Allgemeines zur Grundsteuer

© MdFE
© MdFE

Die Grundsteuer knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Zum Grundbesitz zählen:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungseigentum und
  • Erbbaurechte.

Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Sie werden gebraucht, um Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen.

Die Grundsteuer knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Zum Grundbesitz zählen:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungseigentum und
  • Erbbaurechte.

Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Sie werden gebraucht, um Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen.

Häufige Fragen und Antworten

  • Hintergrund zur Reform der Grundsteuer

    Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswerten): In den westdeutschen Bundesländern wurden die Grundstücke nach ihrem Wert 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter. Sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.

    Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, Rn. 1-181), weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und tatsächliche Wertentwicklungen nicht berücksichtigt werden.

    Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber neue Regelungen für Zwecke der Grundsteuer geschaffen, die ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Bis dahin gilt das bisherige Recht übergangsweise weiter.

    Die Länder haben bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu schaffen („Öffnungsklausel“). Brandenburg macht von dieser „Öffnungsklausel“ keinen Gebrauch.

    Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswerten): In den westdeutschen Bundesländern wurden die Grundstücke nach ihrem Wert 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter. Sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.

    Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, Rn. 1-181), weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und tatsächliche Wertentwicklungen nicht berücksichtigt werden.

    Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber neue Regelungen für Zwecke der Grundsteuer geschaffen, die ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Bis dahin gilt das bisherige Recht übergangsweise weiter.

    Die Länder haben bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu schaffen („Öffnungsklausel“). Brandenburg macht von dieser „Öffnungsklausel“ keinen Gebrauch.

  • Wie läuft das Bewertungsverfahren ab?

    Das Bundesfinanzministerium hat am 30. März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung dazu aufgefordert, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben (Bundessteuerblatt I, Seite 205). Die Frist wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

    Das Bundesfinanzministerium hat am 30. März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung dazu aufgefordert, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben (Bundessteuerblatt I, Seite 205). Die Frist wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

    Auch nach dem neuen Recht bleibt das bisherige dreistufige Verfahren erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

    Grundsteuerwert

    ×

    Steuermesszahl

    ×

    Hebesatz

    =

    Grundsteuer

    Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

    Auf Grundlage der vom Grundstückseigentümer bzw. von der Grundstückseigentümerin übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhält der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Grundstücks einen Grundsteuerwertbescheid. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

    Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

    Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Grundstücks mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Kommune, in welcher das Grundstück liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer. Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.

    Grundsteuerbescheid von der Kommune

    Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern. Am Ende wird durch die Kommune der Grundsteuerbescheid ausgegeben. Damit erhebt die Kommune die Grundsteuer für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel jeweils zum Jahresanfang. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu.

    Die Finanzämter können keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe Grundsteuer ab 2025 zu zahlen ist. Dies hängt davon ab, welcher Hebesatz durch die Stadt bzw. Gemeinde festgelegt wird.

    Auch nach dem neuen Recht bleibt das bisherige dreistufige Verfahren erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

    Grundsteuerwert

    ×

    Steuermesszahl

    ×

    Hebesatz

    =

    Grundsteuer

    Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

    Auf Grundlage der vom Grundstückseigentümer bzw. von der Grundstückseigentümerin übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhält der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Grundstücks einen Grundsteuerwertbescheid. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

    Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

    Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Grundstücks mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Kommune, in welcher das Grundstück liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer. Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.

    Grundsteuerbescheid von der Kommune

    Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern. Am Ende wird durch die Kommune der Grundsteuerbescheid ausgegeben. Damit erhebt die Kommune die Grundsteuer für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel jeweils zum Jahresanfang. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu.

    Die Finanzämter können keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe Grundsteuer ab 2025 zu zahlen ist. Dies hängt davon ab, welcher Hebesatz durch die Stadt bzw. Gemeinde festgelegt wird.

  • Wie gebe ich die Grundsteuerwerterklärung ab?

    Eigentümerinnen und Eigentümer mussten nach der gesetzlichen Regelung ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar 2023 elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Erklärungspflichtig ist, wer zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer war. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 2022 der Grundbesitz verkauft wurde.

    Hierzu können Sie jede geeignete Software oder das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung über Mein ELSTER (www.elster.de) nutzen.

    Bei MeinELSTER genügt für Familienangehörige ein Benutzerkonto. Sie können über dieses Benutzerkonto die Grundsteuerwerterklärung von Kindern, Eltern und Großeltern übermitteln. Wir empfehlen, bereits vor Beginn des Abgabezeitraums ein Benutzerkonto einzurichten, da die Freischaltung einige Tage in Anspruch nimmt.

    Die Zuständigkeit des Finanzamtes ergibt sich aus der Lage des Grundstückes. Wenn Sie MeinELSTER nutzen, wird die Zuständigkeit über das Aktenzeichen automatisch ermittelt. Bei weiteren Fragen zur Zuständigkeit nutzen Sie den Zuständigkeitsfinder des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Bitte reichen Sie keine Unterlagen mit Ihrer Grundsteuerwerterklärung ein. Sollte das Finanzamt Unterlagen von Ihnen für die Prüfung benötigen, wird es diese bei Ihnen anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf.

    Eigentümerinnen und Eigentümer mussten nach der gesetzlichen Regelung ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar 2023 elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Erklärungspflichtig ist, wer zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer war. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 2022 der Grundbesitz verkauft wurde.

    Hierzu können Sie jede geeignete Software oder das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung über Mein ELSTER (www.elster.de) nutzen.

    Bei MeinELSTER genügt für Familienangehörige ein Benutzerkonto. Sie können über dieses Benutzerkonto die Grundsteuerwerterklärung von Kindern, Eltern und Großeltern übermitteln. Wir empfehlen, bereits vor Beginn des Abgabezeitraums ein Benutzerkonto einzurichten, da die Freischaltung einige Tage in Anspruch nimmt.

    Die Zuständigkeit des Finanzamtes ergibt sich aus der Lage des Grundstückes. Wenn Sie MeinELSTER nutzen, wird die Zuständigkeit über das Aktenzeichen automatisch ermittelt. Bei weiteren Fragen zur Zuständigkeit nutzen Sie den Zuständigkeitsfinder des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Bitte reichen Sie keine Unterlagen mit Ihrer Grundsteuerwerterklärung ein. Sollte das Finanzamt Unterlagen von Ihnen für die Prüfung benötigen, wird es diese bei Ihnen anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf.

  • Kann ich auch als ausländischer Eigentümer bzw. ausländische Eigentümerin eine Grundsteuerwerterklärung über MeinELSTER abgeben?

    Wenn Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland sind, aber im Ausland wohnen und keine steuerliche Identifikationsnummer und auch keine Steuernummer in Deutschland besitzen, können Sie Ihre Grundsteuerwerterklärung dennoch über Mein ELSTER elektronisch einreichen. Für die ELSTER-Registrierung gelten hierbei einige Besonderheiten.

    Sie müssen beim Finanzamt Neubrandenburg eine gesonderte Steuernummer beantragen, die nur für die Registrierung bei Mein ELSTER gilt. Hierfür füllen Sie den nachfolgenden Antrag aus, der – entgegen der Überschrift – auch für Privatpersonen genutzt werden kann. Mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, führen Sie den Registrierungsprozess durch. Bei der Registrierung wählen Sie als Land „Mecklenburg-Vorpommern" aus. Bitte reichen Sie keine Unterlagen mit Ihrer Grundsteuerwerterklärung ein. Sollte das Finanzamt Unterlagen von Ihnen für die Prüfung benötigen, wird es diese bei Ihnen anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf.

    Wenn Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland sind, aber im Ausland wohnen und keine steuerliche Identifikationsnummer und auch keine Steuernummer in Deutschland besitzen, können Sie Ihre Grundsteuerwerterklärung dennoch über Mein ELSTER elektronisch einreichen. Für die ELSTER-Registrierung gelten hierbei einige Besonderheiten.

    Sie müssen beim Finanzamt Neubrandenburg eine gesonderte Steuernummer beantragen, die nur für die Registrierung bei Mein ELSTER gilt. Hierfür füllen Sie den nachfolgenden Antrag aus, der – entgegen der Überschrift – auch für Privatpersonen genutzt werden kann. Mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, führen Sie den Registrierungsprozess durch. Bei der Registrierung wählen Sie als Land „Mecklenburg-Vorpommern" aus. Bitte reichen Sie keine Unterlagen mit Ihrer Grundsteuerwerterklärung ein. Sollte das Finanzamt Unterlagen von Ihnen für die Prüfung benötigen, wird es diese bei Ihnen anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf.

  • Welche Daten brauche ich für meine Grundsteuerwerterklärung?

    Je nach der Art des Grundstücks sind verschiedene Daten erforderlich. Allgemein benötigen Sie

    • das Aktenzeichen,
    • die Adresse/Lage des Grundstücks oder des Betriebs der wirtschaftlichen Einheit,
    • Angaben zu allen Eigentümerinnen und Eigentümern,
    • das zuständige Finanzamt und
    • Angaben zum Grund und Boden (Gemarkung, Flur und Flurstück).

    Für als Grundvermögen bewertete unbebaute und bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte benötigen Sie außerdem folgende weitere Angaben:

    • Weitere Angaben zum Grund und Boden (Art des Grundstücks, amtliche Fläche, Bodenrichtwert je Quadratmeter),
    • Bei Wohngrundstücken Baujahr bzw. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze, Wohn- und Nutzfläche je Wohnung und
    • Bei Nichtwohngrundstücken Gebäudeart, Baujahr, Bruttogrundfläche in Quadratmeter.

    Um Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen für als Grundvermögen bewertete unbebaute und bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte zu erleichtern, wird Ihnen auf der Seite „Grundstücks- und Wohneigentum“ eine Checkliste zur Verfügung gestellt.

    Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen benötigen Sie außerdem noch folgende Angaben:

    • Gemarkungsnummer, amtliche Fläche,
    • Art der Nutzung (Nutzung, Fläche, ggf. Ertragsmesszahl, ggf. Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude) und
    • Angaben zum Tierbestand.

    Um Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen zu erleichtern, wird Ihnen auf der Seite „Land- und Forstwirtschaft“ eine Checkliste zur Verfügung gestellt.

    Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie z. B. in Bauunterlagen, Teilungserklärungen, Grundbuchauszügen oder Kaufverträgen.

    Je nach der Art des Grundstücks sind verschiedene Daten erforderlich. Allgemein benötigen Sie

    • das Aktenzeichen,
    • die Adresse/Lage des Grundstücks oder des Betriebs der wirtschaftlichen Einheit,
    • Angaben zu allen Eigentümerinnen und Eigentümern,
    • das zuständige Finanzamt und
    • Angaben zum Grund und Boden (Gemarkung, Flur und Flurstück).

    Für als Grundvermögen bewertete unbebaute und bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte benötigen Sie außerdem folgende weitere Angaben:

    • Weitere Angaben zum Grund und Boden (Art des Grundstücks, amtliche Fläche, Bodenrichtwert je Quadratmeter),
    • Bei Wohngrundstücken Baujahr bzw. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze, Wohn- und Nutzfläche je Wohnung und
    • Bei Nichtwohngrundstücken Gebäudeart, Baujahr, Bruttogrundfläche in Quadratmeter.

    Um Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen für als Grundvermögen bewertete unbebaute und bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte zu erleichtern, wird Ihnen auf der Seite „Grundstücks- und Wohneigentum“ eine Checkliste zur Verfügung gestellt.

    Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen benötigen Sie außerdem noch folgende Angaben:

    • Gemarkungsnummer, amtliche Fläche,
    • Art der Nutzung (Nutzung, Fläche, ggf. Ertragsmesszahl, ggf. Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude) und
    • Angaben zum Tierbestand.

    Um Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen zu erleichtern, wird Ihnen auf der Seite „Land- und Forstwirtschaft“ eine Checkliste zur Verfügung gestellt.

    Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie z. B. in Bauunterlagen, Teilungserklärungen, Grundbuchauszügen oder Kaufverträgen.

  • Was gilt für Vollmachten?

    Bisher bei den Finanzämtern angezeigte Vollmachten für die Feststellung von Einheitswerten für die Zwecke der Grundsteuer gelten nicht für die Feststellung des Grundsteuerwerts. Vollmachten für das neue Bewertungsverfahren müssen neu angezeigt werden.

    Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich die hierfür vorgesehenen Felder auf der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Reichen Sie bitte keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Vollmacht beim Finanzamt ein. Damit helfen Sie, Verwaltungsaufwand und Papieraufkommen in dem anstehenden Massenverfahren zu reduzieren.

    Vollmachten gegenüber den Kommunen müssen weiterhin gesondert angezeigt werden. Die Finanzämter haben keine Rechtsgrundlage, erteilte Vollmachten an die Kommunen weiterzuleiten.

    Bisher bei den Finanzämtern angezeigte Vollmachten für die Feststellung von Einheitswerten für die Zwecke der Grundsteuer gelten nicht für die Feststellung des Grundsteuerwerts. Vollmachten für das neue Bewertungsverfahren müssen neu angezeigt werden.

    Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich die hierfür vorgesehenen Felder auf der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Reichen Sie bitte keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Vollmacht beim Finanzamt ein. Damit helfen Sie, Verwaltungsaufwand und Papieraufkommen in dem anstehenden Massenverfahren zu reduzieren.

    Vollmachten gegenüber den Kommunen müssen weiterhin gesondert angezeigt werden. Die Finanzämter haben keine Rechtsgrundlage, erteilte Vollmachten an die Kommunen weiterzuleiten.

  • Dürfen Lohnsteuerhilfevereine Beratungsleistungen erbringen?

    Nein. Lohnsteuerhilfevereinen ist es gesetzlich nicht erlaubt, Grundsteuerwerterklärungen zu erstellen oder Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform zu erbringen.

    Erlaubt ist aber, dass Mitglieder die technische Ausstattung ihrer Lohnsteuerhilfevereine nutzen, um über das ELSTER-Zertifikat des Vereins ihre Erklärung elektronisch zu übermitteln.

    Nein. Lohnsteuerhilfevereinen ist es gesetzlich nicht erlaubt, Grundsteuerwerterklärungen zu erstellen oder Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform zu erbringen.

    Erlaubt ist aber, dass Mitglieder die technische Ausstattung ihrer Lohnsteuerhilfevereine nutzen, um über das ELSTER-Zertifikat des Vereins ihre Erklärung elektronisch zu übermitteln.

  • Kann ich als Steuerberaterin bzw. Steuerberater die Grundsteuerwerterklärung auch aus dem Ausland elektronisch über „MeinELSTER“ übermitteln?

    Ja, allerdings gelten hierbei einige Besonderheiten.

    Sie müssen beim Finanzamt Neubrandenburg eine gesonderte Steuernummer beantragen, die nur für die Registrierung bei Mein ELSTER gilt. Hierfür können Sie den nachfolgenden Antrag nutzen. Mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, führen Sie den Registrierungsprozess durch. Bei der Registrierung wählen Sie bitte als Land „Mecklenburg-Vorpommern" aus.

    Ja, allerdings gelten hierbei einige Besonderheiten.

    Sie müssen beim Finanzamt Neubrandenburg eine gesonderte Steuernummer beantragen, die nur für die Registrierung bei Mein ELSTER gilt. Hierfür können Sie den nachfolgenden Antrag nutzen. Mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, führen Sie den Registrierungsprozess durch. Bei der Registrierung wählen Sie bitte als Land „Mecklenburg-Vorpommern" aus.

  • Was muss ich bei steuerbefreiten Grundstücken beachten?

    Wer am 1. Januar 2022 Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hatte oder Erbbaurechte an Gebäuden im Land Brandenburg besaß, musste bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Frist galt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Für die elektronische Abgabe können Sie sowohl private Softwareanbieter als auch das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ nutzen. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung haben, können Sie die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.

    Abweichend hiervon wurde für

    • Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vollständig grundsteuerbefreit war und
    • für den keine Änderungen eingetreten sind, welche den Wegfall der Steuerbefreiung zur Folge haben

    eine Erklärungsabgabe bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet. Fristverlängerungsanträge waren insoweit nicht erforderlich.

    Wer am 1. Januar 2022 Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hatte oder Erbbaurechte an Gebäuden im Land Brandenburg besaß, musste bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Frist galt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Für die elektronische Abgabe können Sie sowohl private Softwareanbieter als auch das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ nutzen. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung haben, können Sie die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.

    Abweichend hiervon wurde für

    • Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vollständig grundsteuerbefreit war und
    • für den keine Änderungen eingetreten sind, welche den Wegfall der Steuerbefreiung zur Folge haben

    eine Erklärungsabgabe bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet. Fristverlängerungsanträge waren insoweit nicht erforderlich.

  • Was passiert, wenn ich meine Grundsteuerwerterklärung nicht eingereicht habe?

    Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz zum Stichtag 1. Januar 2022 waren und bisher noch keine Grundsteuerwerterklärung abgegeben haben, sind Sie weiterhin zur Erklärungsabgabe verpflichtet.

    Sollten Sie trotz Erinnerung an die Erklärungsabgabe weiterhin keine Erklärung einreichen, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 schätzen. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt befreit Sie allerdings nicht von der Pflicht zur Erklärungsabgabe.

    Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz zum Stichtag 1. Januar 2022 waren und bisher noch keine Grundsteuerwerterklärung abgegeben haben, sind Sie weiterhin zur Erklärungsabgabe verpflichtet.

    Sollten Sie trotz Erinnerung an die Erklärungsabgabe weiterhin keine Erklärung einreichen, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 schätzen. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt befreit Sie allerdings nicht von der Pflicht zur Erklärungsabgabe.

  • Wie lange dauert die Bearbeitung im Finanzamt?

    Die Finanzämter in Brandenburg bewerten alle Grundstücke im Land bis Mitte 2024 neu. Die Bearbeitung Ihrer Grundsteuerwerterklärung kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen ab. Dann gewinnen die Finanzämter Zeit für die eigentliche Bearbeitung. Haben Sie die Erklärung elektronisch über „MeinELSTER“ übermittelt, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. So können Sie sicher sein, dass Ihre Daten dem Finanzamt elektronisch übermittelt wurden.

    Die Finanzämter in Brandenburg bewerten alle Grundstücke im Land bis Mitte 2024 neu. Die Bearbeitung Ihrer Grundsteuerwerterklärung kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen ab. Dann gewinnen die Finanzämter Zeit für die eigentliche Bearbeitung. Haben Sie die Erklärung elektronisch über „MeinELSTER“ übermittelt, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. So können Sie sicher sein, dass Ihre Daten dem Finanzamt elektronisch übermittelt wurden.

  • Werden Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide elektronisch zur Verfügung gestellt?

    Die Grundsteuermessbescheide auf den 1. Januar 2025 werden an die Kommunen nur noch als elektronischer Datensatz übermittelt. Die Papierausfertigungen entfallen. Im Altverfahren erfolgt keine Veränderung.

    Die Bekanntgabe von Grundsteuerwertbescheiden und Grundsteuermessbescheiden an die Beraterschaft (bei angezeigter Vollmacht auf dem Erklärungsformular) oder direkt an die Eigentümerinnen und Eigentümer erfolgt, wie bisher, in Papierform. Eine elektronische Bekanntgabe über ELSTER oder Fremdsoftware ist nicht vorgesehen.

    Die Grundsteuermessbescheide auf den 1. Januar 2025 werden an die Kommunen nur noch als elektronischer Datensatz übermittelt. Die Papierausfertigungen entfallen. Im Altverfahren erfolgt keine Veränderung.

    Die Bekanntgabe von Grundsteuerwertbescheiden und Grundsteuermessbescheiden an die Beraterschaft (bei angezeigter Vollmacht auf dem Erklärungsformular) oder direkt an die Eigentümerinnen und Eigentümer erfolgt, wie bisher, in Papierform. Eine elektronische Bekanntgabe über ELSTER oder Fremdsoftware ist nicht vorgesehen.

  • Was passiert mit meinem Einspruch, in dem ich ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts anzweifle?

    Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, kommen die Finanzämter diesem Begehren nach und entscheiden über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung.

    Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, kommen die Finanzämter diesem Begehren nach und entscheiden über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung.

  • Mein Grundstück wurde zu hoch bewertet. Was kann ich tun, damit das Finanzamt einen niedrigeren Wert ansetzt?

    Sie haben die Möglichkeit, den niedrigeren gemeinen Wert gegenüber dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Weitere Informationen zu dieser Nachweismöglichkeit finden sie in den untenstehenden Dokumenten.

    Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit einen niedrigeren Wert für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 anzusetzen.

    Sie haben die Möglichkeit, den niedrigeren gemeinen Wert gegenüber dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Weitere Informationen zu dieser Nachweismöglichkeit finden sie in den untenstehenden Dokumenten.

    Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit einen niedrigeren Wert für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 anzusetzen.


Erklär-Video zum Informationsportal Grundsteuer

Array ( [cms_session] => Array ( [access] => [settings] => [cache] => [temp] => Array ( ) ) )
©MdFE; unter Verwendung von HilarioPhotography/Pixabay

Erklär-Video: Grundsteuererklärung mit ELSTER

Array ( [cms_session] => Array ( [access] => [settings] => [cache] => [temp] => Array ( ) ) )
Mit freundlicher Genehmigung des LStN

Letzte Aktualisierung: 29.11.2024 um 10:13 Uhr
Seite drucken