Homeoffice-Pauschale sowie Abgrenzungsfragen zum häuslichen Arbeitszimmer in Zeiten der Corona-Pandemie
Sie sind
- Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer,
- gewerblich/selbständig tätig oder
- Sie befinden sich in Erstausbildung bzw. im Erststudium
und haben Ihre entsprechende Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie seit März 2020 vermehrt zu Hause ausgeübt? Die folgenden Ausführungen geben Ihnen einen Überblick, wann und welche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice stehen, steuerlich geltend gemacht werden können.
Inhaltsübersicht:
1. Begriff „Homeoffice“
2. Homeoffice-Pauschale oder tatsächliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer?
3. Arbeitsmittel sind immer abzugsfähig!
4. Gesetzliche Regelung der Homeoffice-Pauschale
5. Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten
6. Welche Kosten sind durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten?
7. Eintragung in der Einkommensteuererklärung
8. Homeoffice-Pauschale und doppelte Haushaltsführung
9. Gesetzliche Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer
10. Häusliches Arbeitszimmer während Corona-Zeit
1. Begriff „Homeoffice“
„Homeoffice“ umfasst als Sammelbegriff sämtliche Formen des Arbeitens von zu Hause: Heimarbeit, Telearbeit, alternierende Telearbeit, Flexwork und mobiles Arbeiten.
Entscheidend für das Steuerrecht ist, dass die ausgeübte Tätigkeit an dem Tag tatsächlich von zu Hause aus erledigt wird. Wie diese durch Arbeitgeber bzw. steuerpflichtige Personen bezeichnet wird, spielt dabei keine Rolle.
2. Homeoffice-Pauschale oder tatsächliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer?
Viele Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, Studierende, Auszu- bzw. Weiterbildende üben ihre berufliche/betriebliche/berufsvorbereitende Tätigkeit derzeit zu einem großen Teil zu Hause aus, also im Homeoffice. Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als häusliches Arbeitszimmer akzeptiert wird, sondern arbeiten beispielsweise in einer Ecke im Wohnzimmer oder am Esszimmer- bzw. Küchentisch. Alle diejenigen können die mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte Homeoffice-Pauschale (siehe 4.) beantragen.
Verfügen Sie aber über einen abgetrennten Raum in Ihrer Wohnung, den Sie zu mehr als 90 Prozent beruflich oder betrieblich nutzen, kann ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer (siehe 9.) vorliegen. Die Aufwendungen hierfür können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen (siehe 7.).
Sie können entscheiden, ob Sie auf den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und die damit verbundenen Nachweispflichten für ein häusliches Arbeitszimmer verzichten und stattdessen die Homeoffice-Pauschale wählen.
Ein gleichzeitiger Abzug von Homeoffice-Pauschale und Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in einem Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) ist aber nicht möglich. Sie müssen sich also entscheiden, welche der beiden Abzugsmöglichkeiten Sie in Anspruch nehmen. Ihr Finanzamt führt keine Prüfung für Sie durch, welche Variante günstiger ist.
3. Arbeitsmittel sind immer abzugsfähig!
Beruflich/betrieblich veranlasste Aufwendungen für Arbeitsmittel können stets – unabhängig von der Geltendmachung einer Homeoffice-Pauschale bzw. eines Abzugsbetrags für ein häusliches Arbeits-zimmer – als Werbungskosten, Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählt beispielsweise die beruflich/betrieblich bedingte Anschaffung von:
- Schreibtisch,
- PC-Anlage,
- Drucker,
- Schreibtischlampe,
- Bürostuhl oder
- Telefonanlage.
Auch sogenannte Verbrauchskosten z. B.:
- Druckerpatrone,
- Druckerpapier,
- Telefon- und Internetkosten
können unabhängig von der Gewährung einer Homeoffice-Pauschale bzw. eines häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden, soweit diese beruflich/betrieblich veranlasst sind.
4. Gesetzliche Regelung der Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale ist beschränkt auf die Jahre 2020 bis einschließlich 2022 und in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Das Finanzamt erkennt pauschal fünf Euro für jeden Tag an, höchstens aber 600 Euro im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- an dem jeweiligen Kalendertag wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt (siehe 5.) und
- ein häusliches Arbeitszimmer darf nicht vorhanden sein oder es muss auf den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet werden (siehe 2.).
5. Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten
Die Homeoffice Pauschale kann nur für diejenigen Tage angesetzt werden, an denen Sie ausschließlich im Homeoffice tätig geworden sind.
An den Tagen, an denen Sie zu Hause beruflich tätig sind und auch eine andere Betätigungsstätte auf-suchen, können Sie nur die Entfernungspauschale bzw. die Reisekosten geltend machen. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale scheidet für diese Tage aus.
Zur Betätigungsstätte gehört jeder Ort außerhalb der Wohnung, an dem Sie beruflich bzw. betrieblich tätig werden.
Darüber hinaus sind die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel, die in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen, abziehbar. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten. Das heißt, Sie können diese Kosten trotzdem geltend machen, auch wenn Sie seltener als gewöhnlich beziehungsweise coronabedingt gar nicht ins Büro gefahren sind. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage erfolgt nicht.
6. Welche Kosten sind durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten?
Durch die Homeoffice-Pauschale sind erhöhte Betriebskosten durch die vermehrte Arbeit von zu Hause wie z. B. Strom-, Müll-, Reinigungs- und Heizkosten abgegolten. Aber auch anteilige Mietkosten oder Gebäude-Abschreibungen werden hierdurch abgedeckt. Das heißt, diese können nicht neben der Homeoffice-Pauschale zusätzlich geltend gemacht werden. Genaueres finden Sie in den Ausführungen der Randziffer 6 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2017 - IV C 6 – S 2145/07/10002 :019, Bundessteuerblatt (BStBl) I 2017 S. 1320 (zum häuslichen Arbeitszimmer).
7. Eintragung in der Einkommensteuererklärung
Da die gesetzliche Regelung zur Homeoffice-Pauschale erst im Dezember 2020 eingeführt worden ist, war es nicht mehr möglich, diese in die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung 2020 aufzunehmen sowie in den dazugehörigen Anleitungen zu erläutern.
Als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer tragen Sie bitte die Homeoffice-Pauschale für das Kalenderjahr 2020 auf der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ab Zeile 47 unter der Rubrik „Weitere Werbungskosten“ ein. Das erleichtert die schnelle und korrekte Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen durch die Finanzämter, siehe auch Presseinformation vom 23. März 2021.
Für die Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 sind die Kalendertage für die Homeoffice-Pauschale in Zeile 45 Kennziffer 325 der jeweiligen Anlage N einzutragen. Nur wenn Sie den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beantragen wollen, sind diese für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf der Anlage N der Kalenderjahre 2020 bis 2022 in der Zeile 44 Kennziffer 325 der Einkommensteuererklärung 2020 bis 2022 einzutragen.
Als Unternehmerin/Unternehmer erfassen Sie die Homeoffice-Pauschale bitte unter den „Sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben“ in Ihrer Gewinnermittlung, etwa in Zeile 71 der Anlage EÜR.
8. Homeoffice-Pauschale und doppelte Haushaltsführung
Sind Sie in der Wohnung am Beschäftigungsort (Zweitwohnsitz) im Homeoffice tätig, können Sie auch – zusätzlich zur doppelten Haushaltsführung – eine Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten/Betriebsausgaben in Anspruch nehmen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG). Hierbei ist die Homeoffice-Pauschale nur für die Tage als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig, an denen Sie ausschließlich Ihre berufliche/betriebliche Tätigkeit in der Wohnung am Beschäftigungsort ausüben.
9. Gesetzliche Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer
Die gesetzlichen Vorschriften in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1-3 EStG sowie das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2017 - IV C 6 – S 2145/07/10002 :019, BStBl I 2017 S. 1320 zum häuslichen Arbeitszimmer sind nach wie vor uneingeschränkt anzuwenden. Diese sind auch nicht wie die Homeoffice-Pauschale auf bestimmte Kalenderjahre begrenzt.
Die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist im Vergleich zur Homeoffice-Pauschale steuerlich strenger geregelt und Sie müssen auf Anfrage des Finanzamtes entsprechende Nachweise erbringen.
Zur steuerlichen Anerkennung eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer müssen u. a. folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss sich um einen separaten Raum handeln.
(Das heißt: Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht im steuerrechtlichen Sinn aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, wird vom Finanzamt nicht als Arbeitszimmer anerkannt). - Der Raum muss in Ihre häusliche Sphäre eingebunden sein, also zu Ihrer privaten Wohnung bzw. zum Wohnhaus gehören.
- Sie müssen diesen Raum zu mehr als 90 Prozent beruflich/betrieblich nutzen.
- Das Arbeitszimmer muss entweder den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bilden oder aber darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
10. Häusliches Arbeitszimmer während Corona-Zeit
Machen Sie erstmalig Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bedingt durch die Corona-Pandemie geltend, wird Ihr Finanzamt zunächst prüfen, ob ein häusliches Arbeitszimmer im einkommensteuerlichen Sinne vorliegt. Dafür wird ein entsprechender Fragebogen an Sie versandt, den sie ausgefüllt dem Finanzamt zurücksenden müssen. Gegebenenfalls werden noch erforderliche Belege angefordert.
- Mittelpunkt der Tätigkeit
Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, können die damit verbundenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies ist der Fall, wenn im häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte berufliche oder betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Hierbei ist regelmäßig der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit entscheidend und nicht der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer bedingt durch die Corona-Pandemie den Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, ist das Nichtvorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes unerheblich.
Bedenken Sie bitte, dass hierbei Zeiträume nicht berücksichtigungsfähig sind, in denen Sie wie bisher an einem anderen Arbeitsplatz bei Ihrem Arbeitgeber, der Universität oder Auftraggeber gearbeitet haben, also z. B. im Januar und Februar 2020 (noch keine Pandemie) bzw. im Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Lockdown (Juni bis Oktober 2020).
Die pandemiebedingten Zeiträume, in denen Sie Aufwendungen für die Nutzung Ihres häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit geltend machen möchten, können Sie unter 3. auf dem Fragebogen zum Arbeitszimmer (www.finanzamt.brandenburg.de ▷ Steuern ▷ Formulare und Vordrucke) angeben. - Anderer Arbeitsplatz
Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit dar, können die Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe bis zu einem Betrag von 1.250 Euro abgezogen werden, aber nur wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Es kommt nicht darauf an, dass ein anderer Arbeitsplatz im Büro besteht, wenn dieser Arbeitsplatz etwa aufgrund Coronabedingter Organisationsmaßnahmen des Arbeitgebers/Auftraggebers nicht arbeitstäglich zur Verfügung steht.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer hinsichtlich der körperlichen Anwesenheit im Büro rotieren lässt, damit zur Verringerung der Ansteckungsgefahr nicht alle Arbeitnehmer zeitgleich im Büro anwesend sind (2 Tage Person A, 3 Tage Person B im Zwei-Personen-Büro). Dies ist auch der Fall, wenn Sie die Entscheidung über das Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer auch ohne ausdrückliche schriftliche Anweisung Ihres Arbeitgebers/Auftraggebers getroffen haben und Sie dabei den Empfehlungen der Bundesregierung oder der Länder gefolgt sind.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, ist die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Pandemie, tagegenau zu ermitteln. Dabei werden die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers ins Verhältnis von Gesamtarbeitstagen zu den Arbeitstagen im Arbeitszimmer gesetzt. Hierfür benötigt das Finanzamt Ihre Angabe zu den Gesamtarbeitstagen und Arbeitszimmer-Arbeitstagen; diese können Sie unter 3. auf dem Fragebogen zum Arbeitszimmer (www.finanzamt.brandenburg.de ▷ Steuern ▷ Formulare und Vordrucke) angeben.
Sie sind
- Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer,
- gewerblich/selbständig tätig oder
- Sie befinden sich in Erstausbildung bzw. im Erststudium
und haben Ihre entsprechende Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie seit März 2020 vermehrt zu Hause ausgeübt? Die folgenden Ausführungen geben Ihnen einen Überblick, wann und welche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice stehen, steuerlich geltend gemacht werden können.
Inhaltsübersicht:
1. Begriff „Homeoffice“
2. Homeoffice-Pauschale oder tatsächliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer?
3. Arbeitsmittel sind immer abzugsfähig!
4. Gesetzliche Regelung der Homeoffice-Pauschale
5. Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten
6. Welche Kosten sind durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten?
7. Eintragung in der Einkommensteuererklärung
8. Homeoffice-Pauschale und doppelte Haushaltsführung
9. Gesetzliche Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer
10. Häusliches Arbeitszimmer während Corona-Zeit
1. Begriff „Homeoffice“
„Homeoffice“ umfasst als Sammelbegriff sämtliche Formen des Arbeitens von zu Hause: Heimarbeit, Telearbeit, alternierende Telearbeit, Flexwork und mobiles Arbeiten.
Entscheidend für das Steuerrecht ist, dass die ausgeübte Tätigkeit an dem Tag tatsächlich von zu Hause aus erledigt wird. Wie diese durch Arbeitgeber bzw. steuerpflichtige Personen bezeichnet wird, spielt dabei keine Rolle.
2. Homeoffice-Pauschale oder tatsächliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer?
Viele Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, Studierende, Auszu- bzw. Weiterbildende üben ihre berufliche/betriebliche/berufsvorbereitende Tätigkeit derzeit zu einem großen Teil zu Hause aus, also im Homeoffice. Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als häusliches Arbeitszimmer akzeptiert wird, sondern arbeiten beispielsweise in einer Ecke im Wohnzimmer oder am Esszimmer- bzw. Küchentisch. Alle diejenigen können die mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte Homeoffice-Pauschale (siehe 4.) beantragen.
Verfügen Sie aber über einen abgetrennten Raum in Ihrer Wohnung, den Sie zu mehr als 90 Prozent beruflich oder betrieblich nutzen, kann ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer (siehe 9.) vorliegen. Die Aufwendungen hierfür können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen (siehe 7.).
Sie können entscheiden, ob Sie auf den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und die damit verbundenen Nachweispflichten für ein häusliches Arbeitszimmer verzichten und stattdessen die Homeoffice-Pauschale wählen.
Ein gleichzeitiger Abzug von Homeoffice-Pauschale und Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in einem Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) ist aber nicht möglich. Sie müssen sich also entscheiden, welche der beiden Abzugsmöglichkeiten Sie in Anspruch nehmen. Ihr Finanzamt führt keine Prüfung für Sie durch, welche Variante günstiger ist.
3. Arbeitsmittel sind immer abzugsfähig!
Beruflich/betrieblich veranlasste Aufwendungen für Arbeitsmittel können stets – unabhängig von der Geltendmachung einer Homeoffice-Pauschale bzw. eines Abzugsbetrags für ein häusliches Arbeits-zimmer – als Werbungskosten, Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählt beispielsweise die beruflich/betrieblich bedingte Anschaffung von:
- Schreibtisch,
- PC-Anlage,
- Drucker,
- Schreibtischlampe,
- Bürostuhl oder
- Telefonanlage.
Auch sogenannte Verbrauchskosten z. B.:
- Druckerpatrone,
- Druckerpapier,
- Telefon- und Internetkosten
können unabhängig von der Gewährung einer Homeoffice-Pauschale bzw. eines häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden, soweit diese beruflich/betrieblich veranlasst sind.
4. Gesetzliche Regelung der Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale ist beschränkt auf die Jahre 2020 bis einschließlich 2022 und in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Das Finanzamt erkennt pauschal fünf Euro für jeden Tag an, höchstens aber 600 Euro im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- an dem jeweiligen Kalendertag wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt (siehe 5.) und
- ein häusliches Arbeitszimmer darf nicht vorhanden sein oder es muss auf den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet werden (siehe 2.).
5. Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten
Die Homeoffice Pauschale kann nur für diejenigen Tage angesetzt werden, an denen Sie ausschließlich im Homeoffice tätig geworden sind.
An den Tagen, an denen Sie zu Hause beruflich tätig sind und auch eine andere Betätigungsstätte auf-suchen, können Sie nur die Entfernungspauschale bzw. die Reisekosten geltend machen. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale scheidet für diese Tage aus.
Zur Betätigungsstätte gehört jeder Ort außerhalb der Wohnung, an dem Sie beruflich bzw. betrieblich tätig werden.
Darüber hinaus sind die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel, die in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen, abziehbar. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten. Das heißt, Sie können diese Kosten trotzdem geltend machen, auch wenn Sie seltener als gewöhnlich beziehungsweise coronabedingt gar nicht ins Büro gefahren sind. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage erfolgt nicht.
6. Welche Kosten sind durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten?
Durch die Homeoffice-Pauschale sind erhöhte Betriebskosten durch die vermehrte Arbeit von zu Hause wie z. B. Strom-, Müll-, Reinigungs- und Heizkosten abgegolten. Aber auch anteilige Mietkosten oder Gebäude-Abschreibungen werden hierdurch abgedeckt. Das heißt, diese können nicht neben der Homeoffice-Pauschale zusätzlich geltend gemacht werden. Genaueres finden Sie in den Ausführungen der Randziffer 6 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2017 - IV C 6 – S 2145/07/10002 :019, Bundessteuerblatt (BStBl) I 2017 S. 1320 (zum häuslichen Arbeitszimmer).
7. Eintragung in der Einkommensteuererklärung
Da die gesetzliche Regelung zur Homeoffice-Pauschale erst im Dezember 2020 eingeführt worden ist, war es nicht mehr möglich, diese in die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung 2020 aufzunehmen sowie in den dazugehörigen Anleitungen zu erläutern.
Als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer tragen Sie bitte die Homeoffice-Pauschale für das Kalenderjahr 2020 auf der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ab Zeile 47 unter der Rubrik „Weitere Werbungskosten“ ein. Das erleichtert die schnelle und korrekte Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen durch die Finanzämter, siehe auch Presseinformation vom 23. März 2021.
Für die Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 sind die Kalendertage für die Homeoffice-Pauschale in Zeile 45 Kennziffer 325 der jeweiligen Anlage N einzutragen. Nur wenn Sie den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beantragen wollen, sind diese für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf der Anlage N der Kalenderjahre 2020 bis 2022 in der Zeile 44 Kennziffer 325 der Einkommensteuererklärung 2020 bis 2022 einzutragen.
Als Unternehmerin/Unternehmer erfassen Sie die Homeoffice-Pauschale bitte unter den „Sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben“ in Ihrer Gewinnermittlung, etwa in Zeile 71 der Anlage EÜR.
8. Homeoffice-Pauschale und doppelte Haushaltsführung
Sind Sie in der Wohnung am Beschäftigungsort (Zweitwohnsitz) im Homeoffice tätig, können Sie auch – zusätzlich zur doppelten Haushaltsführung – eine Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten/Betriebsausgaben in Anspruch nehmen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG). Hierbei ist die Homeoffice-Pauschale nur für die Tage als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig, an denen Sie ausschließlich Ihre berufliche/betriebliche Tätigkeit in der Wohnung am Beschäftigungsort ausüben.
9. Gesetzliche Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer
Die gesetzlichen Vorschriften in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1-3 EStG sowie das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2017 - IV C 6 – S 2145/07/10002 :019, BStBl I 2017 S. 1320 zum häuslichen Arbeitszimmer sind nach wie vor uneingeschränkt anzuwenden. Diese sind auch nicht wie die Homeoffice-Pauschale auf bestimmte Kalenderjahre begrenzt.
Die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist im Vergleich zur Homeoffice-Pauschale steuerlich strenger geregelt und Sie müssen auf Anfrage des Finanzamtes entsprechende Nachweise erbringen.
Zur steuerlichen Anerkennung eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer müssen u. a. folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss sich um einen separaten Raum handeln.
(Das heißt: Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht im steuerrechtlichen Sinn aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, wird vom Finanzamt nicht als Arbeitszimmer anerkannt). - Der Raum muss in Ihre häusliche Sphäre eingebunden sein, also zu Ihrer privaten Wohnung bzw. zum Wohnhaus gehören.
- Sie müssen diesen Raum zu mehr als 90 Prozent beruflich/betrieblich nutzen.
- Das Arbeitszimmer muss entweder den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bilden oder aber darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
10. Häusliches Arbeitszimmer während Corona-Zeit
Machen Sie erstmalig Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bedingt durch die Corona-Pandemie geltend, wird Ihr Finanzamt zunächst prüfen, ob ein häusliches Arbeitszimmer im einkommensteuerlichen Sinne vorliegt. Dafür wird ein entsprechender Fragebogen an Sie versandt, den sie ausgefüllt dem Finanzamt zurücksenden müssen. Gegebenenfalls werden noch erforderliche Belege angefordert.
- Mittelpunkt der Tätigkeit
Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, können die damit verbundenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies ist der Fall, wenn im häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte berufliche oder betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Hierbei ist regelmäßig der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit entscheidend und nicht der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer bedingt durch die Corona-Pandemie den Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, ist das Nichtvorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes unerheblich.
Bedenken Sie bitte, dass hierbei Zeiträume nicht berücksichtigungsfähig sind, in denen Sie wie bisher an einem anderen Arbeitsplatz bei Ihrem Arbeitgeber, der Universität oder Auftraggeber gearbeitet haben, also z. B. im Januar und Februar 2020 (noch keine Pandemie) bzw. im Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Lockdown (Juni bis Oktober 2020).
Die pandemiebedingten Zeiträume, in denen Sie Aufwendungen für die Nutzung Ihres häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit geltend machen möchten, können Sie unter 3. auf dem Fragebogen zum Arbeitszimmer (www.finanzamt.brandenburg.de ▷ Steuern ▷ Formulare und Vordrucke) angeben. - Anderer Arbeitsplatz
Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit dar, können die Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe bis zu einem Betrag von 1.250 Euro abgezogen werden, aber nur wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Es kommt nicht darauf an, dass ein anderer Arbeitsplatz im Büro besteht, wenn dieser Arbeitsplatz etwa aufgrund Coronabedingter Organisationsmaßnahmen des Arbeitgebers/Auftraggebers nicht arbeitstäglich zur Verfügung steht.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer hinsichtlich der körperlichen Anwesenheit im Büro rotieren lässt, damit zur Verringerung der Ansteckungsgefahr nicht alle Arbeitnehmer zeitgleich im Büro anwesend sind (2 Tage Person A, 3 Tage Person B im Zwei-Personen-Büro). Dies ist auch der Fall, wenn Sie die Entscheidung über das Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer auch ohne ausdrückliche schriftliche Anweisung Ihres Arbeitgebers/Auftraggebers getroffen haben und Sie dabei den Empfehlungen der Bundesregierung oder der Länder gefolgt sind.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, ist die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Pandemie, tagegenau zu ermitteln. Dabei werden die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers ins Verhältnis von Gesamtarbeitstagen zu den Arbeitstagen im Arbeitszimmer gesetzt. Hierfür benötigt das Finanzamt Ihre Angabe zu den Gesamtarbeitstagen und Arbeitszimmer-Arbeitstagen; diese können Sie unter 3. auf dem Fragebogen zum Arbeitszimmer (www.finanzamt.brandenburg.de ▷ Steuern ▷ Formulare und Vordrucke) angeben.
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