geschiedene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer;
  • Steuerklasse II für ledige und geschiedene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, wenn ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, weil zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten;
  • Steuerklassenkombination IV/IV oder auf Antrag IV/IV in Verbindung mit einem Faktor oder auf Antrag III/V für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz lebende Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer;
  • Steuerklasse VI für ein zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis – also dann, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezieht. 

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Steuerabzug verpflichtet. Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer ist abhängig von der Höhe des Arbeitslohns und von Ihren persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Je nach Lohnsteuerklasse werden dabei unterschiedliche Frei- und Pauschbeträge automatisch steuermindernd berücksichtigt; für das Jahr 2019 z. B. bei der Steuerklasse I der Grundfreibetrag (9.168 Euro), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten (1.000 Euro), der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) und die in Abhängigkeit von der Lohnhöhe berechnete Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge.

Am Ende der Ferientätigkeit oder nach Ablauf des Kalenderjahres ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Höhe des Arbeitslohns und der einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuer sowie den einbehaltenen Solidaritätszuschlag zu bescheinigen. Die einbehaltenen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge trägt er in die „Lohnsteuerbescheinigung“ ein, übermittelt die Daten in der Regel elektronisch an das Finanzamt und händigt Ihnen als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer einen Ausdruck dieser elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus. Sie sollten darauf achten, dass Sie am Ende Ihrer Tätigkeit im laufenden Jahr bereits einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten.

Die vom Finanzamt nur in Ausnahmefällen ausgestellte papierne „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2019“ (oder Folgejahre) wird Ihnen vom Arbeitgeber nur dann ausgehändigt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres endet.

Sind Sie nicht das ganze Jahr, sondern nur zeitweise, z. B. nur in den (Semester)Ferien tätig, behält Ihr Arbeitgeber regelmäßig zuviel Lohnsteuer ein. Bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung wird nämlich unterstellt, dass Sie im gesamten Kalenderjahr ein gleich hohes Einkommen erzielen. Da dies bei einem Ferienjob nicht der Fall ist, führt der vom Arbeitgeber durchgeführte Lohnsteuerabzug – auf das Kalenderjahr bezogen – zu einem der Höhe nach unzutreffenden Ergebnis. Sie können in dem Fall damit rechnen, dass Sie einen Teil oder sogar die gesamte Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Hatten Sie keine weiteren Einkünfte, erstattet Ihnen das Finanzamt bspw. bei einem Jahresbruttolohn 2019 bis zu einer Höhe

  • von rund 10.200 Euro bei Steuerklasse I,
  • von rund 12.100 Euro bei Steuerklasse II und
  • von rund 19.400 Euro bei Steuerklasse III voraussichtlich sogar die gesamte gezahlte Lohnsteuer.

Hierzu ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen, d. h. eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer können Sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das Lohnsteuer einbehalten worden ist, beim Wohnsitzfinanzamt stellen.

Welches Finanzamt für Ihren Wohnort zuständig ist, ermitteln Sie z. B. auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (http://gemfa.bzst.bund.de/gemfai.exe).

Ihre Steuererklärung können Sie direkt online erstellen und abgeben, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand. Sie müssen sich dazu im ElsterOnline-Portal (www.elster.de) mit Ihrer Identifikationsnummer registrieren. Sollten Sie diese vergessen haben, kann diese hier erfragt werden.

Im ElsterOnline-Portal können Sie über den „Belegabruf“, die zu Ihrer Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Daten abrufen und direkt in Ihre Steuererklärung übernehmen. (z. B. vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeaufwendungen, z. B. Riester- oder Rürup-Verträge). Sie müssen dann prüfen, ob diese Daten vollständig und richtig sind.

Die Abgabe der Steuererklärung auf Papier ist auch möglich. Die erforderlichen Vordrucke können Sie im Finanzamt abholen oder im „Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung“ herunterladen. Sie benötigen die Papiervordrucke „Einkommensteuererklärung“, „Anlage N“ und die entsprechende(n) Anlage(n) für evtl. weitere Einkünfte.

Übersteigt Ihr Jahresbruttolohn die oben jeweils genannten Beträge oder kommen noch andere Einkünfte dazu, kann es sinnvoll sein, weitere Aufwendungen geltend zu machen. In Betracht kommen Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Kosten für Arbeitsmittel), Sonderausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge, Spenden) und außergewöhnliche Belastungen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im ELsterOnline-Portal oder in der papiernen Anleitung zur Einkommensteuererklärung.

Als Schülerin/Schüler oder Studentin/Student sind Sie mit Ihrem Einkommen immer selbst einkommensteuerpflichtig und müssen einen eigenen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung abgeben. Eine gemeinsame Veranlagung mit Ihren Eltern ist nicht möglich.

1.2 Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristiger oder geringfügiger Beschäftigung ...

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale pauschal abführen. Neben einer pauschalen Lohnsteuer wird auch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben.

Eine Pauschalierung kommt in zwei Fällen in Betracht:

a)    Sie sind nur kurzfristig beschäftigt, d. h. nur gelegentlich und nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage. Der Arbeitslohn darf dabei 72 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen (es sei denn die Beschäftigung wird unvorhergesehen sofort erforderlich) und der durchschnittliche Stundenlohn darf nicht mehr als 12 Euro betragen. Die pauschale Lohnsteuer beträgt dann 25 Prozent des Arbeitslohns zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

b)    Sie sind als sog. „Minijobber“ geringfügig beschäftigt, d. h. der Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit ist nicht höher als 450 Euro im Monat.

  • Hat der Arbeitgeber hierfür (Pauschal-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, so wird eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent des Arbeitslohns erhoben (sog. einheitliche Pauschsteuer), die er an die Minijob-Zentrale zahlt. Damit ist die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer abgegolten, das heißt z. B. keine weiteren Steuerzahlungen sind erforderlich (siehe unten).
  • Muss der Arbeitgeber keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent erheben (Pauschalsteuersatz); dazu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Im Gegensatz zu einer Besteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (u. a. nach Steuerklassen) ist in den Pauschalierungsfällen grundsätzlich der Arbeitgeber der Schuldner der pauschalen Steuerabzugsbeträge. Dennoch kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die pauschalen Steuerabzugsbeträge selbst zu tragen haben. Sie bekommen dann nur den um die pauschalen Steuerabzugsbeträge geminderten Lohn ausgezahlt.

Mit der Erhebung der pauschalen Lohnsteuer ist die Steuerschuld abgegolten; eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht dann grundsätzlich nicht. Müssen oder wollen Sie jedoch aus anderen Gründen eine Einkommensteuererklärung abgeben, bleibt dabei der pauschal besteuerte Arbeitslohn unberücksichtigt, d. h. die pauschal erhobene Steuer kann nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden. Zudem kann die pauschale Lohnsteuer nicht durch Werbungskosten oder Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung gemindert werden.

1.3 Pauschalierung oder Besteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen?

Die Frage, ob die Versteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die pauschale Besteuerung günstiger ist, hängt letztlich von den konkreten Umständen Ihres Falles ab. Sie sollten insbesondere bei einer beabsichtigten Lohnsteuerpauschalierung unter Anwendung der Steuersätze von 25 Prozent bzw. 20 Prozent zusammen mit Ihrem Arbeitgeber überlegen, ob nicht der Lohnsteuerabzug nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen im Ergebnis für beide Seiten günstiger ist.

Hierbei spielen sozialversicherungsrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle. Weitergehende Erläuterungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, insbesondere zu den 450-Euro-Jobs, bietet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See telefonisch im Service-Center-Cottbus unter (0355) 2902-70799 oder im Internet unter www.minijob-zentrale.de.

2. selbstständig oder gewerblich tätig ...

Ihnen werden als Schülerin/Schüler oder Studentenin/Student zunehmend Aushilfsarbeiten angeboten, die Sie als „Jobber" nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (= nichtselbstständig) sondern als selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit ausführen sollen. Sie treten dann als Unternehmerin bzw. Unternehmer auf und stellen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Ihre erbrachten Leistungen in Rechnung. Das bedeutet, dass zwar keine Lohnsteuer abzuführen ist, Sie als „Jobber“ jedoch dem Finanzamt Ihre Einnahmen selbst erklären müssen und damit steuerpflichtig werden und ggf. Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen müssen.

Für eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne sprechen

  • eine gewisse Freizügigkeit
    • in der Gestaltung der Arbeitszeit,
    • in der Wahl des Arbeitsplatzes und
    • bei der Ausübung der Tätigkeit
  • sowie eine Bezahlung nur für tatsächlich erbrachte Leistungen und
  • die Verwendung eigener Arbeitsmittel.

Die Einordnung der Tätigkeit richtet sich nach der Vertragsgestaltung und dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. In Zweifelsfällen sollten Sie bei dem Finanzamt des Auftraggebers/Arbeitgebers die genauen Einzelheiten der beabsichtigten Tätigkeit schildern und eine Auskunft einholen. Zur Unterscheidung zwischen selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit wird außerdem die Broschüre „Ich mache mich selbstständig!“ empfohlen.

Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit brauchen Sie lediglich dem Finanzamt anzuzeigen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen. Als gewerblich Tätige/r (Gewerbetreibende/r) müssen Sie Ihre Tätigkeit bei der Gemeinde anmelden. Das für Sie zuständige Finanzamt erhält dann von dort eine Durchschrift Ihrer Anmeldung. Sobald das Finanzamt von der Aufnahme der selbstständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit erfahren hat, erhalten Sie von dort den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Die darin abgefragten Daten und Angaben sind z. B. erforderlich, um Ihnen eine Steuernummer zu erteilen. Lohnsteuerabzugsmerkmale werden hier nicht benötigt.

Erzielen Sie als Schülerin/Schüler oder Studentin/Studenten Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, sind Sie für die ordnungsgemäße Versteuerung Ihrer Einkünfte und Umsätze sowie für die Abgabe entsprechender Steuererklärungen selbst verantwortlich.

Maßgeblich für die Einkommensteuer sind die Einkünfte, die Sie im Veranlagungszeitraum (meist: Kalenderjahr) bezogen haben. Sofern der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag von derzeit 9.168 Euro übersteigt, sind Sie verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ihre Einkünfte aus der selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit ermitteln Sie in der Regel durch Abzug der Ausgaben von den Einnahmen (Einnahmeüberschussrechnung). Der Unterschiedsbetrag stellt den steuerlichen Gewinn dar. Wenn Ihre voraussichtliche Einkommensteuer im Kalenderjahr mindestens 400 Euro betragen wird, setzt das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest.

Darüber hinaus stellt sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht immer dann, wenn Sie als Unternehmer/in auf eigene Rechnung tätig werden. In den allermeisten Fällen wird für Sie als „Jobber“ die „Kleinunternehmerregelung“ Anwendung finden. Danach unterliegen Ihre Umsätze keiner Besteuerung, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten werden. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und bekommen die Umsatzsteuer, die Sie selbst auf Ihre als Kleinunternehmer/in getätigten Ausgaben gezahlt haben („Vorsteuer“) nicht vom Finanzamt erstattet. Um zweifelsfrei zu klären, ob Sie Kleinunternehmer sind bzw. diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich bei Fragen unmittelbar an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiteter des Finanzamtes wenden oder von Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten lassen.

Gewerbesteuer fällt erst bei einem steuerlichen Gewinn von mehr als 24.500 Euro im Kalenderjahr an.

Weitergehende Informationen zur Besteuerung von Unternehmen und Tipps zur Existenzgründung finden Sie in der vorab erwähnten Broschüre "Ich mache mich selbstständig!".

3. Wirkung Ihrer eigenen Einkünfte bei den Eltern

Haben Sie das 18. Lebensjahr vollendet, werden Sie bei Ihren Eltern steuerlich – u. a. durch Zahlung von Kindergeld oder durch Freibeträge für Kinder – nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Diese liegen beispielsweise dann vor, wenn Sie sich noch in der Ausbildung befinden oder einen sog. Freiwilligendienst leisten und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Seit dem Kalenderjahr 2012 spielt es für die steuerliche Berücksichtigung als Kind bei den Eltern keine Rolle mehr, was Sie als Kind an eigenen Einkünften und Bezügen – und damit im Rahmen eines Ferienjobs an Arbeitslohn – erzielt haben.

Detaillierte Ausführungen zu den hierzu seit dem Kalenderjahr 2012 geltenden Regelungen können Sie einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8. Februar 2016 entnehmen. Dieses finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de oder Sie fragen bei Ihrem (Wohnsitz-)Finanzamt nach.

4. Sonstiges

Neben den Steuergesetzen müssen Sie weitere gesetzliche Regelungen und Verordnungen beachten; hier einige Beispiele:

  • Jugendarbeitsschutzgesetz, das Kinder und Jugendliche vor Arbeiten schützt, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer sind, die sie gefährdet oder für sie ungeeignet sind. Nähere Informationen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Internetseite an (http://www.bmas.de/).
  • Sozialgesetzbuch, das u. a. Fragen der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung regelt. Beiträge, die an diese Versicherungen gezahlt werden, dienen der Absicherung im Alter (Rente), im Fall einer späteren Arbeitslosigkeit und im Krankheitsfall zur Deckung von Arzt- und Behandlungskosten. Als Schülerin/Schüler oder Studentenin/Studenten sind Sie meist über die Familienversicherung Ihrer Eltern krankenversichert bzw. als Studentenin oder Student – nach Ablauf der Familienversicherung – sind Sie selbst krankenversichert. Im Zweifelsfall geben die Träger der Sozialversicherung zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen und Besonderheiten Auskunft.

2. selbstständig oder gewerblich tätig ...

Ihnen werden als Schülerin/Schüler oder Studentenin/Student zunehmend Aushilfsarbeiten angeboten, die Sie als „Jobber" nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (= nichtselbstständig) sondern als selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit ausführen sollen. Sie treten dann als Unternehmerin bzw. Unternehmer auf und stellen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Ihre erbrachten Leistungen in Rechnung. Das bedeutet, dass zwar keine Lohnsteuer abzuführen ist, Sie als „Jobber“ jedoch dem Finanzamt Ihre Einnahmen selbst erklären müssen und damit steuerpflichtig werden und ggf. Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen müssen.

Für eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne sprechen

  • eine gewisse Freizügigkeit
    • in der Gestaltung der Arbeitszeit,
    • in der Wahl des Arbeitsplatzes und
    • bei der Ausübung der Tätigkeit
  • sowie eine Bezahlung nur für tatsächlich erbrachte Leistungen und
  • die Verwendung eigener Arbeitsmittel.

Die Einordnung der Tätigkeit richtet sich nach der Vertragsgestaltung und dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. In Zweifelsfällen sollten Sie bei dem Finanzamt des Auftraggebers/Arbeitgebers die genauen Einzelheiten der beabsichtigten Tätigkeit schildern und eine Auskunft einholen. Zur Unterscheidung zwischen selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit wird außerdem die Broschüre „Ich mache mich selbstständig!“ empfohlen.

Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit brauchen Sie lediglich dem Finanzamt anzuzeigen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen. Als gewerblich Tätige/r (Gewerbetreibende/r) müssen Sie Ihre Tätigkeit bei der Gemeinde anmelden. Das für Sie zuständige Finanzamt erhält dann von dort eine Durchschrift Ihrer Anmeldung. Sobald das Finanzamt von der Aufnahme der selbstständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit erfahren hat, erhalten Sie von dort den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Die darin abgefragten Daten und Angaben sind z. B. erforderlich, um Ihnen eine Steuernummer zu erteilen. Lohnsteuerabzugsmerkmale werden hier nicht benötigt.

Erzielen Sie als Schülerin/Schüler oder Studentin/Studenten Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, sind Sie für die ordnungsgemäße Versteuerung Ihrer Einkünfte und Umsätze sowie für die Abgabe entsprechender Steuererklärungen selbst verantwortlich.

Maßgeblich für die Einkommensteuer sind die Einkünfte, die Sie im Veranlagungszeitraum (meist: Kalenderjahr) bezogen haben. Sofern der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag von derzeit 9.168 Euro übersteigt, sind Sie verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ihre Einkünfte aus der selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit ermitteln Sie in der Regel durch Abzug der Ausgaben von den Einnahmen (Einnahmeüberschussrechnung). Der Unterschiedsbetrag stellt den steuerlichen Gewinn dar. Wenn Ihre voraussichtliche Einkommensteuer im Kalenderjahr mindestens 400 Euro betragen wird, setzt das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest.

Darüber hinaus stellt sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht immer dann, wenn Sie als Unternehmer/in auf eigene Rechnung tätig werden. In den allermeisten Fällen wird für Sie als „Jobber“ die „Kleinunternehmerregelung“ Anwendung finden. Danach unterliegen Ihre Umsätze keiner Besteuerung, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten werden. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und bekommen die Umsatzsteuer, die Sie selbst auf Ihre als Kleinunternehmer/in getätigten Ausgaben gezahlt haben („Vorsteuer“) nicht vom Finanzamt erstattet. Um zweifelsfrei zu klären, ob Sie Kleinunternehmer sind bzw. diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich bei Fragen unmittelbar an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiteter des Finanzamtes wenden oder von Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten lassen.

Gewerbesteuer fällt erst bei einem steuerlichen Gewinn von mehr als 24.500 Euro im Kalenderjahr an.

Weitergehende Informationen zur Besteuerung von Unternehmen und Tipps zur Existenzgründung finden Sie in der vorab erwähnten Broschüre "Ich mache mich selbstständig!".

3. Wirkung Ihrer eigenen Einkünfte bei den Eltern

Haben Sie das 18. Lebensjahr vollendet, werden Sie bei Ihren Eltern steuerlich – u. a. durch Zahlung von Kindergeld oder durch Freibeträge für Kinder – nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Diese liegen beispielsweise dann vor, wenn Sie sich noch in der Ausbildung befinden oder einen sog. Freiwilligendienst leisten und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Seit dem Kalenderjahr 2012 spielt es für die steuerliche Berücksichtigung als Kind bei den Eltern keine Rolle mehr, was Sie als Kind an eigenen Einkünften und Bezügen – und damit im Rahmen eines Ferienjobs an Arbeitslohn – erzielt haben.

Detaillierte Ausführungen zu den hierzu seit dem Kalenderjahr 2012 geltenden Regelungen können Sie einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8. Februar 2016 entnehmen. Dieses finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de oder Sie fragen bei Ihrem (Wohnsitz-)Finanzamt nach.

4. Sonstiges

Neben den Steuergesetzen müssen Sie weitere gesetzliche Regelungen und Verordnungen beachten; hier einige Beispiele:

  • Jugendarbeitsschutzgesetz, das Kinder und Jugendliche vor Arbeiten schützt, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer sind, die sie gefährdet oder für sie ungeeignet sind. Nähere Informationen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Internetseite an (http://www.bmas.de/).
  • Sozialgesetzbuch, das u. a. Fragen der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung regelt. Beiträge, die an diese Versicherungen gezahlt werden, dienen der Absicherung im Alter (Rente), im Fall einer späteren Arbeitslosigkeit und im Krankheitsfall zur Deckung von Arzt- und Behandlungskosten. Als Schülerin/Schüler oder Studentenin/Studenten sind Sie meist über die Familienversicherung Ihrer Eltern krankenversichert bzw. als Studentenin oder Student – nach Ablauf der Familienversicherung – sind Sie selbst krankenversichert. Im Zweifelsfall geben die Träger der Sozialversicherung zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen und Besonderheiten Auskunft.