Engagement für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wird unterstützt

Steuerliche Erleichterungen in Kraft getreten

Symbolbild: Steuerliche Erleichterungen für Ukraine-Hilfe
Symbolbild: daboost/AdobeStock, MdFE

Der völkerrechtswidrige Einmarsch Russlands in die Ukraine hat zu sehr viel Leid und Elend geführt. Bundesweit und auch in Brandenburg gibt es vielfältige humanitäre Hilfe sowohl für die Flüchtlinge aus der Ukraine als auch für die Menschen, die bisher im Land verblieben sind. Bund und Länder haben sich nun darauf geeinigt, dieses Engagement durch steuerliche Maßnahmen zu unterstützen.

Die vom Bund und Ländern beschlossenen steuerlichen Erleichterungen sehen zum Beispiel vor, dass ab dem 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für Spenden für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigte auf dafür eingerichtete Sonderkonten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis genügt, um diese Spenden steuerlich absetzen zu können.

Einem gemeinnützigen Verein ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die er nach seiner Satzung nicht fördert. Nach den vom Bund und den Ländern beschlossenen steuerlichen Erleichterungen ist der Aufruf zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten und die unmittelbare Verwendung der Spenden für diesen Zweck ohne Änderung der Satzung und unter Verzicht auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit in besonderen Fällen unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins.

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Ausgaben, die aus dem Vermögen des Spendenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke abfließen, ohne Anspruch auf Gegenleistung. Sie können durch die Hingabe von Geld (Geldspenden) oder Sachen (Sachspenden) geleistet werden, wobei der Wert der Sachspende vom Spendenden nachzuweisen ist. Nutzungen (z. B. unentgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung) und Leistungen (z. B. unentgeltliche Mitarbeit in einer gemeinnützigen Einrichtung) sind keine Spenden. Grundsätzlich stellt auch der Verzicht auf das Entgelt/Honorar für die Nutzung oder Leistung keine Spende dar.

Ein Spendenabzug setzt voraus, dass die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle oder an eine privatrechtliche - wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke - steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im EU- bzw. EWR-Bereich geleistet wird.

Spenden sind im Rahmen von gesetzlichen Höchstbeträgen steuerlich abziehbar. Dies setzt regelmäßig die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck als Nachweis voraus.

Hinsichtlich des Nachweises gelten ab dem 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten nach dem BMF-Schreiben vom 17. März 2022 Erleichterungen:

  • Für Spenden auf dafür eingerichtete Sonderkonten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis.
  • Für Spenden über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten gelten Besonderheiten.

 Die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen sind von den Spendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen

 Einem gemeinnützigen Verein ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die er nach seiner Satzung nicht fördert. Nach dem BMF-Schreiben vom 17. März 2022  ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins:

  • der Aufruf zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten und die unmittelbare Verwendung der Spenden für diesen Zweck ohne Änderung der Satzung und unter Verzicht auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit
  • die Weiterleitung von Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten an andere gemeinnützige Vereine, inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen - der gemeinnützige Verein, an den die Spende weitergeleitet wird, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen über Erhalt und Verwendung der Spenden unter Hinweis auf die Spendenaktion bescheinigen

 Verwendung und Weiterleitung vorhandener Mittel

 Nach dem BMF-Schreiben vom 17. März 2022 ist unschädlich für Gemeinnützigkeit eines Vereins:

  • die Verwendung sonstiger bei ihr vorhandener Mittel zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung und unter Verzicht auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit (gleiches gilt für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten)
  • die Weiterleitung vorhandener Mittel zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten an andere gemeinnützige Vereine, inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
Symbolbild: Steuerliche Erleichterungen für Ukraine-Hilfe
Symbolbild: daboost/AdobeStock, MdFE

Der völkerrechtswidrige Einmarsch Russlands in die Ukraine hat zu sehr viel Leid und Elend geführt. Bundesweit und auch in Brandenburg gibt es vielfältige humanitäre Hilfe sowohl für die Flüchtlinge aus der Ukraine als auch für die Menschen, die bisher im Land verblieben sind. Bund und Länder haben sich nun darauf geeinigt, dieses Engagement durch steuerliche Maßnahmen zu unterstützen.

Die vom Bund und Ländern beschlossenen steuerlichen Erleichterungen sehen zum Beispiel vor, dass ab dem 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für Spenden für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigte auf dafür eingerichtete Sonderkonten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis genügt, um diese Spenden steuerlich absetzen zu können.

Einem gemeinnützigen Verein ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die er nach seiner Satzung nicht fördert. Nach den vom Bund und den Ländern beschlossenen steuerlichen Erleichterungen ist der Aufruf zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten und die unmittelbare Verwendung der Spenden für diesen Zweck ohne Änderung der Satzung und unter Verzicht auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit in besonderen Fällen unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins.

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Ausgaben, die aus dem Vermögen des Spendenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke abfließen, ohne Anspruch auf Gegenleistung. Sie können durch die Hingabe von Geld (Geldspenden) oder Sachen (Sachspenden) geleistet werden, wobei der Wert der Sachspende vom Spendenden nachzuweisen ist. Nutzungen (z. B. unentgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung) und Leistungen (z. B. unentgeltliche Mitarbeit in einer gemeinnützigen Einrichtung) sind keine Spenden. Grundsätzlich stellt auch der Verzicht auf das Entgelt/Honorar für die Nutzung oder Leistung keine Spende dar.

Ein Spendenabzug setzt voraus, dass die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle oder an eine privatrechtliche - wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke - steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im EU- bzw. EWR-Bereich geleistet wird.

Spenden sind im Rahmen von gesetzlichen Höchstbeträgen steuerlich abziehbar. Dies setzt regelmäßig die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck als Nachweis voraus.

Hinsichtlich des Nachweises gelten ab dem 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten nach dem BMF-Schreiben vom 17. März 2022 Erleichterungen:

  • Für Spenden auf dafür eingerichtete Sonderkonten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis.
  • Für Spenden über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten gelten Besonderheiten.

 Die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen sind von den Spendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen

 Einem gemeinnützigen Verein ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die er nach seiner Satzung nicht fördert. Nach dem BMF-Schreiben vom 17. März 2022  ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins:

  • der Aufruf zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten und die unmittelbare Verwendung der Spenden für diesen Zweck ohne Änderung der Satzung und unter Verzicht auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit
  • die Weiterleitung von Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten an andere gemeinnützige Vereine, inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen - der gemeinnützige Verein, an den die Spende weitergeleitet wird, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen über Erhalt und Verwendung der Spenden unter Hinweis auf die Spendenaktion bescheinigen

 Verwendung und Weiterleitung vorhandener Mittel

 Nach dem BMF-Schreiben vom 17. März 2022 ist unschädlich für Gemeinnützigkeit eines Vereins:

  • die Verwendung sonstiger bei ihr vorhandener Mittel zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung und unter Verzicht auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit (gleiches gilt für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten)
  • die Weiterleitung vorhandener Mittel zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten an andere gemeinnützige Vereine, inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen

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