Steuerberatende Berufe

Symbolbild: Beratungsgespräch
Symbolbild: Beratungsgespräch ©fizkes/AdobeStock
Symbolbild: Beratungsgespräch
Symbolbild: Beratungsgespräch ©fizkes/AdobeStock

Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform sind Eigentümerinnen und Eigentümer einer wirtschaftlichen Einheit verpflichtet, elektronisch eine Grundsteuerwerterklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Über www.elster.de steht Ihnen die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Alternativ können Sie zur Übermittlung auch die ERiC-Schnittstelle über Drittanbietersoftware nutzen.

Die Grundsteuerwerterklärung ist bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Finanzämter bewerten bundesweit 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu. Eine Herkulesaufgabe, da diese Arbeiten bis Mitte 2024 abgeschlossen sein müssen, damit den Kommunen ausreichend Zeit verbleit, die neuen aufkommensneutralen Hebesätze festzulegen und den Haushalt aufzustellen. Wir bitten Sie, uns bei dieser Arbeit zu unterstützen und Steuererklärungen bis zum 31. Januar 2023 einzureichen. Auf den Abgabezeitraum können Sie sich vorbereiten und das Angebot vieler Software-Hersteller nutzen und Daten bereits vorbereitend zur Abgabe speichern.

Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform sind Eigentümerinnen und Eigentümer einer wirtschaftlichen Einheit verpflichtet, elektronisch eine Grundsteuerwerterklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Über www.elster.de steht Ihnen die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Alternativ können Sie zur Übermittlung auch die ERiC-Schnittstelle über Drittanbietersoftware nutzen.

Die Grundsteuerwerterklärung ist bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Finanzämter bewerten bundesweit 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu. Eine Herkulesaufgabe, da diese Arbeiten bis Mitte 2024 abgeschlossen sein müssen, damit den Kommunen ausreichend Zeit verbleit, die neuen aufkommensneutralen Hebesätze festzulegen und den Haushalt aufzustellen. Wir bitten Sie, uns bei dieser Arbeit zu unterstützen und Steuererklärungen bis zum 31. Januar 2023 einzureichen. Auf den Abgabezeitraum können Sie sich vorbereiten und das Angebot vieler Software-Hersteller nutzen und Daten bereits vorbereitend zur Abgabe speichern.

Wie informiert die Steuerverwaltung Brandenburg die Betroffenen?

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Land Brandenburg erhalten im Zeitraum Mai bis Juni ein Informationsschreiben, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen hervorgehen. Auch das bei der Finanzverwaltung gespeicherte Aktenzeichen mit den dazugehörenden Flurstücken wird mitgeteilt.

Grundsteuerrelevante Angaben zum Grund und Boden sind im Informationsportal Grundstücksdaten abrufbar.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Land Brandenburg erhalten im Zeitraum Mai bis Juni ein Informationsschreiben, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen hervorgehen. Auch das bei der Finanzverwaltung gespeicherte Aktenzeichen mit den dazugehörenden Flurstücken wird mitgeteilt.

Grundsteuerrelevante Angaben zum Grund und Boden sind im Informationsportal Grundstücksdaten abrufbar.


  • Was gilt für Vollmachten?

    Bisher bei den Finanzämtern angezeigte Vollmachten für die Feststellung von Einheitswerten für die Zwecke der Grundsteuer gelten nicht für die Feststellung des Grundsteuerwerts. Vollmachten für das neue Bewertungsverfahren müssen neu angezeigt werden.

    Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich die hierfür vorgesehenen Felder auf der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Reichen Sie bitte keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Vollmacht beim Finanzamt ein. Damit helfen Sie, Verwaltungsaufwand und Papieraufkommen in dem anstehenden Massenverfahren zu reduzieren.

    Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist nicht möglich.

    Vollmachten gegenüber den Kommunen müssen weiterhin gesondert angezeigt werden. Die Finanzämter haben keine Rechtsgrundlage, erteilte Vollmachten an die Kommunen weiterzuleiten.

    Bisher bei den Finanzämtern angezeigte Vollmachten für die Feststellung von Einheitswerten für die Zwecke der Grundsteuer gelten nicht für die Feststellung des Grundsteuerwerts. Vollmachten für das neue Bewertungsverfahren müssen neu angezeigt werden.

    Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich die hierfür vorgesehenen Felder auf der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Reichen Sie bitte keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Vollmacht beim Finanzamt ein. Damit helfen Sie, Verwaltungsaufwand und Papieraufkommen in dem anstehenden Massenverfahren zu reduzieren.

    Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist nicht möglich.

    Vollmachten gegenüber den Kommunen müssen weiterhin gesondert angezeigt werden. Die Finanzämter haben keine Rechtsgrundlage, erteilte Vollmachten an die Kommunen weiterzuleiten.

  • Dürfen Lohnsteuerhilfevereine Beratungsleistungen erbringen?

    Nein. Lohnsteuerhilfevereinen ist es gesetzlich nicht erlaubt, Grundsteuerwerterklärungen zu erstellen oder Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform zu erbringen.

    Erlaubt ist aber, dass Mitglieder die technische Ausstattung ihrer Lohnsteuerhilfevereine nutzen, um über das ELSTER-Zertifikat des Vereins ihre Erklärung elektronisch zu übermitteln.

    Nein. Lohnsteuerhilfevereinen ist es gesetzlich nicht erlaubt, Grundsteuerwerterklärungen zu erstellen oder Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform zu erbringen.

    Erlaubt ist aber, dass Mitglieder die technische Ausstattung ihrer Lohnsteuerhilfevereine nutzen, um über das ELSTER-Zertifikat des Vereins ihre Erklärung elektronisch zu übermitteln.

  • Wie setzen die Finanzämter die Abgabefrist durch?

    Ausstehende Steuererklärungen werden im 1. Quartal 2023 gemahnt. Verspätungszuschläge entstehen nicht kraft Gesetzes.

    Ausstehende Steuererklärungen werden im 1. Quartal 2023 gemahnt. Verspätungszuschläge entstehen nicht kraft Gesetzes.

  • Werden Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide elektronisch zur Verfügung gestellt?

    Die Grundsteuermessbescheide auf den 1. Januar 2025 werden an die Kommunen nur noch als elektronischer Datensatz übermittelt. Die Papierausfertigungen entfallen. Im Altverfahren erfolgt keine Veränderung.

    Die Bekanntgabe von Grundsteuerwertbescheiden und Grundsteuermessbescheiden an die Beraterschaft (bei angezeigter Vollmacht auf dem Erklärungsformular) oder direkt an die Eigentümerinnen und Eigentümer erfolgt, wie bisher, in Papierform. Eine elektronische Bekanntgabe über ELSTER oder Fremdsoftware ist nicht vorgesehen.

    Die Grundsteuermessbescheide auf den 1. Januar 2025 werden an die Kommunen nur noch als elektronischer Datensatz übermittelt. Die Papierausfertigungen entfallen. Im Altverfahren erfolgt keine Veränderung.

    Die Bekanntgabe von Grundsteuerwertbescheiden und Grundsteuermessbescheiden an die Beraterschaft (bei angezeigter Vollmacht auf dem Erklärungsformular) oder direkt an die Eigentümerinnen und Eigentümer erfolgt, wie bisher, in Papierform. Eine elektronische Bekanntgabe über ELSTER oder Fremdsoftware ist nicht vorgesehen.

  • Kann ich als Steuerberaterin bzw. Steuerberater die Grundsteuerwerterklärung auch aus dem Ausland elektronisch über „MeinELSTER“ übermitteln?

    Ja, allerdings gelten hierbei einige Besonderheiten.

    Sie müssen beim Finanzamt Neubrandenburg eine gesonderte Steuernummer beantragen, die nur für die Registrierung bei Mein ELSTER gilt. Hierfür können Sie den nachfolgenden Antrag nutzen. Mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, führen Sie den Registrierungsprozess durch. Bei der Registrierung wählen Sie bitte als Land „Mecklenburg-Vorpommern" aus.

    Ja, allerdings gelten hierbei einige Besonderheiten.

    Sie müssen beim Finanzamt Neubrandenburg eine gesonderte Steuernummer beantragen, die nur für die Registrierung bei Mein ELSTER gilt. Hierfür können Sie den nachfolgenden Antrag nutzen. Mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, führen Sie den Registrierungsprozess durch. Bei der Registrierung wählen Sie bitte als Land „Mecklenburg-Vorpommern" aus.

  • Was muss ich bei steuerbefreiten Grundstücken beachten?

    Wer am 1. Januar 2022 Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hatte oder Erbbaurechte an Gebäuden im Land Brandenburg besaß, muss bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Frist gilt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Für die elektronische Abgabe können Sie sowohl private Softwareanbieter als auch das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ nutzen. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung haben, können Sie die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.

    Abweichend hiervon wird für

    • Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vollständig grundsteuerbefreit war und
    • für den keine Änderungen eingetreten sind, welche den Wegfall der Steuerbefreiung zur Folge haben

    eine Erklärungsabgabe bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet. Fristverlängerungsanträge sind insoweit nicht erforderlich.

    Wer am 1. Januar 2022 Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hatte oder Erbbaurechte an Gebäuden im Land Brandenburg besaß, muss bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Frist gilt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Für die elektronische Abgabe können Sie sowohl private Softwareanbieter als auch das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ nutzen. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung haben, können Sie die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.

    Abweichend hiervon wird für

    • Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vollständig grundsteuerbefreit war und
    • für den keine Änderungen eingetreten sind, welche den Wegfall der Steuerbefreiung zur Folge haben

    eine Erklärungsabgabe bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet. Fristverlängerungsanträge sind insoweit nicht erforderlich.


Letzte Aktualisierung: 03.11.2022 um 00:00 Uhr
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