Familien und Steuern
Zum Geleit
Die Broschüre „Familien und Steuern“ veröffentlicht das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg ab dem Jahr 2026 nicht mehr in gedruckter Form. Stattdessen bieten wir Ihnen auf dieser Seite den aktualisierten Text online an. Sie können somit die Steuerinformation online lesen, aber auch über die Druckfunktion des Browsers bzw. über den Druck-Button am Ende der Seite ausdrucken oder speichern.
Die Broschüre „Familien und Steuern“ veröffentlicht das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg ab dem Jahr 2026 nicht mehr in gedruckter Form. Stattdessen bieten wir Ihnen auf dieser Seite den aktualisierten Text online an. Sie können somit die Steuerinformation online lesen, aber auch über die Druckfunktion des Browsers bzw. über den Druck-Button am Ende der Seite ausdrucken oder speichern.
Dieser Text gibt des Rechtsstand am 13. März 2026 wieder.
Trotz fachlicher Erstellung kann keine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit zum aktuellen Zeitpunkt gegeben werden.
Dieser Text gibt des Rechtsstand am 13. März 2026 wieder.
Trotz fachlicher Erstellung kann keine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit zum aktuellen Zeitpunkt gegeben werden.
Inhalt
1 Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer
1.1 Rechtsgrundlagen und Funktion der Steuern
1.2 Die Steuerpflicht
1.3 Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens
1.4 Die Einkommensteuerveranlagung und der Lohnsteuerabzug (Erhebungsarten, Veranlagungswahlrecht von Ehegatten/Lebenspartnern, Abgabe einer Steuererklärung, Elektronische Steuererklärung)
1.5 Der Einkommensteuertarif (Berechnung der Einkommensteuer, Entwicklung des Einkommensteuertarifs, Progressionsvorbehalt)
1.6 Die Lohnsteuerabzugsmerkmale einschließlich Steuerklassen (Lohnsteuerabzugsmerkmale, Steuerklassen, Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnern, Weitere Besteuerungsmerkmale und das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren)
1.7 Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
2 Die Berücksichtigung der Familien bei der Berechnung der Einkommensteuer
2.1 Steuerfreie Einnahmen
2.2 Die Summe der Einkünfte: Werbungskosten und Betriebsausgaben (Allgemeines, Pauschbeträge)
2.3 Der Gesamtbetrag der Einkünfte (Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
2.4 Das Einkommen: Sonderausgaben (Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen, Leistungen zur Vermeidung bzw. im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, Aufwendungen zur Altersvorsorge, Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegepflichtversicherungen, Sonstige Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Schulbesuch eines Kindes, Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge))
2.5 Das Einkommen: Außergewöhnliche Belastungen (Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen)
2.6 Exkurs: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
2.7 Das zu versteuernde Einkommen: Der Familienleistungsausgleich (Kindergeld, Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) (Kinder, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden, Kindergeld, Freibeträge im Rahmen des Familienleistungsausgleichs)
2.8 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
3 Sonstige steuerliche Regelungen
3.1 Vermögenswirksame Leistungen und Wohnungsbauprämie (Vermögenswirksame Leistungen, Wohnungsbauprämie)
3.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer
3.3 Umsatzsteuer
3.4 Grunderwerbsteuer
3.5 Kraftfahrzeugsteuer
4.1 Ihr Online- Finanzamt
4.2 Ihr Finanzamt vor Ort
1 Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer
1.1 Rechtsgrundlagen und Funktion der Steuern
1.2 Die Steuerpflicht
1.3 Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens
1.4 Die Einkommensteuerveranlagung und der Lohnsteuerabzug (Erhebungsarten, Veranlagungswahlrecht von Ehegatten/Lebenspartnern, Abgabe einer Steuererklärung, Elektronische Steuererklärung)
1.5 Der Einkommensteuertarif (Berechnung der Einkommensteuer, Entwicklung des Einkommensteuertarifs, Progressionsvorbehalt)
1.6 Die Lohnsteuerabzugsmerkmale einschließlich Steuerklassen (Lohnsteuerabzugsmerkmale, Steuerklassen, Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnern, Weitere Besteuerungsmerkmale und das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren)
1.7 Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
2 Die Berücksichtigung der Familien bei der Berechnung der Einkommensteuer
2.1 Steuerfreie Einnahmen
2.2 Die Summe der Einkünfte: Werbungskosten und Betriebsausgaben (Allgemeines, Pauschbeträge)
2.3 Der Gesamtbetrag der Einkünfte (Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
2.4 Das Einkommen: Sonderausgaben (Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen, Leistungen zur Vermeidung bzw. im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, Aufwendungen zur Altersvorsorge, Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegepflichtversicherungen, Sonstige Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Schulbesuch eines Kindes, Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge))
2.5 Das Einkommen: Außergewöhnliche Belastungen (Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen)
2.6 Exkurs: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
2.7 Das zu versteuernde Einkommen: Der Familienleistungsausgleich (Kindergeld, Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) (Kinder, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden, Kindergeld, Freibeträge im Rahmen des Familienleistungsausgleichs)
2.8 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
3 Sonstige steuerliche Regelungen
3.1 Vermögenswirksame Leistungen und Wohnungsbauprämie (Vermögenswirksame Leistungen, Wohnungsbauprämie)
3.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer
3.3 Umsatzsteuer
3.4 Grunderwerbsteuer
3.5 Kraftfahrzeugsteuer
4.1 Ihr Online- Finanzamt
4.2 Ihr Finanzamt vor Ort
1 Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer
1.1 Rechtsgrundlagen und Funktion der Steuern
Rechtsgrundlagen für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen sind das Einkommensteuergesetz (EStG), die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Damit das Gesetz einheitlich angewendet wird, enthalten die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) Verwaltungsregelungen zur Auslegung der einzelnen Vorschriften sowie Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Die Einkommensteuer dient – wie alle anderen Steuern auch – in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Aufgaben, die ein Staat wahrzunehmen hat.
Darüber hinaus werden aber auch wirtschaftspolitische, konjunkturpolitische, sozialpolitische und ähnliche Ziele verfolgt, da der Staat über das Instrument der Steuern bestimmtes Verhalten fördern und anderes bremsen kann.
1.1 Rechtsgrundlagen und Funktion der Steuern
Rechtsgrundlagen für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen sind das Einkommensteuergesetz (EStG), die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Damit das Gesetz einheitlich angewendet wird, enthalten die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) Verwaltungsregelungen zur Auslegung der einzelnen Vorschriften sowie Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Die Einkommensteuer dient – wie alle anderen Steuern auch – in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Aufgaben, die ein Staat wahrzunehmen hat.
Darüber hinaus werden aber auch wirtschaftspolitische, konjunkturpolitische, sozialpolitische und ähnliche Ziele verfolgt, da der Staat über das Instrument der Steuern bestimmtes Verhalten fördern und anderes bremsen kann.
1.2 Die Steuerpflicht
Jede Bürgerin/jeder Bürger – oder wie das Gesetz es ausdrückt: jede natürliche Person – mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und muss damit ihr/sein erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern. Dies gilt unabhängig von Alter oder Nationalität. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte. Die Angaben in dieser Broschüre setzen die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht voraus.
§ 1 Abs. 1 EStG
Personengesellschaften, wie zum Beispiel Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften unterliegen selbst nicht der Einkommensteuer. Was sie erwirtschaften, wird den beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet und ist von den Gesellschaftern in der jeweiligen Einkunftsart (siehe unter 1.3) als Einkommen zu versteuern.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Unter bestimmten Voraussetzungen können bestimmte Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren.
§ 1a KStG
Anders ist es bei den so genannten juristischen Personen, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereinen. Sie müssen als juristische Personen ihr Einkommen selbst versteuern. Haben sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, so unterliegen sie der Körperschaftsteuer. Diese Broschüre geht darauf jedoch nicht ein.
§ 1 KStG
1.2 Die Steuerpflicht
Jede Bürgerin/jeder Bürger – oder wie das Gesetz es ausdrückt: jede natürliche Person – mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und muss damit ihr/sein erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern. Dies gilt unabhängig von Alter oder Nationalität. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte. Die Angaben in dieser Broschüre setzen die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht voraus.
§ 1 Abs. 1 EStG
Personengesellschaften, wie zum Beispiel Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften unterliegen selbst nicht der Einkommensteuer. Was sie erwirtschaften, wird den beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet und ist von den Gesellschaftern in der jeweiligen Einkunftsart (siehe unter 1.3) als Einkommen zu versteuern.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Unter bestimmten Voraussetzungen können bestimmte Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren.
§ 1a KStG
Anders ist es bei den so genannten juristischen Personen, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereinen. Sie müssen als juristische Personen ihr Einkommen selbst versteuern. Haben sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, so unterliegen sie der Körperschaftsteuer. Diese Broschüre geht darauf jedoch nicht ein.
§ 1 KStG
1.3 Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Auf jeder Stufe gebrauchen die Steuergesetze einen anderen Begriff:
Einkünfte
Zunächst werden die Einkünfte ermittelt. Im deutschen Steuerrecht gibt es sieben unterschiedliche Einkunftsarten. Nur diejenigen Einkünfte, die einer dieser Einkunftsarten zugeordnet werden können, unterliegen der Besteuerung.
Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (zum Beispiel Renten).
Einkünfte sind bei den ersten drei genannten Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Unter Werbungskosten versteht man Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, bei der sie entstanden sind. Bei den Gewinneinkunftsarten spricht man von Betriebsausgaben.
Einkünfte, die nicht durch Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr in Erwerbsabsicht erzielt werden (wie z. B. Schenkung, Erbschaft und unentgeltliche Nachbarschaftshilfe), unterliegen nicht der Einkommensteuer. Sie können aber anderen Steuerarten wie der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Bei Belastung mit Erbschaftsteuer (mehr dazu unter 3.2) kann die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt werden.
§ 35b EStG
Summe der Einkünfte
Alle Einkünfte, die in einem Veranlagungszeitraum – das ist i. d. R. das Kalenderjahr – erzielt werden, bilden die Summe der Einkünfte.
Gesamtbetrag der Einkünfte
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzugsbetrag für Land- und Forstwirte, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Einkommen
Das Einkommen ergibt sich, indem vom Gesamtbetrag der Einkünfte die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden.
Zu versteuerndes Einkommen
Im letzten Schritt wird das Einkommen um bestimmte Freibeträge, zum Beispiel den Kinderfreibetrag, reduziert. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.
Die wirtschaftlichen Belastungen, denen Familien unterliegen, werden bei diesem Rechenweg an unterschiedlichen Stellen berücksichtigt. Die wichtigsten Regelungen und die Besonderheiten für Familien sind im Teil 2 der Broschüre dargestellt.
§ 2 EStG; R 2 EStR
1.3 Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Auf jeder Stufe gebrauchen die Steuergesetze einen anderen Begriff:
Einkünfte
Zunächst werden die Einkünfte ermittelt. Im deutschen Steuerrecht gibt es sieben unterschiedliche Einkunftsarten. Nur diejenigen Einkünfte, die einer dieser Einkunftsarten zugeordnet werden können, unterliegen der Besteuerung.
Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (zum Beispiel Renten).
Einkünfte sind bei den ersten drei genannten Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Unter Werbungskosten versteht man Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, bei der sie entstanden sind. Bei den Gewinneinkunftsarten spricht man von Betriebsausgaben.
Einkünfte, die nicht durch Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr in Erwerbsabsicht erzielt werden (wie z. B. Schenkung, Erbschaft und unentgeltliche Nachbarschaftshilfe), unterliegen nicht der Einkommensteuer. Sie können aber anderen Steuerarten wie der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Bei Belastung mit Erbschaftsteuer (mehr dazu unter 3.2) kann die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt werden.
§ 35b EStG
Summe der Einkünfte
Alle Einkünfte, die in einem Veranlagungszeitraum – das ist i. d. R. das Kalenderjahr – erzielt werden, bilden die Summe der Einkünfte.
Gesamtbetrag der Einkünfte
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzugsbetrag für Land- und Forstwirte, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Einkommen
Das Einkommen ergibt sich, indem vom Gesamtbetrag der Einkünfte die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden.
Zu versteuerndes Einkommen
Im letzten Schritt wird das Einkommen um bestimmte Freibeträge, zum Beispiel den Kinderfreibetrag, reduziert. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.
Die wirtschaftlichen Belastungen, denen Familien unterliegen, werden bei diesem Rechenweg an unterschiedlichen Stellen berücksichtigt. Die wichtigsten Regelungen und die Besonderheiten für Familien sind im Teil 2 der Broschüre dargestellt.
§ 2 EStG; R 2 EStR
1.4 Die Einkommensteuerveranlagung und der Lohnsteuerabzug
Die Einkommensteuer ist die Steuer, die jede Bürgerin/jeder Bürger auf ihr/sein jährliches Einkommen zu zahlen hat.
1.4.1 Die Erhebungsarten
Bei der Steuerveranlagung ermittelt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Dann wird die Einkommensteuer in einem Steuerbescheid festgesetzt. Für die zu erwartende Einkommensteuerschuld sind unter bestimmten Voraussetzungen vierteljährlich jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Diese werden auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
§§ 36, 37 EStG
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich abgegolten, es sei denn, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuer-Veranlagung beantragt oder unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (mehr dazu unter 1.4.3). Bei der Veranlagung wird die einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
§§ 38, 41a EStG; R 38.1, 38.3, 41a.1, 41a.2 LStR
Für private Kapitalerträge und bestimmte Veräußerungsgewinne gilt seit 2009 die sogenannte Abgeltungsteuer.
Hinter dem Begriff der Abgeltungsteuer verbirgt sich ein Steuerabzug in Form der Kapitalertragsteuer, mit der nicht nur laufende Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren im Privatvermögen besteuert werden. Den Steuerabzug nimmt das jeweilige Kreditinstitut vor. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Damit ist die Steuerschuld grundsätzlich abgegolten.
Angaben zu den Kapitalerträgen in der persönlichen Steuererklärung sind dadurch grundsätzlich entbehrlich geworden.
Die Abgabe einer Anlage KAP ist allerdings dann sinnvoll, wenn der vorgenommene Steuereinbehalt überprüft werden soll oder wenn der persönliche Steuersatz im jeweiligen Kalenderjahr unter 25 Prozent liegt.
§§ 20, 32d, 36, 43 – 45a EStG; R 36, 44b.1, 44b.2EStR
1.4.2 Das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten/Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums (= Kalenderjahr) vorgelegen haben oder im Laufe dieses Zeitraums eingetreten sind, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung.
Das Veranlagungswahlrecht kann auch Ehegatten/Lebenspartnern zustehen, bei denen einer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates hat.
§ 26 EStG; R 26 EStR
Die Zusammenveranlagung
Die Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner werden zusammengerechnet und ihnen gemeinsam zugerechnet, d. h. sie werden gemeinsam wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Deshalb muss das Veranlagungswahlrecht von ihnen auch einheitlich ausgeübt werden. Die Zusammenveranlagung ist nicht nur die häufigste, sondern auch regelmäßig die günstigste Veranlagungsart; denn die Einkommensteuer wird nach dem so genannten Splittingverfahren berechnet.
§§ 26b, 32a EStG; R 26b EStR
Die Einzelveranlagung
Ehegatten/Lebenspartner können auch die Einzelveranlagung wählen. Dabei werden jedem Ehegatten/Lebenspartner die von ihr/ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen werden demjenigen Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. – aus Vereinfachungsgründen können die Ehegatten/Lebenspartner auch eine hälftige Aufteilung der Kosten beantragen.
Im Allgemeinen führt jedoch eine Einzelveranlagung zu einer höheren Steuerbelastung; denn die Einkommensteuer wird für jeden Ehegatten/Lebenspartner hierbei nach dem Grundtarif berechnet.
§§ 26, 26a, 32a EStG; § 61 EStDV; R 25 EStR
1.4.3 Die Abgabe einer Steuererklärung
Unterschieden wird zwischen der Antragsveranlagung, also der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung, und der Pflichtveranlagung.
Die Antragsveranlagung
Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgegolten. Wegen der Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug können die vom Arbeitgeber im Laufe des Jahres einbehaltenen Lohnsteuerbeträge die tarifliche Einkommensteuer übersteigen. Aus diesem Grund können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Ein solcher Antrag kann sich beispielsweise lohnen, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nicht berücksichtigt worden sind. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres (z. B. für 2022 bis zum 31. Dezember 2026) gestellt werden.
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; R 46.2 EStR; §§ 149, 169 AO
Die Pflichtveranlagung
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies gilt insbesondere, wenn
- die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, mehr als 410 Euro beträgt,
- die Summe der steuerfreien Ersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt (mehr dazu unter 1.5.3) unterliegen, mehr als 410 Euro beträgt,
- von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen wurde,
- beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und das Faktorverfahren angewandt wurde oder einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
- das Finanzamt einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert hat (ausgenommen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, kommt eine Pflichtveranlagung in Betracht, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Steuerpflichtige, die nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und ausschließlich Einkünfte aus einer oder mehreren der anderen sechs Einkunftsarten (unter 1.3) erzielen, müssen jährlich eine Einkommensteuererklärung bei ihrem Finanzamt abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im Jahr über dem Grundfreibetrag für das jeweilige Kalenderjahr liegt. Dieser beträgt für das Kalenderjahr 2025: 12.096 Euro, 2026: 12.348 Euro, bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten bei 2025: 24.192 Euro, 2026: 24.696 Euro. Ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, ist der Steuerpflichtige auch ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt verpflichtet, bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Ob dann tatsächlich eine Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt von weiteren Faktoren ab, z. B. von der Höhe eventueller außergewöhnlicher Belastungen, Sonderausgaben.
§§ 25, 46 EStG; §§ 56, 60 EStDV; § 149 AO
1.4.4 Die Elektronische Steuererklärung
Für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die Steuererklärungen in elektronischer Form abzugeben.
Die elektronische Erklärungsabgabe bietet auch für alle anderen Personen viele Vorteile.
Nach einer Registrierung mit der persönlichen Identifikationsnummer stehen Ihnen über ELSTER verschiedene Dienste zur Verfügung. Neben der Abgabe der Steuererklärung und einer Probeberechnung können von Dritten an die Steuerverwaltung gelieferte Daten eingesehen werden (z. B. ihre Lohnsteuerbescheinigung). Diese elektronisch vorliegenden Daten können Sie automatisch in die Steuererklärung übernehmen. Auch die Vorjahresdaten können automatisch übernommen werden, sofern bereits im Vorjahr eine elektronische Erklärung über ELSTER eingereicht wurde.
Darüber hinaus bietet Ihnen ELSTER nicht nur die Möglichkeit Ihre Steuererklärung elektronisch einzureichen, sie können auch sicher und schnell direkt mit Ihrem Finanzamt in Kontakt treten. ELSTER bietet Ihnen beispielsweise die Möglichkeit Änderungen Ihrer Adresse oder Bankverbindung elektronisch direkt Ihrem zuständigen Bearbeiter mitzuteilen. Auch Fristverlängerungen können elektronisch beantragt oder Anträge aller Art als „sonstige Nachricht“ an das Finanzamt gestellt werden. Sofern Sie der elektronischen Bekanntgabe unter „Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe“ zugestimmt haben, kann Ihnen das Finanzamt Antworten direkt an Ihr ELSTER Postfach senden.
Zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt ist auch die Nutzung einer Software privater Anbieter möglich.
1.4.5 Belegvorhaltepflicht
Bitte reichen Sie bei Papiersteuererklärungen keine Papierbelege unaufgefordert mit ein. Nach der gesetzlichen Belegvorhaltepflicht ist es grundsätzlich nicht notwendig, mit der Abgabe der Steuererklärung gleichzeitig Belege einzureichen. Diese sind lediglich aufzubewahren und auf gesonderte Anforderung des Finanzamtes vorzulegen. Die Brandenburger Finanzämter senden daher für eine schnellere Bearbeitung Ihrer Papiersteuererklärung eingereichte Papierbelege ungesichtet zurück. Hintergrund ist, dass Papierdokumente vor der Bearbeitung aufwendig digitalisiert werden müssen, oftmals aber während der Bearbeitung der Steuererklärung gar kein Beleg erforderlich ist. So liegen den Finanzämtern beispielsweise Daten zu Ihrem Lohn oder den Sozialversicherungen bereits elektronisch vor.
Sofern Sie für die Erstellung und Einreichung der Steuererklärung bereits Mein ELSTER nutzen, können Sie Ihre Belege bequem in ELSTER hochladen und direkt mit den jeweiligen Positionen verknüpfen. Der Bearbeiter im Finanzamt kann dann bei Bedarf Ihre Belege elektronisch abrufen. Mit der Nutzung von ELSTER können Sie eine schnellere Bearbeitung Ihrer Steuererklärung aktiv fördern.
§ 25 EStG
1.4 Die Einkommensteuerveranlagung und der Lohnsteuerabzug
Die Einkommensteuer ist die Steuer, die jede Bürgerin/jeder Bürger auf ihr/sein jährliches Einkommen zu zahlen hat.
1.4.1 Die Erhebungsarten
Bei der Steuerveranlagung ermittelt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Dann wird die Einkommensteuer in einem Steuerbescheid festgesetzt. Für die zu erwartende Einkommensteuerschuld sind unter bestimmten Voraussetzungen vierteljährlich jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Diese werden auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
§§ 36, 37 EStG
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich abgegolten, es sei denn, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuer-Veranlagung beantragt oder unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (mehr dazu unter 1.4.3). Bei der Veranlagung wird die einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
§§ 38, 41a EStG; R 38.1, 38.3, 41a.1, 41a.2 LStR
Für private Kapitalerträge und bestimmte Veräußerungsgewinne gilt seit 2009 die sogenannte Abgeltungsteuer.
Hinter dem Begriff der Abgeltungsteuer verbirgt sich ein Steuerabzug in Form der Kapitalertragsteuer, mit der nicht nur laufende Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren im Privatvermögen besteuert werden. Den Steuerabzug nimmt das jeweilige Kreditinstitut vor. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Damit ist die Steuerschuld grundsätzlich abgegolten.
Angaben zu den Kapitalerträgen in der persönlichen Steuererklärung sind dadurch grundsätzlich entbehrlich geworden.
Die Abgabe einer Anlage KAP ist allerdings dann sinnvoll, wenn der vorgenommene Steuereinbehalt überprüft werden soll oder wenn der persönliche Steuersatz im jeweiligen Kalenderjahr unter 25 Prozent liegt.
§§ 20, 32d, 36, 43 – 45a EStG; R 36, 44b.1, 44b.2EStR
1.4.2 Das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten/Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums (= Kalenderjahr) vorgelegen haben oder im Laufe dieses Zeitraums eingetreten sind, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung.
Das Veranlagungswahlrecht kann auch Ehegatten/Lebenspartnern zustehen, bei denen einer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates hat.
§ 26 EStG; R 26 EStR
Die Zusammenveranlagung
Die Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner werden zusammengerechnet und ihnen gemeinsam zugerechnet, d. h. sie werden gemeinsam wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Deshalb muss das Veranlagungswahlrecht von ihnen auch einheitlich ausgeübt werden. Die Zusammenveranlagung ist nicht nur die häufigste, sondern auch regelmäßig die günstigste Veranlagungsart; denn die Einkommensteuer wird nach dem so genannten Splittingverfahren berechnet.
§§ 26b, 32a EStG; R 26b EStR
Die Einzelveranlagung
Ehegatten/Lebenspartner können auch die Einzelveranlagung wählen. Dabei werden jedem Ehegatten/Lebenspartner die von ihr/ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen werden demjenigen Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. – aus Vereinfachungsgründen können die Ehegatten/Lebenspartner auch eine hälftige Aufteilung der Kosten beantragen.
Im Allgemeinen führt jedoch eine Einzelveranlagung zu einer höheren Steuerbelastung; denn die Einkommensteuer wird für jeden Ehegatten/Lebenspartner hierbei nach dem Grundtarif berechnet.
§§ 26, 26a, 32a EStG; § 61 EStDV; R 25 EStR
1.4.3 Die Abgabe einer Steuererklärung
Unterschieden wird zwischen der Antragsveranlagung, also der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung, und der Pflichtveranlagung.
Die Antragsveranlagung
Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgegolten. Wegen der Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug können die vom Arbeitgeber im Laufe des Jahres einbehaltenen Lohnsteuerbeträge die tarifliche Einkommensteuer übersteigen. Aus diesem Grund können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Ein solcher Antrag kann sich beispielsweise lohnen, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nicht berücksichtigt worden sind. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres (z. B. für 2022 bis zum 31. Dezember 2026) gestellt werden.
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; R 46.2 EStR; §§ 149, 169 AO
Die Pflichtveranlagung
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies gilt insbesondere, wenn
- die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, mehr als 410 Euro beträgt,
- die Summe der steuerfreien Ersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt (mehr dazu unter 1.5.3) unterliegen, mehr als 410 Euro beträgt,
- von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen wurde,
- beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und das Faktorverfahren angewandt wurde oder einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
- das Finanzamt einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert hat (ausgenommen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, kommt eine Pflichtveranlagung in Betracht, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Steuerpflichtige, die nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und ausschließlich Einkünfte aus einer oder mehreren der anderen sechs Einkunftsarten (unter 1.3) erzielen, müssen jährlich eine Einkommensteuererklärung bei ihrem Finanzamt abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im Jahr über dem Grundfreibetrag für das jeweilige Kalenderjahr liegt. Dieser beträgt für das Kalenderjahr 2025: 12.096 Euro, 2026: 12.348 Euro, bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten bei 2025: 24.192 Euro, 2026: 24.696 Euro. Ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, ist der Steuerpflichtige auch ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt verpflichtet, bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Ob dann tatsächlich eine Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt von weiteren Faktoren ab, z. B. von der Höhe eventueller außergewöhnlicher Belastungen, Sonderausgaben.
§§ 25, 46 EStG; §§ 56, 60 EStDV; § 149 AO
1.4.4 Die Elektronische Steuererklärung
Für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die Steuererklärungen in elektronischer Form abzugeben.
Die elektronische Erklärungsabgabe bietet auch für alle anderen Personen viele Vorteile.
Nach einer Registrierung mit der persönlichen Identifikationsnummer stehen Ihnen über ELSTER verschiedene Dienste zur Verfügung. Neben der Abgabe der Steuererklärung und einer Probeberechnung können von Dritten an die Steuerverwaltung gelieferte Daten eingesehen werden (z. B. ihre Lohnsteuerbescheinigung). Diese elektronisch vorliegenden Daten können Sie automatisch in die Steuererklärung übernehmen. Auch die Vorjahresdaten können automatisch übernommen werden, sofern bereits im Vorjahr eine elektronische Erklärung über ELSTER eingereicht wurde.
Darüber hinaus bietet Ihnen ELSTER nicht nur die Möglichkeit Ihre Steuererklärung elektronisch einzureichen, sie können auch sicher und schnell direkt mit Ihrem Finanzamt in Kontakt treten. ELSTER bietet Ihnen beispielsweise die Möglichkeit Änderungen Ihrer Adresse oder Bankverbindung elektronisch direkt Ihrem zuständigen Bearbeiter mitzuteilen. Auch Fristverlängerungen können elektronisch beantragt oder Anträge aller Art als „sonstige Nachricht“ an das Finanzamt gestellt werden. Sofern Sie der elektronischen Bekanntgabe unter „Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe“ zugestimmt haben, kann Ihnen das Finanzamt Antworten direkt an Ihr ELSTER Postfach senden.
Zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt ist auch die Nutzung einer Software privater Anbieter möglich.
1.4.5 Belegvorhaltepflicht
Bitte reichen Sie bei Papiersteuererklärungen keine Papierbelege unaufgefordert mit ein. Nach der gesetzlichen Belegvorhaltepflicht ist es grundsätzlich nicht notwendig, mit der Abgabe der Steuererklärung gleichzeitig Belege einzureichen. Diese sind lediglich aufzubewahren und auf gesonderte Anforderung des Finanzamtes vorzulegen. Die Brandenburger Finanzämter senden daher für eine schnellere Bearbeitung Ihrer Papiersteuererklärung eingereichte Papierbelege ungesichtet zurück. Hintergrund ist, dass Papierdokumente vor der Bearbeitung aufwendig digitalisiert werden müssen, oftmals aber während der Bearbeitung der Steuererklärung gar kein Beleg erforderlich ist. So liegen den Finanzämtern beispielsweise Daten zu Ihrem Lohn oder den Sozialversicherungen bereits elektronisch vor.
Sofern Sie für die Erstellung und Einreichung der Steuererklärung bereits Mein ELSTER nutzen, können Sie Ihre Belege bequem in ELSTER hochladen und direkt mit den jeweiligen Positionen verknüpfen. Der Bearbeiter im Finanzamt kann dann bei Bedarf Ihre Belege elektronisch abrufen. Mit der Nutzung von ELSTER können Sie eine schnellere Bearbeitung Ihrer Steuererklärung aktiv fördern.
§ 25 EStG
1.5 Der Einkommensteuertarif
1.5.1 Die Berechnung der Einkommensteuer
Die Höhe der auf das zu versteuernde Einkommen zu zahlenden Steuer ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif.
Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag (in 2024: 11.784 Euro, in 2025: 12.096 Euro, in 2026: 12.348 Euro) steuerfrei. Der Einkommenszuwachs wird mit einem wachsenden Prozentsatz besteuert. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent, der Spitzensteuersatz bei 45 Prozent. Zwischen dem Eingangssteuersatz und 42 Prozent entwickelt sich der Steuersatz linear-progressiv. In dieser so genannten Progressionszone wird der jeweils zu versteuernde Euro einem mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens stetig wachsenden Steuersatz unterworfen. Der Steuersatz wird auf Einkünfte oberhalb von 277. 826 Euro (bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten/Lebenspartnern 555 .652 Euro) um drei Prozent erhöht, um auch Spitzenverdiener an der Haushaltskonsolidierung angemessen zu beteiligen.
§ 32a EStG
1.5.2 Die Entwicklung des Einkommensteuertarifs
Durch den Grundfreibetrag soll das notwendige Existenzminimum von der Steuer freigestellt werden und damit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Im Jahr 1998 lag der Grundfreibetrag noch bei 6. 322 Euro und wurde in den darauffolgenden Jahren kontinuierlich erhöht.
|
Für das Jahr/die Jahre |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
Grundfreibetrag (in Euro) |
9. 408 |
9 .744 |
10.347 |
10.908 |
11.784 |
12.096 |
12.348 |
Für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppeln sich die Beträge entsprechend.
Betrug der Eingangssteuersatz 1998 noch knapp 26 Prozent, liegt er seit dem Jahr 2009 bei 14 Prozent. Durch niedrigere Eingangssteuersätze werden Einkommen im unteren Bereich entlastet. Von diesen beiden Entwicklungen profitieren insbesondere auch alle Familien, die Lohn- oder Einkommensteuer zahlen.
1.5.3 Der Progressionsvorbehalt
Haben Steuerpflichtige bestimmte steuerfreie Sozialleistungen bezogen, so ist auf deren zu versteuerndes Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (sogenannter Progressionsvorbehalt).
Um den Steuersatz zu berechnen, werden die steuerfreien Einnahmen (mehr dazu unter 2.1) mit einbezogen. Der Steuersatz erhöht sich somit in der Regel. Der Progressionsvorbehalt führt aber nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Er dient vielmehr nur der Ermittlung des Steuersatzes, der auf die übrigen (steuerpflichtigen) Einkünfte, das heißt auf das zu versteuernde Einkommen, anzuwenden ist.
Von den steuerfreien Sozialleistungen unterliegen zum Beispiel die Folgenden dem Progressionsvorbehalt:
Arbeitslosengeld , Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Elterngeld nach dem Elternzeit- und Bundeselterngeldgesetz.
Eine abschließende Aufzählung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen finden Sie in § 32b Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG.
Die Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II (sogenanntes Bürgergeld; bis 31. Dezember 2022 sogenanntes Hartz IV) ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Der Progressionsvorbehalt findet in bestimmten Fällen auch Anwendung, wenn Steuerpflichtige ausländische Einkünfte haben, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
§ 32b EStG; R 32b EStR
1.5 Der Einkommensteuertarif
1.5.1 Die Berechnung der Einkommensteuer
Die Höhe der auf das zu versteuernde Einkommen zu zahlenden Steuer ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif.
Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag (in 2024: 11.784 Euro, in 2025: 12.096 Euro, in 2026: 12.348 Euro) steuerfrei. Der Einkommenszuwachs wird mit einem wachsenden Prozentsatz besteuert. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent, der Spitzensteuersatz bei 45 Prozent. Zwischen dem Eingangssteuersatz und 42 Prozent entwickelt sich der Steuersatz linear-progressiv. In dieser so genannten Progressionszone wird der jeweils zu versteuernde Euro einem mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens stetig wachsenden Steuersatz unterworfen. Der Steuersatz wird auf Einkünfte oberhalb von 277. 826 Euro (bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten/Lebenspartnern 555 .652 Euro) um drei Prozent erhöht, um auch Spitzenverdiener an der Haushaltskonsolidierung angemessen zu beteiligen.
§ 32a EStG
1.5.2 Die Entwicklung des Einkommensteuertarifs
Durch den Grundfreibetrag soll das notwendige Existenzminimum von der Steuer freigestellt werden und damit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Im Jahr 1998 lag der Grundfreibetrag noch bei 6. 322 Euro und wurde in den darauffolgenden Jahren kontinuierlich erhöht.
|
Für das Jahr/die Jahre |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
Grundfreibetrag (in Euro) |
9. 408 |
9 .744 |
10.347 |
10.908 |
11.784 |
12.096 |
12.348 |
Für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppeln sich die Beträge entsprechend.
Betrug der Eingangssteuersatz 1998 noch knapp 26 Prozent, liegt er seit dem Jahr 2009 bei 14 Prozent. Durch niedrigere Eingangssteuersätze werden Einkommen im unteren Bereich entlastet. Von diesen beiden Entwicklungen profitieren insbesondere auch alle Familien, die Lohn- oder Einkommensteuer zahlen.
1.5.3 Der Progressionsvorbehalt
Haben Steuerpflichtige bestimmte steuerfreie Sozialleistungen bezogen, so ist auf deren zu versteuerndes Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (sogenannter Progressionsvorbehalt).
Um den Steuersatz zu berechnen, werden die steuerfreien Einnahmen (mehr dazu unter 2.1) mit einbezogen. Der Steuersatz erhöht sich somit in der Regel. Der Progressionsvorbehalt führt aber nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Er dient vielmehr nur der Ermittlung des Steuersatzes, der auf die übrigen (steuerpflichtigen) Einkünfte, das heißt auf das zu versteuernde Einkommen, anzuwenden ist.
Von den steuerfreien Sozialleistungen unterliegen zum Beispiel die Folgenden dem Progressionsvorbehalt:
Arbeitslosengeld , Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Elterngeld nach dem Elternzeit- und Bundeselterngeldgesetz.
Eine abschließende Aufzählung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen finden Sie in § 32b Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG.
Die Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II (sogenanntes Bürgergeld; bis 31. Dezember 2022 sogenanntes Hartz IV) ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Der Progressionsvorbehalt findet in bestimmten Fällen auch Anwendung, wenn Steuerpflichtige ausländische Einkünfte haben, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
§ 32b EStG; R 32b EStR
1.6 Die Lohnsteuerabzugsmerkmale einschließlich Steuerklassen
1.6.1 Die Lohnsteuerabzugsmerkmale
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls u. a. durch Einreihung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in Steuerklassen, Berücksichtigung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen sowie von eventuellen Kinderfreibeträgen ermittelt. Zahlen Sie Beiträge für eine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, werden diese ab dem Kalenderjahr 2026 grundsätzlich ebenfalls in Ihre monatliche Lohnsteuerberechnung einbezogen. Die für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer geltenden Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (kurz: ELStAM) werden in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert und dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Neben den oben genannten Besteuerungsmerkmalen gehören zu den ELStAM auch die Identifikationsnummer, die Religionszugehörigkeit und der Familienstand der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie Ihrem Arbeitgeber neben der Identifikationsnummer auch Ihr Geburtsdatum mitteilen.
Für die Verwaltung der Meldedaten, z. B. Familienstand, Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt, sind weiterhin die Gemeinden zuständig. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung die ELStAM nur richtig bilden kann, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem Landesmeldegesetz nachkommen und die Gemeinden die Daten unter Beachtung einer angemessenen Bearbeitungszeit unverzüglich, ebenfalls auf dem elektronischen Weg, an die Finanzverwaltung senden.
Auf der Mein ELSTER-Plattform können Sie Unter „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte“ (ELStAM) Ihre aktuell beim Finanzamt hinterlegten Lohnsteuerabzugsmerkmale einsehen. Hierfür nutzen Sie das Formular „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)“ unter Formulare & Leistungen. Hier sehen Sie auch, welche Arbeitgeber Ihre Daten in den letzten zwei Jahren abgerufen haben.
Detaillierte Informationen und notwendige Anträge zum ELStAM-Verfahren finden Sie unter: www.elster.de/elsterweb/infoseite/elstam_(privatpersonen) sowie unter bundesfinanzministerium.de.
§§ 39, 39a – 39c, 39e, 39f EStG
Nicht in jedem Fall ist der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber erforderlich.
Es gibt Ausnahmen:
- Bei geringfügiger Beschäftigung – auch Minijob genannt -, sofern der Arbeitgeber Pauschalabgaben (Sozialversicherungsbeiträge und Pauschsteuer) zu entrichten hat. Mehr dazu erfahren Sie unter minijob-zentrale.de.
- Bei kurzfristiger Beschäftigung, sofern der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung vornehmen kann.
§§ 40, 40a EStG; §§ 8, 8a SGB IV
1.6.2 Die Steuerklassen
Die Steuerklassen sind besonders wichtig, da sie die Höhe des Lohnsteuerabzugs direkt beeinflussen.
Steuerklasse I gilt für Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner und bei Verwitweten ab dem zweiten Jahr, das dem Todestag des anderen Ehegatten folgt).
Steuerklasse II gilt grundsätzlich für die bei der Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (mehr dazu unter 2.3.2) zu berücksichtigen ist.
Steuerklasse III gilt bei Ehegatten/Lebenspartner, die zusammen leben, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und der Ehegatte/Lebenspartner in der Steuerklasse V eingereiht wird.
Steuerklasse IV gilt für Ehegatten/Lebenspartner, die zusammen leben, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (vgl. auch 1.6.3 – Faktorverfahren).
Steuerklasse V gilt für Ehegatten/Lebenspartner, die eigentlich unter die Voraussetzungen der Steuerklasse IV fallen, auf gemeinsamen Antrag aber die Kombination wählen, dass der höherverdienende Ehegatte/Lebenspartner die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V erhält.
Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern steuerpflichtigen Lohn beziehen, für das zweite und die weiteren Dienstverhältnisse. Für das erste Dienstverhältnis muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilen, ob er der Hauptarbeitgeber ist. Alle weiteren Arbeitgeber erhalten dann automatisch nur die ELStAM für Steuerklasse VI. Da ein Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI der ungünstigste ist, sollte ein Arbeitgeber im elektronischen Abrufverfahren nicht als Hauptarbeitgeber festgelegt werden, bei dem der niedrigste Arbeitslohn bezogen wird.
Ungünstigere Steuerklasse
Auf Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Ein entsprechender Antrag kann nach amtlichen Datensatz über die ELSTER-Plattform übermittelt werden. Alternativ ist ein amtlicher Papiervordruck möglich. Dazu verwenden Sie bitte die ELSTER-Formulare „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die Anlage „Steuerklassenwechsel“ unter der Rubrik Lohnsteuer Arbeitnehmer oder die entsprechenden Papiervordrucke.
§ 38b EStG
1.6.3 Die Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnern
Ehegatten/Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben, wie unter 1.6.2 ausgeführt, ein Wahlrecht. Die Wahl der richtigen Steuerklassenkombination bewirkt, dass die monatlich einbehaltene Lohnsteuer möglichst nahe an die gemeinsame Jahressteuerschuld herankommt. Auf die Höhe der für Ehegatten/Lebenspartner zutreffenden Jahressteuer, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt festgesetzt wird, hat die Steuerklassenwahl keine Auswirkung.
Bei Ehegatten/Lebenspartner, die gleich viel verdienen, wird mit der Steuerklassenkombination IV / IV grundsätzlich über das laufende Jahr genau die Lohnsteuer einbehalten, die der Jahressteuer am ehesten entspricht. Die Steuerklassenkombination III / V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten/Lebenspartner in etwa dann der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte/Lebenspartner 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte/Lebenspartner 40 Prozent des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Zuviel gezahlte Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren erstattet, zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird nachgefordert (vgl. dazu unter 1.4.3). Um eine Erstattung oder eine Rückforderung zu vermeiden, sollten Ehegatten/Lebenspartner darauf achten, die richtige Steuerklassenkombination zu wählen.
Beispiel: Verdienen beide Ehegatten/Lebenspartner jeweils 20.000 Euro, so sollten sie beide die Lohnsteuerklasse IV wählen. Verdient jedoch ein Ehegatte/Lebenspartner 16.000 Euro, und der Andere 24.000 Euro, entspricht der Lohnsteuerabzug der Jahressteuer am ehesten, wenn der Ehegatte/Lebenspartner, der 24.000 Euro verdient die Lohnsteuerklasse III und der andere die Lohnsteuerklasse V wählt. Ist der Unterschied zwischen dem Verdienst noch größer, zum Beispiel 30.000 Euro und 10.000 Euro, so ist ebenfalls die Steuerklassenkombination III / V die günstigste.
Ehegatten/Lebenspartner haben die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel kann immer nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.
Weitere Informationen und notwendige Anträge zu ELStAM finden Sie unter www.elster.de sowie unter www.formulare-bfinv.de
Faktorverfahren
Ehegatten/Lebenspartnern ist es möglich, statt der Steuerklassenkombination III / V das Faktorverfahren (Eintragung jeweils der Steuerklasse IV mit einem vom Finanzamt errechneten Faktor kleiner 1) zu wählen. Dadurch wird erreicht, dass anders als bei der Steuerklassenkombination III / V beim jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Der Faktor errechnet sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Einkommensteuer für beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem Splittingverfahren zur Summe der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer nach der Steuerklasse IV für beide Ehegatten/Lebenspartner. Dieser Faktor ist stets kleiner als 1. Für diese Antragstellung ist der „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ (Hauptvordruck) und der Anlage „Steuerklassenwechsel“ zu verwenden.
Die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel und verpflichtet damit die Ehegatten/Lebenspartner, nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
§§ 39f, 46 EStG
1.6.4 Weitere Besteuerungsmerkmale und das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
Bei der Steuererhebung sind neben der Höhe des Arbeitslohns und der Wahl der Lohnsteuerklasse auch die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. des einzelnen Arbeitnehmers, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, zu berücksichtigen.
Das wird durch die automatisch gebildeten ELStAM sowie die in den Lohnsteuertarif eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge nur zum Teil sichergestellt. Vom Finanzamt können aber auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers darüber hinaus unter anderem Kinderfreibeträge und Freibeträge für bestimmte steuerlich anzuerkennende Aufwendungen ermittelt und in die ELStAM übernommen werden, um auf diese Weise bereits beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt zu werden. Diese Änderungen oder Ergänzungen werden mit dem Begriff „Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren“ umschrieben. Ohne dieses Verfahren könnte der Steuerpflichtige eventuell zu viel einbehaltene Lohnsteuer erst durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung zurückbekommen.
Ein entsprechender Antrag kann nach amtlichem Datensatz über die ELSTER-Plattform übermittelt werden. Alternativ ist die Verwendung eines amtlichen Papiervordrucks möglich (Hauptvordruck zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen plus entsprechende Anlagen, z. B. Anlage Werbungskosten). Die Formulare finden Sie bei ELSTER unter der Rubrik „Lohnsteuer Arbeitnehmer“; „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“. Beim Finanzamt oder auch auf den Internetseiten der Finanzverwaltung (z. B. www.formulare-bfinv.de) sind entsprechende Papiervordrucke erhältlich. Der Antrag kann bereits ab 1. Oktober des Vorjahres bis spätestens zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Für Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge für Jahre ab 2026 verschiebt sich der Termin für die frühestmögliche Antragstellung auf den 1. November des Vorjahres.
Möglich ist dabei unter anderem die Berücksichtigung von Freibeträgen für zum Beispiel volljährige Kinder, die auch weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages erfüllen. Das Gleiche gilt für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, wenn sie die Pauschbeträge (siehe auch unter 2.2) übersteigen und die Summe der übersteigenden Beträge insgesamt mehr als 600 Euro beträgt. Wurden Freibeträge berücksichtigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (ausgenommen Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene).
§§ 39a, 39b Abs. 2, § 46 EStG
1.6 Die Lohnsteuerabzugsmerkmale einschließlich Steuerklassen
1.6.1 Die Lohnsteuerabzugsmerkmale
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls u. a. durch Einreihung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in Steuerklassen, Berücksichtigung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen sowie von eventuellen Kinderfreibeträgen ermittelt. Zahlen Sie Beiträge für eine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, werden diese ab dem Kalenderjahr 2026 grundsätzlich ebenfalls in Ihre monatliche Lohnsteuerberechnung einbezogen. Die für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer geltenden Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (kurz: ELStAM) werden in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert und dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Neben den oben genannten Besteuerungsmerkmalen gehören zu den ELStAM auch die Identifikationsnummer, die Religionszugehörigkeit und der Familienstand der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie Ihrem Arbeitgeber neben der Identifikationsnummer auch Ihr Geburtsdatum mitteilen.
Für die Verwaltung der Meldedaten, z. B. Familienstand, Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt, sind weiterhin die Gemeinden zuständig. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung die ELStAM nur richtig bilden kann, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem Landesmeldegesetz nachkommen und die Gemeinden die Daten unter Beachtung einer angemessenen Bearbeitungszeit unverzüglich, ebenfalls auf dem elektronischen Weg, an die Finanzverwaltung senden.
Auf der Mein ELSTER-Plattform können Sie Unter „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte“ (ELStAM) Ihre aktuell beim Finanzamt hinterlegten Lohnsteuerabzugsmerkmale einsehen. Hierfür nutzen Sie das Formular „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)“ unter Formulare & Leistungen. Hier sehen Sie auch, welche Arbeitgeber Ihre Daten in den letzten zwei Jahren abgerufen haben.
Detaillierte Informationen und notwendige Anträge zum ELStAM-Verfahren finden Sie unter: www.elster.de/elsterweb/infoseite/elstam_(privatpersonen) sowie unter bundesfinanzministerium.de.
§§ 39, 39a – 39c, 39e, 39f EStG
Nicht in jedem Fall ist der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber erforderlich.
Es gibt Ausnahmen:
- Bei geringfügiger Beschäftigung – auch Minijob genannt -, sofern der Arbeitgeber Pauschalabgaben (Sozialversicherungsbeiträge und Pauschsteuer) zu entrichten hat. Mehr dazu erfahren Sie unter minijob-zentrale.de.
- Bei kurzfristiger Beschäftigung, sofern der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung vornehmen kann.
§§ 40, 40a EStG; §§ 8, 8a SGB IV
1.6.2 Die Steuerklassen
Die Steuerklassen sind besonders wichtig, da sie die Höhe des Lohnsteuerabzugs direkt beeinflussen.
Steuerklasse I gilt für Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner und bei Verwitweten ab dem zweiten Jahr, das dem Todestag des anderen Ehegatten folgt).
Steuerklasse II gilt grundsätzlich für die bei der Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (mehr dazu unter 2.3.2) zu berücksichtigen ist.
Steuerklasse III gilt bei Ehegatten/Lebenspartner, die zusammen leben, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und der Ehegatte/Lebenspartner in der Steuerklasse V eingereiht wird.
Steuerklasse IV gilt für Ehegatten/Lebenspartner, die zusammen leben, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (vgl. auch 1.6.3 – Faktorverfahren).
Steuerklasse V gilt für Ehegatten/Lebenspartner, die eigentlich unter die Voraussetzungen der Steuerklasse IV fallen, auf gemeinsamen Antrag aber die Kombination wählen, dass der höherverdienende Ehegatte/Lebenspartner die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V erhält.
Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern steuerpflichtigen Lohn beziehen, für das zweite und die weiteren Dienstverhältnisse. Für das erste Dienstverhältnis muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilen, ob er der Hauptarbeitgeber ist. Alle weiteren Arbeitgeber erhalten dann automatisch nur die ELStAM für Steuerklasse VI. Da ein Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI der ungünstigste ist, sollte ein Arbeitgeber im elektronischen Abrufverfahren nicht als Hauptarbeitgeber festgelegt werden, bei dem der niedrigste Arbeitslohn bezogen wird.
Ungünstigere Steuerklasse
Auf Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Ein entsprechender Antrag kann nach amtlichen Datensatz über die ELSTER-Plattform übermittelt werden. Alternativ ist ein amtlicher Papiervordruck möglich. Dazu verwenden Sie bitte die ELSTER-Formulare „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die Anlage „Steuerklassenwechsel“ unter der Rubrik Lohnsteuer Arbeitnehmer oder die entsprechenden Papiervordrucke.
§ 38b EStG
1.6.3 Die Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnern
Ehegatten/Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben, wie unter 1.6.2 ausgeführt, ein Wahlrecht. Die Wahl der richtigen Steuerklassenkombination bewirkt, dass die monatlich einbehaltene Lohnsteuer möglichst nahe an die gemeinsame Jahressteuerschuld herankommt. Auf die Höhe der für Ehegatten/Lebenspartner zutreffenden Jahressteuer, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt festgesetzt wird, hat die Steuerklassenwahl keine Auswirkung.
Bei Ehegatten/Lebenspartner, die gleich viel verdienen, wird mit der Steuerklassenkombination IV / IV grundsätzlich über das laufende Jahr genau die Lohnsteuer einbehalten, die der Jahressteuer am ehesten entspricht. Die Steuerklassenkombination III / V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten/Lebenspartner in etwa dann der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte/Lebenspartner 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte/Lebenspartner 40 Prozent des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Zuviel gezahlte Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren erstattet, zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird nachgefordert (vgl. dazu unter 1.4.3). Um eine Erstattung oder eine Rückforderung zu vermeiden, sollten Ehegatten/Lebenspartner darauf achten, die richtige Steuerklassenkombination zu wählen.
Beispiel: Verdienen beide Ehegatten/Lebenspartner jeweils 20.000 Euro, so sollten sie beide die Lohnsteuerklasse IV wählen. Verdient jedoch ein Ehegatte/Lebenspartner 16.000 Euro, und der Andere 24.000 Euro, entspricht der Lohnsteuerabzug der Jahressteuer am ehesten, wenn der Ehegatte/Lebenspartner, der 24.000 Euro verdient die Lohnsteuerklasse III und der andere die Lohnsteuerklasse V wählt. Ist der Unterschied zwischen dem Verdienst noch größer, zum Beispiel 30.000 Euro und 10.000 Euro, so ist ebenfalls die Steuerklassenkombination III / V die günstigste.
Ehegatten/Lebenspartner haben die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel kann immer nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.
Weitere Informationen und notwendige Anträge zu ELStAM finden Sie unter www.elster.de sowie unter www.formulare-bfinv.de
Faktorverfahren
Ehegatten/Lebenspartnern ist es möglich, statt der Steuerklassenkombination III / V das Faktorverfahren (Eintragung jeweils der Steuerklasse IV mit einem vom Finanzamt errechneten Faktor kleiner 1) zu wählen. Dadurch wird erreicht, dass anders als bei der Steuerklassenkombination III / V beim jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Der Faktor errechnet sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Einkommensteuer für beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem Splittingverfahren zur Summe der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer nach der Steuerklasse IV für beide Ehegatten/Lebenspartner. Dieser Faktor ist stets kleiner als 1. Für diese Antragstellung ist der „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ (Hauptvordruck) und der Anlage „Steuerklassenwechsel“ zu verwenden.
Die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel und verpflichtet damit die Ehegatten/Lebenspartner, nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
§§ 39f, 46 EStG
1.6.4 Weitere Besteuerungsmerkmale und das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
Bei der Steuererhebung sind neben der Höhe des Arbeitslohns und der Wahl der Lohnsteuerklasse auch die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. des einzelnen Arbeitnehmers, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, zu berücksichtigen.
Das wird durch die automatisch gebildeten ELStAM sowie die in den Lohnsteuertarif eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge nur zum Teil sichergestellt. Vom Finanzamt können aber auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers darüber hinaus unter anderem Kinderfreibeträge und Freibeträge für bestimmte steuerlich anzuerkennende Aufwendungen ermittelt und in die ELStAM übernommen werden, um auf diese Weise bereits beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt zu werden. Diese Änderungen oder Ergänzungen werden mit dem Begriff „Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren“ umschrieben. Ohne dieses Verfahren könnte der Steuerpflichtige eventuell zu viel einbehaltene Lohnsteuer erst durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung zurückbekommen.
Ein entsprechender Antrag kann nach amtlichem Datensatz über die ELSTER-Plattform übermittelt werden. Alternativ ist die Verwendung eines amtlichen Papiervordrucks möglich (Hauptvordruck zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen plus entsprechende Anlagen, z. B. Anlage Werbungskosten). Die Formulare finden Sie bei ELSTER unter der Rubrik „Lohnsteuer Arbeitnehmer“; „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“. Beim Finanzamt oder auch auf den Internetseiten der Finanzverwaltung (z. B. www.formulare-bfinv.de) sind entsprechende Papiervordrucke erhältlich. Der Antrag kann bereits ab 1. Oktober des Vorjahres bis spätestens zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Für Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge für Jahre ab 2026 verschiebt sich der Termin für die frühestmögliche Antragstellung auf den 1. November des Vorjahres.
Möglich ist dabei unter anderem die Berücksichtigung von Freibeträgen für zum Beispiel volljährige Kinder, die auch weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages erfüllen. Das Gleiche gilt für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, wenn sie die Pauschbeträge (siehe auch unter 2.2) übersteigen und die Summe der übersteigenden Beträge insgesamt mehr als 600 Euro beträgt. Wurden Freibeträge berücksichtigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (ausgenommen Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene).
§§ 39a, 39b Abs. 2, § 46 EStG
1.7 Exkurs: Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer
Der Solidaritätszuschlag ist eine steuerliche Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die festgesetzte Einkommensteuer. Er wird bereits bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen sowie bei der Einbehaltung der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die zu erhebende Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer durch den Arbeitgeber als Form der Vorauszahlung auf die festzusetzende Einkommensteuer. Der vorausgezahlte Solidaritätszuschlag ist aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung ersichtlich. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Erst bei einer Einkommensteuer von 18.130 Euro muss im Jahr 2024 der Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Die Freigrenze wird im Jahr 2025 auf 19.950 Euro angehoben, 2026 steigt sie weiter auf 20.350 Euro. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag.
Überschreitet die Jahressteuer die angegebenen Beträge, ist eine Milderungszone in § 4 SolzG vorgesehen, welche die Belastungssprünge vermeiden und eine kontinuierliche Heranführung an den bisherigen Solidaritätszuschlagssatz von 5,5 Prozent gewährleisten soll. Oberhalb der Milderungszone ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten.
Ist der oder die Steuerpflichtige Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaften (z. B. der römisch-katholischen Kirche und den evangelischen Landeskirchen), so erhebt das Finanzamt für diese die Kirchensteuer. Sie beträgt in Brandenburg grundsätzlich 9 Prozent der Einkommensteuer.
§§ 1 – 4 SolZG; § 1 BbgKiStG; § 51a Abs. 2 EStG
1.7 Exkurs: Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer
Der Solidaritätszuschlag ist eine steuerliche Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die festgesetzte Einkommensteuer. Er wird bereits bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen sowie bei der Einbehaltung der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die zu erhebende Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer durch den Arbeitgeber als Form der Vorauszahlung auf die festzusetzende Einkommensteuer. Der vorausgezahlte Solidaritätszuschlag ist aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung ersichtlich. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Erst bei einer Einkommensteuer von 18.130 Euro muss im Jahr 2024 der Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Die Freigrenze wird im Jahr 2025 auf 19.950 Euro angehoben, 2026 steigt sie weiter auf 20.350 Euro. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag.
Überschreitet die Jahressteuer die angegebenen Beträge, ist eine Milderungszone in § 4 SolzG vorgesehen, welche die Belastungssprünge vermeiden und eine kontinuierliche Heranführung an den bisherigen Solidaritätszuschlagssatz von 5,5 Prozent gewährleisten soll. Oberhalb der Milderungszone ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten.
Ist der oder die Steuerpflichtige Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaften (z. B. der römisch-katholischen Kirche und den evangelischen Landeskirchen), so erhebt das Finanzamt für diese die Kirchensteuer. Sie beträgt in Brandenburg grundsätzlich 9 Prozent der Einkommensteuer.
§§ 1 – 4 SolZG; § 1 BbgKiStG; § 51a Abs. 2 EStG
2 Die Berücksichtigung der Familien bei der Berechnung der Einkommensteuer
2.1 Steuerfreie Einnahmen
Verschiedene Einnahmen sind steuerfrei und werden deshalb nicht zur Einkommensteuer herangezogen. Dennoch werden bestimmte steuerfreie Einnahmen bei der Berechnung des Steuersatzes, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird, berücksichtigt (so genannter Progressionsvorbehalt, vgl. dazu unter 1.5.3).
Die für Familien relevanten steuerfreien Einnahmen sind im Folgenden aufgeführt.
Leistungen aus Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuerfrei.
§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG
Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sind steuerfrei.
§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG
Mutterschaftsgeld
Steuerfrei sind das Mutterschaftsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Diese Leistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (siehe auch unter 1.5.3).
§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG
Leistungen an Wehrpflichtige, Zivildienst- und Freiwilligendienste Leistende
Die Geld- und Sachbezüge,
- die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes,
- die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
- das nach § 8 des Wehrsoldgesetzes gezahlte Dienstgeld,
- die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten sowie
- Taschengeld, an Freiwillige in einem Freiwilligendienst (der einen Kindergeldanspruch auslöst),
- Leistungen nach § 5 Wehrsoldgesetz (Erstattung der Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung für Angehörige
sind steuerfrei.
§ 3 Nr. 5 EStG
Beihilfen für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, sind steuerfrei. Hierunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die aufgrund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.
§ 3 Nr. 11 EStG; R 3.11 LStR
Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz
Ebenfalls steuerfrei sind Leistungen, die aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden.
§ 3 Nr. 24 EStG
Kindergartenplatz
Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Kosten für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung, bleibt diese Leistung steuerfrei. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber ein nicht schulpflichtiges Kind in einem eigenen Betriebskindergarten betreuen lässt.
§ 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR
Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Arbeitgeber können mit steuerfreien Serviceleistungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten erleichtern. Begünstigt sind Aufwendungen für die kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter sowie für die Beratung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers hinsichtlich der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen und der Vermittlung von Betreuungspersonen durch fremde Dienstleister.
§ 3 Nr. 34a EStG
Leistungen nach dem SGB II
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (z. B. Bürgergeld).
§ 3 Nr. 2 Buchst. d EStG; R 32b Abs. 1 EStR
Wohngeld
Steuerfrei sind das Wohngeld und die sonstigen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.
§ 3 Nr. 58 EStG
Elterngeld, Erziehungsgeld und Rentenzuschläge für Kindererziehung
Das Elterngeld, das Erziehungsgeld, Leistungen für Kindererziehung nach dem SGB VI sowie Zuschläge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015
begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person sind ebenfalls von der Steuer befreit. Das Elterngeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
§ 3 Nr. 67 Buchst. a–d EStG; § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG
2.1 Steuerfreie Einnahmen
Verschiedene Einnahmen sind steuerfrei und werden deshalb nicht zur Einkommensteuer herangezogen. Dennoch werden bestimmte steuerfreie Einnahmen bei der Berechnung des Steuersatzes, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird, berücksichtigt (so genannter Progressionsvorbehalt, vgl. dazu unter 1.5.3).
Die für Familien relevanten steuerfreien Einnahmen sind im Folgenden aufgeführt.
Leistungen aus Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuerfrei.
§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG
Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sind steuerfrei.
§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG
Mutterschaftsgeld
Steuerfrei sind das Mutterschaftsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Diese Leistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (siehe auch unter 1.5.3).
§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG
Leistungen an Wehrpflichtige, Zivildienst- und Freiwilligendienste Leistende
Die Geld- und Sachbezüge,
- die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes,
- die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
- das nach § 8 des Wehrsoldgesetzes gezahlte Dienstgeld,
- die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten sowie
- Taschengeld, an Freiwillige in einem Freiwilligendienst (der einen Kindergeldanspruch auslöst),
- Leistungen nach § 5 Wehrsoldgesetz (Erstattung der Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung für Angehörige
sind steuerfrei.
§ 3 Nr. 5 EStG
Beihilfen für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, sind steuerfrei. Hierunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die aufgrund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.
§ 3 Nr. 11 EStG; R 3.11 LStR
Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz
Ebenfalls steuerfrei sind Leistungen, die aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden.
§ 3 Nr. 24 EStG
Kindergartenplatz
Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Kosten für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung, bleibt diese Leistung steuerfrei. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber ein nicht schulpflichtiges Kind in einem eigenen Betriebskindergarten betreuen lässt.
§ 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR
Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Arbeitgeber können mit steuerfreien Serviceleistungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten erleichtern. Begünstigt sind Aufwendungen für die kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter sowie für die Beratung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers hinsichtlich der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen und der Vermittlung von Betreuungspersonen durch fremde Dienstleister.
§ 3 Nr. 34a EStG
Leistungen nach dem SGB II
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (z. B. Bürgergeld).
§ 3 Nr. 2 Buchst. d EStG; R 32b Abs. 1 EStR
Wohngeld
Steuerfrei sind das Wohngeld und die sonstigen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.
§ 3 Nr. 58 EStG
Elterngeld, Erziehungsgeld und Rentenzuschläge für Kindererziehung
Das Elterngeld, das Erziehungsgeld, Leistungen für Kindererziehung nach dem SGB VI sowie Zuschläge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015
begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person sind ebenfalls von der Steuer befreit. Das Elterngeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
§ 3 Nr. 67 Buchst. a–d EStG; § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG
2.2 Die Summe der Einkünfte: Werbungskosten und Betriebsausgaben
2.2.1 Allgemeines
Bei den Überschusseinkünften sind die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.
Bei den Gewinneinkünften spricht man hingegen von Betriebsausgaben. Hier ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufwendungen für den Haushalt der/des Steuerpflichtigen und den Unterhalt ihrer/seiner Familienangehörigen sind auf dieser Stufe der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht abzugsfähig.
§ 9 EStG; § 4 Abs. 4 EStG
2.2.2 Pauschbeträge
Bei verschiedenen Einkunftsarten werden Pauschbeträge als Werbungskosten abgezogen, sofern nicht tatsächlich höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Die folgenden Pauschbeträge sind zum Abzug als Werbungskosten zugelassen:
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (für 2022: 1.200 Euro);
- bei bestimmten sonstigen Einkünften (z. B. Renten, Unterhaltsleistungen) und bei Versorgungsbezügen ein Pauschbetrag von 102 Euro.
Erzielen beide Ehegatten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so steht jeweils beiden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu – unabhängig von der Veranlagungsform. Sollten bei einem Ehegatten die Einnahmen niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sein, so können dessen Einnahmen durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur bis auf null Euro gemindert werden.
Bei Kapitaleinkünften war der Sparer-Pauschbetrag bis zum 31. Dezember 2022 in Höhe von 801 Euro bzw. 1. 602 Euro bei Ehegatten zu berücksichtigen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde der Sparer-Pauschbetrag ab dem 1. Januar 2023 auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Ehegatten erhöht. Darüberhinausgehende Werbungskosten sind nicht abziehbar.
Bei Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen und Unterhaltsleistungen erhält bei der Zusammenveranlagung jeder Ehegatte, der solche Einnahmen hat, den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro – unabhängig von der Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte in dem zu veranlagenden Kalenderjahr erzielt wurden. Sind die Einnahmen aber niedriger als 102 Euro, dann ist der Pauschbetrag nur bis zur Höhe der Einnahmen zu gewähren.
§§ 9a, 20 Abs. 9, 32d Abs. 2 EStG R 9a, 20.1, 32d EStR
2.2 Die Summe der Einkünfte: Werbungskosten und Betriebsausgaben
2.2.1 Allgemeines
Bei den Überschusseinkünften sind die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.
Bei den Gewinneinkünften spricht man hingegen von Betriebsausgaben. Hier ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufwendungen für den Haushalt der/des Steuerpflichtigen und den Unterhalt ihrer/seiner Familienangehörigen sind auf dieser Stufe der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht abzugsfähig.
§ 9 EStG; § 4 Abs. 4 EStG
2.2.2 Pauschbeträge
Bei verschiedenen Einkunftsarten werden Pauschbeträge als Werbungskosten abgezogen, sofern nicht tatsächlich höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Die folgenden Pauschbeträge sind zum Abzug als Werbungskosten zugelassen:
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (für 2022: 1.200 Euro);
- bei bestimmten sonstigen Einkünften (z. B. Renten, Unterhaltsleistungen) und bei Versorgungsbezügen ein Pauschbetrag von 102 Euro.
Erzielen beide Ehegatten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so steht jeweils beiden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu – unabhängig von der Veranlagungsform. Sollten bei einem Ehegatten die Einnahmen niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sein, so können dessen Einnahmen durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur bis auf null Euro gemindert werden.
Bei Kapitaleinkünften war der Sparer-Pauschbetrag bis zum 31. Dezember 2022 in Höhe von 801 Euro bzw. 1. 602 Euro bei Ehegatten zu berücksichtigen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde der Sparer-Pauschbetrag ab dem 1. Januar 2023 auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Ehegatten erhöht. Darüberhinausgehende Werbungskosten sind nicht abziehbar.
Bei Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen und Unterhaltsleistungen erhält bei der Zusammenveranlagung jeder Ehegatte, der solche Einnahmen hat, den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro – unabhängig von der Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte in dem zu veranlagenden Kalenderjahr erzielt wurden. Sind die Einnahmen aber niedriger als 102 Euro, dann ist der Pauschbetrag nur bis zur Höhe der Einnahmen zu gewähren.
§§ 9a, 20 Abs. 9, 32d Abs. 2 EStG R 9a, 20.1, 32d EStR
2.3 Der Gesamtbetrag der Einkünfte
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte kommen unter anderem folgende Abzugsbeträge in Betracht:
2.3.1 Der Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Er wird nach einem Prozentsatz des Arbeitslohnes und der positiven Summe der übrigen Einkünfte ermittelt und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Außer Ansatz bleiben dabei Versorgungsbezüge, da für sie der Versorgungsfreibetrag gewährt wird, sowie Leibrenten, die wegen der schrittweisen Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten oder wegen der so genannten Ertragsanteilsbesteuerung nicht in vollem Umfang steuerpflichtig sind.
Bei der Zusammenveranlagung wird der Altersentlastungsbetrag bei jedem Ehegatten/Lebenspartner, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, berücksichtigt. Der Altersentlastungsbetrag wird seit dem Jahr 2005 für jeden Geburtsjahrgang ab dem Jahr 1941 linear reduziert und ist letztlich im Jahr 2058 auf null Euro abgeschmolzen. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages bis 2026 können jeweils der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
|
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag in Prozent der begünstigten Einkünfte |
Höchstbetrag in Euro |
|---|---|---|
|
2021 |
15,2 |
722 |
|
2022 |
14,4 |
684 |
|
2023 |
14,0 |
665 |
|
2024 |
13,6 |
646 |
|
2025 |
13,2 |
627 |
|
2026 |
12,8 |
608 |
§ 24a EStG; R 24a EStR
2.3.2 Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag von jährlich 4.260 Euro (bis 2022 4.008 Euro). Für jedes weitere zu berücksichtigende Kind wird dieser Entlastungsbetrag um je 240 Euro erhöht. Der Entlastungsbetrag ist in der Steuerklasse II berücksichtigt. Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag kann bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend gemacht werden und wird als Freibetrag bei den ELStAM berücksichtigt. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Der Entlastungsbetrag soll den Mehraufwand für die Lebens- und Haushaltsführung steuerlich berücksichtigen, den „echte Alleinerziehende“ gegenüber Lebensgemeinschaften haben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht jeder/jedem „allein stehenden“ Steuerpflichtigen zu, die/der mit mindestens einem Kind – für das sie/er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe auch unter 2.7.3) erhält – eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet. Die gemeinsame Wohnung muss Hauptwohnsitz des Alleinerziehenden und seines Kindes sein. Den Entlastungsbetrag können grds. nur Alleinerziehende erhalten, bei denen keine Veranlagung als Ehegatten/Lebenspartner in Betracht kommt, das heißt, die nicht verheiratet/verpartnert sind (Ausnahmen im Jahr der Trennung oder der Eheschließung /Verpartnerung sind möglich.).
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, es handelt sich um ein volljähriges Kind, das sich z. B. noch in Ausbildung befindet und für das Ihnen weder Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Eine Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gegeben.
Beispiel: Es besteht auch dann ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn der Steuerpflichtige mit seinem 12-jährigen und seinem 19-jährigen Kind in einer Wohnung zusammenlebt, soweit auch für das 19-jährige Kind ein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung der/des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Der Freibetrag wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel gekürzt.
Weitere Details zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. November 2022, „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz - EStG)“ (BStBl I 2022, 1634) entnehmen.
§ 24b EStG
2.3 Der Gesamtbetrag der Einkünfte
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte kommen unter anderem folgende Abzugsbeträge in Betracht:
2.3.1 Der Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Er wird nach einem Prozentsatz des Arbeitslohnes und der positiven Summe der übrigen Einkünfte ermittelt und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Außer Ansatz bleiben dabei Versorgungsbezüge, da für sie der Versorgungsfreibetrag gewährt wird, sowie Leibrenten, die wegen der schrittweisen Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten oder wegen der so genannten Ertragsanteilsbesteuerung nicht in vollem Umfang steuerpflichtig sind.
Bei der Zusammenveranlagung wird der Altersentlastungsbetrag bei jedem Ehegatten/Lebenspartner, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, berücksichtigt. Der Altersentlastungsbetrag wird seit dem Jahr 2005 für jeden Geburtsjahrgang ab dem Jahr 1941 linear reduziert und ist letztlich im Jahr 2058 auf null Euro abgeschmolzen. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages bis 2026 können jeweils der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
|
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag in Prozent der begünstigten Einkünfte |
Höchstbetrag in Euro |
|---|---|---|
|
2021 |
15,2 |
722 |
|
2022 |
14,4 |
684 |
|
2023 |
14,0 |
665 |
|
2024 |
13,6 |
646 |
|
2025 |
13,2 |
627 |
|
2026 |
12,8 |
608 |
§ 24a EStG; R 24a EStR
2.3.2 Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag von jährlich 4.260 Euro (bis 2022 4.008 Euro). Für jedes weitere zu berücksichtigende Kind wird dieser Entlastungsbetrag um je 240 Euro erhöht. Der Entlastungsbetrag ist in der Steuerklasse II berücksichtigt. Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag kann bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend gemacht werden und wird als Freibetrag bei den ELStAM berücksichtigt. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Der Entlastungsbetrag soll den Mehraufwand für die Lebens- und Haushaltsführung steuerlich berücksichtigen, den „echte Alleinerziehende“ gegenüber Lebensgemeinschaften haben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht jeder/jedem „allein stehenden“ Steuerpflichtigen zu, die/der mit mindestens einem Kind – für das sie/er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe auch unter 2.7.3) erhält – eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet. Die gemeinsame Wohnung muss Hauptwohnsitz des Alleinerziehenden und seines Kindes sein. Den Entlastungsbetrag können grds. nur Alleinerziehende erhalten, bei denen keine Veranlagung als Ehegatten/Lebenspartner in Betracht kommt, das heißt, die nicht verheiratet/verpartnert sind (Ausnahmen im Jahr der Trennung oder der Eheschließung /Verpartnerung sind möglich.).
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, es handelt sich um ein volljähriges Kind, das sich z. B. noch in Ausbildung befindet und für das Ihnen weder Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Eine Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gegeben.
Beispiel: Es besteht auch dann ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn der Steuerpflichtige mit seinem 12-jährigen und seinem 19-jährigen Kind in einer Wohnung zusammenlebt, soweit auch für das 19-jährige Kind ein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung der/des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Der Freibetrag wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel gekürzt.
Weitere Details zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. November 2022, „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz - EStG)“ (BStBl I 2022, 1634) entnehmen.
§ 24b EStG
2.4 Das Einkommen: Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die aus besonderen Gründen steuerlich begünstigt werden. Es können jedoch grundsätzlich nur die Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung des Steuerpflichtigen beruhen und von ihm tatsächlich geleistet werden.
Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, ist es hingegen für den Abzug gleichgültig, welcher der Partner sie geleistet hat. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige auch die von einem Kind gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, wenn er diese im Rahmen seiner Unterhaltspflicht getragen hat und ihm für das Kind ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht. Sonderausgaben dürfen nur in dem Kalenderjahr steuermindernd geltend gemacht werden, in dem sie auch tatsächlich geleistet wurden. Außerdem können sie häufig nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abgezogen werden.
§ 10 EStG; R 10.1 EStR
Folgende Aufwendungen können als Sonderausgaben anerkannt werden, sofern sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, noch als solche behandelt werden.
2.4.1 Unterhaltsleistungen
(mehr dazu auch unter 2.6)
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag von 13. 805 Euro je Kalenderjahr abgezogen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete (= der Geber) dies mit Zustimmung des unterhaltsberechtigten Empfängers beantragt und die steuerliche Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung angibt. Beim Empfänger (= Unterhaltsberechtigter) sind diese Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte zu erfassen.
Der genannte Höchstbetrag erhöht sich um die für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten tatsächlich aufgewandten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge („Basisabsicherung“).
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (mehr dazu unter 2.5.2).
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
sowie Gliederungspkt.: 2.4.2
§10 Abs. 1a Nr.2 lit. a) - c) EStG
sowie Gliederungspkt. 2.4.3
§10 Abs 1a Nr. 3 und 4 EStG
2.4.2 Versorgungsleistungen
Versorgungsleistungen sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, sind jedoch nur noch berücksichtigungsfähig bei Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei Übertragung eines GmbH-Anteils oder des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft.
§ 10 Abs. 1a EStG
2.4.3 Leistungen zur Vermeidung bzw. im Rahmen eines Versorgungsausgleichs
Sie können Sonderausgaben darstellen, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen.
§ 10 Abs. 1a EStG; § 22 Nr. 1a EStG
2.4.4 Aufwendungen zur Altersvorsorge
Zu den Aufwendungen zur Altersvorsorge gehören:
- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen) sowie
- Einzahlungen in private Leibrentenversicherungen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Rürup-Versicherung).
Die Abzugsmöglichkeiten für solche Altersvorsorgeaufwendungen wurden seit dem Jahr 2005 schrittweise erhöht. Ab dem Jahr 2023 sind sie zu 100 Prozent abzugsfähig. Maximal können die Aufwendungen bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2025: 29.344 Euro) berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben werden zunächst auch die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge zum Zwecke der Höchstbetragsberechnung miteinbezogen, jedoch am Ende als nicht eigene Beiträge vom Höchstbetrag gekürzt.
Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Rürup-Rente) werden an dieser Stelle berücksichtigt, wenn die Versicherungsbedingungen die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich – wie bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung – um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden. Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (d. h. Auszahlung als Einmalbetrag) sein. Seit dem Jahr 2010 ist für den Abzug der Beiträge zudem Voraussetzung, dass der Vertrag nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert worden ist. Der Anbieter des Vertrages ist verpflichtet, die geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b EStG; § 10 Abs. 2, 2a und 3 EStG
2.4.5 Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegepflichtversicherungen
Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe abzugsfähig, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveau („Basisabsicherung“) erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Damit sollen gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder steuerlich gleichbehandelt werden. Beitragsrückerstattungen mindern, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Die Mitteilung über die gezahlten Beiträge erfolgt automatisch mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der Rentenbezugsmitteilung oder durch das betreffende Versicherungsunternehmen, so dass die steuerpflichtige Person ihrer Steuererklärung keine weiteren Belege beifügen muss.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b EStG; § 10 Abs. 2 und 2b EStG
2.4.6 Sonstige Versicherungsbeiträge
Darunter fallen Beiträge zu über die „Basisabsicherung“ hinausgehenden Kranken- und Pflegeversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht), zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen und zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (z. B. Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit).
Beiträge zu folgenden Versicherungen sind ebenfalls begünstigt, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.
- Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall;
- Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht;
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, welches nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann;
- Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist, in Höhe von 88 Prozent der Beiträge.
Fondsgebundene Lebensversicherungen sind jedoch vom Abzug gänzlich ausgeschlossen.
Die Beiträge zu sonstigen Versicherungen können als Sonderausgaben nur berücksichtigt werden, wenn die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung die Höchstbeträge von 1. 900 Euro (z. B. Bürger mit steuerfreiem Arbeitgeberanteil oder Beihilfeanspruch) beziehungsweise 2. 800 Euro (Bürger, die ihre Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang allein tragen) nicht erreichen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 4 EStG
Günstigerprüfung
Durch eine Günstigerprüfung wird daneben sichergestellt, dass für den Bürger beim Sonderausgabenabzug keine Schlechterstellung gegenüber der bis einschließlich 2004 geltenden Rechtslage erfolgt. Die Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch vor, ein Antrag ist nicht erforderlich.
§ 10 Abs. 4a EStG
2.4.7 Kirchensteuer
Die gezahlte Kirchensteuer (abzüglich etwaiger Erstattungen). Dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) gezahlt wurde.
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG; R 10.7 EStR
2.4.8 Kinderbetreuungskosten
Betreuungskosten für Kinder können ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden altersunabhängig berücksichtigt. Von den Kinderbetreuungskosten sind 80 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro je Kind jährlich abziehbar (bis 2024 zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von 4. 000 Euro jährlich je Kind). Diese steuerliche Entlastung soll insgesamt einen Beitrag leisten, Kinder und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können.
Beispiel: Entstehen den Eltern von Januar bis Juni 2025 1. 200 Euro Aufwendungen für die Kinderbetreuung in einer Krippe und von Juli bis Dezember in Höhe von 600 Euro für den Kindergartenbesuch, sind von den bezahlten 1. 800 Euro 80 Prozent, somit 1.440 Euro als Sonderausgaben abziehbar.
Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt gehört, die Eltern für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung der Betreuungskosten auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.
Zu den Aufwendungen für die Kinderbetreuung gehören nicht die Kosten für den Unterricht, für die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Werden vom Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten eines nicht schulpflichtigen Kindes gezahlt, müssen diese bei der Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei erstatteten Beträge mindern dann die Sonderausgaben.
.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Weitere Details zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. März 2012, „Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012“ (BStBl I S. 307) entnehmen.
2.4.9 Berufsausbildung und Weiterbildung
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die eigene erstmalige Berufsausbildung beziehungsweise sein Erststudium sind bis zu einem Betrag von 6 .000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Ehegatten kann grundsätzlich jeder Ehegatte diesen Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Zu den Aufwendungen zählen beispielsweise Studien- und Schulgebühren, Kosten für Fachliteratur und Arbeitsmittel sowie für die auswärtige Unterbringung.
Aufwendungen für beruflich veranlasste Bildungsmaßnahmen nach der ersten Berufsausbildung beziehungsweise nach dem Erststudium sowie für Fort- und Weiterbildung stellen dagegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar.
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; R 10.9 EStR
2.4.10 Schulbesuch eines Kindes/Schulgeld
30 Prozent des Entgelts, höchstens aber 5 .000 Euro je Kind, das Sie für Ihr Kind – mit Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe auch unter 2.7.3) – für dessen Schulbesuch entrichtet haben. Ausgenommen sind Entgelte für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Besuch der Schule (Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen) zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder auf einen solchen vorbereitet. Damit kommt es lediglich auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss des Kindes an. Erforderlich ist außerdem, dass die Schule im Inland oder im übrigen EU- / EWR-Raum belegen ist. Der Besuch einer deutschen Schule im Ausland ist dagegen unabhängig von ihrer Belegenheit begünstigt.
Für welche inländischen Schulen gilt die Regelung insbesondere? Sie gilt für: allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschulen (einschließlich Grundschulen), allgemeinbildende Ergänzungsschulen (einschließlich Grundschulen), berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens sowie Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten.
Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten, gehören solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Das können auch Volkshochschulen sein. Wichtig ist, dass Ziele und Inhalte der Kurse mit den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsordnung übereinstimmen.
Nicht begünstigt sind Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Sprachkurse) und Ähnlichem. Vom Abzug ausgeschlossen sind ferner Studiengebühren für den Besuch von Hochschulen und Fachhochschulen, da derartige Schulen gerade keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen sind.
Der Höchstbetrag von 5.000 Euro wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei einem Elternpaar, das nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. In diesem Fall sind die Schulgeldzahlungen bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile die Aufwendungen getragen, sind bei jedem Elternteil bis zu 2.500 Euro abziehbar, sofern nicht von den Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung des Höchstbetrages gegenüber dem Finanzamt beantragt wird. Das kann beispielsweise vorteilhaft sein, wenn ein Elternteil seinen anteiligen Höchstbetrag von 2.500 Euro überschritten und der andere Elternteil ohnehin weniger bezahlt hat.
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
2.4.11 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
Spenden und Mitgliedsbeiträge – so genannte Zuwendungen – zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke werden in begrenzter Höhe steuermindernd berücksichtigt. Der Abzug der Zuwendungen beträgt höchstens 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte (mehr dazu unter 1.3) oder bei Unternehmern bzw. Selbständigen vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Zuwendungsbeträge, die diese Höchstsätze überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können (weil sie bereits die Höhe des um Vorsorgeaufwendungen und Verlustabzüge geminderten Gesamtbetrages der Einkünfte übersteigen), werden mit den Höchstbeträgen in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben berücksichtigt.
Bei Zuwendungen an politische Parteien besteht bis zur Höhe von 1. 650 Euro (ab 1.1.2026: 3.300 Euro) – im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 3 .300 Euro (ab 1.1.2026: 6.600 Euro) – eine Abzugsmöglichkeit als Sonderausgaben. Dies gilt jedoch nicht für unabhängige Wählervereinigungen. Vorrangig vor einem Abzug als Sonderausgaben ist jedoch die nachfolgend beschriebene Steuerermäßigung.
§ 10b Abs. 1 und 2 EStG; §§ 51 – 54 AO
Eine weitere vorrangige Steuerermäßigung betrifft ebenfalls Zuwendungen an politische Parteien und zugleich Vereine ohne Parteicharakter (so genannte unabhängige Wählervereinigungen). Dabei wird die geschuldete Einkommensteuer um 50 Prozent der geleisteten Beiträge und Spenden ermäßigt. Diese Steuerermäßigung ist jedoch auf 825 Euro (ab 1.1.2026: 1.650 Euro) – im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 1.650 Euro (ab 1.1.2026: 3.300 Euro) – begrenzt. Soweit diese Ausgaben 1.650 Euro (ab 1.1.2026: 3.300 Euro) – bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 3.300 Euro (ab 1.1.2026: 6.600 Euro) – übersteigen, sind sie aber – wie zuvor beschrieben – als Sonderausgaben abzugsfähig.
Fasst man also alle Vergünstigung für Parteispenden und -beiträge zusammen, sind diese insgesamt bis zur Höhe von 3.300 Euro (ab 1.1.2026: 6.600 Euro) – im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 6.600 Euro (ab 1.1.2026: 13.200 Euro) – steuerlich begünstigt.
§ 10b Abs. 2 EStG; § 34g EStG
Für Zuwendungen ist es ausreichend, dass die Zuwendenden eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung erhalten haben. Die Zuwendungsbestätigungen sind nur auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen. Die Zuwendungsbestätigungen müssen somit nicht mehr unaufgefordert und generell zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Werden die Zuwendungsbestätigungen vom Finanzamt nicht angefordert, sind sie von den Zuwendenden ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufzubewahren.
Bei elektronischer Übermittlung der Zuwendungsbestätigung an das Finanzamt ist die steuerliche Berücksichtigung beleglos möglich. In diesem Fall müssen die Zuwendenden die Zuwendungsbestätigung weder aufbewahren noch vorlegen.
Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt für Zuwendungen an inländische Empfänger bis zu einem Betrag von 300 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Bei der Buchungsbestätigung kann es sich zum Beispiel um den Kontoauszug, einen Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstituts handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen der Name und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. In einigen Fällen muss auf Verlangen des Finanzamtes zusätzlich der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg vorgelegt werden.
Dieses Verfahren ist aber nicht in allen Fällen anwendbar, also möglicherweise an weitere Voraussetzungen gebunden.
Der vereinfachte Zuwendungsnachweis ist auch bei Zuwendungen an inländische Empfänger auf bestimmte, zur Hilfe in Katastrophenfällen eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen ausreichend. Für Zuwendungen in Katastrophenfällen besteht keine betragsmäßige Begrenzung bei der Anwendung des vereinfachten Nachweises.
Auch Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und die von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden, können steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügen statt Zuwendungsbestätigungen Bareinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.
Bareinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen sind ebenfalls nur auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen. Sie müssen somit nicht mehr unaufgefordert und generell zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Werden die vorgenannten Belege vom Finanzamt nicht angefordert, sind sie von den Zuwendenden ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufzubewahren.
§ 10b EStG; § 50 EStDV; R 10b.1, R 10b.3 EStR
2.4 Das Einkommen: Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die aus besonderen Gründen steuerlich begünstigt werden. Es können jedoch grundsätzlich nur die Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung des Steuerpflichtigen beruhen und von ihm tatsächlich geleistet werden.
Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, ist es hingegen für den Abzug gleichgültig, welcher der Partner sie geleistet hat. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige auch die von einem Kind gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, wenn er diese im Rahmen seiner Unterhaltspflicht getragen hat und ihm für das Kind ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht. Sonderausgaben dürfen nur in dem Kalenderjahr steuermindernd geltend gemacht werden, in dem sie auch tatsächlich geleistet wurden. Außerdem können sie häufig nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abgezogen werden.
§ 10 EStG; R 10.1 EStR
Folgende Aufwendungen können als Sonderausgaben anerkannt werden, sofern sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, noch als solche behandelt werden.
2.4.1 Unterhaltsleistungen
(mehr dazu auch unter 2.6)
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag von 13. 805 Euro je Kalenderjahr abgezogen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete (= der Geber) dies mit Zustimmung des unterhaltsberechtigten Empfängers beantragt und die steuerliche Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung angibt. Beim Empfänger (= Unterhaltsberechtigter) sind diese Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte zu erfassen.
Der genannte Höchstbetrag erhöht sich um die für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten tatsächlich aufgewandten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge („Basisabsicherung“).
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (mehr dazu unter 2.5.2).
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
sowie Gliederungspkt.: 2.4.2
§10 Abs. 1a Nr.2 lit. a) - c) EStG
sowie Gliederungspkt. 2.4.3
§10 Abs 1a Nr. 3 und 4 EStG
2.4.2 Versorgungsleistungen
Versorgungsleistungen sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, sind jedoch nur noch berücksichtigungsfähig bei Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei Übertragung eines GmbH-Anteils oder des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft.
§ 10 Abs. 1a EStG
2.4.3 Leistungen zur Vermeidung bzw. im Rahmen eines Versorgungsausgleichs
Sie können Sonderausgaben darstellen, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen.
§ 10 Abs. 1a EStG; § 22 Nr. 1a EStG
2.4.4 Aufwendungen zur Altersvorsorge
Zu den Aufwendungen zur Altersvorsorge gehören:
- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen) sowie
- Einzahlungen in private Leibrentenversicherungen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Rürup-Versicherung).
Die Abzugsmöglichkeiten für solche Altersvorsorgeaufwendungen wurden seit dem Jahr 2005 schrittweise erhöht. Ab dem Jahr 2023 sind sie zu 100 Prozent abzugsfähig. Maximal können die Aufwendungen bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2025: 29.344 Euro) berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben werden zunächst auch die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge zum Zwecke der Höchstbetragsberechnung miteinbezogen, jedoch am Ende als nicht eigene Beiträge vom Höchstbetrag gekürzt.
Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Rürup-Rente) werden an dieser Stelle berücksichtigt, wenn die Versicherungsbedingungen die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich – wie bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung – um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden. Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (d. h. Auszahlung als Einmalbetrag) sein. Seit dem Jahr 2010 ist für den Abzug der Beiträge zudem Voraussetzung, dass der Vertrag nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert worden ist. Der Anbieter des Vertrages ist verpflichtet, die geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b EStG; § 10 Abs. 2, 2a und 3 EStG
2.4.5 Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegepflichtversicherungen
Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe abzugsfähig, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveau („Basisabsicherung“) erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Damit sollen gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder steuerlich gleichbehandelt werden. Beitragsrückerstattungen mindern, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Die Mitteilung über die gezahlten Beiträge erfolgt automatisch mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der Rentenbezugsmitteilung oder durch das betreffende Versicherungsunternehmen, so dass die steuerpflichtige Person ihrer Steuererklärung keine weiteren Belege beifügen muss.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b EStG; § 10 Abs. 2 und 2b EStG
2.4.6 Sonstige Versicherungsbeiträge
Darunter fallen Beiträge zu über die „Basisabsicherung“ hinausgehenden Kranken- und Pflegeversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht), zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen und zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (z. B. Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit).
Beiträge zu folgenden Versicherungen sind ebenfalls begünstigt, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.
- Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall;
- Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht;
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, welches nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann;
- Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist, in Höhe von 88 Prozent der Beiträge.
Fondsgebundene Lebensversicherungen sind jedoch vom Abzug gänzlich ausgeschlossen.
Die Beiträge zu sonstigen Versicherungen können als Sonderausgaben nur berücksichtigt werden, wenn die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung die Höchstbeträge von 1. 900 Euro (z. B. Bürger mit steuerfreiem Arbeitgeberanteil oder Beihilfeanspruch) beziehungsweise 2. 800 Euro (Bürger, die ihre Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang allein tragen) nicht erreichen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 4 EStG
Günstigerprüfung
Durch eine Günstigerprüfung wird daneben sichergestellt, dass für den Bürger beim Sonderausgabenabzug keine Schlechterstellung gegenüber der bis einschließlich 2004 geltenden Rechtslage erfolgt. Die Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch vor, ein Antrag ist nicht erforderlich.
§ 10 Abs. 4a EStG
2.4.7 Kirchensteuer
Die gezahlte Kirchensteuer (abzüglich etwaiger Erstattungen). Dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) gezahlt wurde.
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG; R 10.7 EStR
2.4.8 Kinderbetreuungskosten
Betreuungskosten für Kinder können ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden altersunabhängig berücksichtigt. Von den Kinderbetreuungskosten sind 80 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro je Kind jährlich abziehbar (bis 2024 zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von 4. 000 Euro jährlich je Kind). Diese steuerliche Entlastung soll insgesamt einen Beitrag leisten, Kinder und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können.
Beispiel: Entstehen den Eltern von Januar bis Juni 2025 1. 200 Euro Aufwendungen für die Kinderbetreuung in einer Krippe und von Juli bis Dezember in Höhe von 600 Euro für den Kindergartenbesuch, sind von den bezahlten 1. 800 Euro 80 Prozent, somit 1.440 Euro als Sonderausgaben abziehbar.
Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt gehört, die Eltern für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung der Betreuungskosten auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.
Zu den Aufwendungen für die Kinderbetreuung gehören nicht die Kosten für den Unterricht, für die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Werden vom Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten eines nicht schulpflichtigen Kindes gezahlt, müssen diese bei der Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei erstatteten Beträge mindern dann die Sonderausgaben.
.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Weitere Details zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. März 2012, „Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012“ (BStBl I S. 307) entnehmen.
2.4.9 Berufsausbildung und Weiterbildung
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die eigene erstmalige Berufsausbildung beziehungsweise sein Erststudium sind bis zu einem Betrag von 6 .000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Ehegatten kann grundsätzlich jeder Ehegatte diesen Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Zu den Aufwendungen zählen beispielsweise Studien- und Schulgebühren, Kosten für Fachliteratur und Arbeitsmittel sowie für die auswärtige Unterbringung.
Aufwendungen für beruflich veranlasste Bildungsmaßnahmen nach der ersten Berufsausbildung beziehungsweise nach dem Erststudium sowie für Fort- und Weiterbildung stellen dagegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar.
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; R 10.9 EStR
2.4.10 Schulbesuch eines Kindes/Schulgeld
30 Prozent des Entgelts, höchstens aber 5 .000 Euro je Kind, das Sie für Ihr Kind – mit Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe auch unter 2.7.3) – für dessen Schulbesuch entrichtet haben. Ausgenommen sind Entgelte für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Besuch der Schule (Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen) zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder auf einen solchen vorbereitet. Damit kommt es lediglich auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss des Kindes an. Erforderlich ist außerdem, dass die Schule im Inland oder im übrigen EU- / EWR-Raum belegen ist. Der Besuch einer deutschen Schule im Ausland ist dagegen unabhängig von ihrer Belegenheit begünstigt.
Für welche inländischen Schulen gilt die Regelung insbesondere? Sie gilt für: allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschulen (einschließlich Grundschulen), allgemeinbildende Ergänzungsschulen (einschließlich Grundschulen), berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens sowie Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten.
Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten, gehören solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Das können auch Volkshochschulen sein. Wichtig ist, dass Ziele und Inhalte der Kurse mit den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsordnung übereinstimmen.
Nicht begünstigt sind Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Sprachkurse) und Ähnlichem. Vom Abzug ausgeschlossen sind ferner Studiengebühren für den Besuch von Hochschulen und Fachhochschulen, da derartige Schulen gerade keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen sind.
Der Höchstbetrag von 5.000 Euro wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei einem Elternpaar, das nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. In diesem Fall sind die Schulgeldzahlungen bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile die Aufwendungen getragen, sind bei jedem Elternteil bis zu 2.500 Euro abziehbar, sofern nicht von den Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung des Höchstbetrages gegenüber dem Finanzamt beantragt wird. Das kann beispielsweise vorteilhaft sein, wenn ein Elternteil seinen anteiligen Höchstbetrag von 2.500 Euro überschritten und der andere Elternteil ohnehin weniger bezahlt hat.
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
2.4.11 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
Spenden und Mitgliedsbeiträge – so genannte Zuwendungen – zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke werden in begrenzter Höhe steuermindernd berücksichtigt. Der Abzug der Zuwendungen beträgt höchstens 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte (mehr dazu unter 1.3) oder bei Unternehmern bzw. Selbständigen vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Zuwendungsbeträge, die diese Höchstsätze überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können (weil sie bereits die Höhe des um Vorsorgeaufwendungen und Verlustabzüge geminderten Gesamtbetrages der Einkünfte übersteigen), werden mit den Höchstbeträgen in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben berücksichtigt.
Bei Zuwendungen an politische Parteien besteht bis zur Höhe von 1. 650 Euro (ab 1.1.2026: 3.300 Euro) – im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 3 .300 Euro (ab 1.1.2026: 6.600 Euro) – eine Abzugsmöglichkeit als Sonderausgaben. Dies gilt jedoch nicht für unabhängige Wählervereinigungen. Vorrangig vor einem Abzug als Sonderausgaben ist jedoch die nachfolgend beschriebene Steuerermäßigung.
§ 10b Abs. 1 und 2 EStG; §§ 51 – 54 AO
Eine weitere vorrangige Steuerermäßigung betrifft ebenfalls Zuwendungen an politische Parteien und zugleich Vereine ohne Parteicharakter (so genannte unabhängige Wählervereinigungen). Dabei wird die geschuldete Einkommensteuer um 50 Prozent der geleisteten Beiträge und Spenden ermäßigt. Diese Steuerermäßigung ist jedoch auf 825 Euro (ab 1.1.2026: 1.650 Euro) – im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 1.650 Euro (ab 1.1.2026: 3.300 Euro) – begrenzt. Soweit diese Ausgaben 1.650 Euro (ab 1.1.2026: 3.300 Euro) – bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 3.300 Euro (ab 1.1.2026: 6.600 Euro) – übersteigen, sind sie aber – wie zuvor beschrieben – als Sonderausgaben abzugsfähig.
Fasst man also alle Vergünstigung für Parteispenden und -beiträge zusammen, sind diese insgesamt bis zur Höhe von 3.300 Euro (ab 1.1.2026: 6.600 Euro) – im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 6.600 Euro (ab 1.1.2026: 13.200 Euro) – steuerlich begünstigt.
§ 10b Abs. 2 EStG; § 34g EStG
Für Zuwendungen ist es ausreichend, dass die Zuwendenden eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung erhalten haben. Die Zuwendungsbestätigungen sind nur auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen. Die Zuwendungsbestätigungen müssen somit nicht mehr unaufgefordert und generell zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Werden die Zuwendungsbestätigungen vom Finanzamt nicht angefordert, sind sie von den Zuwendenden ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufzubewahren.
Bei elektronischer Übermittlung der Zuwendungsbestätigung an das Finanzamt ist die steuerliche Berücksichtigung beleglos möglich. In diesem Fall müssen die Zuwendenden die Zuwendungsbestätigung weder aufbewahren noch vorlegen.
Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt für Zuwendungen an inländische Empfänger bis zu einem Betrag von 300 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Bei der Buchungsbestätigung kann es sich zum Beispiel um den Kontoauszug, einen Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstituts handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen der Name und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. In einigen Fällen muss auf Verlangen des Finanzamtes zusätzlich der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg vorgelegt werden.
Dieses Verfahren ist aber nicht in allen Fällen anwendbar, also möglicherweise an weitere Voraussetzungen gebunden.
Der vereinfachte Zuwendungsnachweis ist auch bei Zuwendungen an inländische Empfänger auf bestimmte, zur Hilfe in Katastrophenfällen eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen ausreichend. Für Zuwendungen in Katastrophenfällen besteht keine betragsmäßige Begrenzung bei der Anwendung des vereinfachten Nachweises.
Auch Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und die von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden, können steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügen statt Zuwendungsbestätigungen Bareinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.
Bareinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen sind ebenfalls nur auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen. Sie müssen somit nicht mehr unaufgefordert und generell zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Werden die vorgenannten Belege vom Finanzamt nicht angefordert, sind sie von den Zuwendenden ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufzubewahren.
§ 10b EStG; § 50 EStDV; R 10b.1, R 10b.3 EStR
2.5 Das Einkommen: Außergewöhnliche Belastungen
2.5.1 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Steuerbürger muss tatsächlich belastet sein. Das heißt, eine außergewöhnliche Belastung kann nur vorliegen, soweit keine Erstattung, zum Beispiel durch eine Versicherung, erfolgt.
Außergewöhnliche Belastungen können beispielsweise Aufwendungen sein, die
- durch Krankheit, Behinderung, Todesfall oder
- durch Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz oder
- für die Schadensbeseitigung oder
- für die Wiederbeschaffung von existenziell notwendigen Gegenständen, verursacht durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Unwetterschaden)
entstehen.
Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel hat der Steuerpflichtige regelmäßig durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. Bei bestimmten Aufwendungen (z. B. Bade- und Heilkuren, wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden) ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines amtsärztlichen Gutachtens notwendig. Der Nachweis muss bereits vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
| Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | |||
|---|---|---|---|
| bis 15.340 Euro | über 15. 340 Euro bis 51.130 Euro | über 51.130 Euro | |
| 1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
| a) nach dem Grundtarif zu berechnen ist | 5 % | 6 % | 7 % |
| b) nach dem Splittingtarif zu berechnen ist | 4 % | 5 % | 6 % |
| 2. bei Steuerbürgern mit | |||
| a) einem Kind oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| b) drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Die Höhe der zumutbaren Belastung, bis zu der keine steuerliche Berücksichtigung erfolgt, richtet sich zunächst nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte (mehr dazu unter 1.3). Es ist demnach zumutbar, einen bestimmten prozentualen Anteil des Gesamtbetrages der Einkünfte für außergewöhnliche Belastungen aufzuwenden.
Die Berechnung der zumutbaren Belastung ist aufgrund neuerer Rechtsprechung stufenweise vorzunehmen, so dass der höhere Prozentsatz nur auf den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte anzuwenden ist, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
Dieser Prozentsatz richtet sich aber auch danach, wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind und welcher Steuertarif anzuwenden ist. Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen diejenigen, für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe dazu unter Abschnitt 2.7.3) erhält.
Die Prozentsätze lassen sich dem folgenden Schaubild entnehmen:
§ 33 EStG; § 64 EStDV; R 33.1 – 33.4 EStR
2.5.2 Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
An Stelle der Inanspruchnahme der außergewöhnlichen Belastung der allgemeinen Art können aber auch folgende besondere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:
§ 33a EStG; R 33a.1, 33a.2 und 33a.4 EStR
Unterhaltsaufwendungen
(mehr dazu auch unter 2.6)
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags (siehe unter 1.5.2) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person tatsächlich aufgewandten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge („Basisabsicherung“), soweit diese noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe unter 2.7.3) für die unterhaltene Person hat und diese auch kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Der Abzug kann aber auch teilweise oder ganz entfallen, wenn der Empfänger im Unterhaltszeitraum über eigene Einkünfte und Bezüge verfügt.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können nur als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Leistungen an den Unterhaltsempfänger nicht schon als Sonderausgaben (siehe unter 2.4) beansprucht werden.
§ 33a Abs. 1 EStG; R 33a.1 EStR
Freibetrag für den ausbildungsbedingten Sonderbedarf
Für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärtig – außerhalb des elterlichen Haushalts – untergebracht sind, gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 1.200 Euro (bis 2022 924 Euro), wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe unter 2.7.3) besteht.
Unter Berufsausbildung ist eine Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Daher zählt neben dem Besuch einer Berufsschule auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen sowie der Besuch einer Fachschule oder das Studium. Des Weiteren muss die Unterbringung die räumliche Selbständigkeit des Kindes gewährleisten und zugleich auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
Der Freibetrag für den ausbildungsbedingten Sonderbedarf kann für dasselbe Kind insgesamt nur einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrages zu, es sei denn, die Eltern beantragen gemeinsam eine andere Aufteilung.
Der Freibetrag mindert sich um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag nicht vorgelegen haben.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes werden auf den Ausbildungsfreibetrag nicht angerechnet.
§ 33a Abs. 2 EStG; R 33a.2 EStR
2.5.3 Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
Menschen mit Behinderungen
Wegen der behinderungsbedingten Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen ohne einen bzw. anstelle eines Einzelnachweises geltend machen.
Mit diesem Pauschbetrag sollen gerade die laufenden und typischen Aufwendungen, die Menschen mit Behinderungen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit bzw. Behinderung entstehen und deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist, berücksichtigt werden.
Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen (z. B. Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten, Fahrtkosten) können daneben als außergewöhnliche Belastung – jedoch nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung (mehr dazu unter 2.5.1) – anerkannt werden.
Der Pauschbetrag beginnt mit einem dauernden Grad der Behinderung von 20 und ist gestaffelt (von 384 Euro bis zu 2 .840 Euro). Bei hilflosen, blinden oder taubblinden Steuerpflichtigen erhöht sich der Pauschbetrag auf 7. 400 Euro.
Steht der Pauschbetrag einem Kind mit Behinderungen zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe unter 2.7.3) hat, kann der Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn ihn das Kind selbst nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung möglich.
§ 33b Abs. 1 – 3 und 5 EStG; § 65 EStDV; R 33b EStR
Hinterbliebene
Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro.
Dies gilt jedoch nur für die folgenden Hinterbliebenenbezüge:
- Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt
- Bezüge nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung
- Bezüge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten
- Bezüge nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist. Steht der Pauschbetrag einem Kind des Steuerpflichtigen zu, für das er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe unter 2.7.3) erhält, so wird unter bestimmten Voraussetzungen der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.
§ 33b Abs. 4 und 5 EStG; R 33b EStR
Pflege-Pauschbetrag
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Pflege einer Person – beispielsweise eines Angehörigen – erwachsen, können Pflegepersonen, die dafür keine Einnahmen erhalten und die Pflege entweder in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen sowie die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Steuererklärung angeben, einen Pauschbetrag geltend machen. Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
|
Bei Pflegegrad 2 |
600 Euro |
|
Bei Pflegegrad 3 |
1.100 Euro |
|
Bei Pflegegrad 4 oder 5 und/oder Merkzeichen „H“ |
1.800 Euro |
§ 33b Abs. 6 EStG; R 33b EStR
2.5 Das Einkommen: Außergewöhnliche Belastungen
2.5.1 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Steuerbürger muss tatsächlich belastet sein. Das heißt, eine außergewöhnliche Belastung kann nur vorliegen, soweit keine Erstattung, zum Beispiel durch eine Versicherung, erfolgt.
Außergewöhnliche Belastungen können beispielsweise Aufwendungen sein, die
- durch Krankheit, Behinderung, Todesfall oder
- durch Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz oder
- für die Schadensbeseitigung oder
- für die Wiederbeschaffung von existenziell notwendigen Gegenständen, verursacht durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Unwetterschaden)
entstehen.
Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel hat der Steuerpflichtige regelmäßig durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. Bei bestimmten Aufwendungen (z. B. Bade- und Heilkuren, wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden) ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines amtsärztlichen Gutachtens notwendig. Der Nachweis muss bereits vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
| Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | |||
|---|---|---|---|
| bis 15.340 Euro | über 15. 340 Euro bis 51.130 Euro | über 51.130 Euro | |
| 1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
| a) nach dem Grundtarif zu berechnen ist | 5 % | 6 % | 7 % |
| b) nach dem Splittingtarif zu berechnen ist | 4 % | 5 % | 6 % |
| 2. bei Steuerbürgern mit | |||
| a) einem Kind oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| b) drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Die Höhe der zumutbaren Belastung, bis zu der keine steuerliche Berücksichtigung erfolgt, richtet sich zunächst nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte (mehr dazu unter 1.3). Es ist demnach zumutbar, einen bestimmten prozentualen Anteil des Gesamtbetrages der Einkünfte für außergewöhnliche Belastungen aufzuwenden.
Die Berechnung der zumutbaren Belastung ist aufgrund neuerer Rechtsprechung stufenweise vorzunehmen, so dass der höhere Prozentsatz nur auf den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte anzuwenden ist, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
Dieser Prozentsatz richtet sich aber auch danach, wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind und welcher Steuertarif anzuwenden ist. Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen diejenigen, für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe dazu unter Abschnitt 2.7.3) erhält.
Die Prozentsätze lassen sich dem folgenden Schaubild entnehmen:
§ 33 EStG; § 64 EStDV; R 33.1 – 33.4 EStR
2.5.2 Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
An Stelle der Inanspruchnahme der außergewöhnlichen Belastung der allgemeinen Art können aber auch folgende besondere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:
§ 33a EStG; R 33a.1, 33a.2 und 33a.4 EStR
Unterhaltsaufwendungen
(mehr dazu auch unter 2.6)
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags (siehe unter 1.5.2) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person tatsächlich aufgewandten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge („Basisabsicherung“), soweit diese noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe unter 2.7.3) für die unterhaltene Person hat und diese auch kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Der Abzug kann aber auch teilweise oder ganz entfallen, wenn der Empfänger im Unterhaltszeitraum über eigene Einkünfte und Bezüge verfügt.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können nur als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Leistungen an den Unterhaltsempfänger nicht schon als Sonderausgaben (siehe unter 2.4) beansprucht werden.
§ 33a Abs. 1 EStG; R 33a.1 EStR
Freibetrag für den ausbildungsbedingten Sonderbedarf
Für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärtig – außerhalb des elterlichen Haushalts – untergebracht sind, gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 1.200 Euro (bis 2022 924 Euro), wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe unter 2.7.3) besteht.
Unter Berufsausbildung ist eine Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Daher zählt neben dem Besuch einer Berufsschule auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen sowie der Besuch einer Fachschule oder das Studium. Des Weiteren muss die Unterbringung die räumliche Selbständigkeit des Kindes gewährleisten und zugleich auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
Der Freibetrag für den ausbildungsbedingten Sonderbedarf kann für dasselbe Kind insgesamt nur einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrages zu, es sei denn, die Eltern beantragen gemeinsam eine andere Aufteilung.
Der Freibetrag mindert sich um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag nicht vorgelegen haben.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes werden auf den Ausbildungsfreibetrag nicht angerechnet.
§ 33a Abs. 2 EStG; R 33a.2 EStR
2.5.3 Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
Menschen mit Behinderungen
Wegen der behinderungsbedingten Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen ohne einen bzw. anstelle eines Einzelnachweises geltend machen.
Mit diesem Pauschbetrag sollen gerade die laufenden und typischen Aufwendungen, die Menschen mit Behinderungen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit bzw. Behinderung entstehen und deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist, berücksichtigt werden.
Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen (z. B. Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten, Fahrtkosten) können daneben als außergewöhnliche Belastung – jedoch nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung (mehr dazu unter 2.5.1) – anerkannt werden.
Der Pauschbetrag beginnt mit einem dauernden Grad der Behinderung von 20 und ist gestaffelt (von 384 Euro bis zu 2 .840 Euro). Bei hilflosen, blinden oder taubblinden Steuerpflichtigen erhöht sich der Pauschbetrag auf 7. 400 Euro.
Steht der Pauschbetrag einem Kind mit Behinderungen zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe unter 2.7.3) hat, kann der Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn ihn das Kind selbst nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung möglich.
§ 33b Abs. 1 – 3 und 5 EStG; § 65 EStDV; R 33b EStR
Hinterbliebene
Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro.
Dies gilt jedoch nur für die folgenden Hinterbliebenenbezüge:
- Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt
- Bezüge nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung
- Bezüge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten
- Bezüge nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist. Steht der Pauschbetrag einem Kind des Steuerpflichtigen zu, für das er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe unter 2.7.3) erhält, so wird unter bestimmten Voraussetzungen der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.
§ 33b Abs. 4 und 5 EStG; R 33b EStR
Pflege-Pauschbetrag
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Pflege einer Person – beispielsweise eines Angehörigen – erwachsen, können Pflegepersonen, die dafür keine Einnahmen erhalten und die Pflege entweder in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen sowie die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Steuererklärung angeben, einen Pauschbetrag geltend machen. Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
|
Bei Pflegegrad 2 |
600 Euro |
|
Bei Pflegegrad 3 |
1.100 Euro |
|
Bei Pflegegrad 4 oder 5 und/oder Merkzeichen „H“ |
1.800 Euro |
§ 33b Abs. 6 EStG; R 33b EStR
2.6 Exkurs: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können entweder als Sonderausgaben („begrenztes Realsplitting“) oder im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.
Bei einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung hat dies nur Auswirkungen bei dem Steuerpflichtigen, der die Unterhaltsleistungen zahlt (Abzugsmöglichkeit). Bei einer Berücksichtigung als Sonderausgaben hat dies auch Auswirkungen auf die Besteuerung des Steuerpflichtigen, der die Unterhaltszahlungen erhält (steuerpflichtige Einnahmen).
Sonderausgaben (siehe auch unter 2.4)
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Unterhaltsverpflichtete beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellt, dem der Unterhaltsempfänger zugestimmt hat. Für die Antragstellung steht ein amtlicher Vordruck – Anlage Unterhalt – zur Verfügung. Der Antrag kann nur jeweils für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Eine einmal erteilte Zustimmung bleibt solange wirksam, bis sie ausdrücklich widerrufen wird. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Eine weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden. Ein Sonderausgabenabzug kommt zudem nur in Betracht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Die Unterhaltsleistungen können bis zu einem Höchstbetrag von 13. 805 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandte Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge („Basisabsicherung“).
Beim Empfänger werden die zufließenden Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Geber als Sonderausgaben abzugsfähig sind, als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) behandelt, höchstens aber bis zu einem Jahresbetrag von 13.805 Euro (ggf. zuzüglich des Erhöhungsbetrages für die Basisabsicherung). Werbungskosten, mindestens aber der Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro, können dabei von den Einnahmen abgezogen werden.
Betragen die Unterhaltsleistungen mehr als 13.805 Euro (ggf. zuzüglich des Erhöhungsbetrages für die Basisabsicherung), können die Werbungskosten nur anteilig berücksichtigt werden. Die Höhe der durch den Empfänger zu entrichtenden Einkommensteuer richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens (mehr dazu unter 1.3).
Weiterführende Aspekte und Hinweise
Damit der Unterhaltsberechtigte durch diese Regelung nicht benachteiligt wird, hat der Gesetzgeber den Abzug der Unterhaltsleistungen von der Zustimmung des Empfängers abhängig gemacht. Bei der Zustimmung muss der Unterhaltsempfänger bedenken, dass sein zu versteuerndes Einkommen durch die Einbeziehung der Unterhaltsleistungen Einkommensgrenzen überschreiten kann, die ihm bestimmte Vergünstigungen, wie Vermögensbildung, Wohnungsbauförderung, Sozialwohnung, Wohngeld oder Zuschüsse nach dem BAföG, verwehren. Das Erfordernis der Zustimmung wird im Allgemeinen zu der Vereinbarung führen, dass der Unterhaltsverpflichtete die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Steuer zu ersetzen und andere Nachteile auszugleichen hat. Der Empfänger hat hierauf regelmäßig einen Anspruch.
Das so genannte Realsplitting ist für Unterhaltsverpflichtete zumeist von Vorteil, da der Steuervorteil beim Geber regelmäßig höher ist als die vom Empfänger zu zahlende (und dann im Regelfall vom Geber zu erstattende) Steuer. Um die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Einkommensteuer festzustellen, bietet sich gegebenenfalls die Inanspruchnahme einer zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigten Person (z. B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, Rechtsanwalt) an.
Verweigert der Empfänger seine Zustimmung ohne triftigen Grund, obwohl ihm die Erstattung der anfallenden Steuer und der Ausgleich anderer Nachteile zugesagt worden ist, kann auf die Zustimmung bürgerlich-rechtlich ein Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten bestehen. Die Zivilgerichte haben dies bereits mehrfach in Urteilen bestätigt. Eine rechtskräftige Verurteilung zur Zustimmung sowie die Zustimmung im Rahmen eines Prozessvergleichs sind als Zustimmung anzusehen, die jedoch im Fall der rechtskräftigen Verurteilung nur für das Kalenderjahr wirkt, das Gegenstand des Rechtsstreits war, und daher für die Folgejahre keine Bindungswirkung hat. Kommt es trotzdem nicht zur Zustimmung oder wird kein Antrag auf Sonderausgabenabzug gestellt, so besteht für den Unterhaltsverpflichteten nur die Möglichkeit, die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Außergewöhnliche Belastung (siehe auch unter 2.5.2)
Hier kann der Geber die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe des Grundfreibetrags im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person tatsächlich aufgewandten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge („Basisabsicherung“), soweit diese noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Verfügt der Unterhaltsempfänger über eigene Einkünfte und Bezüge, wird der Höchstbetrag um diese Einkünfte oder Bezüge gekürzt, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Die Unterhaltsleistungen, gleich in welcher Höhe, unterliegen in diesem Fall beim Empfänger nicht der Einkommensteuer.
§ 10 Abs. 1a, § 33a Abs. 1 EStG; R 10.2 EStR, R 33a.1 EStR
2.6 Exkurs: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können entweder als Sonderausgaben („begrenztes Realsplitting“) oder im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.
Bei einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung hat dies nur Auswirkungen bei dem Steuerpflichtigen, der die Unterhaltsleistungen zahlt (Abzugsmöglichkeit). Bei einer Berücksichtigung als Sonderausgaben hat dies auch Auswirkungen auf die Besteuerung des Steuerpflichtigen, der die Unterhaltszahlungen erhält (steuerpflichtige Einnahmen).
Sonderausgaben (siehe auch unter 2.4)
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Unterhaltsverpflichtete beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellt, dem der Unterhaltsempfänger zugestimmt hat. Für die Antragstellung steht ein amtlicher Vordruck – Anlage Unterhalt – zur Verfügung. Der Antrag kann nur jeweils für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Eine einmal erteilte Zustimmung bleibt solange wirksam, bis sie ausdrücklich widerrufen wird. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Eine weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden. Ein Sonderausgabenabzug kommt zudem nur in Betracht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Die Unterhaltsleistungen können bis zu einem Höchstbetrag von 13. 805 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandte Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge („Basisabsicherung“).
Beim Empfänger werden die zufließenden Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Geber als Sonderausgaben abzugsfähig sind, als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) behandelt, höchstens aber bis zu einem Jahresbetrag von 13.805 Euro (ggf. zuzüglich des Erhöhungsbetrages für die Basisabsicherung). Werbungskosten, mindestens aber der Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro, können dabei von den Einnahmen abgezogen werden.
Betragen die Unterhaltsleistungen mehr als 13.805 Euro (ggf. zuzüglich des Erhöhungsbetrages für die Basisabsicherung), können die Werbungskosten nur anteilig berücksichtigt werden. Die Höhe der durch den Empfänger zu entrichtenden Einkommensteuer richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens (mehr dazu unter 1.3).
Weiterführende Aspekte und Hinweise
Damit der Unterhaltsberechtigte durch diese Regelung nicht benachteiligt wird, hat der Gesetzgeber den Abzug der Unterhaltsleistungen von der Zustimmung des Empfängers abhängig gemacht. Bei der Zustimmung muss der Unterhaltsempfänger bedenken, dass sein zu versteuerndes Einkommen durch die Einbeziehung der Unterhaltsleistungen Einkommensgrenzen überschreiten kann, die ihm bestimmte Vergünstigungen, wie Vermögensbildung, Wohnungsbauförderung, Sozialwohnung, Wohngeld oder Zuschüsse nach dem BAföG, verwehren. Das Erfordernis der Zustimmung wird im Allgemeinen zu der Vereinbarung führen, dass der Unterhaltsverpflichtete die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Steuer zu ersetzen und andere Nachteile auszugleichen hat. Der Empfänger hat hierauf regelmäßig einen Anspruch.
Das so genannte Realsplitting ist für Unterhaltsverpflichtete zumeist von Vorteil, da der Steuervorteil beim Geber regelmäßig höher ist als die vom Empfänger zu zahlende (und dann im Regelfall vom Geber zu erstattende) Steuer. Um die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Einkommensteuer festzustellen, bietet sich gegebenenfalls die Inanspruchnahme einer zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigten Person (z. B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, Rechtsanwalt) an.
Verweigert der Empfänger seine Zustimmung ohne triftigen Grund, obwohl ihm die Erstattung der anfallenden Steuer und der Ausgleich anderer Nachteile zugesagt worden ist, kann auf die Zustimmung bürgerlich-rechtlich ein Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten bestehen. Die Zivilgerichte haben dies bereits mehrfach in Urteilen bestätigt. Eine rechtskräftige Verurteilung zur Zustimmung sowie die Zustimmung im Rahmen eines Prozessvergleichs sind als Zustimmung anzusehen, die jedoch im Fall der rechtskräftigen Verurteilung nur für das Kalenderjahr wirkt, das Gegenstand des Rechtsstreits war, und daher für die Folgejahre keine Bindungswirkung hat. Kommt es trotzdem nicht zur Zustimmung oder wird kein Antrag auf Sonderausgabenabzug gestellt, so besteht für den Unterhaltsverpflichteten nur die Möglichkeit, die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Außergewöhnliche Belastung (siehe auch unter 2.5.2)
Hier kann der Geber die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe des Grundfreibetrags im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person tatsächlich aufgewandten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge („Basisabsicherung“), soweit diese noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Verfügt der Unterhaltsempfänger über eigene Einkünfte und Bezüge, wird der Höchstbetrag um diese Einkünfte oder Bezüge gekürzt, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Die Unterhaltsleistungen, gleich in welcher Höhe, unterliegen in diesem Fall beim Empfänger nicht der Einkommensteuer.
§ 10 Abs. 1a, § 33a Abs. 1 EStG; R 10.2 EStR, R 33a.1 EStR
2.7 Das zu versteuernde Einkommen: Der Familienleistungsausgleich (Kindergeld, Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf)
Das Einkommen von Eltern wird in Höhe des Existenzminimums ihrer Kinder durch das Kindergeld oder die Summe aus dem Kinderfreibetrag (siehe 2.7.3.1) und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (siehe 2.7.3.2) von der Einkommensteuer freigestellt. Die steuerliche Entlastung der Familien mit Kindern erfolgt im laufenden Kalenderjahr zunächst durch die monatliche Zahlung des Kindergeldes (siehe 2.7.2).
Nach Ablauf des Kalenderjahrs vergleicht das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern der Anspruch auf Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge (im Rahmen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens) günstiger ist.
Dabei wird vom Finanzamt das für den Steuerpflichtigen günstigste Ergebnis – nach den folgenden Merkmalen – bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt:
- Ist die sich durch den Abzug der Freibeträge ergebende Steuerminderung geringer als der Anspruch auf Kindergeld, so bleibt es bei dem für die Eltern günstigeren Kindergeld.
- Ist die sich durch die Freibeträge ergebende Steuerminderung höher als der Anspruch auf Kindergeld, werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Freibeträge abgezogen. Diese Steuerminderung ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf Kindergeld, das dem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum zustand, zu verrechnen. Zu diesem Zweck wird grundsätzlich das zustehende Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet, so dass sich im Ergebnis lediglich der Differenzbetrag steuermindernd auswirkt.
- Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung bleibt ab dem Veranlagungsjahr 2019 der Teil des Kindergeldes für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse zwar ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen Versäumnis der Antragsfrist das Kindergeld nicht ausgezahlt wurde.
- Erhält ein Bürger für ein Kind kein Kindergeld, weil er für dieses Kind einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen (wie zum Beispiel Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Leistungen, die im Ausland gezahlt werden und dem Kindergeld, dem Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind; siehe auch 2.7.2) hat, können dennoch die Freibeträge berücksichtigt werden. Die sich durch den Abzug der Freibeträge ergebende Steuerminderung wird jedoch mit dem Anspruch auf diese vergleichbaren Leistungen verrechnet, damit es zu keiner doppelten Begünstigung kommt.
§ 31 EStG; R 31 EStR
2.7.1 Kinder, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden
Für die Frage, ob ein Kind bei einem Steuerpflichtigen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt wird, sind zwei wesentliche Punkte zu beachten:
- das verwandtschaftliche Verhältnis zum Kind und
- das Alter des Kindes.
§§ 32 und 63 EStG
Das verwandtschaftliche Verhältnis zum Kind
Die Steuervergünstigungen mittels des Kindergeldes oder des Freibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe Abschnitt 2.7.3) werden gewährt für im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (leibliche Kinder, eheliche bzw. für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder) und Pflegekinder.
Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Pflegekind hat nur, wer wie die leiblichen Eltern einem Kind in seinem Haushalt ein Zuhause gewährt. Dazu gehört, dass es von seinen Pflegeeltern auf Dauer wie ein leibliches Kind betreut wird und dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Ein Kind, das wegen des Erwerbs im Haushalt aufgenommen wird und das bei Wegfall von Unterhaltszahlungen nicht mehr betreut werden würde (sogenanntes Kostkind), ist kein Pflegekind.
Besteht bei einem adoptierten Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, so ist das Kind ausschließlich als Adoptivkind zu berücksichtigen. Ist ein leibliches Kind oder ein Adoptivkind zugleich ein Pflegekind, so ist das Kind ausschließlich als Pflegekind zu berücksichtigen. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes können auf Antrag auch auf ein Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden.
Für die Antragstellung steht das ELSTER-Formular bzw. der amtliche Vordruck – Anlage K – zur Verfügung.
§ 32 Abs. 1 und 2 EStG; R 32.2 EStR
Das Alter des Kindes
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern beim steuerlichen Familienleistungsausgleich sind für bestimmte Altersgruppen unterschiedlich geregelt:
bis 18 Jahre:
Kindergeld beziehungsweise die vorgenannten Freibeträge werden in vollem Umfang ab dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem das Kind geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
18 bis 21 Jahre:
Kinder dieser Altersgruppe werden dann berücksichtigt, wenn sie arbeitslos sind und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind.
18 bis 25 Jahre:
Hat das Kind das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, so wird es berücksichtigt, wenn sich das Kind
- in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 b des Soldatengesetzes befindet oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der folgenden Aus-führungen befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, einen Bundesfreiwilligen-dienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienste-gesetzes, einen Freiwilligendienst im Sinne der im Sinne der EU-Verordnung Nr. 12882021/2013888 vom 1120. Mai 2021. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps, einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundes-ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77)
Wenn Ihr Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR gemeldet ist, kann es bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt werden. Geringfügige Beschäftigungen (sogenannter Mini-Job) bleiben außer Betracht.
Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet oder eine von diesen Diensten befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, konnten für diese Zeit nicht berücksichtigt werden. Stattdessen wird in diesen Fällen der Berücksichtigungszeitraum um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus verlängert, wenn das Kind noch ohne Beschäftigung war, sich in Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet.
Seit der Streichung der Einkünfte- und Bezügegrenze als Anspruchsvoraussetzung zur Berücksichtigung volljähriger Kinder, ist auf eine eventuelle Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder abzustellen.
Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, finanziell für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass kein Kindergeld mehr ausbezahlt oder kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wird. Es sei denn, das Kind ist als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert. Wenn der Nachweis erbracht wird, dass es weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht und objektiv erkennbar ist, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch zur Erstausbildung gehören. Es handelt sich dabei um eine sog. mehraktige Ausbildung. Diese weiterführende Ausbildung muss in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen Ausbildung stehen und in einem engen zeitlichen Rahmen durchgeführt werden.
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV sind unschädlich. Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer Erwerbstätigkeit nur unschädlich ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbständige Tätigkeit, nicht aber die Verwaltung eigenen Vermögens.
Einzelheiten zur Neuregelung der Berücksichtigung volljähriger Kinder können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Februar 2016 „Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nach § 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStG ab 2012“ (BStBl I 2016, 226) entnehmen.
§ 32 Abs. 3, 4 und 5, R 32.3, R 32.4, R 32.5, R 32.6, R 32.7, R 32.9 EStR
2.7.2 Das Kindergeld
Für viele Familien ist das Kindergeld zu einem unentbehrlichen Bestandteil des Haushaltseinkommens geworden.
Berücksichtigungsfähige Kinder
Kinder werden zunächst wie in dieser Broschüre unter 2.7.1 beschrieben berücksichtigt. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht zusätzlich auch für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder) und für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Enkel.
§ 63 EStG (§ 32 Abs. 1, 3, 4 und 5 EStG)
Berechtigte Personen
Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erhält Kindergeld, wer
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als solcher behandelt wird.
Seit dem 1. Januar 2016 sind zudem die Angabe der an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.
Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.
Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so legt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten fest. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.
§§ 62, 64 EStG
Höhe des Kindergelds
Das Kindergeld beträgt ab dem Jahr 2025 monatlich 255 Euro (2023 bis 2024 monatlich jeweils 250 Euro) für jedes Kind. Das Kindergeld beträgt ab dem Jahr 2026 monatlich 259 Euro.
Die Höhe des Kindergeldes ist unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern. Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
§ 66 EStG
Antrag
Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Dies kann vollständig elektronisch, also ohne Ausdruck und händische Unterschrift erfolgen. Hierfür ist nur das gültige ELSTER-Zertifikat oder der digitale Personalausweis erforderlich. Ohne elektronische Identifikation ist der Antrag nach Eingabe der Daten auszudrucken und unterschrieben per Post an die Familienkasse zu senden.
Den Kindergeldantrag finden Sie unter www.familienkasse.de.
Bezüglich des Kindergeldes ist zu beachten, dass Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate rückwirkend vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist.
§§ 67 und 70 EStG
Kinder im Ausland
Kindergeld wird grundsätzlich nur für solche Kinder gezahlt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist.
Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen wird auch für Kinder, die in der Schweiz, in der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo, in Montenegro, in Serbien, in Marokko oder in Tunesien leben, Kindergeld in der im Abkommen jeweils festgelegten Höhe bezahlt.
§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG
Verhältnis zu anderen Leistungen
Kindergeld wird jedoch nicht für ein Kind gezahlt, für das Anspruch auf mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen besteht. Dazu zählen beispielsweise:
- Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Kinderzuschüsse aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
- Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden
- Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden
Ist die Kinderzulage oder der Kinderzuschuss niedriger als das Kindergeld, so wird ein Teilkindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn dieser mindestens fünf Euro beträgt.
§ 65 EStG
Weitere Informationen unter: arbeitsagentur.de
bmfsfj.de
familien-wegweiser.de
2.7.3 Die Freibeträge im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
Freibeträge im Rahmen des Familienleistungsausgleichs sind der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (= Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG).
Der Kinderfreibetrag soll die Steuerfreiheit des sächlichen Existenzminimums des Kindes sicherstellen. Er steht den Eltern gemeinsam zu. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, so wird sowohl der Kinderfreibetrag als auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes berücksichtigt. Hierdurch erhalten Eltern z. B. bis zum Abschluss der Ausbildung ihrer Kinder (max. bis zum 25. Lebensjahr des Kindes) Freibeträge in einheitlicher Höhe.
2.7.3.1 Die Kinderfreibeträge
Die Kinderfreibeträge setzen sich zusammen aus dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) sowie dem Freibetrag für für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Höhe des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jährlich
|
Jahr |
KFB je Elternteil |
KFB pro Kind |
|---|---|---|
|
2023 |
3.012 Euro |
6.024 Euro |
|
2024 |
3.192 Euro |
6.384 Euro |
|
2025 |
3.336 Euro |
6.672 Euro |
|
2026 |
3.414 Euro |
6.828 Euro |
Grundsätzlich wird jedem Elternteil sein Kinderfreibetrag zugerechnet, unabhängig davon, ob die Eltern ledig, geschieden oder verheiratet sind. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und steht das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis, beträgt der Kinderfreibetrag demzufolge für 2025 6.672 Euro.
Den Kinderfreibetrag in voller Höhe bekommt man ebenfalls, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder wenn der Steuerpflichtige das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorliegen, ermäßigt sich dieser um ein Zwölftel.
Übertragungsmöglichkeiten des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag übertragen werden.
Der Kinderfreibetrag kann einem Elternteil entzogen werden, wenn er seine Unterhaltspflicht trotz Leistungsfähigkeit verletzt. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Kinderfreibetrag mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Hauptvordruck plus Anlage Kinder) oder in seiner Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind beantragen. Außerdem kann sich der betreuende Elternteil, der für den Unterhalt seines behinderten Kindes überwiegend allein aufkommt, neben dem Behinderten-Pauschbetrag (siehe Abschnitt 2.5.2) auch den Kinderfreibetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags ist auch dann möglich, wenn ein Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig gegenüber seinem Kind ist. Damit soll der Elternteil, der alleine für den Unterhalt des Kindes aufkommen muss, auch allein entlastet werden. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet hingegen für einen Elternteil aus, der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht, weil dieser insoweit nicht allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Hierzu wird auch auf das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013, „Übertragung der Freibeträge für Kinder“ (BStBl I S. 845) verwiesen. Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.
Für die Antragstellung durch einen Stiefelternteil oder einen Großelternteil steht das ELSTER-Formular bzw. der amtliche Vordruck – die Anlage K – zur Verfügung.
§ 32 Abs. 6 EStG; R 32.12 EStR, R 32.13 EStR
Kinder im Ausland
Ein Kinderfreibetrag kommt auch für im Ausland lebende Kinder in Betracht, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und für die in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Kinderfreibetrag wird jedoch nur insoweit abgezogen, als er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Daher wird der Kinderfreibetrag gekürzt, wenn die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes geringer als in Deutschland sind.
§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG
2.7.3.2 Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes
Höhe des Freibetrags
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind für jeden Elternteil 1.464 Euro jährlich. Grundsätzlich wird jedem Elternteil „sein Freibetrag“ zugerechnet, unabhängig davon, ob die Eltern ledig, geschieden oder verheiratet sind. Werden Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und steht das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis, beträgt der Freibetrag 2.928 Euro.
Der Freibetrag beträgt ebenfalls 2.928 Euro, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder wenn der Steuerpflichtige das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorliegen, ermäßigt er sich um ein Zwölftel.
Übertragungsmöglichkeiten des Freibetrags
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes kann auf Antrag übertragen werden.
Bei minderjährigen Kindern kann dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist, der Freibetrag vom anderen Elternteil übertragen werden. Eine Übertragung scheidet dagegen aus, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Auch hierzu wird auf das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 „Übertragung der Freibeträge für Kinder“ (BStBl I S. 845) verwiesen.
Für die Antragstellung durch einen Stiefelternteil oder einen Großelternteil steht auch hierfür das ELSTER-Formular bzw. der amtliche Vordruck – Anlage K – zur Verfügung.
§ 32 Abs. 6 EStG; R 32.12 EStR, R 32.13 EStR
Kinder im Ausland
Ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kommt auch für im Ausland lebende Kinder in Betracht, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Freibetrag wird jedoch nur insoweit abgezogen, als er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Daher wird dieser Freibetrag gekürzt, wenn die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes geringer als in Deutschland sind.
§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG
Weitere Informationen zum Thema: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Internet unter familien-wegweiser.de.
2.7 Das zu versteuernde Einkommen: Der Familienleistungsausgleich (Kindergeld, Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf)
Das Einkommen von Eltern wird in Höhe des Existenzminimums ihrer Kinder durch das Kindergeld oder die Summe aus dem Kinderfreibetrag (siehe 2.7.3.1) und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (siehe 2.7.3.2) von der Einkommensteuer freigestellt. Die steuerliche Entlastung der Familien mit Kindern erfolgt im laufenden Kalenderjahr zunächst durch die monatliche Zahlung des Kindergeldes (siehe 2.7.2).
Nach Ablauf des Kalenderjahrs vergleicht das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern der Anspruch auf Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge (im Rahmen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens) günstiger ist.
Dabei wird vom Finanzamt das für den Steuerpflichtigen günstigste Ergebnis – nach den folgenden Merkmalen – bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt:
- Ist die sich durch den Abzug der Freibeträge ergebende Steuerminderung geringer als der Anspruch auf Kindergeld, so bleibt es bei dem für die Eltern günstigeren Kindergeld.
- Ist die sich durch die Freibeträge ergebende Steuerminderung höher als der Anspruch auf Kindergeld, werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Freibeträge abgezogen. Diese Steuerminderung ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf Kindergeld, das dem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum zustand, zu verrechnen. Zu diesem Zweck wird grundsätzlich das zustehende Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet, so dass sich im Ergebnis lediglich der Differenzbetrag steuermindernd auswirkt.
- Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung bleibt ab dem Veranlagungsjahr 2019 der Teil des Kindergeldes für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse zwar ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen Versäumnis der Antragsfrist das Kindergeld nicht ausgezahlt wurde.
- Erhält ein Bürger für ein Kind kein Kindergeld, weil er für dieses Kind einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen (wie zum Beispiel Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Leistungen, die im Ausland gezahlt werden und dem Kindergeld, dem Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind; siehe auch 2.7.2) hat, können dennoch die Freibeträge berücksichtigt werden. Die sich durch den Abzug der Freibeträge ergebende Steuerminderung wird jedoch mit dem Anspruch auf diese vergleichbaren Leistungen verrechnet, damit es zu keiner doppelten Begünstigung kommt.
§ 31 EStG; R 31 EStR
2.7.1 Kinder, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden
Für die Frage, ob ein Kind bei einem Steuerpflichtigen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt wird, sind zwei wesentliche Punkte zu beachten:
- das verwandtschaftliche Verhältnis zum Kind und
- das Alter des Kindes.
§§ 32 und 63 EStG
Das verwandtschaftliche Verhältnis zum Kind
Die Steuervergünstigungen mittels des Kindergeldes oder des Freibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG (siehe Abschnitt 2.7.3) werden gewährt für im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (leibliche Kinder, eheliche bzw. für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder) und Pflegekinder.
Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Pflegekind hat nur, wer wie die leiblichen Eltern einem Kind in seinem Haushalt ein Zuhause gewährt. Dazu gehört, dass es von seinen Pflegeeltern auf Dauer wie ein leibliches Kind betreut wird und dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Ein Kind, das wegen des Erwerbs im Haushalt aufgenommen wird und das bei Wegfall von Unterhaltszahlungen nicht mehr betreut werden würde (sogenanntes Kostkind), ist kein Pflegekind.
Besteht bei einem adoptierten Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, so ist das Kind ausschließlich als Adoptivkind zu berücksichtigen. Ist ein leibliches Kind oder ein Adoptivkind zugleich ein Pflegekind, so ist das Kind ausschließlich als Pflegekind zu berücksichtigen. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes können auf Antrag auch auf ein Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden.
Für die Antragstellung steht das ELSTER-Formular bzw. der amtliche Vordruck – Anlage K – zur Verfügung.
§ 32 Abs. 1 und 2 EStG; R 32.2 EStR
Das Alter des Kindes
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern beim steuerlichen Familienleistungsausgleich sind für bestimmte Altersgruppen unterschiedlich geregelt:
bis 18 Jahre:
Kindergeld beziehungsweise die vorgenannten Freibeträge werden in vollem Umfang ab dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem das Kind geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
18 bis 21 Jahre:
Kinder dieser Altersgruppe werden dann berücksichtigt, wenn sie arbeitslos sind und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind.
18 bis 25 Jahre:
Hat das Kind das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, so wird es berücksichtigt, wenn sich das Kind
- in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 b des Soldatengesetzes befindet oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der folgenden Aus-führungen befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, einen Bundesfreiwilligen-dienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienste-gesetzes, einen Freiwilligendienst im Sinne der im Sinne der EU-Verordnung Nr. 12882021/2013888 vom 1120. Mai 2021. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps, einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundes-ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77)
Wenn Ihr Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR gemeldet ist, kann es bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt werden. Geringfügige Beschäftigungen (sogenannter Mini-Job) bleiben außer Betracht.
Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet oder eine von diesen Diensten befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, konnten für diese Zeit nicht berücksichtigt werden. Stattdessen wird in diesen Fällen der Berücksichtigungszeitraum um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus verlängert, wenn das Kind noch ohne Beschäftigung war, sich in Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet.
Seit der Streichung der Einkünfte- und Bezügegrenze als Anspruchsvoraussetzung zur Berücksichtigung volljähriger Kinder, ist auf eine eventuelle Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder abzustellen.
Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, finanziell für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass kein Kindergeld mehr ausbezahlt oder kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wird. Es sei denn, das Kind ist als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert. Wenn der Nachweis erbracht wird, dass es weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht und objektiv erkennbar ist, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch zur Erstausbildung gehören. Es handelt sich dabei um eine sog. mehraktige Ausbildung. Diese weiterführende Ausbildung muss in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen Ausbildung stehen und in einem engen zeitlichen Rahmen durchgeführt werden.
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV sind unschädlich. Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer Erwerbstätigkeit nur unschädlich ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbständige Tätigkeit, nicht aber die Verwaltung eigenen Vermögens.
Einzelheiten zur Neuregelung der Berücksichtigung volljähriger Kinder können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Februar 2016 „Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nach § 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStG ab 2012“ (BStBl I 2016, 226) entnehmen.
§ 32 Abs. 3, 4 und 5, R 32.3, R 32.4, R 32.5, R 32.6, R 32.7, R 32.9 EStR
2.7.2 Das Kindergeld
Für viele Familien ist das Kindergeld zu einem unentbehrlichen Bestandteil des Haushaltseinkommens geworden.
Berücksichtigungsfähige Kinder
Kinder werden zunächst wie in dieser Broschüre unter 2.7.1 beschrieben berücksichtigt. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht zusätzlich auch für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder) und für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Enkel.
§ 63 EStG (§ 32 Abs. 1, 3, 4 und 5 EStG)
Berechtigte Personen
Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erhält Kindergeld, wer
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als solcher behandelt wird.
Seit dem 1. Januar 2016 sind zudem die Angabe der an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.
Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.
Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so legt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten fest. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.
§§ 62, 64 EStG
Höhe des Kindergelds
Das Kindergeld beträgt ab dem Jahr 2025 monatlich 255 Euro (2023 bis 2024 monatlich jeweils 250 Euro) für jedes Kind. Das Kindergeld beträgt ab dem Jahr 2026 monatlich 259 Euro.
Die Höhe des Kindergeldes ist unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern. Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
§ 66 EStG
Antrag
Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Dies kann vollständig elektronisch, also ohne Ausdruck und händische Unterschrift erfolgen. Hierfür ist nur das gültige ELSTER-Zertifikat oder der digitale Personalausweis erforderlich. Ohne elektronische Identifikation ist der Antrag nach Eingabe der Daten auszudrucken und unterschrieben per Post an die Familienkasse zu senden.
Den Kindergeldantrag finden Sie unter www.familienkasse.de.
Bezüglich des Kindergeldes ist zu beachten, dass Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate rückwirkend vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist.
§§ 67 und 70 EStG
Kinder im Ausland
Kindergeld wird grundsätzlich nur für solche Kinder gezahlt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist.
Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen wird auch für Kinder, die in der Schweiz, in der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo, in Montenegro, in Serbien, in Marokko oder in Tunesien leben, Kindergeld in der im Abkommen jeweils festgelegten Höhe bezahlt.
§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG
Verhältnis zu anderen Leistungen
Kindergeld wird jedoch nicht für ein Kind gezahlt, für das Anspruch auf mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen besteht. Dazu zählen beispielsweise:
- Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Kinderzuschüsse aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
- Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden
- Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden
Ist die Kinderzulage oder der Kinderzuschuss niedriger als das Kindergeld, so wird ein Teilkindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn dieser mindestens fünf Euro beträgt.
§ 65 EStG
Weitere Informationen unter: arbeitsagentur.de
bmfsfj.de
familien-wegweiser.de
2.7.3 Die Freibeträge im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
Freibeträge im Rahmen des Familienleistungsausgleichs sind der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (= Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG).
Der Kinderfreibetrag soll die Steuerfreiheit des sächlichen Existenzminimums des Kindes sicherstellen. Er steht den Eltern gemeinsam zu. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, so wird sowohl der Kinderfreibetrag als auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes berücksichtigt. Hierdurch erhalten Eltern z. B. bis zum Abschluss der Ausbildung ihrer Kinder (max. bis zum 25. Lebensjahr des Kindes) Freibeträge in einheitlicher Höhe.
2.7.3.1 Die Kinderfreibeträge
Die Kinderfreibeträge setzen sich zusammen aus dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) sowie dem Freibetrag für für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Höhe des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jährlich
|
Jahr |
KFB je Elternteil |
KFB pro Kind |
|---|---|---|
|
2023 |
3.012 Euro |
6.024 Euro |
|
2024 |
3.192 Euro |
6.384 Euro |
|
2025 |
3.336 Euro |
6.672 Euro |
|
2026 |
3.414 Euro |
6.828 Euro |
Grundsätzlich wird jedem Elternteil sein Kinderfreibetrag zugerechnet, unabhängig davon, ob die Eltern ledig, geschieden oder verheiratet sind. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und steht das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis, beträgt der Kinderfreibetrag demzufolge für 2025 6.672 Euro.
Den Kinderfreibetrag in voller Höhe bekommt man ebenfalls, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder wenn der Steuerpflichtige das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorliegen, ermäßigt sich dieser um ein Zwölftel.
Übertragungsmöglichkeiten des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag übertragen werden.
Der Kinderfreibetrag kann einem Elternteil entzogen werden, wenn er seine Unterhaltspflicht trotz Leistungsfähigkeit verletzt. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Kinderfreibetrag mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Hauptvordruck plus Anlage Kinder) oder in seiner Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind beantragen. Außerdem kann sich der betreuende Elternteil, der für den Unterhalt seines behinderten Kindes überwiegend allein aufkommt, neben dem Behinderten-Pauschbetrag (siehe Abschnitt 2.5.2) auch den Kinderfreibetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags ist auch dann möglich, wenn ein Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig gegenüber seinem Kind ist. Damit soll der Elternteil, der alleine für den Unterhalt des Kindes aufkommen muss, auch allein entlastet werden. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet hingegen für einen Elternteil aus, der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht, weil dieser insoweit nicht allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Hierzu wird auch auf das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013, „Übertragung der Freibeträge für Kinder“ (BStBl I S. 845) verwiesen. Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.
Für die Antragstellung durch einen Stiefelternteil oder einen Großelternteil steht das ELSTER-Formular bzw. der amtliche Vordruck – die Anlage K – zur Verfügung.
§ 32 Abs. 6 EStG; R 32.12 EStR, R 32.13 EStR
Kinder im Ausland
Ein Kinderfreibetrag kommt auch für im Ausland lebende Kinder in Betracht, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und für die in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Kinderfreibetrag wird jedoch nur insoweit abgezogen, als er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Daher wird der Kinderfreibetrag gekürzt, wenn die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes geringer als in Deutschland sind.
§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG
2.7.3.2 Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes
Höhe des Freibetrags
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind für jeden Elternteil 1.464 Euro jährlich. Grundsätzlich wird jedem Elternteil „sein Freibetrag“ zugerechnet, unabhängig davon, ob die Eltern ledig, geschieden oder verheiratet sind. Werden Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und steht das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis, beträgt der Freibetrag 2.928 Euro.
Der Freibetrag beträgt ebenfalls 2.928 Euro, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder wenn der Steuerpflichtige das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorliegen, ermäßigt er sich um ein Zwölftel.
Übertragungsmöglichkeiten des Freibetrags
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes kann auf Antrag übertragen werden.
Bei minderjährigen Kindern kann dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist, der Freibetrag vom anderen Elternteil übertragen werden. Eine Übertragung scheidet dagegen aus, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Auch hierzu wird auf das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 „Übertragung der Freibeträge für Kinder“ (BStBl I S. 845) verwiesen.
Für die Antragstellung durch einen Stiefelternteil oder einen Großelternteil steht auch hierfür das ELSTER-Formular bzw. der amtliche Vordruck – Anlage K – zur Verfügung.
§ 32 Abs. 6 EStG; R 32.12 EStR, R 32.13 EStR
Kinder im Ausland
Ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kommt auch für im Ausland lebende Kinder in Betracht, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Freibetrag wird jedoch nur insoweit abgezogen, als er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Daher wird dieser Freibetrag gekürzt, wenn die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes geringer als in Deutschland sind.
§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG
Weitere Informationen zum Thema: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Internet unter familien-wegweiser.de.
2.8 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden durch eine steuermindernde Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer direkt bezuschusst.
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag:
- um 20 Prozent – max. 510 Euro – der Aufwendungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in Privathaushalten (im Sinne des § 8a SGB IV – sogenannter Minijob, die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ist erforderlich);
- um 20 Prozent – max. 4. 000 Euro – der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (kein Minijob, z. B. bei Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung);
und
der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Zu diesen Leistungen gehören solche Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen darstellen und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, wie die Reinigung der Wohnung (z. B. durch einen selbständigen Fensterputzer) und der Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes). Aber auch Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden) und Umzugsdienstleistungen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Außerdem kann die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen geltend gemacht werden. Zudem sind auch Aufwendungen für eine Heimunterbringung oder für eine Unterbringung zur dauernden Pflege begünstigt, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind; - um 20 Prozent – max. 1 .200 Euro – der Aufwendungen für die Arbeitsleistung von Handwerkern für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung. Hierzu zählen nicht nur Arbeiten am Gebäude oder der Wohnung selbst, sondern auch die Reparatur, die Wartung oder der Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sowie die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher) sowie Maßnahmen auf dem Wohngrundstück. Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und der hierauf entfallenden anteiligen Mehrwertsteuer. Diese Kosten müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Ausgeschlossen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden.
Weitere Voraussetzungen
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem der EU- oder dem EWR-Mitgliedsstaat liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.
Es können nur die Aufwendungen für Arbeitsleistungen bzw. Lohnkosten, jedoch keine Materialkosten geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen dürfen außerdem weder zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein. Gemischte Aufwendungen (z. B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des Zeitaufwands aufzuteilen.
Nimmt eine pflegebedürftige Person einen Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch, kann sie für die Pflegeaufwendungen keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen. Gleiches gilt für Angehörige, wenn diese den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG (siehe Abschnitt 2.5.3) in Anspruch nehmen oder auf sie der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag übertragen wird.
Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung. Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt, gelten die allgemeinen Nachweisregeln. In den übrigen Fällen (sowohl im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen) ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass aufgrund einer Rechnung über die Aufwendungen die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Die Steuerermäßigung ist in der Einkommensteuererklärung für das Jahr zu beantragen, in dem die Rechnung bezahlt wurde. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z. B. monatliche Zahlung oder Vorauszahlung von Pflegeleistungen), die innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Die hier dargestellten Steuerermäßigungen sind haushaltsbezogen. Auch für Ehegatten/Lebenspartner erhöhen sich die Höchstbeträge nicht. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal – also je Haushalt – in Anspruch nehmen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der jeweils getragenen Aufwendungen, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung der Höchstbeträge gewählt.
Details können Sie dem Schreiben des BMF vom 9. November 2016 „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“ (BStBl I 2016, 1213), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 1. September 2021 (BStBl I 2021, 1494) entnehmen.
§ 35a EStG
2.8 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden durch eine steuermindernde Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer direkt bezuschusst.
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag:
- um 20 Prozent – max. 510 Euro – der Aufwendungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in Privathaushalten (im Sinne des § 8a SGB IV – sogenannter Minijob, die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ist erforderlich);
- um 20 Prozent – max. 4. 000 Euro – der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (kein Minijob, z. B. bei Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung);
und
der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Zu diesen Leistungen gehören solche Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen darstellen und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, wie die Reinigung der Wohnung (z. B. durch einen selbständigen Fensterputzer) und der Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes). Aber auch Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden) und Umzugsdienstleistungen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Außerdem kann die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen geltend gemacht werden. Zudem sind auch Aufwendungen für eine Heimunterbringung oder für eine Unterbringung zur dauernden Pflege begünstigt, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind; - um 20 Prozent – max. 1 .200 Euro – der Aufwendungen für die Arbeitsleistung von Handwerkern für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung. Hierzu zählen nicht nur Arbeiten am Gebäude oder der Wohnung selbst, sondern auch die Reparatur, die Wartung oder der Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sowie die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher) sowie Maßnahmen auf dem Wohngrundstück. Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und der hierauf entfallenden anteiligen Mehrwertsteuer. Diese Kosten müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Ausgeschlossen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden.
Weitere Voraussetzungen
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem der EU- oder dem EWR-Mitgliedsstaat liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.
Es können nur die Aufwendungen für Arbeitsleistungen bzw. Lohnkosten, jedoch keine Materialkosten geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen dürfen außerdem weder zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein. Gemischte Aufwendungen (z. B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des Zeitaufwands aufzuteilen.
Nimmt eine pflegebedürftige Person einen Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch, kann sie für die Pflegeaufwendungen keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen. Gleiches gilt für Angehörige, wenn diese den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG (siehe Abschnitt 2.5.3) in Anspruch nehmen oder auf sie der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag übertragen wird.
Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung. Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt, gelten die allgemeinen Nachweisregeln. In den übrigen Fällen (sowohl im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen) ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass aufgrund einer Rechnung über die Aufwendungen die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Die Steuerermäßigung ist in der Einkommensteuererklärung für das Jahr zu beantragen, in dem die Rechnung bezahlt wurde. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z. B. monatliche Zahlung oder Vorauszahlung von Pflegeleistungen), die innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Die hier dargestellten Steuerermäßigungen sind haushaltsbezogen. Auch für Ehegatten/Lebenspartner erhöhen sich die Höchstbeträge nicht. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal – also je Haushalt – in Anspruch nehmen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der jeweils getragenen Aufwendungen, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung der Höchstbeträge gewählt.
Details können Sie dem Schreiben des BMF vom 9. November 2016 „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“ (BStBl I 2016, 1213), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 1. September 2021 (BStBl I 2021, 1494) entnehmen.
§ 35a EStG
3 Sonstige steuerrechtliche Regelungen
3.1 Vermögenswirksame Leistungen und Wohnungsbauprämie
3.1.1 Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in einer begünstigten Anlageform nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) angelegt werden. Dies gilt für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen, sowie Heimarbeiter, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Die begünstigten Anlagen sind im 5. VermBG abschließend aufgezählt. Für diese Anlagearten gelten Sperrfristen von 6 oder 7 Jahren.
Die Höhe und die Anlageart der vermögenswirksamen Leistungen bestimmt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss den von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bestimmten Betrag bei der Lohnabrechnung einbehalten und grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger leisten.
Vorteile für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ergeben sich daraus, dass viele Arbeitgeber aufgrund Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung zusätzlich zum Arbeitslohn Zuschüsse zu den vermögenswirksamen Leistungen gewähren (diese Zuschüsse sind wie der Arbeitslohn steuerpflichtig) und unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, erhalten für vermögenswirksame Leistungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr 40. 000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 80 .000 Euro nicht übersteigt. Für Kalenderjahre bis einschließlich 2023 darf das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr 20. 000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 40 .000 Euro (bei Anlagearten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des 5. VermBG, z.B. Sparverträge über Wertpapiere) bzw. 17. 900 Euro bzw. bei Ehegatten 35. 800 Euro (bei Anlagearten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des 5. VermBG, z. B. Aufwendungen an Bausparkassen) nicht übersteigen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, die in
- Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen,
- Wertpapier-Kaufverträgen oder
- Beteiligungs-Verträgen oder Beteiligungs-Kaufverträgen
angelegt sind, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt neun Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, die in
- Verträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (Wohnungsbauförderung) oder
- Anlagen zum Wohnungsbau
angelegt sind, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Höchstbeträge von 400 Euro und 470 Euro gelten nebeneinander.
Insgesamt werden also vermögenswirksame Leistungen bis 870 Euro jährlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt. Diese volle Förderung kann aber nur erhalten, wer sowohl in Vermögensbeteiligungen als auch in Bausparverträge bzw. in Anlagen für den Wohnungsbau anlegt. Da nur Zahlungen durch den Arbeitgeber begünstigt sind, muss dieser mindestens zwei Verträge bedienen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird jährlich vom Finanzamt, in der Regel mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt dagegen erst nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist für die gewählte Anlageform.
Für die Festsetzung übermitteln die Anlageinstitute die vom Arbeitnehmer jeweils angelegten vermögenswirksamen Leistungen auf elektronischem Wege.
Weitere Details hierzu finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 31. Mai 2024, „Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024“ (BStBl I 2024,929).
Vermögenswirksame Leistungen auf einen Sparvertrag oder einen Kapitallebensversicherungsvertrag sind grundsätzlich nicht zulagebegünstigt. Sie stellen aber vermögenswirksame Anlageformen dar, für die gegebenenfalls ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf einen Zuschuss durch den Arbeitgeber bestehen kann.
Die für Ehegatten geltenden Beträge gelten analog für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
§§ 1 – 18 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Verordnung zur Durchführung des 5. VermBG (VermBDV); Anwendungsschreiben zum 5. VermBG
3.1.2 Wohnungsbauprämie
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Wohnungsbauprämie erhalten. Solche Aufwendungen sind insbesondere Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 Euro betragen, sowie Aufwendungen für den Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsbaugenossenschaften. Die Wohnungsbauprämie kann nicht nur zum Wohnungsbau im Inland, sondern auch in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR eingesetzt werden.
Die Aufwendungen sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro, bei Ehegatten von 1 .400 Euro prämienbegünstigt. Wenn für die vermögenswirksamen Leistungen kein Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage besteht (mehr dazu unter 3.1.1), sind diese mit einzubeziehen. Der Höchstbetrag steht dem Prämiensparer und seinem Ehegatten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen. Voraussetzung für die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist, dass im Sparjahr das zu versteuernde Einkommen (mehr dazu unter 1.3) die Einkommensgrenze von 35 .000 Euro, bei Ehegatten von 70 .000 Euro nicht übersteigt.
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie ist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das dem Sparjahr folgt, an das Unternehmen oder Institut zu richten, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.
Die für Ehegatten geltenden Beträge gelten analog für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
§§ 1 – 10 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
3.1 Vermögenswirksame Leistungen und Wohnungsbauprämie
3.1.1 Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in einer begünstigten Anlageform nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) angelegt werden. Dies gilt für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen, sowie Heimarbeiter, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Die begünstigten Anlagen sind im 5. VermBG abschließend aufgezählt. Für diese Anlagearten gelten Sperrfristen von 6 oder 7 Jahren.
Die Höhe und die Anlageart der vermögenswirksamen Leistungen bestimmt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss den von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bestimmten Betrag bei der Lohnabrechnung einbehalten und grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger leisten.
Vorteile für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ergeben sich daraus, dass viele Arbeitgeber aufgrund Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung zusätzlich zum Arbeitslohn Zuschüsse zu den vermögenswirksamen Leistungen gewähren (diese Zuschüsse sind wie der Arbeitslohn steuerpflichtig) und unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, erhalten für vermögenswirksame Leistungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr 40. 000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 80 .000 Euro nicht übersteigt. Für Kalenderjahre bis einschließlich 2023 darf das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr 20. 000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 40 .000 Euro (bei Anlagearten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des 5. VermBG, z.B. Sparverträge über Wertpapiere) bzw. 17. 900 Euro bzw. bei Ehegatten 35. 800 Euro (bei Anlagearten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des 5. VermBG, z. B. Aufwendungen an Bausparkassen) nicht übersteigen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, die in
- Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen,
- Wertpapier-Kaufverträgen oder
- Beteiligungs-Verträgen oder Beteiligungs-Kaufverträgen
angelegt sind, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt neun Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, die in
- Verträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (Wohnungsbauförderung) oder
- Anlagen zum Wohnungsbau
angelegt sind, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Höchstbeträge von 400 Euro und 470 Euro gelten nebeneinander.
Insgesamt werden also vermögenswirksame Leistungen bis 870 Euro jährlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt. Diese volle Förderung kann aber nur erhalten, wer sowohl in Vermögensbeteiligungen als auch in Bausparverträge bzw. in Anlagen für den Wohnungsbau anlegt. Da nur Zahlungen durch den Arbeitgeber begünstigt sind, muss dieser mindestens zwei Verträge bedienen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird jährlich vom Finanzamt, in der Regel mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt dagegen erst nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist für die gewählte Anlageform.
Für die Festsetzung übermitteln die Anlageinstitute die vom Arbeitnehmer jeweils angelegten vermögenswirksamen Leistungen auf elektronischem Wege.
Weitere Details hierzu finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 31. Mai 2024, „Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024“ (BStBl I 2024,929).
Vermögenswirksame Leistungen auf einen Sparvertrag oder einen Kapitallebensversicherungsvertrag sind grundsätzlich nicht zulagebegünstigt. Sie stellen aber vermögenswirksame Anlageformen dar, für die gegebenenfalls ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf einen Zuschuss durch den Arbeitgeber bestehen kann.
Die für Ehegatten geltenden Beträge gelten analog für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
§§ 1 – 18 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Verordnung zur Durchführung des 5. VermBG (VermBDV); Anwendungsschreiben zum 5. VermBG
3.1.2 Wohnungsbauprämie
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Wohnungsbauprämie erhalten. Solche Aufwendungen sind insbesondere Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 Euro betragen, sowie Aufwendungen für den Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsbaugenossenschaften. Die Wohnungsbauprämie kann nicht nur zum Wohnungsbau im Inland, sondern auch in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR eingesetzt werden.
Die Aufwendungen sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro, bei Ehegatten von 1 .400 Euro prämienbegünstigt. Wenn für die vermögenswirksamen Leistungen kein Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage besteht (mehr dazu unter 3.1.1), sind diese mit einzubeziehen. Der Höchstbetrag steht dem Prämiensparer und seinem Ehegatten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen. Voraussetzung für die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist, dass im Sparjahr das zu versteuernde Einkommen (mehr dazu unter 1.3) die Einkommensgrenze von 35 .000 Euro, bei Ehegatten von 70 .000 Euro nicht übersteigt.
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie ist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das dem Sparjahr folgt, an das Unternehmen oder Institut zu richten, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.
Die für Ehegatten geltenden Beträge gelten analog für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
§§ 1 – 10 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
3.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer
Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird die Familie steuerlich berücksichtigt.
Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg hat für diese Steuerart eine eigene Broschüre: „Schenken und Vererben“ herausgegeben. Für weitergehende Ausführungen informieren Sie sich bitte dort.
3.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer
Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird die Familie steuerlich berücksichtigt.
Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg hat für diese Steuerart eine eigene Broschüre: „Schenken und Vererben“ herausgegeben. Für weitergehende Ausführungen informieren Sie sich bitte dort.
3.3 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich alle Endverbraucher – also auch Familien – belastet werden. Das Umsatzsteuerrecht enthält keine direkten Vergünstigungen für Familien.
Aus sozialpolitischen Gründen werden jedoch u. a. Familien indirekt von der Umsatzsteuer entlastet. Das ist zum Beispiel für Grundnahrungsmittel der Fall (ermäßigter Umsatzsteuersatz von derzeit sieben Prozent anstelle des allgemeinen Steuersatzes von 19 Prozent). Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Bücher und Zeitungen, für den Eintritt in Museen, Theater und Konzerte. Daneben gibt es die vollständige Entlastung von der Umsatzsteuer durch die Steuerbefreiungsvorschriften, wie z. B. für Miete, für die ärztliche Grundversorgung, für Bildungsleistungen, für Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes e. V. usw.
Umsatzsteuergesetz UStG
3.3 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich alle Endverbraucher – also auch Familien – belastet werden. Das Umsatzsteuerrecht enthält keine direkten Vergünstigungen für Familien.
Aus sozialpolitischen Gründen werden jedoch u. a. Familien indirekt von der Umsatzsteuer entlastet. Das ist zum Beispiel für Grundnahrungsmittel der Fall (ermäßigter Umsatzsteuersatz von derzeit sieben Prozent anstelle des allgemeinen Steuersatzes von 19 Prozent). Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Bücher und Zeitungen, für den Eintritt in Museen, Theater und Konzerte. Daneben gibt es die vollständige Entlastung von der Umsatzsteuer durch die Steuerbefreiungsvorschriften, wie z. B. für Miete, für die ärztliche Grundversorgung, für Bildungsleistungen, für Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes e. V. usw.
Umsatzsteuergesetz UStG
3.4 Grunderwerbsteuer
Der Erwerb eines im Inland gelegenen Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Sie beträgt in Brandenburg 6,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Das ist in der Regel der Wert der Gegenleistung. Gegenleistung ist jede Leistung, die der Erwerber für den Erwerb eines Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer des Grundstücks empfängt. Als Gegenleistung gilt z. B. bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z. B. Übernahme von Grundpfandrechten) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z. B. Wohnrecht). Es bestehen jedoch unter anderem die folgenden Ausnahmen von der Besteuerung:
Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sind ohne jede Einschränkung von der Grunderwerbsteuer befreit.
Der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers ist von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt. Befreit ist auch der Grundstückserwerb durch den früheren (eingetragenen) Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit ist der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (z. B. Großeltern, Eltern und Kinder, nicht jedoch Geschwister). Stiefkinder stehen den Abkömmlingen gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten oder deren eingetragene Lebenspartner gleich. Stiefkinder bleiben auch dann begünstigt, wenn im Erwerbszeitpunkt die das Stiefkindschaftsverhältnis begründende Ehe infolge Tod oder Scheidung aufgelöst ist.
§ 3 Nr. 4, 5, 5a und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
3.4 Grunderwerbsteuer
Der Erwerb eines im Inland gelegenen Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Sie beträgt in Brandenburg 6,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Das ist in der Regel der Wert der Gegenleistung. Gegenleistung ist jede Leistung, die der Erwerber für den Erwerb eines Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer des Grundstücks empfängt. Als Gegenleistung gilt z. B. bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z. B. Übernahme von Grundpfandrechten) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z. B. Wohnrecht). Es bestehen jedoch unter anderem die folgenden Ausnahmen von der Besteuerung:
Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sind ohne jede Einschränkung von der Grunderwerbsteuer befreit.
Der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers ist von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt. Befreit ist auch der Grundstückserwerb durch den früheren (eingetragenen) Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit ist der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (z. B. Großeltern, Eltern und Kinder, nicht jedoch Geschwister). Stiefkinder stehen den Abkömmlingen gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten oder deren eingetragene Lebenspartner gleich. Stiefkinder bleiben auch dann begünstigt, wenn im Erwerbszeitpunkt die das Stiefkindschaftsverhältnis begründende Ehe infolge Tod oder Scheidung aufgelöst ist.
§ 3 Nr. 4, 5, 5a und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
3.5 Kraftfahrzeugsteuer
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht für Menschen mit Behinderungen Steuervergünstigungen vor. Je nach dem Grad der Behinderung besteht ein Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
Nähere Ausführungen zu diesem Thema enthält die vom Ministerium der Finanzen und für Europa herausgegebene Broschüre „Handicap und Steuern. Steuertipps für Menschen mit Behinderungen“. Bitte informieren Sie sich dort über die Einzelheiten.
3.5 Kraftfahrzeugsteuer
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht für Menschen mit Behinderungen Steuervergünstigungen vor. Je nach dem Grad der Behinderung besteht ein Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
Nähere Ausführungen zu diesem Thema enthält die vom Ministerium der Finanzen und für Europa herausgegebene Broschüre „Handicap und Steuern. Steuertipps für Menschen mit Behinderungen“. Bitte informieren Sie sich dort über die Einzelheiten.
4 Ihr Online-Finanzamt
4.1 Ihr Online- Finanzamt
Die Steuerverwaltung stellt das Portal www.elster.de rund um die Uhr kostenlos für den Kontakt mit Ihrem Finanzamt bereit. Sicher und schnell können hierüber papierlos Steuererklärungen, Einsprüche, Anträge und sonstige Nachrichten sowie eingescannte Belege elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Für die Nutzung von ELSTER (bzw. einfachELSTER, einfachELSTERplus) ist eine einmalige Registrierung über die Webseite www.elster.de erforderlich. Unter www.elster.de finden Sie Hinweise zum Anlegen eines Benutzerkontos. Falls gewünscht, unterstützt Sie bei der Registrierung das Finanzamt. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrem zuständigen Finanzamt.
Sie können mit Ihrem Benutzerkonto auch im Auftrag für andere Personen (z. B. die Großeltern) Daten übermitteln.
Zur elektronischen Übermittlung von Daten an das Finanzamt ist ebenfalls die Nutzung einer Software privater Anbieter möglich.
4.1 Ihr Online- Finanzamt
Die Steuerverwaltung stellt das Portal www.elster.de rund um die Uhr kostenlos für den Kontakt mit Ihrem Finanzamt bereit. Sicher und schnell können hierüber papierlos Steuererklärungen, Einsprüche, Anträge und sonstige Nachrichten sowie eingescannte Belege elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Für die Nutzung von ELSTER (bzw. einfachELSTER, einfachELSTERplus) ist eine einmalige Registrierung über die Webseite www.elster.de erforderlich. Unter www.elster.de finden Sie Hinweise zum Anlegen eines Benutzerkontos. Falls gewünscht, unterstützt Sie bei der Registrierung das Finanzamt. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrem zuständigen Finanzamt.
Sie können mit Ihrem Benutzerkonto auch im Auftrag für andere Personen (z. B. die Großeltern) Daten übermitteln.
Zur elektronischen Übermittlung von Daten an das Finanzamt ist ebenfalls die Nutzung einer Software privater Anbieter möglich.
4.2 Ihr Finanzamt vor Ort
Persönlich erreichen Sie das Finanzamt zu den Öffnungszeiten. Die aktuellen Öffnungszeiten und Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf den Internetseiten des Finanzamtes.
4.2 Ihr Finanzamt vor Ort
Persönlich erreichen Sie das Finanzamt zu den Öffnungszeiten. Die aktuellen Öffnungszeiten und Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf den Internetseiten des Finanzamtes.
Seite drucken