Aufsichtsbehörde für Lohnsteuerhilfevereine

Symbolbild: Aufsicht Lohnsteuerhilfevereine
Symbolbild: geralt/pixabay
Symbolbild: Aufsicht Lohnsteuerhilfevereine
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Was sind Lohnsteuerhilfevereine

Symbolbild: Kalkulation
Symbolbild: jermoluk/pixabay

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für ihre Mitglieder. Sie bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung (§ 13 StBerG). Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig (§ 14 Abs. 3 StBerG) und als unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 StBerG eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 StBerG).

Weitere Einzelheiten zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen und zu den Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine können Sie den einzelnen Menüs entnehmen. Dort sind auch nützliche Vordrucke und Muster zu finden. So ist eine Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine, ein Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, sowie ein Muster für einen Geschäftsprüfungsbericht oder eine Mitteilung nach § 23 Abs. 4 StBerG über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle zum Download zur Verfügung gestellt.

Das Technische Finanzamt Cottbus führt gem. § 27 Abs. 1 StBerG die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz in Brandenburg haben.

Der Aufsicht unterliegen gem. § 27 Abs. 2 StBerG auch alle in Brandenburg bestehenden Beratungsstellen.

Symbolbild: Kalkulation
Symbolbild: jermoluk/pixabay

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für ihre Mitglieder. Sie bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung (§ 13 StBerG). Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig (§ 14 Abs. 3 StBerG) und als unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 StBerG eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 StBerG).

Weitere Einzelheiten zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen und zu den Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine können Sie den einzelnen Menüs entnehmen. Dort sind auch nützliche Vordrucke und Muster zu finden. So ist eine Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine, ein Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, sowie ein Muster für einen Geschäftsprüfungsbericht oder eine Mitteilung nach § 23 Abs. 4 StBerG über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle zum Download zur Verfügung gestellt.

Das Technische Finanzamt Cottbus führt gem. § 27 Abs. 1 StBerG die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz in Brandenburg haben.

Der Aufsicht unterliegen gem. § 27 Abs. 2 StBerG auch alle in Brandenburg bestehenden Beratungsstellen.

Datenschutz im Aufsichtverfahren

  • Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen

    Das Aufsichtsverfahren richtet sich gemäß § 164a StBerG nach der Abgabenordnung (AO). „Personenbezogene“ Daten liegen im Aufsichtsverfahren über Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen vor, wenn Daten einer (lebenden oder verstorbenen) natürlichen Person oder einer Körperschaft (z. B. einem Lohnsteuerhilfeverein) zugeordnet werden können (vgl. § 2a Abs. 5 AO).

    Wenn Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeutet dies, dass sie diese Daten z. B. erheben, speichern, verwenden, übermitteln oder löschen.

    Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufsicht nach § 27 StBerG erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was mit diesen Daten geschieht, entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt Datenschutz Lohnsteuerhilfevereine “, das Sie als PDF-Datei herunterladen können. Außerdem informiert das Merkblatt Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.

    Das Aufsichtsverfahren richtet sich gemäß § 164a StBerG nach der Abgabenordnung (AO). „Personenbezogene“ Daten liegen im Aufsichtsverfahren über Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen vor, wenn Daten einer (lebenden oder verstorbenen) natürlichen Person oder einer Körperschaft (z. B. einem Lohnsteuerhilfeverein) zugeordnet werden können (vgl. § 2a Abs. 5 AO).

    Wenn Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeutet dies, dass sie diese Daten z. B. erheben, speichern, verwenden, übermitteln oder löschen.

    Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufsicht nach § 27 StBerG erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was mit diesen Daten geschieht, entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt Datenschutz Lohnsteuerhilfevereine “, das Sie als PDF-Datei herunterladen können. Außerdem informiert das Merkblatt Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.


Anerkennung

Die Gründung eines Lohnsteuerhilfevereins muss durch die zuständige Aufsichtsbehörde anerkannt werden, wobei der Vereinsname vorab mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen ist. Unzulässig ist z. B. „Sofort-Geld-Lohnsteuerhilfeverein“, da hier ein Werbecharakter erkennbar ist (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 StBerG). Ebenso ist eine Namensidentität mit anderen Vereinen auszuschließen.

Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) ist der Antrag auf Anerkennung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Liegt der Vereinssitz in Brandenburg, ist dadurch das Technische Finanzamt Cottbus zuständig.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind keine Fristen zu beachten. Gibt die zuständige Stelle dem Antrag statt, stellt sie eine Anerkennungsurkunde aus. Bei Ablehnung des Antrags wird ein schriftlicher Ablehnungsbescheid erteilt.

Die Gründung eines Lohnsteuerhilfevereins muss durch die zuständige Aufsichtsbehörde anerkannt werden, wobei der Vereinsname vorab mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen ist. Unzulässig ist z. B. „Sofort-Geld-Lohnsteuerhilfeverein“, da hier ein Werbecharakter erkennbar ist (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 StBerG). Ebenso ist eine Namensidentität mit anderen Vereinen auszuschließen.

Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) ist der Antrag auf Anerkennung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Liegt der Vereinssitz in Brandenburg, ist dadurch das Technische Finanzamt Cottbus zuständig.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind keine Fristen zu beachten. Gibt die zuständige Stelle dem Antrag statt, stellt sie eine Anerkennungsurkunde aus. Bei Ablehnung des Antrags wird ein schriftlicher Ablehnungsbescheid erteilt.

  • Voraussetzungen für die Anerkennung

    Grundsätzlich sind die Voraussetzungen der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein im § 14 StBerG aufgelistet.

    So kann ein rechtsfähiger Verein als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung

    1. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder ist;
    2.  der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden;
    3. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthält;
    4. eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sichergestellt ist;
    5. für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird;
    6. die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 S. 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen   Gesetzbuches (BGB) nicht ausgeschlossen ist;
    7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen;
    8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG) eine Mitgliederversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
    Rechtsfähiger Verein

    Die Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde setzt demzufolge die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins voraus, was durch Eintragung des zuständigen Registergerichts erfolgt. Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ muss gem. § 18 StBerG im Namen des Vereins enthalten sein.

    Satzungserfordernisse

    Die Satzung des Vereins muss insbesondere folgende Punkte erfüllen:            

    • Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder sein,            
    • eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG muss sichergestellt sein,            
    • für die Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.

    Grundsätzlich sind die Voraussetzungen der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein im § 14 StBerG aufgelistet.

    So kann ein rechtsfähiger Verein als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung

    1. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder ist;
    2.  der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden;
    3. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthält;
    4. eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sichergestellt ist;
    5. für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird;
    6. die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 S. 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen   Gesetzbuches (BGB) nicht ausgeschlossen ist;
    7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen;
    8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG) eine Mitgliederversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
    Rechtsfähiger Verein

    Die Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde setzt demzufolge die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins voraus, was durch Eintragung des zuständigen Registergerichts erfolgt. Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ muss gem. § 18 StBerG im Namen des Vereins enthalten sein.

    Satzungserfordernisse

    Die Satzung des Vereins muss insbesondere folgende Punkte erfüllen:            

    • Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder sein,            
    • eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG muss sichergestellt sein,            
    • für die Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.
  • Erforderliche Unterlagen

    • Satzung
      Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung, sowie eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung). Eine Mustersatzung, die alle Voraussetzungen erfüllt finden Sie im unteren Bereich des Abschnitts.
    • Vereinsregisterauszug
      Der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (Vereinsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichtes) und eine Liste mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder. 
    • Haftpflichtversicherung
      Bestätigung der Versicherung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung bzw. über eine von der Versicherung erteilte Deckungszusage nach § 25 StBerG, § 2 Nr. 3 DVLStHV (Mindestversicherungssumme jährlich 200.000 € – pro Versicherungsfall 50.000 €).
    • Beratungsstellen
      Verzeichnis der vorgesehenen Beratungsstellen bzw. der Beratungsstellenleiterinnen und Beratungsstellenleiter (§ 2 Nr. 4 DVLStHV)
    • Weitere Nachweise
      Erklärungen und Nachweise gem. §§ 4a und 4b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV).
    • Satzung
      Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung, sowie eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung). Eine Mustersatzung, die alle Voraussetzungen erfüllt finden Sie im unteren Bereich des Abschnitts.
    • Vereinsregisterauszug
      Der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (Vereinsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichtes) und eine Liste mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder. 
    • Haftpflichtversicherung
      Bestätigung der Versicherung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung bzw. über eine von der Versicherung erteilte Deckungszusage nach § 25 StBerG, § 2 Nr. 3 DVLStHV (Mindestversicherungssumme jährlich 200.000 € – pro Versicherungsfall 50.000 €).
    • Beratungsstellen
      Verzeichnis der vorgesehenen Beratungsstellen bzw. der Beratungsstellenleiterinnen und Beratungsstellenleiter (§ 2 Nr. 4 DVLStHV)
    • Weitere Nachweise
      Erklärungen und Nachweise gem. §§ 4a und 4b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV).
  • Gebühren

    einmalig 300,00 Euro

    einmalig 300,00 Euro

  • Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nach der Anerkennung/zu beachtende Fristen

    Grundsätzlich sind als Pflichten die bereits unter „Voraussetzungen“ aufgelisteten Anforderungen zu nennen. Die wichtigsten Punkte sind hier noch einmal aufgeführt:

    • Prüfungsfrist:
      Durchführung der Geschäftsprüfung jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres (§ 22 Abs. 1 StBerG), Mustergeschäftsprüfungsbericht „GPrBer_Muster“
    • Vorlagefrist:
      Vorlage des Prüfungsberichts beim Technischen Finanzamt Cottbus innerhalb eines Monats nach Erhalt, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres (§ 22 Abs. 7 Nr. 1 StBerG)
    • Bekanntgabefrist:
      Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Berichts (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG)
    • Versammlungsfrist:
      Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG)
    • Unterrichtungsfrist:
      Unterrichtung des Technischen Finanzamt Cottbus über die bevorstehende Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung spätestens zwei Wochen vorher (§ 29 Abs. 1 StBerG)

    Ein Merkblatt mit allen aufgeführten Pflichten (unter Punkt 4) finden Sie als Dokumentendownload hier „Merkblatt Lohnsteuerhilfevereine“.

    Bei wiederholten Pflichtverstößen droht ein Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein.

    Grundsätzlich sind als Pflichten die bereits unter „Voraussetzungen“ aufgelisteten Anforderungen zu nennen. Die wichtigsten Punkte sind hier noch einmal aufgeführt:

    • Prüfungsfrist:
      Durchführung der Geschäftsprüfung jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres (§ 22 Abs. 1 StBerG), Mustergeschäftsprüfungsbericht „GPrBer_Muster“
    • Vorlagefrist:
      Vorlage des Prüfungsberichts beim Technischen Finanzamt Cottbus innerhalb eines Monats nach Erhalt, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres (§ 22 Abs. 7 Nr. 1 StBerG)
    • Bekanntgabefrist:
      Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Berichts (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG)
    • Versammlungsfrist:
      Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG)
    • Unterrichtungsfrist:
      Unterrichtung des Technischen Finanzamt Cottbus über die bevorstehende Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung spätestens zwei Wochen vorher (§ 29 Abs. 1 StBerG)

    Ein Merkblatt mit allen aufgeführten Pflichten (unter Punkt 4) finden Sie als Dokumentendownload hier „Merkblatt Lohnsteuerhilfevereine“.

    Bei wiederholten Pflichtverstößen droht ein Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein.


Beratungsstellen

Symbolbild: Beratung
Symbolbild: Sozavisimost/pixabay

Die Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins stellen die zentralen Anlaufpunkte der Mitglieder dar. So werden in den Beratungsstellen persönliche Gespräche geführt oder die notwendigen Unterlagen für die jährliche Einkommensteuererklärung ausgehändigt.

Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur Hilfeleistung in Steuersachen ist jedoch beschränkt und ergibt sich aus § 4 Nr. 11 StBerG. Danach sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes), sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
  • keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26 a oder 26 b des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
  • Einnahmen aus anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 des Einkommensteuergesetzes oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 des Einkommensteuergesetzes) haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von 36.000 EUR, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden.

Enthält das Einkommen eines Arbeitnehmers Einkünfte, die in § 4 Nr. 11 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte, sondern für den gesamten Veranlagungsfall untersagt.

Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform sind Lohnsteuerhilfevereine nach der bestehenden Gesetzeslage nicht zur Hilfeleistung im Zusammenhang mit Grundsteuererklärungen befugt.

Hiervon unberührt ist die inhaltlich ungeprüfte elektronische Erfassung der vom Steuerpflichtigen in Textform an den Lohnsteuerhilfeverein übermittelten Daten für die vorgenannten Erklärungen, sowie deren elektronische Übermittlung durch den Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der Hauptfeststellung. In diesem Fall sind allerdings die Vorgaben des § 87d AO zu beachten. Hierbei ist insbesondere auf die Pflicht nach § 87d Absatz 2 AO hinzuweisen, nach der die Lohnsteuerhilfevereine entsprechende Daten zur Identifizierung des Auftraggebers in geeigneter Form aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahren müssen.

Als Unterstützung wird diesbezüglich folgendes Merkblatt zur Verfügung gestellt und sollte im Vorfeld der elektronischen Erfassung der Daten von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, welche auch einer Beratungsstelle angehören, wobei deren Leiter seine fachliche Qualifizierung vor Eröffnung nachzuweisen hat. Welche Angaben und Unterlagen zur Eröffnung einer Beratungsstelle notwendig sind, listen die Paragraphen 4a und 4b der DVLStHV auf.

Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen (§ 23 Abs. 4 StBerG, § 7 DVLStHV):

  • die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle (Anschrift und Geschäftszeichen);
  • die Bestellung oder Abberufung des Leiters (Name und Anschrift) einer Beratungsstelle;
  • die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient.

Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Beruf des Beratungsstellenleiters,
  • ob und ggf. welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen,
  • ob und ggf. bei welchen Lohnsteuerhilfevereinen er bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,
  • ob und ggf. welche andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin leitet, „Fragebogen 2. Beratungsstelle“ und „Fragebogen 2. Beratungsstelle_Ergänzung“

Das Muster einer Mitteilung nach § 23 Abs. 4 StBerG steht Ihnen als Download im PDF-Format („Mitteilung § 23 Abs. 4 StBerG“) zur Verfügung.

Der Mitteilung sind beizufügen:

  • Bescheinigung über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, als Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllt sind (siehe Pkt. 2.2.3). („Arbeitgeberbescheinigung“)
  • Eine Erklärung des Beratungsstellenleiters, dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafrechtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz, dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart O zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat. („Erklärung_BSt-Leiter“)
  • Die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.
Symbolbild: Beratung
Symbolbild: Sozavisimost/pixabay

Die Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins stellen die zentralen Anlaufpunkte der Mitglieder dar. So werden in den Beratungsstellen persönliche Gespräche geführt oder die notwendigen Unterlagen für die jährliche Einkommensteuererklärung ausgehändigt.

Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur Hilfeleistung in Steuersachen ist jedoch beschränkt und ergibt sich aus § 4 Nr. 11 StBerG. Danach sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes), sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
  • keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26 a oder 26 b des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
  • Einnahmen aus anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 des Einkommensteuergesetzes oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 des Einkommensteuergesetzes) haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von 36.000 EUR, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden.

Enthält das Einkommen eines Arbeitnehmers Einkünfte, die in § 4 Nr. 11 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte, sondern für den gesamten Veranlagungsfall untersagt.

Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform sind Lohnsteuerhilfevereine nach der bestehenden Gesetzeslage nicht zur Hilfeleistung im Zusammenhang mit Grundsteuererklärungen befugt.

Hiervon unberührt ist die inhaltlich ungeprüfte elektronische Erfassung der vom Steuerpflichtigen in Textform an den Lohnsteuerhilfeverein übermittelten Daten für die vorgenannten Erklärungen, sowie deren elektronische Übermittlung durch den Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der Hauptfeststellung. In diesem Fall sind allerdings die Vorgaben des § 87d AO zu beachten. Hierbei ist insbesondere auf die Pflicht nach § 87d Absatz 2 AO hinzuweisen, nach der die Lohnsteuerhilfevereine entsprechende Daten zur Identifizierung des Auftraggebers in geeigneter Form aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahren müssen.

Als Unterstützung wird diesbezüglich folgendes Merkblatt zur Verfügung gestellt und sollte im Vorfeld der elektronischen Erfassung der Daten von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, welche auch einer Beratungsstelle angehören, wobei deren Leiter seine fachliche Qualifizierung vor Eröffnung nachzuweisen hat. Welche Angaben und Unterlagen zur Eröffnung einer Beratungsstelle notwendig sind, listen die Paragraphen 4a und 4b der DVLStHV auf.

Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen (§ 23 Abs. 4 StBerG, § 7 DVLStHV):

  • die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle (Anschrift und Geschäftszeichen);
  • die Bestellung oder Abberufung des Leiters (Name und Anschrift) einer Beratungsstelle;
  • die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient.

Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Beruf des Beratungsstellenleiters,
  • ob und ggf. welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen,
  • ob und ggf. bei welchen Lohnsteuerhilfevereinen er bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,
  • ob und ggf. welche andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin leitet, „Fragebogen 2. Beratungsstelle“ und „Fragebogen 2. Beratungsstelle_Ergänzung“

Das Muster einer Mitteilung nach § 23 Abs. 4 StBerG steht Ihnen als Download im PDF-Format („Mitteilung § 23 Abs. 4 StBerG“) zur Verfügung.

Der Mitteilung sind beizufügen:

  • Bescheinigung über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, als Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllt sind (siehe Pkt. 2.2.3). („Arbeitgeberbescheinigung“)
  • Eine Erklärung des Beratungsstellenleiters, dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafrechtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz, dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart O zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat. („Erklärung_BSt-Leiter“)
  • Die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.

Lohnsteuerhilfevereine und Geldwäsche

Symbolbild: Geldwäsche
Symbolbild: Alexas_Fotos/pixabay

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche negative Auswirkungen auf unsere Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Ihrer Bekämpfung und Eindämmung muss daher auf allen Ebenen öffentlichen und privaten Handelns hohe Priorität beigemessen werden. Die Gewährsleute für eine effektive Bekämpfung dieser kriminellen Phänomene stellen die sog. „Verpflichteten“ im Sinne des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – GwG) dar. Zu diesen Verpflichteten zählen unter vielen anderen auch die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen. Das Technische Finanzamt Cottbus ist als Aufsichtsbehörde dafür zuständig, zu überwachen, ob die Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Brandenburg ihre sich aus dem GwG und davon abgeleiteten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung erfüllen.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder aus schweren Straftaten (z. B. aus dem Drogen- oder Menschenhandel) in den legalen Finanzkreislauf. Ziel der Geldwäscher ist es, die wahre Herkunft dieser Einnahmen zu verschleiern und diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.

Terrorismusfinanzierung ist die Nutzung von Geldern oder Vermögenswerten, um terroristische Aktivitäten zu unterstützen oder durchzuführen.

Geldwäsche (auch leichtfertig begangen) und Terrorismusfinanzierung sind in Deutschland strafbar (§§ 261, 89c des Strafgesetzbuches) – dies gilt auch für Beihilfehandlungen. Daher dient eine wirkungsvolle Geldwäscheprävention auch dazu, sich selbst nicht strafbar zu machen.

Es ist denkbar, dass Kriminelle auch Lohnsteuerhilfevereine und deren Beratungsstellen für ihre Zwecke benutzen. Es ist diesen in der Regel gar nicht bewusst, dass sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Ziel des Geldwäschegesetzes ist es daher, zu verhindern, dass Straftäter redliche Marktteilnehmer zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen. Das Geldwäschegesetz legt dazu bestimmten Unternehmen und Personen – den sog. „Verpflichteten“ nach § 2 GwG – besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund erschweren und zu deren Aufdeckung beitragen.

Seit der Neuregelung des GwG zum 01.01.2020 gehören die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG zu den Verpflichteten im Sinne des GwG, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes handeln.

Das Technische Finanzamt Cottbus ist nach § 50 Nr. 7a GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes durch die Lohnsteuerhilfevereine.

Als solche stellen sie den Lohnsteuerhilfevereinen gem. § 51 Abs. 8 GwG auch regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Die jeweils aktuelle Version der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) für Lohnsteuerhilfevereine können Sie als PDF-Datei herunterladen.

Symbolbild: Geldwäsche
Symbolbild: Alexas_Fotos/pixabay

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche negative Auswirkungen auf unsere Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Ihrer Bekämpfung und Eindämmung muss daher auf allen Ebenen öffentlichen und privaten Handelns hohe Priorität beigemessen werden. Die Gewährsleute für eine effektive Bekämpfung dieser kriminellen Phänomene stellen die sog. „Verpflichteten“ im Sinne des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – GwG) dar. Zu diesen Verpflichteten zählen unter vielen anderen auch die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen. Das Technische Finanzamt Cottbus ist als Aufsichtsbehörde dafür zuständig, zu überwachen, ob die Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Brandenburg ihre sich aus dem GwG und davon abgeleiteten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung erfüllen.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder aus schweren Straftaten (z. B. aus dem Drogen- oder Menschenhandel) in den legalen Finanzkreislauf. Ziel der Geldwäscher ist es, die wahre Herkunft dieser Einnahmen zu verschleiern und diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.

Terrorismusfinanzierung ist die Nutzung von Geldern oder Vermögenswerten, um terroristische Aktivitäten zu unterstützen oder durchzuführen.

Geldwäsche (auch leichtfertig begangen) und Terrorismusfinanzierung sind in Deutschland strafbar (§§ 261, 89c des Strafgesetzbuches) – dies gilt auch für Beihilfehandlungen. Daher dient eine wirkungsvolle Geldwäscheprävention auch dazu, sich selbst nicht strafbar zu machen.

Es ist denkbar, dass Kriminelle auch Lohnsteuerhilfevereine und deren Beratungsstellen für ihre Zwecke benutzen. Es ist diesen in der Regel gar nicht bewusst, dass sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Ziel des Geldwäschegesetzes ist es daher, zu verhindern, dass Straftäter redliche Marktteilnehmer zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen. Das Geldwäschegesetz legt dazu bestimmten Unternehmen und Personen – den sog. „Verpflichteten“ nach § 2 GwG – besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund erschweren und zu deren Aufdeckung beitragen.

Seit der Neuregelung des GwG zum 01.01.2020 gehören die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG zu den Verpflichteten im Sinne des GwG, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes handeln.

Das Technische Finanzamt Cottbus ist nach § 50 Nr. 7a GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes durch die Lohnsteuerhilfevereine.

Als solche stellen sie den Lohnsteuerhilfevereinen gem. § 51 Abs. 8 GwG auch regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Die jeweils aktuelle Version der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) für Lohnsteuerhilfevereine können Sie als PDF-Datei herunterladen.

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Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

Eine wirksame Geldwäscheprävention setzt sich in aller Regel zusammen aus dem Risikomanagement (§§ 4 ff. GwG), das aus einer Risikoanalyse und daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen besteht, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Vertragspartner (§§ 10 ff. GwG) und der Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG). Zusätzlich bestehen umfassende Dokumentationspflichten (§ 8 GwG).

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen die Lohnsteuerhilfevereine über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen, die sich aus dem GwG ergeben, ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene (§ 4 GwG), d. h. des Vorstandes des Lohnsteuerhilfevereins. Das Risikomanagement muss nach § 4 Abs. 2 GwG eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfassen.

Die Lohnsteuerhilfevereine haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, die für die Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden (§ 5 GwG). Die Lohnsteuerhilfevereine haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern (§ 6 GwG).

Die nach dem GwG vorgesehene Identifizierung der Vertragspartner muss ab 1. Januar 2020 zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes erfolgen (§ 12 Abs. 1 GwG). Die Identifizierung ist durch Anfertigung einer Kopie des vollständigen Dokumentes zu dokumentieren. Sie kann auch digital erfasst werden (§ 8 Abs. 2 GwG). Ein vorhandener Freischaltcode (FSC) des Mitglieds genügt nicht. Diese Verpflichtung gilt auch für Bestandsmitglieder!

Die Verpflichteten trifft u. a. bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 43 GwG. Verpflichtete sind nur dann nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die diese im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Eine Ausnahme gilt jedoch bei tatsächlicher Kenntnis des Lohnsteuerhilfevereins, dass „der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt“ (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GWG). In diesem Fall muss eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) erfolgen (§ 27 GwG).

Unerlässlich ist die elektronische Registrierung des Lohnsteuerhilfevereins bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Die FIU ist im Internet unter der Adresse https://www.zoll.de/DE/FIU/fiu_node.html auffindbar. Weitere Kontaktmöglichkeiten sind:
Telefon: +49 (0) 351 44834-556
Fax: +49 (0) 221 672-3999
E-Mail: info.fiu@zoll.de

Anschrift:
Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln

Nach § 6 Abs. 5 GwG haben Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitarbeiter eine Möglichkeit zu schaffen, damit diese unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften intern melden können (internes Hinweisgebersystem).

Nach § 47 Abs. 1 GwG ist der Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, „den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte“ – z. B. das betroffene Mitglied – von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten.

Eine Informationsweitergabe ist nur in bestimmten Fällen ausnahmsweise zulässig (§ 47 GwG), z. B.:

  • Mitteilung an staatliche Stellen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG);
  • Informationsweitergabe an andere Lohnsteuerhilfevereine unter bestimmten Bedingungen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 GwG).

Ist eine Verdachtsmeldung erstattet worden, darf die Tätigkeit, wegen der die Meldung erfolgt ist, vorerst nicht ausgeführt werden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG darf dies erst geschehen, wenn die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Tätigkeit durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.

Eine wirksame Geldwäscheprävention setzt sich in aller Regel zusammen aus dem Risikomanagement (§§ 4 ff. GwG), das aus einer Risikoanalyse und daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen besteht, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Vertragspartner (§§ 10 ff. GwG) und der Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG). Zusätzlich bestehen umfassende Dokumentationspflichten (§ 8 GwG).

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen die Lohnsteuerhilfevereine über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen, die sich aus dem GwG ergeben, ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene (§ 4 GwG), d. h. des Vorstandes des Lohnsteuerhilfevereins. Das Risikomanagement muss nach § 4 Abs. 2 GwG eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfassen.

Die Lohnsteuerhilfevereine haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, die für die Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden (§ 5 GwG). Die Lohnsteuerhilfevereine haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern (§ 6 GwG).

Die nach dem GwG vorgesehene Identifizierung der Vertragspartner muss ab 1. Januar 2020 zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes erfolgen (§ 12 Abs. 1 GwG). Die Identifizierung ist durch Anfertigung einer Kopie des vollständigen Dokumentes zu dokumentieren. Sie kann auch digital erfasst werden (§ 8 Abs. 2 GwG). Ein vorhandener Freischaltcode (FSC) des Mitglieds genügt nicht. Diese Verpflichtung gilt auch für Bestandsmitglieder!

Die Verpflichteten trifft u. a. bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 43 GwG. Verpflichtete sind nur dann nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die diese im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Eine Ausnahme gilt jedoch bei tatsächlicher Kenntnis des Lohnsteuerhilfevereins, dass „der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt“ (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GWG). In diesem Fall muss eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) erfolgen (§ 27 GwG).

Unerlässlich ist die elektronische Registrierung des Lohnsteuerhilfevereins bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Die FIU ist im Internet unter der Adresse https://www.zoll.de/DE/FIU/fiu_node.html auffindbar. Weitere Kontaktmöglichkeiten sind:
Telefon: +49 (0) 351 44834-556
Fax: +49 (0) 221 672-3999
E-Mail: info.fiu@zoll.de

Anschrift:
Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln

Nach § 6 Abs. 5 GwG haben Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitarbeiter eine Möglichkeit zu schaffen, damit diese unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften intern melden können (internes Hinweisgebersystem).

Nach § 47 Abs. 1 GwG ist der Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, „den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte“ – z. B. das betroffene Mitglied – von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten.

Eine Informationsweitergabe ist nur in bestimmten Fällen ausnahmsweise zulässig (§ 47 GwG), z. B.:

  • Mitteilung an staatliche Stellen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG);
  • Informationsweitergabe an andere Lohnsteuerhilfevereine unter bestimmten Bedingungen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 GwG).

Ist eine Verdachtsmeldung erstattet worden, darf die Tätigkeit, wegen der die Meldung erfolgt ist, vorerst nicht ausgeführt werden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG darf dies erst geschehen, wenn die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Tätigkeit durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.


Folgen der Nichtbeachtung

Verpflichtete, die Ihren Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nicht nachkommen, droht ein Imageverlust durch die im Geldwäschegesetz vorgesehene Veröffentlichungspflicht gem. § 57 (1) GwG. Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntzumachen. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen genannt.

Daneben ermächtigt das Gesetz die Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen und Anordnungen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen. Diese können im Verwaltungsverfahren auch durch empfindliche Zwangsgelder durchgesetzt werden. Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Lohnsteuerhilfevereine schwerwiegende Folgen haben. Der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, ist dabei nicht das einzige Problem. Für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keinen direkten Bezug zu einer Geldwäschestraftat erfordern, können bei leichtfertigen bzw. fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 150.000 Euro verhängt werden, je Einzelfall. Bei schwerwiegendem, wiederholtem oder systematischem Verstoß kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 1 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.

Verpflichtete, die Ihren Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nicht nachkommen, droht ein Imageverlust durch die im Geldwäschegesetz vorgesehene Veröffentlichungspflicht gem. § 57 (1) GwG. Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntzumachen. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen genannt.

Daneben ermächtigt das Gesetz die Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen und Anordnungen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen. Diese können im Verwaltungsverfahren auch durch empfindliche Zwangsgelder durchgesetzt werden. Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Lohnsteuerhilfevereine schwerwiegende Folgen haben. Der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, ist dabei nicht das einzige Problem. Für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keinen direkten Bezug zu einer Geldwäschestraftat erfordern, können bei leichtfertigen bzw. fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 150.000 Euro verhängt werden, je Einzelfall. Bei schwerwiegendem, wiederholtem oder systematischem Verstoß kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 1 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.


Hinweisgebersystem

Das Technische Finanzamt Cottbus stellt im Rahmen seiner Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Brandenburg gemäß § 53 GwG ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Das System ermöglicht die Abgabe von Hinweisen über einen geschützten Kommunikationsweg.

Sie können Ihre Hinweise schriftlich - also per Brief, Fax oder E-Mail - an das

Technische Finanzamt Cottbus – als Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine nach dem GwG – Lipezker Straße 45, Haus 2 03048 Cottbus
E-Mail: vl-tfa-hinweis@tfa.brandenburg.de

richten.

Die Hinweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Benennung des Lohnsteuerhilfevereins bzw. der Beratungsstelle sowie ggf. Angaben zu konkret handelnden Personen,
  • Beschreibung des erhobenen Vorwurfs, der einen potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen Präventionspflichten darstellen soll.

Hinweisgeber können ihre Identität sowie ggf. auch die Beziehung zwischen ihnen und dem/der von dem Hinweis betroffenen Lohnsteuerhilfeverein/Beratungsstelle offenlegen. Dies ermöglicht bei Bedarf Nachfragen beim Hinweisgeber.

Hinweise können jedoch auch anonym abgegeben werden. Hierfür verwenden Sie bitte die unten aufgeführte Funktion.

Auskünfte über das Vorgehen des Technischen Finanzamtes Cottbus gegenüber dem/der von dem Hinweis betroffenen Lohnsteuerhilfeverein/Beratungsstelle können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.

Das Technische Finanzamt Cottbus stellt im Rahmen seiner Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Brandenburg gemäß § 53 GwG ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Das System ermöglicht die Abgabe von Hinweisen über einen geschützten Kommunikationsweg.

Sie können Ihre Hinweise schriftlich - also per Brief, Fax oder E-Mail - an das

Technische Finanzamt Cottbus – als Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine nach dem GwG – Lipezker Straße 45, Haus 2 03048 Cottbus
E-Mail: vl-tfa-hinweis@tfa.brandenburg.de

richten.

Die Hinweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Benennung des Lohnsteuerhilfevereins bzw. der Beratungsstelle sowie ggf. Angaben zu konkret handelnden Personen,
  • Beschreibung des erhobenen Vorwurfs, der einen potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen Präventionspflichten darstellen soll.

Hinweisgeber können ihre Identität sowie ggf. auch die Beziehung zwischen ihnen und dem/der von dem Hinweis betroffenen Lohnsteuerhilfeverein/Beratungsstelle offenlegen. Dies ermöglicht bei Bedarf Nachfragen beim Hinweisgeber.

Hinweise können jedoch auch anonym abgegeben werden. Hierfür verwenden Sie bitte die unten aufgeführte Funktion.

Auskünfte über das Vorgehen des Technischen Finanzamtes Cottbus gegenüber dem/der von dem Hinweis betroffenen Lohnsteuerhilfeverein/Beratungsstelle können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.


Letzte Aktualisierung: 11.04.2022 um 00:00 Uhr
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