Informationen für Kommunen

Altstädter Markt in Brandenburg an der Havel
Altstädter Markt in Brandenburg an der Havel ©ebenart/AdobeStock
Altstädter Markt in Brandenburg an der Havel
Altstädter Markt in Brandenburg an der Havel ©ebenart/AdobeStock

Eigentümerinnen und Eigentümer müssen nach der gesetzlichen Regelung ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar 2023 elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Eigentümerinnen und Eigentümer in Brandenburg haben im Regelfall im Zeitraum Mai bis Juni 2022 ein gesondertes Informationsschreiben erhalten, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen zur Grundsteuerreform in Brandenburg und die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe hervorgehen.

Die Grundsteuerwerterklärung ist grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Steuerverwaltung nimmt ab 1. Juli 2022 Grundsteuerwerterklärungen über www.elster.de entgegen.

Eigentümerinnen und Eigentümer müssen nach der gesetzlichen Regelung ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar 2023 elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Eigentümerinnen und Eigentümer in Brandenburg haben im Regelfall im Zeitraum Mai bis Juni 2022 ein gesondertes Informationsschreiben erhalten, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen zur Grundsteuerreform in Brandenburg und die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe hervorgehen.

Die Grundsteuerwerterklärung ist grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Steuerverwaltung nimmt ab 1. Juli 2022 Grundsteuerwerterklärungen über www.elster.de entgegen.

Als kreisfreie Stadt oder Gemeinde müssen Sie Folgendes berücksichtigen:

Die Kommune ist in zweifacher Hinsicht von der Grundsteuerreform betroffen, einmal als Steuerpflichtige und einmal als Steuergläubigerin. Eine Übersicht hierzu finden Sie in folgenden Dokumenten:

Die Kommune ist in zweifacher Hinsicht von der Grundsteuerreform betroffen, einmal als Steuerpflichtige und einmal als Steuergläubigerin. Eine Übersicht hierzu finden Sie in folgenden Dokumenten:

Unsere Bitte an Sie als Kommune – Registrieren Sie sich bitte rechtzeitig bei ELSTER-Transfer:

Die Übermittlung der Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter erfolgt mit der gesetzlichen Neuregelung ausschließlich in elektronischer Form über das Verfahren ELSTER-Transfer. Es werden keine Papier-Steuerbescheide mehr an die Kommunen versandt. Informationen zur Anmeldung unter ELSTER-Transfer finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/infoseite/verwaltung. Eine Datensatzbeschreibung ist auf der Seite www.esteuer.de veröffentlicht.

Die Übermittlung der Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter erfolgt mit der gesetzlichen Neuregelung ausschließlich in elektronischer Form über das Verfahren ELSTER-Transfer. Es werden keine Papier-Steuerbescheide mehr an die Kommunen versandt. Informationen zur Anmeldung unter ELSTER-Transfer finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/infoseite/verwaltung. Eine Datensatzbeschreibung ist auf der Seite www.esteuer.de veröffentlicht.

  • Gibt es auch für das Altverfahren Änderungen?

    Nein. Das Altverfahren wird unverändert fortgeführt. Sie erhalten als Kommune daher auch weiterhin Papierausfertigungen der Steuerbescheide. Auch im Altverfahren ist es bisher schon möglich, die Grundsteuermessbescheide (und auch Gewerbesteuermessbescheide) zusätzlich als elektronische Datensätze abzurufen.

    Nein. Das Altverfahren wird unverändert fortgeführt. Sie erhalten als Kommune daher auch weiterhin Papierausfertigungen der Steuerbescheide. Auch im Altverfahren ist es bisher schon möglich, die Grundsteuermessbescheide (und auch Gewerbesteuermessbescheide) zusätzlich als elektronische Datensätze abzurufen.

  • Wann können die ersten Grundsteuermessbescheid-Daten durch die Kommunen elektronisch abgerufen werden?

    Die Finanzämter starten voraussichtlich am 1. Juli 2022 mit der Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022 und erlassen in diesem Zusammenhang auch erste Grundsteuermessbescheide auf den 1. Januar 2025. Die elektronischen Datensätze der Grundsteuermessbescheide stehen den Kommunen daher sukzessive ab 1. Juli 2022 zur Abholung zur Verfügung.

    Die Finanzämter starten voraussichtlich am 1. Juli 2022 mit der Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022 und erlassen in diesem Zusammenhang auch erste Grundsteuermessbescheide auf den 1. Januar 2025. Die elektronischen Datensätze der Grundsteuermessbescheide stehen den Kommunen daher sukzessive ab 1. Juli 2022 zur Abholung zur Verfügung.

  • Wie lang stehen die Datensätze über ELSTER-Transfer zur Abholung bereit?

    Die Datensätze stehen den Kommunen 138 Monate zur erstmaligen Abholung bereit. Für bereits abgerufene Daten gilt, sie stehen weitere 90 Tage zum erneuten Abruf zur Verfügung und werden dann gelöscht. Die Löschung erfolgt nicht vor dem 31. Dezember 2024.

    Die Datensätze stehen den Kommunen 138 Monate zur erstmaligen Abholung bereit. Für bereits abgerufene Daten gilt, sie stehen weitere 90 Tage zum erneuten Abruf zur Verfügung und werden dann gelöscht. Die Löschung erfolgt nicht vor dem 31. Dezember 2024.

  • Erhalten die Kommunen Grundsteuerwerterklärungen als Papiervordrucke zur Ausreichung an Steuerpflichtige?

    Aufgrund der elektronischen Übermittlungspflicht, können Eigentümerinnen und Eigentümer nur in besonderen Fällen Grundsteuerwerterklärungen auf Papier abgeben, zum Beispiel, wenn sie keinen Zugang zu elektronischen Medien haben.

    Kommunen werden keine eigenen Papiervordrucke zur Ausgabe an Eigentümerinnen oder Eigentümer zur Verfügung gestellt.

    Die entsprechenden Formulare finden Sie ab dem 20. Juni 2022 zum Download auf dieser Seite und in den Finanzämtern.

    Aufgrund der elektronischen Übermittlungspflicht, können Eigentümerinnen und Eigentümer nur in besonderen Fällen Grundsteuerwerterklärungen auf Papier abgeben, zum Beispiel, wenn sie keinen Zugang zu elektronischen Medien haben.

    Kommunen werden keine eigenen Papiervordrucke zur Ausgabe an Eigentümerinnen oder Eigentümer zur Verfügung gestellt.

    Die entsprechenden Formulare finden Sie ab dem 20. Juni 2022 zum Download auf dieser Seite und in den Finanzämtern.

  • Was muss ich bei steuerbefreiten Grundstücken beachten?

    Wer am 1. Januar 2022 Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hatte oder Erbbaurechte an Gebäuden im Land Brandenburg besaß, musste bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Frist galt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Für die elektronische Abgabe können Sie sowohl private Softwareanbieter als auch das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ nutzen. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung haben, können Sie die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.

    Abweichend hiervon wurde für

    • Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vollständig grundsteuerbefreit war und
    • für den keine Änderungen eingetreten sind, welche den Wegfall der Steuerbefreiung zur Folge haben

    eine Erklärungsabgabe bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet. Fristverlängerungsanträge waren insoweit nicht erforderlich.

    Wer am 1. Januar 2022 Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hatte oder Erbbaurechte an Gebäuden im Land Brandenburg besaß, musste bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Frist galt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Für die elektronische Abgabe können Sie sowohl private Softwareanbieter als auch das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ nutzen. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung haben, können Sie die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.

    Abweichend hiervon wurde für

    • Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vollständig grundsteuerbefreit war und
    • für den keine Änderungen eingetreten sind, welche den Wegfall der Steuerbefreiung zur Folge haben

    eine Erklärungsabgabe bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet. Fristverlängerungsanträge waren insoweit nicht erforderlich.


Letzte Aktualisierung: 18.11.2022 um 00:00 Uhr
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