Rennwett- und Lotteriesteuer
1. Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Die Höhe der Steuer beträgt 5,3 Prozent des geleisteten Wetteinsatzes abzüglich der Rennwettsteuer. Steuerschuldner ist der Unternehmer des Totalisators bzw. der Buchmacher.
Sportwetten (Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten besteuert werden) unterliegen der Steuer, wenn die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt. Die Steuer beträgt 5,3 Prozent des geleisteten Wetteinsatzes abzüglich der Sportwettensteuer. Steuerschuldner ist der Veranstalter.
Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Steuer in Höhe von 20 Prozent des geleisteten Teilnahmeentgelts abzüglich der Lotteriesteuer. Steuerschuldner ist der Veranstalter. Lotterien und Ausspielungen unterscheiden sich durch die Art des Gewinns, der bei einer Lotterie in Geld und bei einer Ausspielung in Sachpreisen oder geldwerten Leistungen besteht. Eine Tombola stellt in der Regel eine Ausspielung dar. Als Lotterie oder Ausspielung gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).
Der Virtuellen Automatensteuer unterliegen im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele (virtuelle Automatenspiele), wenn sie im Inland veranstaltet werden oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt. Die Steuer beträgt 5,3 Prozent des geleisteten Spieleinsatzes abzüglich der Virtuellen Automatensteuer. Steuerschuldner ist der Veranstalter.
Online-Poker (Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird) unterliegen der Online-Pokersteuer, wenn sie im Inland veranstaltet werden oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt. Die Steuer beträgt 5,3 Prozent des Spieleinsatzes abzüglich der Online-Pokersteuer. Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers.
2. Öffentliche Lotterien und Ausspielungen
Nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) dürfen entgeltliche öffentliche Lotterien und Ausspielungen nur mit einer behördlichen Erlaubnis durchgeführt werden. Die Erlaubnis kann in Form einer Genehmigung oder einer sog. „Allgemeinen Erlaubnis“ erfolgen. Der Erlaubnisvorbehalt dient dem Spielerschutz, soll der Glücksspielsucht vorbeugen und u. a. ein übermäßiges Angebot von Glücksspielen verhindern.
Das Veranstalten einer Lotterie oder Ausspielung ohne diese Erlaubnis sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 287 Abs. 1 StGB).
3. Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
Erlaubnispflichtig sind nur öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die gegen Entgelt durchgeführt werden. Ein Entgelt kann bereits in einem „versteckten“, z. B. mit einem Eintrittspreis entrichteten Einsatz liegen.
Für die Genehmigung sind die amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städte, die Ämter, die Verbandsgemeinden, Landkreise oder das für Inneres zuständige Ministerium zuständig (§ 12 BbgGlüAG).
Eine „Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen“ hat das Ministerium des Innern und für Kommunales für Lotterieveranstalter, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz erfüllen sowie Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege, Schulen, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereinen, Feuerwehren und deren Fördervereinen, Stiftungen und Parteien erteilt.
Was unter dem Begriff der „kleinen Lotterien und Ausspielungen“ zu verstehen ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und welche Verpflichtungen sich für den Veranstalter ergeben, ist in der Allgemeinen Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen vom 9. August 2021 (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 33 vom 25. August 2021, S. 686) erläutert.
4. Nichtöffentliche Lotterien und Ausspielungen
Nichtöffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen nicht der Lotteriesteuer. Als öffentlich veranstaltet gelten allerdings auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden (§ 3 Abs. 2 GlüStV, § 284 Abs. 2 StGB).
5. Steuerbefreiungen
Von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte Lotterien und Ausspielungen sind steuerbefreit, wenn der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt oder der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.
6. Anzeigepflicht bei öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
Die Durchführung von Lotterien sowie Ausspielungen im Land Brandenburg ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung dem für Rennwett- und Lotteriesteuer zuständigen Finanzamt Cottbus anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich, insbesondere unter Angabe des Veranstalters mit Anschrift, des Ortes und des Zeitraums der Veranstaltung sowie Anzahl und Preis der Lose, erfolgen.
Eine Anmeldepflicht besteht nur dann nicht, wenn
- der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt oder
- bei öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigt.
7. Besteuerungsverfahren bei öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
Unabhängig von der Anzeigepflicht hat der Steuerschuldner für die Lotteriesteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (Kalendermonat, in dem die Steuer entsteht) bei dem im Land Brandenburg zuständigen Finanzamt Cottbus eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.
Soweit eine Steuerbefreiung geltend gemacht wird, hat der Veranstalter die nach Landesrecht einzuholende behördliche Erlaubnis oder abzugebende Anzeige als Anlage hinzuzufügen.
1. Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Die Höhe der Steuer beträgt 5,3 Prozent des geleisteten Wetteinsatzes abzüglich der Rennwettsteuer. Steuerschuldner ist der Unternehmer des Totalisators bzw. der Buchmacher.
Sportwetten (Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten besteuert werden) unterliegen der Steuer, wenn die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt. Die Steuer beträgt 5,3 Prozent des geleisteten Wetteinsatzes abzüglich der Sportwettensteuer. Steuerschuldner ist der Veranstalter.
Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Steuer in Höhe von 20 Prozent des geleisteten Teilnahmeentgelts abzüglich der Lotteriesteuer. Steuerschuldner ist der Veranstalter. Lotterien und Ausspielungen unterscheiden sich durch die Art des Gewinns, der bei einer Lotterie in Geld und bei einer Ausspielung in Sachpreisen oder geldwerten Leistungen besteht. Eine Tombola stellt in der Regel eine Ausspielung dar. Als Lotterie oder Ausspielung gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).
Der Virtuellen Automatensteuer unterliegen im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele (virtuelle Automatenspiele), wenn sie im Inland veranstaltet werden oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt. Die Steuer beträgt 5,3 Prozent des geleisteten Spieleinsatzes abzüglich der Virtuellen Automatensteuer. Steuerschuldner ist der Veranstalter.
Online-Poker (Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird) unterliegen der Online-Pokersteuer, wenn sie im Inland veranstaltet werden oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt. Die Steuer beträgt 5,3 Prozent des Spieleinsatzes abzüglich der Online-Pokersteuer. Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers.
2. Öffentliche Lotterien und Ausspielungen
Nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) dürfen entgeltliche öffentliche Lotterien und Ausspielungen nur mit einer behördlichen Erlaubnis durchgeführt werden. Die Erlaubnis kann in Form einer Genehmigung oder einer sog. „Allgemeinen Erlaubnis“ erfolgen. Der Erlaubnisvorbehalt dient dem Spielerschutz, soll der Glücksspielsucht vorbeugen und u. a. ein übermäßiges Angebot von Glücksspielen verhindern.
Das Veranstalten einer Lotterie oder Ausspielung ohne diese Erlaubnis sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 287 Abs. 1 StGB).
3. Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
Erlaubnispflichtig sind nur öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die gegen Entgelt durchgeführt werden. Ein Entgelt kann bereits in einem „versteckten“, z. B. mit einem Eintrittspreis entrichteten Einsatz liegen.
Für die Genehmigung sind die amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städte, die Ämter, die Verbandsgemeinden, Landkreise oder das für Inneres zuständige Ministerium zuständig (§ 12 BbgGlüAG).
Eine „Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen“ hat das Ministerium des Innern und für Kommunales für Lotterieveranstalter, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz erfüllen sowie Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege, Schulen, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereinen, Feuerwehren und deren Fördervereinen, Stiftungen und Parteien erteilt.
Was unter dem Begriff der „kleinen Lotterien und Ausspielungen“ zu verstehen ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und welche Verpflichtungen sich für den Veranstalter ergeben, ist in der Allgemeinen Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen vom 9. August 2021 (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 33 vom 25. August 2021, S. 686) erläutert.
4. Nichtöffentliche Lotterien und Ausspielungen
Nichtöffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen nicht der Lotteriesteuer. Als öffentlich veranstaltet gelten allerdings auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden (§ 3 Abs. 2 GlüStV, § 284 Abs. 2 StGB).
5. Steuerbefreiungen
Von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte Lotterien und Ausspielungen sind steuerbefreit, wenn der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt oder der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.
6. Anzeigepflicht bei öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
Die Durchführung von Lotterien sowie Ausspielungen im Land Brandenburg ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung dem für Rennwett- und Lotteriesteuer zuständigen Finanzamt Cottbus anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich, insbesondere unter Angabe des Veranstalters mit Anschrift, des Ortes und des Zeitraums der Veranstaltung sowie Anzahl und Preis der Lose, erfolgen.
Eine Anmeldepflicht besteht nur dann nicht, wenn
- der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt oder
- bei öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigt.
7. Besteuerungsverfahren bei öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
Unabhängig von der Anzeigepflicht hat der Steuerschuldner für die Lotteriesteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (Kalendermonat, in dem die Steuer entsteht) bei dem im Land Brandenburg zuständigen Finanzamt Cottbus eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.
Soweit eine Steuerbefreiung geltend gemacht wird, hat der Veranstalter die nach Landesrecht einzuholende behördliche Erlaubnis oder abzugebende Anzeige als Anlage hinzuzufügen.
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