Wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs am 31. Mai 2021 zur Rentenbesteuerung

Worum ging es?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den beiden bisher anhängigen Verfahren zur Doppelbesteuerung von Renten am 31. Mai entschieden, dass bisher keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vorliege. Gleichzeitig hat das höchste Finanzgericht festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelung zukünftige Rentenjahrgänge von einer „doppelten Besteuerung“ betroffen sein könnten. In beiden Verfahren hatten ehemalige Selbstständige (ein ehemaliger Zahnarzt und ein ehemaliger Steuerberater) geklagt, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und keinen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag erhalten hatten. Der Bundesfinanzhof sieht die Gefahr einer doppelten Besteuerung in nennenswertem Umfang jedoch nicht bei den Klägern, die seit über einem Jahrzehnt in Rente sind, sondern in der Zukunft.

Was hat der Bundesfinanzhof (lediglich) bestätigt?

Der Bundesfinanzhof hält an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Es darf aber „in keinem Fall“ zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen, so das Gericht.

Um zu überprüfen, ob eine „Doppelbesteuerung“ vorliegt, wurden bisher zwei Zahlen miteinander verglichen: Auf der einen Seite der steuerfreie Teil der – voraussichtlichen – Rentenbezüge. Dazu wird der Rentenfreibetrag mit der statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel multipliziert. Und auf der anderen Seite die Einzahlungen in die Rentenkasse, die aus dem bereits versteuerten Einkommen erfolgt sind und für die daher bereits eine Versteuerung erfolgte. Wenn die Summe der steuerfrei erhaltenen Rentenbeträge höher ist als die Summe aller Beiträge, die aus dem versteuerten Einkommen während des Erwerbslebens in die Rentenkasse eingezahlt wurden, liegt keine „Doppelbesteuerung“ vor. Nur wenn die steuerfrei ausgezahlte Rente in Summe niedriger ist als die eingezahlten Beiträge aus dem versteuerten Einkommen, ist eine „doppelte Besteuerung“ gegeben.

Was ist neu?

Erstmals hat das oberste Finanzgericht jetzt konkrete Berechnungsparameter für eine etwaige „doppelte Besteuerung“ von Renten festgelegt.

1. Besteuerung von Wertsteigerungen

Der Bundesfinanzhof sieht es als geklärt an, dass die zur Prüfung einer doppelten Besteuerung erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist. Er sieht weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht eine Veranlassung, vom Nominalwertprinzip abzuweichen.

2. Berechnungsparameter für den steuerfreien Rentenbezug

a) Einbeziehung Rentenfreibeträge Hinterbliebenenrente

Der Bundesfinanzhof folgt der Auffassung der Finanzverwaltung insoweit, als für den steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers selbst, sondern auch die steuerfreien Anteile einer bei statistischer Wahrscheinlichkeit zu zahlenden Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen sind.

b) Andere Beträge

Anders als die Finanzverwaltung lässt der Bundesfinanzhof aber alle anderen Beträge bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs außen vor. Keine Berücksichtigung finden also:

  • der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 und 5 EStG),
  • der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG),
  • der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG),
  • der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG).

Sie dienen anderen – überwiegend verfassungsrechtlich gebotenen und daher für den Gesetzgeber nicht dispositiven – Zwecken und können nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden.

3. Berechnungsparameter für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat hierfür ebenfalls konkrete Berechnungsparameter formuliert.

a) Berechnungsparameter Rentenversicherungsbeiträge bis 2004

  • Beiträge der verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung sind gleichrangig zu berücksichtigen.
  • Alle anderen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Unfall-, Lebens- oder Haftpflichtversicherungen) sind nachrangig zu berücksichtigen.
  • Der gemeinsame Höchstbetrag der Ehegatten ist nicht hälftig, sondern im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufzuteilen.

b) Berechnungsparameter Rentenversicherungsbeiträge ab 2005

  • Altersvorsorgebeiträge, die den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG überschritten haben, gelten als aus versteuertem Einkommen geleistet und sind im Verhältnis der von beiden Eheleuten selbst getragenen Aufwendungen aufzuteilen.

Für die Berechnung der maßgeblichen Altersvorsorgeaufwendungen ist ohne Bedeutung, ob die Einkommensteuer in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum auf 0 DM/Euro festgesetzt war.

Was wurde nicht entschieden?

Nicht entschieden wurde, wie mit den Beitragszeiten vor 1990 nach DDR-Recht umzugehen ist. Der Bundesfinanzhof hatte keine Veranlassung zu den Besonderheiten des Beitrittsgebiets Stellung zu nehmen.

Die Finanzverwaltungen werden auf Bundesebene daher auch abstimmen, wie die Vorgaben des BFH für diese Steuerfälle umzusetzen sind. Dabei wird darauf geachtet werden, dass umfassender Rechtschutz gewährleistet werden kann.

Was sind die voraussichtlichen Folgen?

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt auf, dass die dem Alterseinkünftegesetz zugrundeliegende Berechnung für den Ausschluss einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zumindest teilweise unzutreffend war. Folglich könnten – anders als bisher angenommen – spätere Rentnerjahrgänge tatsächlich von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein.

Das Bundesfinanzministerium hat in einer Presserklärung angekündigt, die ab 2025 vorgesehene 100-prozentige steuerliche Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen vorzuziehen, um bestimmte Fälle einer möglichen Doppelbesteuerung abzufedern. Die Entscheidung soll jedoch in die Hände der kommenden Bundesregierung gelegt werden, die bei der Bundestagswahl im September gewählt wird.

Wo finde ich die beiden Urteile?

Die Links zu den Urteilen finden Sie am Ende dieses Textes.

Wie geht es weiter?

Gegen die beiden Urteile des Bundesfinanzhofs wurde mittlerweile Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Rechtsstreit geht damit in die nächste Runde. Die Finanzverwaltung von Bund und Ländern fügt daher ab sofort allen Steuerbescheiden, in denen eine Rente nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse sowie Renten aus Basisrentenverträgen (Rürup)) vorliegt, einen Vorläufigkeitsvermerk bei. Die betreffenden Steuerbescheide bleiben dadurch bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Amts wegen offen. Die Einlegung eines Einspruchs ist damit insoweit nicht mehr erforderlich.

Zu beachten ist aber Folgendes:

Sollten Sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Überprüfung Ihres Steuerbescheides/Ihrer Steuerbescheide für erforderlich halten, wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihrer Steuernummer schriftlich oder elektronisch an Ihr Finanzamt. Das Finanzamt wird Ihnen dann erläutern, ob eine Änderung zu Ihren Gunsten möglich ist und welche weiteren Informationen hierfür ggf. benötigt werden.

Worum ging es?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den beiden bisher anhängigen Verfahren zur Doppelbesteuerung von Renten am 31. Mai entschieden, dass bisher keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vorliege. Gleichzeitig hat das höchste Finanzgericht festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelung zukünftige Rentenjahrgänge von einer „doppelten Besteuerung“ betroffen sein könnten. In beiden Verfahren hatten ehemalige Selbstständige (ein ehemaliger Zahnarzt und ein ehemaliger Steuerberater) geklagt, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und keinen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag erhalten hatten. Der Bundesfinanzhof sieht die Gefahr einer doppelten Besteuerung in nennenswertem Umfang jedoch nicht bei den Klägern, die seit über einem Jahrzehnt in Rente sind, sondern in der Zukunft.

Was hat der Bundesfinanzhof (lediglich) bestätigt?

Der Bundesfinanzhof hält an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Es darf aber „in keinem Fall“ zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen, so das Gericht.

Um zu überprüfen, ob eine „Doppelbesteuerung“ vorliegt, wurden bisher zwei Zahlen miteinander verglichen: Auf der einen Seite der steuerfreie Teil der – voraussichtlichen – Rentenbezüge. Dazu wird der Rentenfreibetrag mit der statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel multipliziert. Und auf der anderen Seite die Einzahlungen in die Rentenkasse, die aus dem bereits versteuerten Einkommen erfolgt sind und für die daher bereits eine Versteuerung erfolgte. Wenn die Summe der steuerfrei erhaltenen Rentenbeträge höher ist als die Summe aller Beiträge, die aus dem versteuerten Einkommen während des Erwerbslebens in die Rentenkasse eingezahlt wurden, liegt keine „Doppelbesteuerung“ vor. Nur wenn die steuerfrei ausgezahlte Rente in Summe niedriger ist als die eingezahlten Beiträge aus dem versteuerten Einkommen, ist eine „doppelte Besteuerung“ gegeben.

Was ist neu?

Erstmals hat das oberste Finanzgericht jetzt konkrete Berechnungsparameter für eine etwaige „doppelte Besteuerung“ von Renten festgelegt.

1. Besteuerung von Wertsteigerungen

Der Bundesfinanzhof sieht es als geklärt an, dass die zur Prüfung einer doppelten Besteuerung erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist. Er sieht weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht eine Veranlassung, vom Nominalwertprinzip abzuweichen.

2. Berechnungsparameter für den steuerfreien Rentenbezug

a) Einbeziehung Rentenfreibeträge Hinterbliebenenrente

Der Bundesfinanzhof folgt der Auffassung der Finanzverwaltung insoweit, als für den steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers selbst, sondern auch die steuerfreien Anteile einer bei statistischer Wahrscheinlichkeit zu zahlenden Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen sind.

b) Andere Beträge

Anders als die Finanzverwaltung lässt der Bundesfinanzhof aber alle anderen Beträge bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs außen vor. Keine Berücksichtigung finden also:

  • der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 und 5 EStG),
  • der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG),
  • der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG),
  • der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG).

Sie dienen anderen – überwiegend verfassungsrechtlich gebotenen und daher für den Gesetzgeber nicht dispositiven – Zwecken und können nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden.

3. Berechnungsparameter für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat hierfür ebenfalls konkrete Berechnungsparameter formuliert.

a) Berechnungsparameter Rentenversicherungsbeiträge bis 2004

  • Beiträge der verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung sind gleichrangig zu berücksichtigen.
  • Alle anderen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Unfall-, Lebens- oder Haftpflichtversicherungen) sind nachrangig zu berücksichtigen.
  • Der gemeinsame Höchstbetrag der Ehegatten ist nicht hälftig, sondern im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufzuteilen.

b) Berechnungsparameter Rentenversicherungsbeiträge ab 2005

  • Altersvorsorgebeiträge, die den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG überschritten haben, gelten als aus versteuertem Einkommen geleistet und sind im Verhältnis der von beiden Eheleuten selbst getragenen Aufwendungen aufzuteilen.

Für die Berechnung der maßgeblichen Altersvorsorgeaufwendungen ist ohne Bedeutung, ob die Einkommensteuer in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum auf 0 DM/Euro festgesetzt war.

Was wurde nicht entschieden?

Nicht entschieden wurde, wie mit den Beitragszeiten vor 1990 nach DDR-Recht umzugehen ist. Der Bundesfinanzhof hatte keine Veranlassung zu den Besonderheiten des Beitrittsgebiets Stellung zu nehmen.

Die Finanzverwaltungen werden auf Bundesebene daher auch abstimmen, wie die Vorgaben des BFH für diese Steuerfälle umzusetzen sind. Dabei wird darauf geachtet werden, dass umfassender Rechtschutz gewährleistet werden kann.

Was sind die voraussichtlichen Folgen?

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt auf, dass die dem Alterseinkünftegesetz zugrundeliegende Berechnung für den Ausschluss einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zumindest teilweise unzutreffend war. Folglich könnten – anders als bisher angenommen – spätere Rentnerjahrgänge tatsächlich von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein.

Das Bundesfinanzministerium hat in einer Presserklärung angekündigt, die ab 2025 vorgesehene 100-prozentige steuerliche Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen vorzuziehen, um bestimmte Fälle einer möglichen Doppelbesteuerung abzufedern. Die Entscheidung soll jedoch in die Hände der kommenden Bundesregierung gelegt werden, die bei der Bundestagswahl im September gewählt wird.

Wo finde ich die beiden Urteile?

Die Links zu den Urteilen finden Sie am Ende dieses Textes.

Wie geht es weiter?

Gegen die beiden Urteile des Bundesfinanzhofs wurde mittlerweile Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Rechtsstreit geht damit in die nächste Runde. Die Finanzverwaltung von Bund und Ländern fügt daher ab sofort allen Steuerbescheiden, in denen eine Rente nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse sowie Renten aus Basisrentenverträgen (Rürup)) vorliegt, einen Vorläufigkeitsvermerk bei. Die betreffenden Steuerbescheide bleiben dadurch bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Amts wegen offen. Die Einlegung eines Einspruchs ist damit insoweit nicht mehr erforderlich.

Zu beachten ist aber Folgendes:

Sollten Sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Überprüfung Ihres Steuerbescheides/Ihrer Steuerbescheide für erforderlich halten, wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihrer Steuernummer schriftlich oder elektronisch an Ihr Finanzamt. Das Finanzamt wird Ihnen dann erläutern, ob eine Änderung zu Ihren Gunsten möglich ist und welche weiteren Informationen hierfür ggf. benötigt werden.

Urteile des Bundesfinanzhofs


Letzte Aktualisierung: 16.03.2023 um 00:00 Uhr
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