Land- und Forstwirtschaft
Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft), müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt keine Mindestgröße voraus. Auch Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel sind nicht erforderlich. Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss den Betrieb nicht selbst bewirtschaften. Vorübergehend nicht genutzte oder brachliegende Flächen sowie leerstehende Wirtschaftsgebäude stellen grundsätzlich auch einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dar, soweit sie nicht dauerhaft für andere Zwecke verwendet werden. Auch ein einzelnes (verpachtetes) land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. Gleiches gilt für unentgeltlich überlassene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
Als eine wirtschaftliche Einheit werden alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zusammen bewertet, die einem Eigentümer gehören und die nach der Verkehrsanschauung zusammen bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Verpachtete oder unentgeltlich überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen einer Gemeinde, die einem Eigentümer gehören, werden ebenfalls zusammen als eine wirtschaftliche Einheit bewertet.
Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft), müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt keine Mindestgröße voraus. Auch Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel sind nicht erforderlich. Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss den Betrieb nicht selbst bewirtschaften. Vorübergehend nicht genutzte oder brachliegende Flächen sowie leerstehende Wirtschaftsgebäude stellen grundsätzlich auch einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dar, soweit sie nicht dauerhaft für andere Zwecke verwendet werden. Auch ein einzelnes (verpachtetes) land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. Gleiches gilt für unentgeltlich überlassene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
Als eine wirtschaftliche Einheit werden alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zusammen bewertet, die einem Eigentümer gehören und die nach der Verkehrsanschauung zusammen bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Verpachtete oder unentgeltlich überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen einer Gemeinde, die einem Eigentümer gehören, werden ebenfalls zusammen als eine wirtschaftliche Einheit bewertet.
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