Steuerentlastungsgesetz 2022 – steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger

Symbolbild: Steuerentlastung
©Butch/AdobeStock
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Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 sollen die erheblichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich bedingt durch die Corona-Pandemie und den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine durch finanzielle Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger abgemildert werden.

Der Bundesrat hat kürzlich dem vom Bundestag verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit allgemein anzuwenden – Teile davon bereits rückwirkend ab 1. Januar 2022.

Folgende Entlastungen wurden beschlossen:

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer- Pauschbetrag wird um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben.

Anhebung Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro für Ledige wird um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 angehoben. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge entsprechend. Damit werden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher ist.

Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Geänderte Programmablaufpläne für die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022 sind bereits veröffentlicht und mit Wirkung ab 1. Juni 2022 anzuwenden.

Anhebung Entfernungspauschale

Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent angehoben. Die Entfernungspauschale beträgt damit:

  • für 2021: 30 Cent bis zum 20. Kilometer + 35 Cent ab dem 21. Kilometer
  • für 2022 bis 2026: 30 Cent bis zum 20. Kilometer + 38 Cent ab dem 21. Kilometer.

Ab Juli 2022 kann dazu die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt werden. Die höhere Entfernungspauschale für Fernpendler wirkt sich aber wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 Euro überschreitet.

Die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wirkt sich sowohl steuermindernd im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als auch begünstigend bei der Berechnung der Mobilitätsprämie bei Geringverdienern aus.

Gewährung Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro wird einmalig ab dem 1. September 2022 an alle aktiv tätigen Erwerbspersonen gezahlt. Die Energiepreispauschale soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Die Energiepreispauschale ist lohn- und einkommensteuerpflichtig ggf. nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In der Sozialversicherung ist die Pauschale beitragsfrei.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn grundsätzlich im September. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen September 2022 gewährt. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich, das Finanzamt übermittelt den Anspruchsberechtigten automatisch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid.

Für Anspruchsberechtigte, die die Energiepreispauschale nicht durch Zahlungen der Arbeitgeber oder durch Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen erhalten, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

Als Hilfestellung u. a. für Anspruchsberechtigte und Arbeitgeber wurden „FAQs zur Energiepreispauschale (EPP)“ erarbeitet. Diese sind auf der Homepage des BMF Suchbegriff: „EPP“ veröffentlicht und können dort abgerufen werden.

Gewährung Kinderbonus

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100 Euro gezahlt. Dieser Bonus wird im Juli 2022 gemeinsam mit dem Kindergeld durch die Familienkassen ausgezahlt. Auch Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden berücksichttigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Kinderbonus wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung (sog. Günstigerprüfung) zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt.


Letzte Aktualisierung: 24.06.2022 um 00:00 Uhr
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