Unbebaute und bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte, Gebäude auf fremden Grund und Boden

Symbolbild: Haus mit Grundstück
Symbolbild: Haus mit Grundstück ©Photographee.eu/AdobeStock
Symbolbild: Haus mit Grundstück
Symbolbild: Haus mit Grundstück ©Photographee.eu/AdobeStock

Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz, müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.

Diese Pflicht trifft Sie, wenn Sie

  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einem unbebauten oder bebauten Grundstück oder
  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einer Eigentumswohnung haben.

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, z. B. Garagen und Datschen, sind die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens verpflichtet, für das bebaute Grundstück die Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes muss gegebenenfalls die zur Erstellung der Erklärung benötigten Informationen zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus sind Sie auch zur Abgabe einer Grundsteuerwerterklärung verpflichtet, wenn Sie Teil-, Mit- oder Allein-Erbbauberechtigte bzw. -Erbbauberechtigter sind. Die Erbbauverpflichtete bzw. der Erbbauverpflichtete muss gegebenenfalls die zur Erstellung der Erklärung benötigten Grundstücksinformationen zur Verfügung stellen.

Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz, müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.

Diese Pflicht trifft Sie, wenn Sie

  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einem unbebauten oder bebauten Grundstück oder
  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einer Eigentumswohnung haben.

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, z. B. Garagen und Datschen, sind die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens verpflichtet, für das bebaute Grundstück die Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes muss gegebenenfalls die zur Erstellung der Erklärung benötigten Informationen zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus sind Sie auch zur Abgabe einer Grundsteuerwerterklärung verpflichtet, wenn Sie Teil-, Mit- oder Allein-Erbbauberechtigte bzw. -Erbbauberechtigter sind. Die Erbbauverpflichtete bzw. der Erbbauverpflichtete muss gegebenenfalls die zur Erstellung der Erklärung benötigten Grundstücksinformationen zur Verfügung stellen.


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Letzte Aktualisierung: 29.11.2024 um 10:16 Uhr
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