Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d. h. vom Letztverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird. Das Aufkommen aus der Umsatzsteuer steht dem Bund, den Ländern und den Kommunen gemeinsam zu.

Wissenswertes zur Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) besteuert Umsätze von Unternehmern, die im Inland ausgeführt werden. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer.

Die Umsatzsteuer ist wirtschaftlich als Verbrauchsteuer einzustufen. Sie ist darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten (Endverbraucher) getragen wird. Die Pflicht zur Berechnung und zur Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt obliegt jedoch nicht dem einzelnen Konsumenten, sondern den Unternehmern. Andererseits haben die Unternehmer die Möglichkeit, bei Leistungsbezug für ihr Unternehmen, die ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, so dass die Unternehmer wirtschaftlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet sind. Diese Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist abhängig von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Besteuert wird der Umsatz, sofern keine Steuerbefreiung greift. Zu den Umsätzen zählen:

  • Lieferungen (z. B. Warenverkäufe) und
  • sonstige Leistungen (z. B. Beratungsleistungen, Reparaturarbeiten, Vermietung und Verpachtung),
  • innergemeinschaftliche Erwerbe (z. B. Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten),
  • unentgeltliche Wertabgaben.
  • die Einfuhr von Waren (Abwicklung der Besteuerung durch den Zoll).

Steuerbefreiungen kommen nur unter bestimmten engen Voraussetzungen in Betracht, teilweise sind gesonderte Bescheinigungen notwendig.
Der allgemeine Umsatzsteuersatz (= Regelsteuersatz) beträgt 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz beträgt sieben Prozent. Für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden bzw. werden, gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe von Getränken. Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die sog. Bemessungsgrundlage errechnet.

Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer. Die Umsatzsteuer wird jedoch nur erhoben, wenn der Unternehmer kein sog. Kleinunternehmer ist.

Neue Regelung zu Photovoltaikanlagen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Stromspeicher, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer eingeführt. Der Nullsteuersatz führt dazu, dass für die Lieferung der Photovoltaikanlagen einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der dazugehörigen Stromspeicher keine Umsatzsteuer anfällt und damit in den jeweiligen Rechnungen des Leitungsempfängers keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird (Steuersatz 0 Prozent). In der Folge ist es zukünftig nicht möglich bzw. erforderlich, die Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet zu bekommen. Zur Vermeidung von möglichen finanziellen Nachteilen bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz verzichtet werden. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes liegen vor, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden und die installierte Bruttonennleistung der Photovoltaikanlage laut dem Marktstammdatenregister 30 Kilowatt (peak) nicht übersteigt. Zu berücksichtigen ist dabei nach aktueller Gesetzeslage, dass bei Inbetriebnahme beziehungsweise bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage weiterhin die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung beim Finanzamt besteht.

 

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d. h. vom Letztverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird. Das Aufkommen aus der Umsatzsteuer steht dem Bund, den Ländern und den Kommunen gemeinsam zu.

Wissenswertes zur Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) besteuert Umsätze von Unternehmern, die im Inland ausgeführt werden. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer.

Die Umsatzsteuer ist wirtschaftlich als Verbrauchsteuer einzustufen. Sie ist darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten (Endverbraucher) getragen wird. Die Pflicht zur Berechnung und zur Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt obliegt jedoch nicht dem einzelnen Konsumenten, sondern den Unternehmern. Andererseits haben die Unternehmer die Möglichkeit, bei Leistungsbezug für ihr Unternehmen, die ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, so dass die Unternehmer wirtschaftlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet sind. Diese Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist abhängig von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Besteuert wird der Umsatz, sofern keine Steuerbefreiung greift. Zu den Umsätzen zählen:

  • Lieferungen (z. B. Warenverkäufe) und
  • sonstige Leistungen (z. B. Beratungsleistungen, Reparaturarbeiten, Vermietung und Verpachtung),
  • innergemeinschaftliche Erwerbe (z. B. Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten),
  • unentgeltliche Wertabgaben.
  • die Einfuhr von Waren (Abwicklung der Besteuerung durch den Zoll).

Steuerbefreiungen kommen nur unter bestimmten engen Voraussetzungen in Betracht, teilweise sind gesonderte Bescheinigungen notwendig.
Der allgemeine Umsatzsteuersatz (= Regelsteuersatz) beträgt 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz beträgt sieben Prozent. Für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden bzw. werden, gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe von Getränken. Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die sog. Bemessungsgrundlage errechnet.

Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer. Die Umsatzsteuer wird jedoch nur erhoben, wenn der Unternehmer kein sog. Kleinunternehmer ist.

Neue Regelung zu Photovoltaikanlagen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Stromspeicher, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer eingeführt. Der Nullsteuersatz führt dazu, dass für die Lieferung der Photovoltaikanlagen einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der dazugehörigen Stromspeicher keine Umsatzsteuer anfällt und damit in den jeweiligen Rechnungen des Leitungsempfängers keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird (Steuersatz 0 Prozent). In der Folge ist es zukünftig nicht möglich bzw. erforderlich, die Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet zu bekommen. Zur Vermeidung von möglichen finanziellen Nachteilen bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz verzichtet werden. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes liegen vor, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden und die installierte Bruttonennleistung der Photovoltaikanlage laut dem Marktstammdatenregister 30 Kilowatt (peak) nicht übersteigt. Zu berücksichtigen ist dabei nach aktueller Gesetzeslage, dass bei Inbetriebnahme beziehungsweise bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage weiterhin die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung beim Finanzamt besteht.

 


Letzte Aktualisierung: 17.01.2023 um 00:00 Uhr
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