Informationen zur Besteuerung von Renten

Seniorin macht Steuererklärung/Broschürentitel Renten und Steuern
Seniorin macht Steuererklärung/Broschürentitel Renten und Steuern

Besteuerung von Renten

Die Ansicht, dass Rentnerinnen und Rentner überhaupt keine Steuern zu zahlen hätten, ist immer noch weit verbreitet. Viele sehen in der Rentenzahlung nur den Rückfluss der früher gezahlten Versicherungsbeiträge.

Tatsächlich waren Renten aber schon immer einkommensteuerpflichtig. Bis 2004 unterlag jedoch nur der sogenannte Ertragsanteil der Besteuerung, daher mussten viele Rentnerinnen und Rentner keine Steuern zahlen. Pensionen von Beamten, Richtern und Soldaten wurden (abzüglich eines Versorgungsfreibetrags) dagegen schon immer in vollem Umfang besteuert.

Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 1. Januar 2005 neu geregelt. Ziel dieser Regelung ist, die Besteuerung von Renten und Pensionen schrittweise gleichzustellen. Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Das bedeutet, dass Renten (z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erst dann besteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden – also im Alter. Im Gegenzug sind die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase in vollem Umfang steuerlich absetzbar und bleiben damit im Ergebnis unversteuert.

Um Härten zu vermeiden hat der Gesetzgeber beschlossen, die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung schrittweise vorzunehmen. Bei allen Renten, die im Jahr 2005 oder früher begonnen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Ab dem Jahr 2006 erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte, so dass ein Neurentner des Jahres 2018 bereits 76 Prozent seiner Rente der Besteuerung zu unterwerfen hat. In den Jahren von 2020 bis 2040 steigt der steuerpflichtige Teil dann noch einmal um je einen Prozentpunkt pro Jahr, bis im Jahr 2040 die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist.

Im Gegenzug werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für alle Erwerbstätigen über die Jahre allmählich von der Einkommensteuer freigestellt, um spätere Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Broschüre zum Thema.

Die Ansicht, dass Rentnerinnen und Rentner überhaupt keine Steuern zu zahlen hätten, ist immer noch weit verbreitet. Viele sehen in der Rentenzahlung nur den Rückfluss der früher gezahlten Versicherungsbeiträge.

Tatsächlich waren Renten aber schon immer einkommensteuerpflichtig. Bis 2004 unterlag jedoch nur der sogenannte Ertragsanteil der Besteuerung, daher mussten viele Rentnerinnen und Rentner keine Steuern zahlen. Pensionen von Beamten, Richtern und Soldaten wurden (abzüglich eines Versorgungsfreibetrags) dagegen schon immer in vollem Umfang besteuert.

Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 1. Januar 2005 neu geregelt. Ziel dieser Regelung ist, die Besteuerung von Renten und Pensionen schrittweise gleichzustellen. Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Das bedeutet, dass Renten (z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erst dann besteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden – also im Alter. Im Gegenzug sind die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase in vollem Umfang steuerlich absetzbar und bleiben damit im Ergebnis unversteuert.

Um Härten zu vermeiden hat der Gesetzgeber beschlossen, die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung schrittweise vorzunehmen. Bei allen Renten, die im Jahr 2005 oder früher begonnen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Ab dem Jahr 2006 erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte, so dass ein Neurentner des Jahres 2018 bereits 76 Prozent seiner Rente der Besteuerung zu unterwerfen hat. In den Jahren von 2020 bis 2040 steigt der steuerpflichtige Teil dann noch einmal um je einen Prozentpunkt pro Jahr, bis im Jahr 2040 die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist.

Im Gegenzug werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für alle Erwerbstätigen über die Jahre allmählich von der Einkommensteuer freigestellt, um spätere Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Broschüre zum Thema.

Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in der Einkommensteuererklärung 2022

Bitte beachten Sie!

Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch

  • den Renten Service der Deutschen Post AG oder
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
  • die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Bitte beachten Sie!

Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch

  • den Renten Service der Deutschen Post AG oder
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
  • die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.


Maximale Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente je nach Jahr des Rentenbeginns bzw. des Besteuerungsanteils

Die untenstehenden Tabellen geben Auskunft, bis zu welcher jährlichen Bruttorente ein Rentner oder eine Rentnerin ohne Steuerbelastung bleibt.

Die Jahreszahl im Link gibt nicht das Renteneintrittsjahr an, sondern das Steuerjahr, für welches die Angaben in der Tabelle gilt. Die Tabellen können darüber hinaus nicht jeden Steuerfall wiedergeben. Auf die Angaben in den Fußnoten wird verwiesen.

Die untenstehenden Tabellen geben Auskunft, bis zu welcher jährlichen Bruttorente ein Rentner oder eine Rentnerin ohne Steuerbelastung bleibt.

Die Jahreszahl im Link gibt nicht das Renteneintrittsjahr an, sondern das Steuerjahr, für welches die Angaben in der Tabelle gilt. Die Tabellen können darüber hinaus nicht jeden Steuerfall wiedergeben. Auf die Angaben in den Fußnoten wird verwiesen.


Unsere Publikationen zum Thema Renten und Steuern


Vereinfachte Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner

Seit dem 1. Mai 2019 bietet die u. a. Finanzverwaltung des Landes Brandenburg Ihnen mit der „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ eine vereinfachte Steuererklärung an, die
speziell auf die Bedürfnisse der meisten Rentnerinnen und Rentner zugeschnitten ist.

Sie können den vereinfachten Vordruck „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ verwenden, wenn

  • Sie ausschließlich Renteneinkünfte und/oder Pensionen (also keinerlei weitere in- oder ausländische Einkünfte) bezogen haben und
  • Sie zusätzlich zu den bereits elektronisch übermittelten Sonderausgaben (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) nur die im Vordruck bezeichneten Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnlichen Belastungen und/oder Steuerermäßigungen geltend machen wollen.

Ihre Renteneinkünfte/Pensionen, aber auch Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie nicht mehr angeben. Das Finanzamt übernimmt diese Angaben bei der Veranlagung von Amts wegen. Es reicht daher aus, wenn Sie den Vordruck unterschreiben und an das für Sie zuständige Finanzamt senden.

Der Vordruck bietet aber auch die Möglichkeit, typische persönliche Abzugsbeträge wie z. B. Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen oder sogenannte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten und dem Pauschbetrag für behinderte Menschen) geltend zu machen. Tragen Sie Ihre Aufwendungen einfach in die dafür vorgesehenen Felder (Beispiel siehe Abbildung) ein.

Belege müssen Sie der Erklärung nicht beifügen; allerdings sind diese aufzubewahren und ggf. auf Anforderung an das Finanzamt zu senden.

Seit dem 1. Mai 2019 bietet die u. a. Finanzverwaltung des Landes Brandenburg Ihnen mit der „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ eine vereinfachte Steuererklärung an, die
speziell auf die Bedürfnisse der meisten Rentnerinnen und Rentner zugeschnitten ist.

Sie können den vereinfachten Vordruck „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ verwenden, wenn

  • Sie ausschließlich Renteneinkünfte und/oder Pensionen (also keinerlei weitere in- oder ausländische Einkünfte) bezogen haben und
  • Sie zusätzlich zu den bereits elektronisch übermittelten Sonderausgaben (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) nur die im Vordruck bezeichneten Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnlichen Belastungen und/oder Steuerermäßigungen geltend machen wollen.

Ihre Renteneinkünfte/Pensionen, aber auch Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie nicht mehr angeben. Das Finanzamt übernimmt diese Angaben bei der Veranlagung von Amts wegen. Es reicht daher aus, wenn Sie den Vordruck unterschreiben und an das für Sie zuständige Finanzamt senden.

Der Vordruck bietet aber auch die Möglichkeit, typische persönliche Abzugsbeträge wie z. B. Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen oder sogenannte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten und dem Pauschbetrag für behinderte Menschen) geltend zu machen. Tragen Sie Ihre Aufwendungen einfach in die dafür vorgesehenen Felder (Beispiel siehe Abbildung) ein.

Belege müssen Sie der Erklärung nicht beifügen; allerdings sind diese aufzubewahren und ggf. auf Anforderung an das Finanzamt zu senden.

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  • Energiepreispauschale und Steuererklärung bei Nutzung der „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ 2022

    Angesichts der anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich wurde Beziehern von Alterseinkünften eine einmalige Entlastung in Höhe von 300 Euro (EPP II) gewährt, die im Dezember 2022 über die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die jeweiligen Versorgungseinrichtungen
    ausgezahlt wurde.

    Daneben kann aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2022 ein Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale für aktiv Beschäftigte (EPP I) bestehen.

    Darf ich die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ (EZVA) nutzen, wenn ich die EPP II bekommen habe?

    Ja. Die EZVA kann auch bei Bezug der Energiepreispauschale für Bezieher von
    Alterseinkünften (EPP II) genutzt werden.

    Darf ich die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ (EZVA) nutzen, wenn ich die EPP I und II bekommen habe?

    Ja. Bezieher von Alterseinkünften, die aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) Anspruch auf die Energiepreispauschale für aktiv Beschäftigte (EPP I) haben und denen die Energiepreispauschale bereits über den Arbeitgeber des Minijobs ausgezahlt wurde, können die EZVA für den Veranlagungszeitraum 2022 nutzen.

    Darf ich die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ (EZVA) nutzen, wenn ich keine EPP I bekommen habe und diese beantragen möchte?

    Nein. Bezieher von Alterseinkünften, die aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung Anspruch auf die EPP I haben und im Rahmen der Steuererklärung deren Auszahlung beantragen möchten, müssen die allgemeinen Vordrucke und die Anlage „Sonstiges“ nutzen.

    Was muss ich angeben?

    In der EZVA muss hierzu nichts angegeben werden. Die Zahlung der EPP II wird mittels Rentenbezugsmitteilung (RBM) an die Finanzverwaltung übermittelt und von Amts wegen in die Veranlagung übernommen. Die für eine geringfügige Beschäftigung ggf. zusätzlich erhaltene EPP I muss ebenfalls nicht in der Erklärung angegeben werden.

    Sie machen lediglich – wie sonst auch – die allgemeinen Angaben zu den Kosten, die Sie neben den elektronisch vorliegenden Daten steuermindernd geltend machen wollen.

    Angesichts der anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich wurde Beziehern von Alterseinkünften eine einmalige Entlastung in Höhe von 300 Euro (EPP II) gewährt, die im Dezember 2022 über die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die jeweiligen Versorgungseinrichtungen
    ausgezahlt wurde.

    Daneben kann aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2022 ein Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale für aktiv Beschäftigte (EPP I) bestehen.

    Darf ich die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ (EZVA) nutzen, wenn ich die EPP II bekommen habe?

    Ja. Die EZVA kann auch bei Bezug der Energiepreispauschale für Bezieher von
    Alterseinkünften (EPP II) genutzt werden.

    Darf ich die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ (EZVA) nutzen, wenn ich die EPP I und II bekommen habe?

    Ja. Bezieher von Alterseinkünften, die aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) Anspruch auf die Energiepreispauschale für aktiv Beschäftigte (EPP I) haben und denen die Energiepreispauschale bereits über den Arbeitgeber des Minijobs ausgezahlt wurde, können die EZVA für den Veranlagungszeitraum 2022 nutzen.

    Darf ich die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ (EZVA) nutzen, wenn ich keine EPP I bekommen habe und diese beantragen möchte?

    Nein. Bezieher von Alterseinkünften, die aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung Anspruch auf die EPP I haben und im Rahmen der Steuererklärung deren Auszahlung beantragen möchten, müssen die allgemeinen Vordrucke und die Anlage „Sonstiges“ nutzen.

    Was muss ich angeben?

    In der EZVA muss hierzu nichts angegeben werden. Die Zahlung der EPP II wird mittels Rentenbezugsmitteilung (RBM) an die Finanzverwaltung übermittelt und von Amts wegen in die Veranlagung übernommen. Die für eine geringfügige Beschäftigung ggf. zusätzlich erhaltene EPP I muss ebenfalls nicht in der Erklärung angegeben werden.

    Sie machen lediglich – wie sonst auch – die allgemeinen Angaben zu den Kosten, die Sie neben den elektronisch vorliegenden Daten steuermindernd geltend machen wollen.



Alterseinkünfterechner

Das Bayerische Landesamt für Steuern und die Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holstein bieten auf ihren Webseiten einen Alterseinkünfterechner an, mit dem Seniorinnen und Senioren ihre Einkommensteuer ermitteln und sich so einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen können. Der Rechner berücksichtigt dabei die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen, sowie der Abzug von Pauschbeträgen und Aufwendungen. Erläuterungen und Hinweise, sowie Links zu weiteren Informationsquellen helfen beim Ausfüllen des Eingabeformulars. Die Berechnung der einzelnen, für die Einkommensbesteuerung maßgeblichen Beträge wird detailliert dargestellt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern und die Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holstein bieten auf ihren Webseiten einen Alterseinkünfterechner an, mit dem Seniorinnen und Senioren ihre Einkommensteuer ermitteln und sich so einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen können. Der Rechner berücksichtigt dabei die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen, sowie der Abzug von Pauschbeträgen und Aufwendungen. Erläuterungen und Hinweise, sowie Links zu weiteren Informationsquellen helfen beim Ausfüllen des Eingabeformulars. Die Berechnung der einzelnen, für die Einkommensbesteuerung maßgeblichen Beträge wird detailliert dargestellt.


Letzte Aktualisierung: 04.03.2024 um 14:44 Uhr
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