Formulare und Vordrucke für Ihre Steuererklärung

Einleitung

An dieser Stelle stellen wir Ihnen eine Auswahl an Vordrucken für die Steuererklärung zur Verfügung.

Einige Vordrucke werden Ihnen als so genannte FormsForWeb-Dateien angeboten, die Sie am PC oder online ausfüllen und ausdrucken können. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z. B. Internet Explorer oder Firefox).

Für einige Formulare können wir Ihnen derzeit jedoch keine am PC ausfüllbare Dateien anbieten. In diesem Fall können sie die PDF ausdrucken und händisch ausfüllen.

Bitte beachten Sie:

Eine elektronische Übermittlung von Steuererklärungen in Form von ausgefüllten PDF-Dateien per E-Mail an Ihre Steuerverwaltung ist unabhängig vom Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht zulässig. Zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und Steueranmeldungen dient grundsätzlich das Verfahren ELSTER. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.esteuer.de.

An dieser Stelle stellen wir Ihnen eine Auswahl an Vordrucken für die Steuererklärung zur Verfügung.

Einige Vordrucke werden Ihnen als so genannte FormsForWeb-Dateien angeboten, die Sie am PC oder online ausfüllen und ausdrucken können. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z. B. Internet Explorer oder Firefox).

Für einige Formulare können wir Ihnen derzeit jedoch keine am PC ausfüllbare Dateien anbieten. In diesem Fall können sie die PDF ausdrucken und händisch ausfüllen.

Bitte beachten Sie:

Eine elektronische Übermittlung von Steuererklärungen in Form von ausgefüllten PDF-Dateien per E-Mail an Ihre Steuerverwaltung ist unabhängig vom Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht zulässig. Zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und Steueranmeldungen dient grundsätzlich das Verfahren ELSTER. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.esteuer.de.

  • Wo gibt es Vordrucke für die Einkommensteuererklärung?

    Bitte beachten Sie: Die Vordrucke werden nicht mehr automatisch jedem Erklärungspflichtigen auf dem Postweg zugesendet. Das Land Brandenburg hat den automatischen Vordruckversand im Hinblick auf den umfassenden Service im Internet und die zunehmende Nutzung der elektronischen Steuererklärung ELSTER eingestellt.

    1. ELSTER

    Es empfiehlt sich die elektronische Abgabe der Steuererklärung über ELSTER. Dazu benötigen Sie keine Vordrucke.

    2. Formularservice im Internet

    Ausgewählte Formulare finden Sie auch auf dieser Webseite (weiter unten unter „Vordrucke von A–Z“).

    Die Bundesfinanzverwaltung bietet auf ihrem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung an. Die Formulare können Sie als PDF downloades oder direkt am PC ausfüllen.

    3. Formularservice Ihres Finanzamtes und sonstiger Stellen

    In Papierform liegen die Erklärungsvordrucke zu den jeweiligen Sprechzeiten in der Service- und Informationsstelle Ihres Finanzamts zur persönlichen Abholung aus. 

    4. Formularversand per Post

    Der Postversand der Vordrucke durch das Finanzamt erfolgt an einzelne Erklärungspflichtige nur auf besonderen Antrag, wenn diesem ein ausreichend (mit 1,55 €) frankierter Rückumschlag beigefügt ist.

    Sie haben noch Fragen zum Formularservice? Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt. Wir helfen Ihnen gern.

    Bitte beachten Sie: Die Vordrucke werden nicht mehr automatisch jedem Erklärungspflichtigen auf dem Postweg zugesendet. Das Land Brandenburg hat den automatischen Vordruckversand im Hinblick auf den umfassenden Service im Internet und die zunehmende Nutzung der elektronischen Steuererklärung ELSTER eingestellt.

    1. ELSTER

    Es empfiehlt sich die elektronische Abgabe der Steuererklärung über ELSTER. Dazu benötigen Sie keine Vordrucke.

    2. Formularservice im Internet

    Ausgewählte Formulare finden Sie auch auf dieser Webseite (weiter unten unter „Vordrucke von A–Z“).

    Die Bundesfinanzverwaltung bietet auf ihrem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung an. Die Formulare können Sie als PDF downloades oder direkt am PC ausfüllen.

    3. Formularservice Ihres Finanzamtes und sonstiger Stellen

    In Papierform liegen die Erklärungsvordrucke zu den jeweiligen Sprechzeiten in der Service- und Informationsstelle Ihres Finanzamts zur persönlichen Abholung aus. 

    4. Formularversand per Post

    Der Postversand der Vordrucke durch das Finanzamt erfolgt an einzelne Erklärungspflichtige nur auf besonderen Antrag, wenn diesem ein ausreichend (mit 1,55 €) frankierter Rückumschlag beigefügt ist.

    Sie haben noch Fragen zum Formularservice? Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt. Wir helfen Ihnen gern.

Vordrucke von A–Z

  • Abtretungs-/Verpfändungsanzeige

    Die Abtretung ist dem zuständigen Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen (§ 46 Abs. 3 AO). Dieser Vordruck wird Ihnen hier zum Download als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.

    Die Abtretung ist dem zuständigen Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen (§ 46 Abs. 3 AO). Dieser Vordruck wird Ihnen hier zum Download als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.

  • Antrag auf Option zur Körperschaftbesteuerung

    Amtlicher Vordruck Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG oder Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG
    1. Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland

    Für die Anträge nach § 1a KStG ist die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gesetzlich vorgeschrieben.

    Sie können den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung auch elektronisch mit ELSTER abgeben.

    Die Antragstellung auf einem Papiervordruck ist nur in sog. Härtefällen i. S. d. § 1a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 31 Absatz 1a Satz 2 KStG zulässig.

    In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.

    2. Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland

    Bei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug unterliegen, liegt nach § 1a Absatz 1 Satz 4 KStG die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags nach § 1a KStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

    Für diese Anträge ist derzeit ein Übergangsverfahren in Papier erforderlich. Die hierfür an die Besonderheiten des BZST angepassten Vordruckmuster stehen auf den Internetseiten des BZSt zum Download zur Verfügung oder sind über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung abrufbar (Menüführung: Bürger > Steuern > Kapitalertragsteuer > Formular-ID 010006 „Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung“)

    Amtlicher Vordruck Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG oder Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG
    1. Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland

    Für die Anträge nach § 1a KStG ist die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gesetzlich vorgeschrieben.

    Sie können den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung auch elektronisch mit ELSTER abgeben.

    Die Antragstellung auf einem Papiervordruck ist nur in sog. Härtefällen i. S. d. § 1a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 31 Absatz 1a Satz 2 KStG zulässig.

    In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.

    2. Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland

    Bei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug unterliegen, liegt nach § 1a Absatz 1 Satz 4 KStG die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags nach § 1a KStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

    Für diese Anträge ist derzeit ein Übergangsverfahren in Papier erforderlich. Die hierfür an die Besonderheiten des BZST angepassten Vordruckmuster stehen auf den Internetseiten des BZSt zum Download zur Verfügung oder sind über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung abrufbar (Menüführung: Bürger > Steuern > Kapitalertragsteuer > Formular-ID 010006 „Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung“)


  • Arbeitszimmer

    Der Fragebogen zum häuslichen Arbeitszimmer ist eine Anlage zur Einkommensteuererklärung.

    Er dient der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Außerdem ist eine Skizze der Wohnung bzw. des Hauses mit Nutzflächenberechnung und farblicher Kennzeichnung der Lage des Arbeitszimmers beizufügen.

    Der Fragebogen soll bei der erstmaligen Beantragung oder Änderung ausgefüllt an das Finanzamt übersandt werden.

    Der Fragebogen zum häuslichen Arbeitszimmer ist eine Anlage zur Einkommensteuererklärung.

    Er dient der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Außerdem ist eine Skizze der Wohnung bzw. des Hauses mit Nutzflächenberechnung und farblicher Kennzeichnung der Lage des Arbeitszimmers beizufügen.

    Der Fragebogen soll bei der erstmaligen Beantragung oder Änderung ausgefüllt an das Finanzamt übersandt werden.

  • Bauabzugsteuer (EN: Construction witholding tax ; PL: Ulga podatkowa za prace budowlane)

  • Bedarfsbewertung (Erbschaft-, Schenkung-, Grunderwerbsteuer)

    Merkblatt
    Merkblatt
    Formulare für Feststellung des Bedarfswerts ab 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016
    Formulare für Feststellung des Bedarfswerts ab 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016
    Formulare für Feststellung des Bedarfswerts ab 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2022
    Formulare für Feststellung des Bedarfswerts ab 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2022
    Formulare für Feststellung des Bedarfswerts ab 1. Januar 2023
    Formulare für Feststellung des Bedarfswerts ab 1. Januar 2023
  • Bescheinigungen EU/EWR (innerhalb/außerhalb)

  • Doppelbesteuerungsabkommen

  • Einheitsbewertung/Ersatzwirtschaftswert (Grundsteuer)

    Die Vordrucke zur Einheitsbewertung für das Grundvermögen und zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen für Zwecke der Grundsteuer werden Ihnen zum Downloaden als PDF-Datei angeboten. Die PDF-Formulare finden Sie in einer entsprechenden Ordnerstruktur nach dem Entpacken der ZIP-Datei. Die PDF-Dateien sind nicht am PC-ausfüllbar. Sie müssen ausgedruckt und händisch ausgefüllt werden.

    Hinweis:

    In den ostdeutschen Ländern einschließlich Berlin (Ost) werden ab dem Stichtag 01.01.1991 ff.

    • für das Grundvermögen (Grundstücke) weiterhin Einheitswerte nach den Wertverhältnissen 01.01.1935 festgestellt (vgl. § 129 Bewertungsgesetz)
    • für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen keine Einheitswerte mehr festgestellt, sondern Ersatzwirtschaftswerte nach den Wertverhältnissen 01.01.1964 ermittelt (vgl. § 125 Bewertungsgesetz).

    Die Regelungen über die Einheitsbewertung und die Ersatzwirtschaftswerte finden bis zum 31.12.2024 Anwendung (vgl. § 266 Bewertungsgesetz).

    Auch nach Einführung des Euro erfolgt die Ermittlung der Einheitswerte und Ersatzwirtschaftswerte in Deutsche Mark (vgl. § 30, § 128 Bewertungsgesetz). Die Erklärungsvordrucke tragen dieser Besonderheit Rechnung.

    Die Vordrucke zur Einheitsbewertung für das Grundvermögen und zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen für Zwecke der Grundsteuer werden Ihnen zum Downloaden als PDF-Datei angeboten. Die PDF-Formulare finden Sie in einer entsprechenden Ordnerstruktur nach dem Entpacken der ZIP-Datei. Die PDF-Dateien sind nicht am PC-ausfüllbar. Sie müssen ausgedruckt und händisch ausgefüllt werden.

    Hinweis:

    In den ostdeutschen Ländern einschließlich Berlin (Ost) werden ab dem Stichtag 01.01.1991 ff.

    • für das Grundvermögen (Grundstücke) weiterhin Einheitswerte nach den Wertverhältnissen 01.01.1935 festgestellt (vgl. § 129 Bewertungsgesetz)
    • für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen keine Einheitswerte mehr festgestellt, sondern Ersatzwirtschaftswerte nach den Wertverhältnissen 01.01.1964 ermittelt (vgl. § 125 Bewertungsgesetz).

    Die Regelungen über die Einheitsbewertung und die Ersatzwirtschaftswerte finden bis zum 31.12.2024 Anwendung (vgl. § 266 Bewertungsgesetz).

    Auch nach Einführung des Euro erfolgt die Ermittlung der Einheitswerte und Ersatzwirtschaftswerte in Deutsche Mark (vgl. § 30, § 128 Bewertungsgesetz). Die Erklärungsvordrucke tragen dieser Besonderheit Rechnung.

    • Formulare: Einheitsbewertung/Ersatzwirtschaftswert (9.9 MB) für Grundvermögen (unbebaute Grundstücke, Einfamilienhäuser, sonstige bebaute Grundstücke, Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Wohnungseigentum und Teileigentum) und land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Betriebe der Land- und Fortwirtschaft)
  • Einkommensteuer

    Die Formulare zur Einkommensteuer-Erklärung werden Ihnen als FormsForWeb-Dateien (Barrierefreie Vordrucke) angeboten. Diese können mit FormsForWeb online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres pdf-Dokument heruntergeladen werden. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z. B. Internet Explorer oder Firefox).

    Alternativ können Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch mit ELSTER abgeben.

    Die Formulare zur Einkommensteuer-Erklärung werden Ihnen als FormsForWeb-Dateien (Barrierefreie Vordrucke) angeboten. Diese können mit FormsForWeb online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres pdf-Dokument heruntergeladen werden. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z. B. Internet Explorer oder Firefox).

    Alternativ können Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch mit ELSTER abgeben.

    Hinweis: Angaben zur Höhe des Bruttoentlastungsbetrags zur Gas-/Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) in Zeile 17 sind nicht erforderlich. Hier getätigte Eintragungen haben keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Einkommensteuer. Die Besteuerung des Bruttoentlastungsbetrages der Gas-/Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 aufgehoben.

    Hinweis: Angaben zur Höhe des Bruttoentlastungsbetrags zur Gas-/Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) in Zeile 17 sind nicht erforderlich. Hier getätigte Eintragungen haben keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Einkommensteuer. Die Besteuerung des Bruttoentlastungsbetrages der Gas-/Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 aufgehoben.


    Hinweis: Die Einkommensteuererklärungen für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind für nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Veranlagungszeiträume nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 25 Absatz 4 Einkommensteuergesetz).

    Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der entsprechenden Einkommensteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Fälle mit Gewinneinkünften sowie einer positiven Summe der Progressionseinkünfte, soweit diese jeweils nicht mehr als 410 Euro betragen und neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden.

    Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.


    Hinweis: Die Einkommensteuererklärungen für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind für nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Veranlagungszeiträume nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 25 Absatz 4 Einkommensteuergesetz).

    Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der entsprechenden Einkommensteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Fälle mit Gewinneinkünften sowie einer positiven Summe der Progressionseinkünfte, soweit diese jeweils nicht mehr als 410 Euro betragen und neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden.

    Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.


    Einkommensteuererklärung für erweitert beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen (§ 2 AStG) und Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
    Einkommensteuererklärung für erweitert beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen (§ 2 AStG) und Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
    Schäden in Folge höherer Gewalt in der Forstwirtschaft (Kalamitätsnutzungen)
    Schäden in Folge höherer Gewalt in der Forstwirtschaft (Kalamitätsnutzungen)
  • Einkommensteuer – Vereinfachte Erklärung für Seniorinnen und Senioren

    Seit dem 1. Mai 2019 bietet die u. a. Finanzverwaltung des Landes Brandenburg Ihnen mit der „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ eine vereinfachte Steuererklärung an, die speziell auf die Bedürfnisse der meisten Rentnerinnen und Rentner zugeschnitten ist. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Seit dem 1. Mai 2019 bietet die u. a. Finanzverwaltung des Landes Brandenburg Ihnen mit der „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ eine vereinfachte Steuererklärung an, die speziell auf die Bedürfnisse der meisten Rentnerinnen und Rentner zugeschnitten ist. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

  • Einnahmeüberschussrechnung

    Die Anlage EÜR ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 60 Absatz 4 EStDV). Informationen hierzu und ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare sind unter www.elster.de erhältlich.

    Auf Grund der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR werden die Vordruckmuster EÜR, Anlage AV und Anlage SZE nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, steht der Papiervordruck beim Finanzamt zum Abholen bereit.

    Für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 sind die entsprechenden Fomulare noch abrufbar.

    Die Anlage EÜR ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 60 Absatz 4 EStDV). Informationen hierzu und ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare sind unter www.elster.de erhältlich.

    Auf Grund der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR werden die Vordruckmuster EÜR, Anlage AV und Anlage SZE nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, steht der Papiervordruck beim Finanzamt zum Abholen bereit.

    Für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 sind die entsprechenden Fomulare noch abrufbar.

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Die Vordrucke zur Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Ihnen zum Downloaden bzw. Ausdrucken als PDF-Datei bereit gestellt. Die 28 Dateien sind thematisch sortiert in mehreren ZIP-Dateien zusammengefasst und müssen nach dem herunterladen extrahiert werden. Dies geschieht zumeist über Funktionen oder Programme ihres Computerbetriebssystems oder zusätzlicher Programme.

    Das Muster der Einwilligungserklärung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen aufgrund § 20 Absatz 6 ErbStG ist als gesonderte PDF-Datei eingestellt (siehe unten).

    Hinweis: Nur gültig für Besteuerungszeitpunkte ab dem 1. Juli 2016.

    Für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist keine elektronische Übermittlung der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt über ELSTER möglich.

    Folgende Dateien finden Sie in der gepackten Datei „Erbschaftsteuer ab 1. Juli 2016.zip“:
    1. Erbschaftsteuererklärung (Mantelbogen)
    2. Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung
    3. Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Erbschaftsteuererklärung
    4. Anlage Steuerbefreiung Familienheim zur Erbschaftsteuererklärung inkl. Anleitung
    5. Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Erbschaftsteuererklärung inkl. Anleitung
    6. Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung
    7. Anleitung zur Erbschaftsteuererklärung/Anlage Erwerber
    8. Anleitung zur Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Erbschaftsteuererklärung
    Folgende Dateien finden Sie in der gepackten Datei „Schenkungsteuer ab 1. Juli 2016.zip“:
    1. Schenkungsteuererklärung (Mantelbogen)
    2. Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Schenkungsteuererklärung
    3. Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Schenkungsteuererklärung
    4. Anleitung zur Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Schenkungsteuererklärung
    5. Anlage Steuerbefreiung Familienheim
    6. Anlage Gegenleistungen und Auflagen zur Schenkungsteuererklärung
    7. Anleitung zur Anlage Gegenleistungen und Auflagen zur Schenkungsteuererklärung
    8. Anleitung zur Schenkungsteuererklärung
    Folgende Dateien finden Sie in der gepackten Datei „Ersatzerbschaftsteuer ab 1. Juli 2016.zip“:
    1. Steuererklärung § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Mantelbogen)
    2. Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Steuererklärung § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
    3. Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Steuererklärung § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
    4. Anleitung zur Steuererklärung § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
    5. Anleitung zur Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Steuererklärung § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
    6. Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Steuererklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
    Folgende Dateien finden Sie in der gepackten Datei „Verschonungsbedarfsprüfung ab 1. Juli 2016.zip“:
    1. Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG
    2. Anleitung zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG
    3. Anlage Angaben zu Bedarfswerten zum Antrag auf Veschonungsbedarfsprüfung
    4. Anleitung zur Anlage begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung
    5. Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)
    6. Anleitung zur Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

    Die Vordrucke zur Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Ihnen zum Downloaden bzw. Ausdrucken als PDF-Datei bereit gestellt. Die 28 Dateien sind thematisch sortiert in mehreren ZIP-Dateien zusammengefasst und müssen nach dem herunterladen extrahiert werden. Dies geschieht zumeist über Funktionen oder Programme ihres Computerbetriebssystems oder zusätzlicher Programme.

    Das Muster der Einwilligungserklärung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen aufgrund § 20 Absatz 6 ErbStG ist als gesonderte PDF-Datei eingestellt (siehe unten).

    Hinweis: Nur gültig für Besteuerungszeitpunkte ab dem 1. Juli 2016.

    Für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist keine elektronische Übermittlung der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt über ELSTER möglich.

    Folgende Dateien finden Sie in der gepackten Datei „Erbschaftsteuer ab 1. Juli 2016.zip“:
    1. Erbschaftsteuererklärung (Mantelbogen)
    2. Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung
    3. Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Erbschaftsteuererklärung
    4. Anlage Steuerbefreiung Familienheim zur Erbschaftsteuererklärung inkl. Anleitung
    5. Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Erbschaftsteuererklärung inkl. Anleitung
    6. Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung
    7. Anleitung zur Erbschaftsteuererklärung/Anlage Erwerber
    8. Anleitung zur Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Erbschaftsteuererklärung
    Folgende Dateien finden Sie in der gepackten Datei „Schenkungsteuer ab 1. Juli 2016.zip“:
    1. Schenkungsteuererklärung (Mantelbogen)
    2. Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Schenkungsteuererklärung
    3. Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Schenkungsteuererklärung
    4. Anleitung zur Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Schenkungsteuererklärung
    5. Anlage Steuerbefreiung Familienheim
    6. Anlage Gegenleistungen und Auflagen zur Schenkungsteuererklärung
    7. Anleitung zur Anlage Gegenleistungen und Auflagen zur Schenkungsteuererklärung
    8. Anleitung zur Schenkungsteuererklärung
    Folgende Dateien finden Sie in der gepackten Datei „Ersatzerbschaftsteuer ab 1. Juli 2016.zip“:
    1. Steuererklärung § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Mantelbogen)
    2. Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Steuererklärung § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
    3. Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Steuererklärung § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
    4. Anleitung zur Steuererklärung § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
    5. Anleitung zur Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Steuererklärung § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
    6. Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Steuererklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
    Folgende Dateien finden Sie in der gepackten Datei „Verschonungsbedarfsprüfung ab 1. Juli 2016.zip“:
    1. Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG
    2. Anleitung zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG
    3. Anlage Angaben zu Bedarfswerten zum Antrag auf Veschonungsbedarfsprüfung
    4. Anleitung zur Anlage begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung
    5. Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)
    6. Anleitung zur Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

    Formulare:

    Formulare:

  • Feststellungs-Erklärung

    Die Erklärungen zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung sind für nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Feststellungszeiträume nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 181 Abs. 2a Abgabenordnung).

    Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Feststellungserklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nicht mehr an dieser Stelle und im Formular-Management-Systems des Bundesministeriums der Finanzen bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.

    Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de . Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Sie können Feststellungserklärungen aber auch über das Internet-Portal der Steuerverwaltung www.elster.de abgeben.

    Die Erklärungen zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung sind für nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Feststellungszeiträume nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 181 Abs. 2a Abgabenordnung).

    Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Feststellungserklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nicht mehr an dieser Stelle und im Formular-Management-Systems des Bundesministeriums der Finanzen bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.

    Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de . Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Sie können Feststellungserklärungen aber auch über das Internet-Portal der Steuerverwaltung www.elster.de abgeben.

  • Fragebögen zur steuerlichen Erfassung

    Bürgerinnen und Bürger, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnehmen, müssen innerhalb von vier Wochen von sich aus den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an das Finanzamt übermitteln. Eine vorhergehende Aufforderung durch das Finanzamt erfolgt nicht.

    Elektronische Übermittlung

    Sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO), sind folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln:

    Seit dem 1. Januar 2021:

    • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
    • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
    • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

    Seit dem 1. Januar 2022:

    • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.

    Die elektronischen Fragebögen sowie weitere Informationen zur kostenlosen Registrierung und Übermittlung stehen im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung.

    Formular zum Ausfüllen und Abspeichern am PC

    In den folgenden Fällen sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen:

    • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.

    Diesen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung finden Sie hier:

    Formular zum Ausdrucken

    Bürgerinnen und Bürger, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnehmen, müssen innerhalb von vier Wochen von sich aus den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an das Finanzamt übermitteln. Eine vorhergehende Aufforderung durch das Finanzamt erfolgt nicht.

    Elektronische Übermittlung

    Sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO), sind folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln:

    Seit dem 1. Januar 2021:

    • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
    • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
    • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

    Seit dem 1. Januar 2022:

    • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.

    Die elektronischen Fragebögen sowie weitere Informationen zur kostenlosen Registrierung und Übermittlung stehen im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung.

    Formular zum Ausfüllen und Abspeichern am PC

    In den folgenden Fällen sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen:

    • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.

    Diesen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung finden Sie hier:

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    Hinweise zum Lastschrifteinzugsverfahren

    Ihre Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren ist freiwillig und kostenlos. Sie erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Finanzamt. Die Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch eine kurze schriftliche Mitteilung widerrufen werden. Sie ist somit völlig risikolos.

    Für die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren brauchen Sie nur die Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren herunterladen und vollständig ausgefüllt an Ihr zuständiges Finanzamt rechtzeitig einzureichen, so dass sie spätestens am Fälligkeitstag beim Finanzamt vorliegt. Vergessen Sie bitte nicht Ihre Unterschrift. Eine elektronische Übermittlung per E-Mail ist nicht möglich. Das Finanzamt veranlasst dann künftig fristgerecht die Abbuchung der entsprechenden Beträge durch die zuständige Zentralfinanzkasse.

    Bitte beachten Sie, dass eine Teilnahmeerklärung nur für eine bestimmte Steuernummer gilt. Wer mehrere Steuernummern hat, muss daher ggf. auch mehrere Teilnahmeerklärungen abgeben.

    Erfolgt eine Änderung der Steuerfestsetzung, nachdem die Abbuchung von Ihrem Konto veranlasst wurde, werden die überzahlten Beträge von Amts wegen zurückerstattet.

    Hinweise zum Lastschrifteinzugsverfahren

    Ihre Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren ist freiwillig und kostenlos. Sie erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Finanzamt. Die Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch eine kurze schriftliche Mitteilung widerrufen werden. Sie ist somit völlig risikolos.

    Für die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren brauchen Sie nur die Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren herunterladen und vollständig ausgefüllt an Ihr zuständiges Finanzamt rechtzeitig einzureichen, so dass sie spätestens am Fälligkeitstag beim Finanzamt vorliegt. Vergessen Sie bitte nicht Ihre Unterschrift. Eine elektronische Übermittlung per E-Mail ist nicht möglich. Das Finanzamt veranlasst dann künftig fristgerecht die Abbuchung der entsprechenden Beträge durch die zuständige Zentralfinanzkasse.

    Bitte beachten Sie, dass eine Teilnahmeerklärung nur für eine bestimmte Steuernummer gilt. Wer mehrere Steuernummern hat, muss daher ggf. auch mehrere Teilnahmeerklärungen abgeben.

    Erfolgt eine Änderung der Steuerfestsetzung, nachdem die Abbuchung von Ihrem Konto veranlasst wurde, werden die überzahlten Beträge von Amts wegen zurückerstattet.

  • Gewerbesteuer

    Information zu den Amtlichen Vordrucken zur Gewerbesteuer ab 2016:
    Die Gewerbesteuererklärung sowie die Erklärung zur Zerlegung der Gewerbesteuer sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§­ 14a Satz 1 GewStG).

    Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt.

    Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Gewerbesteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.

    Information zu den Amtlichen Vordrucken zur Gewerbesteuer ab 2016:
    Die Gewerbesteuererklärung sowie die Erklärung zur Zerlegung der Gewerbesteuer sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§­ 14a Satz 1 GewStG).

    Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt.

    Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Gewerbesteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.

  • Grunderwerbsteuer

    Nach § 18 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz haben Gerichte, Behörden und Notare dem zuständigen Finanzamt über die in dieser Vorschrift näher bezeichneten Vorgänge schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten.

    Nach § 18 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz haben Gerichte, Behörden und Notare dem zuständigen Finanzamt über die in dieser Vorschrift näher bezeichneten Vorgänge schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten.

    • Veräußerungsanzeige (389.4 KB) Die Veräußerungsanzeige dient der Anzeige von Grundstücksübertragungen, bei denen sich die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am Grundstück ändern.
    • Anzeige im Zwangsversteigerungsverfahren (509.0 KB) Die Veräußerungsanzeige ist für die Anzeige von Erwerbsvorgängen im Zwangsversteigerungsverfahren durch die zuständigen Amtsgerichte zu nutzen.
    • Anzeige Anteilsübertragungen (448.0 KB) Die Anzeige über Anteilsübertragungen ist nur für Vorgänge geeignet, in denen die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken unverändert bleiben, jedoch aufgrund von Anteilsübertragungen bei einer Gesellschaft eine Anzeigepflicht gemäß § 18 bzw. § 19 GrEStG besteht. Im Falle eines Rechtsträgerwechsels am Grundstück (z. B. Umwandlungsvorgang, Anwachsung etc.) hat eine Anzeige weiterhin über die Veräußerungsanzeige zu erfolgen.
    • Anlage weitere Grundstücke (137.2 KB) Werden mehr als zwei Grundstücke übertragen, ist in Ergänzung zur Veräußerungsanzeige die „Anlage weitere Grundstücke“ zu nutzen. Der Verweis auf die Bezeichnung weiterer Grundstücke in einer Urkunde ist nicht ausreichend.
    • Anlage weitere Veräußerer (170.0 KB) Sind an der Übertragung mehr als zwei Veräußerer beteiligt, ist in Ergänzung zur Veräußerungsanzeige die „Anlage weitere Veräußerer“ zu nutzen. Der Verweis auf die Bezeichnung weiterer Veräußerer in einer Urkunde ist nicht ausreichend.
    • Anlage weitere Erwerber (184.0 KB) Sind an der Übertragung mehr als zwei Erwerber beteiligt, ist in Ergänzung zur Veräußerungsanzeige die „Anlage weitere Erwerber“ zu nutzen. Der Verweis auf die Bezeichnung weiterer Erwerber in einer Urkunde ist nicht ausreichend.
  • Identifikationsnummer (für nicht meldepflichtige Personen) (DE, PL, SLO)

    Nicht meldepflichtige Personen können die Vergabe der Identifikationsnummer mit dem folgenden Vordruck beim Finanzamt beantragen:

    Nicht meldepflichtige Personen können die Vergabe der Identifikationsnummer mit dem folgenden Vordruck beim Finanzamt beantragen:

    Weitere Informationen zur Identifikationsnummer finden Sie auf den Webseiten des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Weitere Informationen zur Identifikationsnummer finden Sie auf den Webseiten des Bundeszentralamtes für Steuern.

  • Investitionszulage

    Die Formulare für die Investitionszulage werden Ihnen als FormsForWeb-Dateien (Barrierefreie Vordrucke) angeboten. Diese können mit FormsForWeb online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres pdf-Dokument heruntergeladen werden. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z. B. Internet Explorer oder Firefox).

    Die Formulare für die Investitionszulage werden Ihnen als FormsForWeb-Dateien (Barrierefreie Vordrucke) angeboten. Diese können mit FormsForWeb online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres pdf-Dokument heruntergeladen werden. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z. B. Internet Explorer oder Firefox).

  • Kapitalertragsteuer

    Die Formulare zur Kapitalertragsteuer werden Ihnen als FormsForWeb (Barrierefreie Vordrucke) angeboten. Diese können mit FormsForWeb online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres pdf-Dokument heruntergeladen werden. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z. B. Internet Explorer oder Firefox).

    Die Formulare für die Kapitalertragsteuer Anmeldung ab 2011 werden nicht mehr im Formular-Management-System angeboten, da eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung besteht (§ 45a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Für die elektronische Übermittlung der Anmeldung nutzen Sie bitte das Internet-Portal der Steuerverwaltung unter www.elster.de.

    Die Formulare zur Kapitalertragsteuer werden Ihnen als FormsForWeb (Barrierefreie Vordrucke) angeboten. Diese können mit FormsForWeb online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres pdf-Dokument heruntergeladen werden. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z. B. Internet Explorer oder Firefox).

    Die Formulare für die Kapitalertragsteuer Anmeldung ab 2011 werden nicht mehr im Formular-Management-System angeboten, da eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung besteht (§ 45a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Für die elektronische Übermittlung der Anmeldung nutzen Sie bitte das Internet-Portal der Steuerverwaltung unter www.elster.de.

  • Körperschaftsteuer

    Informationen zu den amtlichen Vordrucken zur Körperschaftsteuer ab 2016

    Die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG, § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG und § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG sowie die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer sind nachamtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG, § 6 Abs. 7 ZerlG).

    Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt.

    Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Körperschaftsteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.

    Informationen zu den amtlichen Vordrucken zur Körperschaftsteuer ab 2016

    Die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG, § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG und § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG sowie die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer sind nachamtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG, § 6 Abs. 7 ZerlG).

    Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt.

    Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Körperschaftsteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.


    Amtlicher Vordruck Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG oder Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG
    1. Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland

    Für die Anträge nach § 1a KStG ist die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gesetzlich vorgeschrieben.

    Sie können den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung auch elektronisch mit ELSTER abgeben.

    Die Antragstellung auf einem Papiervordruck ist nur in sog. Härtefällen i. S. d. § 1a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 31 Absatz 1a Satz 2 KStG zulässig.

    In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.

    2. Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland

    Bei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug unterliegen, liegt nach § 1a Absatz 1 Satz 4 KStG die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags nach § 1a KStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

    Für diese Anträge ist derzeit ein Übergangsverfahren in Papier erforderlich. Die hierfür an die Besonderheiten des BZST angepassten Vordruckmuster stehen auf den Internetseiten des BZSt zum Download zur Verfügung oder sind über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung abrufbar (Menüführung: Bürger > Steuern > Kapitalertragsteuer > Formular-ID 010006 „Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung“)

    Amtlicher Vordruck Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG oder Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG
    1. Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland

    Für die Anträge nach § 1a KStG ist die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gesetzlich vorgeschrieben.

    Sie können den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung auch elektronisch mit ELSTER abgeben.

    Die Antragstellung auf einem Papiervordruck ist nur in sog. Härtefällen i. S. d. § 1a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 31 Absatz 1a Satz 2 KStG zulässig.

    In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.

    2. Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland

    Bei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug unterliegen, liegt nach § 1a Absatz 1 Satz 4 KStG die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags nach § 1a KStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

    Für diese Anträge ist derzeit ein Übergangsverfahren in Papier erforderlich. Die hierfür an die Besonderheiten des BZST angepassten Vordruckmuster stehen auf den Internetseiten des BZSt zum Download zur Verfügung oder sind über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung abrufbar (Menüführung: Bürger > Steuern > Kapitalertragsteuer > Formular-ID 010006 „Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung“)


  • Lohnsteuer und Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

    Sie finden diverse Formulare und Vordrucke im Zusammenhang mit der Lohnsteuer, ihrer Lohnsteuervorauszahlung (Lohnsteuer-Ermäßigung) bzw. den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung.

    Sie finden diverse Formulare und Vordrucke im Zusammenhang mit der Lohnsteuer, ihrer Lohnsteuervorauszahlung (Lohnsteuer-Ermäßigung) bzw. den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung.

  • Nichtveranlagungsbescheinigung

  • Rennwett- und Lotteriesteuer

  • Steuerabzugs-Anmeldung

  • Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte nach § 32c EStG

  • Umsatzsteuer

    Information zu den amtlichen Vordrucken für die Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuer-Voranmeldungen:

    Unternehmer sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung sowie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 UStG) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen möchten und die Sondervorauszahlung anmelden (§ 48 UStDV). Aus diesem Grund werden hierfür keine ausfüllbaren Vordrucke zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen sind unter der Internet-Adresse elster.de erhältlich. Das für die elektronische authentifizierte Übermittlung erforderliche Zertifikat erhalten Sie durch die Registrierung bei Mein ELSTER.

    In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, sind die Papiervordrucke beim Finanzamt erhältlich.

    Information zu den amtlichen Vordrucken für die Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuer-Voranmeldungen:

    Unternehmer sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung sowie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 UStG) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen möchten und die Sondervorauszahlung anmelden (§ 48 UStDV). Aus diesem Grund werden hierfür keine ausfüllbaren Vordrucke zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen sind unter der Internet-Adresse elster.de erhältlich. Das für die elektronische authentifizierte Übermittlung erforderliche Zertifikat erhalten Sie durch die Registrierung bei Mein ELSTER.

    In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, sind die Papiervordrucke beim Finanzamt erhältlich.


Letzte Aktualisierung: 11.03.2024 um 14:01 Uhr
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