Unbebaute und bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte, Gebäude auf fremden Grund und Boden
Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz, müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.
Diese Pflicht trifft Sie, wenn Sie
- (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einem unbebauten oder bebauten Grundstück oder
- (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einer Eigentumswohnung haben.
Darüber hinaus sind Sie auch zur Abgabe einer Grundsteuerwerterklärung verpflichtet, wenn Sie Teil-, Mit- oder Allein-Erbbauberechtigte bzw. -Erbbauberechtigter sind. Die Erbbauverpflichtete bzw. der Erbbauverpflichtete muss gegebenenfalls die zur Erstellung der Erklärung benötigten Grundstücksinformationen zur Verfügung stellen.
Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz, müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.
Diese Pflicht trifft Sie, wenn Sie
- (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einem unbebauten oder bebauten Grundstück oder
- (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einer Eigentumswohnung haben.
Darüber hinaus sind Sie auch zur Abgabe einer Grundsteuerwerterklärung verpflichtet, wenn Sie Teil-, Mit- oder Allein-Erbbauberechtigte bzw. -Erbbauberechtigter sind. Die Erbbauverpflichtete bzw. der Erbbauverpflichtete muss gegebenenfalls die zur Erstellung der Erklärung benötigten Grundstücksinformationen zur Verfügung stellen.
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