Steuererleichterungen für bestimmte Photovoltaikanlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurden weitere steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. Zum einen profitieren Betreiber bestimmter Photovoltaikanlagen seit 2022 von einer ertragsteuerrechtlichen Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz – EStG). Zum anderen greift seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein umsatzsteuerrechtlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Die nachfolgenden Hinweise richten sich an Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen und geben einen Überblick über die beschlossenen Maßnahmen.
Einkommensteuer
Durch die neu eingeführte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG werden Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt.
Die Steuerbefreiung gilt für folgende Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister:
Gebäudeart |
Bruttoleistung bis zu |
---|---|
Einfamilienhäuser |
30 kW (peak) je Gebäude |
Nicht Wohnzwecken dienende Gebäude |
30 kW (peak) je Gebäude |
Sonstige Gebäude |
15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit |
Insgesamt ist die Steuerbefreiung zudem begrenzt auf höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
Für die Steuerbefreiung kommt es weder auf den Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaikanlage noch auf die Art der Verwendung des erzeugten Stroms an. Es ist somit unbeachtlich, ob es sich um eine Alt- oder Neuanlage handelt und ob diese zur Eigennutzung oder Einspeisung in das Stromnetz verwendet wird.
Sofern aus dem Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Einnahmen erzielt werden, entfällt zudem ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Verpflichtung zur Erstellung einer Gewinnermittlung und damit die Abgabe einer Anlage EÜR.
Weitere Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG hat die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (BStBl. I 2023 S. 1494) geregelt.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer wurde zum 1. Januar 2023 der § 12 Abs. 3 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent – sogenannter Nullsteuersatz – für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese (Belegenheits-)Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt.
Zahlreiche Einzelfragen zu den umsatzsteuerlichen Maßnahmen hat die Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 (BStBl. I 2023 S. 351) und vom 30. November 2023 (BStBl. I 2023 S. 2085) geregelt.
Steuerliche Anmeldung
Durch die Neuregelungen im Bereich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer ist das Betreiben von ab dem 1. Januar 2023 angeschafften/installierten Photovoltaikanlagen in den meisten Fällen steuerlich nicht länger von Relevanz. Die Finanzverwaltung verzichtet daher auf die Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim zuständigen Finanzamt und auf die steuerliche Erfassung (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023, BStBl. I 2023 S. 990) bei Betreiberinnen und Betreibern von Photovoltaikanlagen,
- deren Betrieb sich auf nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen beschränkt und
- deren Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG umfasst und die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden.
Wenn Betreiberinnen und Betreiber bereits eine andere gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit ausüben, ist eine Aufnahme des Betriebs der Photovoltaikanlage allerdings anzuzeigen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurden weitere steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. Zum einen profitieren Betreiber bestimmter Photovoltaikanlagen seit 2022 von einer ertragsteuerrechtlichen Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz – EStG). Zum anderen greift seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein umsatzsteuerrechtlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Die nachfolgenden Hinweise richten sich an Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen und geben einen Überblick über die beschlossenen Maßnahmen.
Einkommensteuer
Durch die neu eingeführte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG werden Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt.
Die Steuerbefreiung gilt für folgende Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister:
Gebäudeart |
Bruttoleistung bis zu |
---|---|
Einfamilienhäuser |
30 kW (peak) je Gebäude |
Nicht Wohnzwecken dienende Gebäude |
30 kW (peak) je Gebäude |
Sonstige Gebäude |
15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit |
Insgesamt ist die Steuerbefreiung zudem begrenzt auf höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
Für die Steuerbefreiung kommt es weder auf den Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaikanlage noch auf die Art der Verwendung des erzeugten Stroms an. Es ist somit unbeachtlich, ob es sich um eine Alt- oder Neuanlage handelt und ob diese zur Eigennutzung oder Einspeisung in das Stromnetz verwendet wird.
Sofern aus dem Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Einnahmen erzielt werden, entfällt zudem ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Verpflichtung zur Erstellung einer Gewinnermittlung und damit die Abgabe einer Anlage EÜR.
Weitere Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG hat die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (BStBl. I 2023 S. 1494) geregelt.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer wurde zum 1. Januar 2023 der § 12 Abs. 3 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent – sogenannter Nullsteuersatz – für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese (Belegenheits-)Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt.
Zahlreiche Einzelfragen zu den umsatzsteuerlichen Maßnahmen hat die Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 (BStBl. I 2023 S. 351) und vom 30. November 2023 (BStBl. I 2023 S. 2085) geregelt.
Steuerliche Anmeldung
Durch die Neuregelungen im Bereich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer ist das Betreiben von ab dem 1. Januar 2023 angeschafften/installierten Photovoltaikanlagen in den meisten Fällen steuerlich nicht länger von Relevanz. Die Finanzverwaltung verzichtet daher auf die Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim zuständigen Finanzamt und auf die steuerliche Erfassung (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023, BStBl. I 2023 S. 990) bei Betreiberinnen und Betreibern von Photovoltaikanlagen,
- deren Betrieb sich auf nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen beschränkt und
- deren Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG umfasst und die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden.
Wenn Betreiberinnen und Betreiber bereits eine andere gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit ausüben, ist eine Aufnahme des Betriebs der Photovoltaikanlage allerdings anzuzeigen.
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