Erhöhung der Steuerfreibeträge bei Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträger

Symbolbild: Sitzungsraum einer Gemeindevertretung mit Sitzungsglocke
©MdFE/G. Siebert

Die Steuerfreibeträge bei den Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen kommunalen Mandatsträger wurden ab 2021 bundeseinheitlich um 20 Prozent erhöht.

Wer sich ehrenamtlich in den Kommunalvertretungen bspw. in einer Gemeindevertretung engagiert, erhält Aufwandsentschädigungen für diese Tätigkeit. Diese sind zwar grundsätzlich als Einnahmen einkommensteuerpflichtig, allerdings werden sie in Höhe des Aufwands, der pauschal unterstellt werden kann, steuerfrei gestellt. Da dieser Aufwand mittlerweile gestiegen ist, wird dem durch Erhöhung der Freibeträge Rechnung getragen.

Die Regelungen in dem sogenannten Ratsherrenerlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg sind entsprechend angepasst worden. Die Steuerfreibeträge werden weiterhin anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises gestaffelt.

Die Erhöhung der Steuerfreibeträge ab 2021 folgt damit den Erhöhungen des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an alle ehrenamtlich Tätigen von 200 € auf 250 € monatlich und der Erhöhung der Übungsleiterpauschale  von 2.400 € auf 3.000 € pro Jahr (Jahressteuergesetz 2020).

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie – insbesondere zur genauen Höhe der steuerfrei gestellten Beträge – in dem auf der Webseite des Ministeriums der Finanzen und für Europa veröffentlichten aktualisierten „Steuertipp kompakt: Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von Kommunalvertretungen“.

Symbolbild: Sitzungsraum einer Gemeindevertretung mit Sitzungsglocke
©MdFE/G. Siebert

Die Steuerfreibeträge bei den Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen kommunalen Mandatsträger wurden ab 2021 bundeseinheitlich um 20 Prozent erhöht.

Wer sich ehrenamtlich in den Kommunalvertretungen bspw. in einer Gemeindevertretung engagiert, erhält Aufwandsentschädigungen für diese Tätigkeit. Diese sind zwar grundsätzlich als Einnahmen einkommensteuerpflichtig, allerdings werden sie in Höhe des Aufwands, der pauschal unterstellt werden kann, steuerfrei gestellt. Da dieser Aufwand mittlerweile gestiegen ist, wird dem durch Erhöhung der Freibeträge Rechnung getragen.

Die Regelungen in dem sogenannten Ratsherrenerlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg sind entsprechend angepasst worden. Die Steuerfreibeträge werden weiterhin anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises gestaffelt.

Die Erhöhung der Steuerfreibeträge ab 2021 folgt damit den Erhöhungen des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an alle ehrenamtlich Tätigen von 200 € auf 250 € monatlich und der Erhöhung der Übungsleiterpauschale  von 2.400 € auf 3.000 € pro Jahr (Jahressteuergesetz 2020).

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie – insbesondere zur genauen Höhe der steuerfrei gestellten Beträge – in dem auf der Webseite des Ministeriums der Finanzen und für Europa veröffentlichten aktualisierten „Steuertipp kompakt: Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von Kommunalvertretungen“.