Kirchensteuer

Unter Kirchensteuer sind Geld- bzw. Beitragsleistungen zu verstehen, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden können (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV).

Die Kirchensteuer wird erhoben als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), als Kirchensteuer vom Einkommen und als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Beitrag: Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer).

Der Kirchensteuerhebesatz als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer beträgt in Brandenburg bei allen Religionsgemeinschaften, die die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben, 9 Prozent der Steuerschuld.

Unter Kirchensteuer sind Geld- bzw. Beitragsleistungen zu verstehen, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden können (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV).

Die Kirchensteuer wird erhoben als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), als Kirchensteuer vom Einkommen und als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Beitrag: Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer).

Der Kirchensteuerhebesatz als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer beträgt in Brandenburg bei allen Religionsgemeinschaften, die die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben, 9 Prozent der Steuerschuld.

Allgemeines

Das Kirchensteuerrecht gehört zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche. Der staatliche Gesetzgeber hat insoweit den Kirchen eine verfassungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen (BVerfG vom 8.2.1977 – 1 BvR 329/71). Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 140 Grundgesetz (GG). Danach wird den Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, u. a. das Recht eingeräumt, Steuern nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu erheben.  
Erhebung der Kirchensteuer durch die brandenburgische Finanzverwaltung

Als eine kirchliche, d. h. eine den Religionsgemeinschaften zustehende und grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe, unterliegt die Kirchensteuer kirchlicher Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer eröffnen den Religionsgemeinschaften jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) zu übertragen. Für die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer wurde davon in allen Bundesländern – jedoch nicht von allen Religionsgemeinschaften – Gebrauch gemacht. Die evangelische und die katholische Kirche haben in allen Bundesländern entsprechende Verträge mit der Finanzverwaltung abgeschlossen.

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter des Landes Brandenburg ist nahezu umfassend. Sie reicht von der Festsetzung und Erhebung bis zur Beitreibung der Kirchensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft und beinhaltet den Einzug der abzuführenden Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Kapitalertragsteuer. Einschränkungen für die brandenburgischen Finanzämter bestehen hinsichtlich der Entscheidung über Stundungs- und Erlassanträge, über abweichende Festsetzungen aus Billigkeitsgründen und über die Niederschlagung von Kirchensteuer oder die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Kirchensteuer. Hier haben sich die Religionsgemeinschaften die allein die Kirchensteuer betreffenden Entscheidungen vorbehalten.

Wird die Einkommensteuer durch Billigkeitsmaßnahmen von der Finanzverwaltung reduziert oder ganz erlassen, gilt diese Entscheidung auch für die Kirchensteuer mit. Dies ist Ausdruck der Abhängigkeit der Kirchensteuer von der staatlichen Steuer (sog. Akzessorietät).

Für die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter des Landes Brandenburg entrichten die Religionsgemeinschaften eine Verwaltungskostenentschädigung in Höhe von 3 % des Aufkommens der Kirchensteuer.

Kirchensteuer und Kirchensteuerarten

Unter Kirchensteuer sind Geld- bzw. Beitragsleistungen zu verstehen, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden können (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung – WRV).

Die Kirchensteuer wird erhoben als Zuschlag zur Einkommensteuer – einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer – sowie als Kirchensteuer vom Einkommen und als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft.

Eine Ergänzung zur Kirchensteuer bildet das (Orts-)Kirchgeld, mit welchem i.d.R. Aufgaben auf gemeindlicher Ebene finanziert werden. Das Kirchgeld kann und wird in vielen Religionsgemeinschaften als Ortskirchensteuer in der Form eines freiwilligen oder obligatorischen Kirchgeldes erhoben. Soweit es sich bei dem (Orts-)Kirchgeld um eine innerkirchliche Abgabe handelt, die nicht staatlich verwaltet und nicht mit staatlichen Zwangsmitteln beigetrieben wird, findet keine Anrechnung des (Orts-)Kirchgelds auf die Kirchensteuer vom Einkommen statt. Eine Anrechnung der Kirchensteuer auf das (Orts-)Kirchgeld ist zur Vermeidung von Doppelbelastungen hingegen i.d.R. vorgesehen.

Kirchensteuerhebesatz

Der Kirchensteuerhebesatz als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer beträgt in Brandenburg bei allen Religionsgemeinschaften, die die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben, 9 % der Steuerschuld.

Kappung der Progression

Soweit die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse vorsehen, die kirchlichen Steuern nach oben auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen (sog. Kappung der Progression), koppelt sich die Kirchensteuer von der Bemessungsgrundlage „Steuerschuld“ ab und wechselt gleichsam zur Bemessungsgrundlage „zu versteuerndes Einkommen“ (Kirchensteuer-Übersicht der Länder). § 51a EStG findet entsprechende Anwendung. Die Steuerbelastung steigt dann nicht mehr progressiv sondern nur noch proportional. In Brandenburg beträgt die sog. Kappung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer grundsätzlich 3 % des zu versteuernden Einkommens.

Beispiel: Einkommensteuer für Veranlagungszeitraum 2016

zu versteuerndes Einkommen  (zvE)

150.000,00 €

Einkommensteuer (Grundtabelle)

54.605,00 €

Kirchensteuer 9 %

4.914,45  €

Kirchensteuer bei Kappung 3 % des zvE

4.500,00 €

Kappungsvorteil

414,45 €

Die Kappung beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von:

Grundtabelle

Splittingtabelle

95.070 €

190.140 €

Je berücksichtigungsfähiges Kind erhöht sich die Kappungs-Grenze um die steuerlichen Freibeträge für Kinder (2016: i.H.v. 7.248 €).

Besonderes Kirchgeld

Begrifflich zu trennen von der Kirchensteuer ist das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft (sogenanntes besonderes Kirchgeld), das von dem der steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden, nicht verdienenden oder – im Vergleich zum/r anderen Ehepartner/Lebenspartnerin/Lebenspartner – geringer verdienenden Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner erhoben wird. Das besondere Kirchgeld wird anhand einer 13-stufigen Tabelle (vgl. Kirchensteuer-Übersicht der Länder) ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage findet § 51a EStG entsprechende Anwendung.

Das besondere Kirchgeld wird nur gegenüber dem Mitglied der steuererhebenden Religionsgemeinschaft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und erhoben, mit einem Betrag der zwischen 0,3 % und 1,2 % der Einkommensteuer liegt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann das Kirchgeld als Sonderausgabe abgezogen und die tatsächliche Belastung entsprechend gemindert werden.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft 

  • durch die Taufe,
  • bei Zuzug des Kirchenangehörigen mit dem der Wohnsitznahme bzw. Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts folgenden Monat,
  • bei Kirchen- (Wieder-)Eintritt mit Beginn des auf den Eintritt folgenden Monats,
  • beim Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Beginn des auf den Übertritt folgenden Monats, nicht jedoch vor dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

Bei Aufnahme oder Wiedereintritt werden die Meldestellen der Gemeinde von der Religionsgemeinschaft benachrichtigt. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes in ein anderes Bundesland oder in das Erhebungsgebiet einer anderen Religionsgemeinschaft innerhalb des Bundesgebiets bleibt die Kirchensteuerpflicht erhalten. Es kommt lediglich zu einem Wechsel der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft.

Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Steuerpflicht endet

  • bei Tod des Kirchenmitgliedes,
  • durch Wohnsitzwechsel mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort im Gebiet der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft aufgegeben wurde,
  • durch Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Kirchenaustrittserklärung wirksam geworden ist.

Für die Austrittserklärung ist in Brandenburg das Amtsgericht zuständig.

Der Kirchenaustritt führt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur monatsbezogenen Aufteilung (sog. zeitanteiligen Zwölftelung) der Kirchensteuer.

Beispiel: Bei einem Kirchenaustritt im August beträgt die Kirchensteuer 8/12 der Steuerschuld, die sich für das ganze Jahr ergeben hätte.

Ein nach dem Kirchenaustritt erzieltes höheres Einkommen, z. B. aufgrund einer Gehaltssteigerung, wird in die Berechnung nach der Zwölftelungsmethode einbezogen.

Beispiel: Der Steuerpflichtige tritt mit Wirkung zum 30. Mai aus der ev. Kirche aus. Sein reguläres Einkommen beträgt 60.000 € p.a. Er erzielt am 15. Dezember einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 600.000 €. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer sind 5/12 der auf 600.000 € entfallenden Einkommensteuer.

Bei außerordentlichen, nach der Kirchenzugehörigkeit erzielten Einkommenszuwächsen kann die Kirchensteuer im Einzelfall im Wege des Erlasses auf eine den Gesamtumständen Rechnung tragende, dem Steuerpflichtigen zuzumutende und deshalb billige Höhe zurückgeführt werden. Entsprechende Anträge sind bei den Religionsgemeinschaften zu stellen, da über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Kirchensteuern nur die jeweilige Religionsgemeinschaft entscheidet.

Beim Ende der Kirchensteuerpflicht durch den Tod des Steuerpflichtigen wird die Zwölftelungsregelung nicht angewandt. Anders als beim Kirchenaustritt endet mit dem Tag des Todes die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuerpflicht.

Rechtsmittel und Rechtsweg bei Kirchensteuerfestsetzungen

Richtet sich das Rechtsmittel gegen die zugrunde liegende Maßstabsteuer (Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer), auf deren Festsetzung die Heranziehung zur Kirchensteuer beruht, so ist das Rechtsmittel (Einspruch) grundsätzlich gegen die staatliche Finanzbehörde (Finanzamt) zu richten; hier ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 51a Abs. 5 EStG).

Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als solche, so ist in Brandenburg der Rechtsbehelf (Widerspruch) beim Finanzamt, ggf. Klage dann beim Verwaltungsgericht einzulegen. Dieser Rechtsweg wird vom jeweiligen Landesgesetzgeber festgelegt, so dass er in den Ländern unterschiedlich geregelt ist. Zu beachten ist, dass die Widerspruchsfrist einen Monat beträgt, nachdem der Kirchensteuerbescheid wirksam bekanntgegeben worden ist.

Das Kirchensteuerrecht gehört zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche. Der staatliche Gesetzgeber hat insoweit den Kirchen eine verfassungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen (BVerfG vom 8.2.1977 – 1 BvR 329/71). Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 140 Grundgesetz (GG). Danach wird den Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, u. a. das Recht eingeräumt, Steuern nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu erheben.  
Erhebung der Kirchensteuer durch die brandenburgische Finanzverwaltung

Als eine kirchliche, d. h. eine den Religionsgemeinschaften zustehende und grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe, unterliegt die Kirchensteuer kirchlicher Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer eröffnen den Religionsgemeinschaften jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) zu übertragen. Für die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer wurde davon in allen Bundesländern – jedoch nicht von allen Religionsgemeinschaften – Gebrauch gemacht. Die evangelische und die katholische Kirche haben in allen Bundesländern entsprechende Verträge mit der Finanzverwaltung abgeschlossen.

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter des Landes Brandenburg ist nahezu umfassend. Sie reicht von der Festsetzung und Erhebung bis zur Beitreibung der Kirchensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft und beinhaltet den Einzug der abzuführenden Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Kapitalertragsteuer. Einschränkungen für die brandenburgischen Finanzämter bestehen hinsichtlich der Entscheidung über Stundungs- und Erlassanträge, über abweichende Festsetzungen aus Billigkeitsgründen und über die Niederschlagung von Kirchensteuer oder die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Kirchensteuer. Hier haben sich die Religionsgemeinschaften die allein die Kirchensteuer betreffenden Entscheidungen vorbehalten.

Wird die Einkommensteuer durch Billigkeitsmaßnahmen von der Finanzverwaltung reduziert oder ganz erlassen, gilt diese Entscheidung auch für die Kirchensteuer mit. Dies ist Ausdruck der Abhängigkeit der Kirchensteuer von der staatlichen Steuer (sog. Akzessorietät).

Für die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter des Landes Brandenburg entrichten die Religionsgemeinschaften eine Verwaltungskostenentschädigung in Höhe von 3 % des Aufkommens der Kirchensteuer.

Kirchensteuer und Kirchensteuerarten

Unter Kirchensteuer sind Geld- bzw. Beitragsleistungen zu verstehen, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden können (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung – WRV).

Die Kirchensteuer wird erhoben als Zuschlag zur Einkommensteuer – einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer – sowie als Kirchensteuer vom Einkommen und als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft.

Eine Ergänzung zur Kirchensteuer bildet das (Orts-)Kirchgeld, mit welchem i.d.R. Aufgaben auf gemeindlicher Ebene finanziert werden. Das Kirchgeld kann und wird in vielen Religionsgemeinschaften als Ortskirchensteuer in der Form eines freiwilligen oder obligatorischen Kirchgeldes erhoben. Soweit es sich bei dem (Orts-)Kirchgeld um eine innerkirchliche Abgabe handelt, die nicht staatlich verwaltet und nicht mit staatlichen Zwangsmitteln beigetrieben wird, findet keine Anrechnung des (Orts-)Kirchgelds auf die Kirchensteuer vom Einkommen statt. Eine Anrechnung der Kirchensteuer auf das (Orts-)Kirchgeld ist zur Vermeidung von Doppelbelastungen hingegen i.d.R. vorgesehen.

Kirchensteuerhebesatz

Der Kirchensteuerhebesatz als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer beträgt in Brandenburg bei allen Religionsgemeinschaften, die die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben, 9 % der Steuerschuld.

Kappung der Progression

Soweit die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse vorsehen, die kirchlichen Steuern nach oben auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen (sog. Kappung der Progression), koppelt sich die Kirchensteuer von der Bemessungsgrundlage „Steuerschuld“ ab und wechselt gleichsam zur Bemessungsgrundlage „zu versteuerndes Einkommen“ (Kirchensteuer-Übersicht der Länder). § 51a EStG findet entsprechende Anwendung. Die Steuerbelastung steigt dann nicht mehr progressiv sondern nur noch proportional. In Brandenburg beträgt die sog. Kappung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer grundsätzlich 3 % des zu versteuernden Einkommens.

Beispiel: Einkommensteuer für Veranlagungszeitraum 2016

zu versteuerndes Einkommen  (zvE)

150.000,00 €

Einkommensteuer (Grundtabelle)

54.605,00 €

Kirchensteuer 9 %

4.914,45  €

Kirchensteuer bei Kappung 3 % des zvE

4.500,00 €

Kappungsvorteil

414,45 €

Die Kappung beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von:

Grundtabelle

Splittingtabelle

95.070 €

190.140 €

Je berücksichtigungsfähiges Kind erhöht sich die Kappungs-Grenze um die steuerlichen Freibeträge für Kinder (2016: i.H.v. 7.248 €).

Besonderes Kirchgeld

Begrifflich zu trennen von der Kirchensteuer ist das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft (sogenanntes besonderes Kirchgeld), das von dem der steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden, nicht verdienenden oder – im Vergleich zum/r anderen Ehepartner/Lebenspartnerin/Lebenspartner – geringer verdienenden Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner erhoben wird. Das besondere Kirchgeld wird anhand einer 13-stufigen Tabelle (vgl. Kirchensteuer-Übersicht der Länder) ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage findet § 51a EStG entsprechende Anwendung.

Das besondere Kirchgeld wird nur gegenüber dem Mitglied der steuererhebenden Religionsgemeinschaft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und erhoben, mit einem Betrag der zwischen 0,3 % und 1,2 % der Einkommensteuer liegt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann das Kirchgeld als Sonderausgabe abgezogen und die tatsächliche Belastung entsprechend gemindert werden.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft 

  • durch die Taufe,
  • bei Zuzug des Kirchenangehörigen mit dem der Wohnsitznahme bzw. Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts folgenden Monat,
  • bei Kirchen- (Wieder-)Eintritt mit Beginn des auf den Eintritt folgenden Monats,
  • beim Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Beginn des auf den Übertritt folgenden Monats, nicht jedoch vor dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

Bei Aufnahme oder Wiedereintritt werden die Meldestellen der Gemeinde von der Religionsgemeinschaft benachrichtigt. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes in ein anderes Bundesland oder in das Erhebungsgebiet einer anderen Religionsgemeinschaft innerhalb des Bundesgebiets bleibt die Kirchensteuerpflicht erhalten. Es kommt lediglich zu einem Wechsel der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft.

Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Steuerpflicht endet

  • bei Tod des Kirchenmitgliedes,
  • durch Wohnsitzwechsel mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort im Gebiet der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft aufgegeben wurde,
  • durch Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Kirchenaustrittserklärung wirksam geworden ist.

Für die Austrittserklärung ist in Brandenburg das Amtsgericht zuständig.

Der Kirchenaustritt führt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur monatsbezogenen Aufteilung (sog. zeitanteiligen Zwölftelung) der Kirchensteuer.

Beispiel: Bei einem Kirchenaustritt im August beträgt die Kirchensteuer 8/12 der Steuerschuld, die sich für das ganze Jahr ergeben hätte.

Ein nach dem Kirchenaustritt erzieltes höheres Einkommen, z. B. aufgrund einer Gehaltssteigerung, wird in die Berechnung nach der Zwölftelungsmethode einbezogen.

Beispiel: Der Steuerpflichtige tritt mit Wirkung zum 30. Mai aus der ev. Kirche aus. Sein reguläres Einkommen beträgt 60.000 € p.a. Er erzielt am 15. Dezember einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 600.000 €. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer sind 5/12 der auf 600.000 € entfallenden Einkommensteuer.

Bei außerordentlichen, nach der Kirchenzugehörigkeit erzielten Einkommenszuwächsen kann die Kirchensteuer im Einzelfall im Wege des Erlasses auf eine den Gesamtumständen Rechnung tragende, dem Steuerpflichtigen zuzumutende und deshalb billige Höhe zurückgeführt werden. Entsprechende Anträge sind bei den Religionsgemeinschaften zu stellen, da über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Kirchensteuern nur die jeweilige Religionsgemeinschaft entscheidet.

Beim Ende der Kirchensteuerpflicht durch den Tod des Steuerpflichtigen wird die Zwölftelungsregelung nicht angewandt. Anders als beim Kirchenaustritt endet mit dem Tag des Todes die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuerpflicht.

Rechtsmittel und Rechtsweg bei Kirchensteuerfestsetzungen

Richtet sich das Rechtsmittel gegen die zugrunde liegende Maßstabsteuer (Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer), auf deren Festsetzung die Heranziehung zur Kirchensteuer beruht, so ist das Rechtsmittel (Einspruch) grundsätzlich gegen die staatliche Finanzbehörde (Finanzamt) zu richten; hier ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 51a Abs. 5 EStG).

Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als solche, so ist in Brandenburg der Rechtsbehelf (Widerspruch) beim Finanzamt, ggf. Klage dann beim Verwaltungsgericht einzulegen. Dieser Rechtsweg wird vom jeweiligen Landesgesetzgeber festgelegt, so dass er in den Ländern unterschiedlich geregelt ist. Zu beachten ist, dass die Widerspruchsfrist einen Monat beträgt, nachdem der Kirchensteuerbescheid wirksam bekanntgegeben worden ist.

Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer

Die Kirchensteuer wird von allen steuerpflichtigen Einkünften im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben (Ausnahme: Kirchensteuer auf Lohnsteuer und Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer). Hat der Steuerpflichtige zu den Quartalsterminen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, sind ggf. auch Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer auf Einkommensteuer an das für ihn zuständige Finanzamt zu leisten.

Für die Höhe der Kirchensteuer von der veranlagten Einkommensteuer gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Kirche, in der das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

Die im Veranlagungszeitraum entrichteten Kirchensteuervorauszahlungen sowie die durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuern werden bei der Veranlagung angerechnet. Die Kirchensteuer ist grundsätzlich akzessorisch zur Lohn- bzw. Einkommensteuer, d. h., auf die festgesetzte Lohn- bzw. Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage) wird die Kirchensteuer erhoben. Diese Akzessorietät wird bei Vorhandensein von Kindern und beim Teileinkünfteverfahren durch eine Korrektur der Bemessungsgrundlage durchbrochen (§ 51a Abs. 2, 2a Einkommensteuergesetz – EStG).

Berücksichtigung von Kindern

Für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer wird die Bemessungsgrundlage korrigiert (§ 51a Abs. 2 EStG). Danach werden immer die für Kinder geltenden steuerlichen Freibeträge mindernd berücksichtigt, selbst dann, wenn nach staatlichem Recht ausschließlich Kindergeld gezahlt wird. Das heißt, sofern beim Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen sind, wird die ursprüngliche Bemessungsgröße für den Steuertarif um die Kinder- und Betreuungsfreibeträge vermindert und erst von der verminderten Summe – fiktiv – die Einkommensteuer und hiervon die Kirchensteuer berechnet.

Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern hat im Jahr 2016 ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Höhe von 35.000 €.

Berechnung der Kirchensteuer bei 2 Kindern

mit § 51a EStG

ohne § 51a EStG

zu versteuerndes Einkommen

   35.000,00 €

35.000,00 €

Kinderfreibetrag (2 x 4.608)

./. 9.216,00 €

 

Betreuungsfreibetrag (2 x 2.640)

 ./. 5.280,00 €

 

zu versteuerndes Einkommen (fiktiv)

   20.504,00 €

35.000,00 €

Einkommensteuer (Splittingtabelle; fiktiv)

        498,00 €

 3.806,00 €

Kirchensteuer 9%

         44,82 €

    342,54 €

Besteuerung von Ehegatten/Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 7. Mai 2013 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 wurde die Gleichbehandlung mit Hilfe einer Generalnorm für das gesamte Einkommensteuerrecht festgelegt. Danach sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz anwendbar. Mit der Veröffentlichung im Gesetzblatt des Landes Brandenburg (GVBl I/14, Nr. 30 vom 11. Juli 2014) ist die Gleichstellung von Lebenspartnern/-innen auch im Kirchensteuergesetz des Landes Brandenburg (BbgKiStG) vollzogen worden. Insoweit gelten die Regelungen zur Kirchensteuer bei Ehegatten nunmehr analog auch bei Lebenspartnerschaften nach dem LPartG.  

Die Kirchensteuer knüpft an die persönliche Kirchenmitgliedschaft des Ehegatten/Lebenspartners an. Bei verheirateten/in einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG lebenden Arbeitnehmern ist daher zwischen konfessionsgleicher, konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft zu unterscheiden.

Konfessionsgleiche Ehe/Lebenspartnerschaft

In einer konfessionsgleichen Ehe/Lebenspartnerschaft gehören beide Ehegatten/Lebenspartnerinnen/ Lebenspartner derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer errechnet sich die Kirchensteuer aus der gemeinsam ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern wird die Kirchensteuer aus der Einkommensteuerschuld eines/r jeden Ehegattens/Lebenspartnerin/Lebenspartners gesondert errechnet.

Konfessionsverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft

Um eine konfessionsverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft handelt es sich, wenn beide Ehegatten/ Lebenspartnerinnen/Lebenspartner verschiedenen im jeweiligen Bundesland steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören (z. B. ev/rk). In einer konfessionsverschiedenen Ehe/Lebenspartnerschaft werden die Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, wenn sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer für jede/n Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner berechnet sich aus der Hälfte der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage (Halbteilungsgrundsatz).

Beispiel für die Einkommensteuerveranlagung:

Ehepaar wohnhaft in Potsdam:  

  • der Ehemann ist röm.-katholisch,
  • die Ehefrau ist evangelisch
  • gemeinsame Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage) 7.100 €:
  • rk Kirchensteuer Ehemann
    = 9% aus (1/2 von 7.100 €) 3.550 € = 319,50 €;
  • ev Kirchensteuer Ehefrau
    = 9% aus (1/2 von 7.100 €) 3.550 € = 319,50 €

Beispiel für den Lohnsteuerabzug (2016):

Ehepaar wohnhaft in Potsdam: der Ehemann (Arbeitnehmer) röm.-katholisch, die Ehefrau  (Arbeitnehmerin) evangelisch

Ehemann - rk  

Ehefrau - ev

 

Lohnsteuerklasse

III

V

Bruttomonatslohn

4.500,00 €

2.500,00 €

Lohnsteuer

   554,16 €

   596,33 €

Kirchensteuer 9%

     49,87 €

     53,66 €

hälftiger Betrag

    24,94 €

     26,83 €

Arbeitgeber führt ab

rk

ev

ev

rk

 

 

24,94 €

24,94 €

26,83 €

26,83 €

Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass die sich aufgrund der Zusammenveranlagung der Ehegatten/ Lebenspartnerinnen/Lebenspartner ergebende Kirchensteuer im Verhältnis von 50 % zu 50 % auf beide Konfessionsgruppen (ev/rk) aufgeteilt wird.

Bei der Einzelveranlagung wird die für jede/n Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner gesondert berechnete Einkommen- bzw. Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage für die individuelle Kirchensteuerberechnung zugrunde gelegt. Wollen Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner in konfessionsverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes vermeiden und eine individuelle Besteuerung bei der Kirchensteuer erreichen, so müssen sie die Einzelveranlagung bei der Einkommensteuer und damit auch bei der Kirchensteuer wählen.

Glaubensverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft

Gehört nur ein/e Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, der/die andere Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die in dem betreffenden Land keine Steuern erhebt, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft. Ein kirchenangehöriger Steuerpflichtiger, der in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft lebt, wird nur nach den Maßstäben seines eigenen Einkommens und nicht auch des Einkommens seines/r Ehegattens/Lebenspartnerin/Lebenspartners zur Kirchensteuer herangezogen.

Beispiel für den Lohnsteuerabzug (2016):

Ehepaar, wohnhaft in Potsdam: der Ehemann (Arbeitnehmer) röm.-katholisch, die Ehefrau/ (Arbeitnehmerin) konfessionslos

Ehemann - rk

Ehefrau - ohne

Lohnsteuerklasse

III

V

Bruttomonatslohn

4.500,00 €

--

Lohnsteuer

  554,16 €

--

Kirchensteuer 9%

    49,87 €

--

Arbeitgeber führt ab

rk

 

 

 

    49,87 €

 

Bei Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft wird bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer die Kirchensteuer nur von dem/r Ehegatten/ Lebenspartnerin/Lebenspartner erhoben, der/die Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Zur Berechnung der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer beider Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich nach der Grundtabelle auf die Einkünfte eines/r jeden Ehegattens/Lebenspartnerin/Lebenspartners ergeben würde.

Beispiel für die Einkommensteuerveranlagung (2016):

Ehepaar,wohnhaft in Potsdam: Ehemann röm.-katholisch, die Ehefrau konfessionslos; 1 gemeinsames Kind.
Die Kirchensteuer errechnet sich wie folgt:

 

Ehemann

- rk -

Ehefrau

-ohne -

Gesamt

Gesamtbetrag der Einkünfte

35.000,00 €

11.000,00 €

46.000,00 €

ESt lt. Grundtabelle

  7.091,00 €

    383,00 €

 

anteilig

      94,88 %

        5,12 %

 

./. Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag für 1 Kind

  7.248,00 €

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen

38.752,00 €

ESt lt. Splittingtabelle

  4.786,00 €

Bemessungsgrundlage für KiSt

  ,4.786,00 €

Anteil Ehemann 94,88 %

  4.540,95 €

KiSt Ehemann davon 9 %

     408,68  €

Besonderes Kirchgeld

Von der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer ist begrifflich das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft (sog. besonderes Kirchgeld) zu unterscheiden. Das besondere Kirchgeld wird von allen steuererhebenden Religionsgemeinschaften in Brandenburg erhoben. Dabei wird das besondere Kirchgeld nur für den/die Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner festgesetzt und erhoben, der/die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und der/die im Vergleich zum/r anderen Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner geringere Einkünfte oder keine Einkünfte erzielt hat. Das Kirchgeld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahr (§ 4 Abs. 2 Brandenburgisches Kirchensteuergesetz). Eine Festsetzung ist jedoch nur bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern zulässig.

Für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt, d. h. einschließlich des Anteils des Nichtkirchenmitglieds.

Bei der Bemessung des besonderen Kirchgeldes wird das Prinzip der Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt.

Hat der/die kirchenangehörige Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner kein oder ein im Vergleich zu seinem/r Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner niedrigeres Einkommen, leitet sich seine Leistungsfähigkeit aus dem sogenannten Lebensführungsaufwand her, d. h. aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem/r höher verdienenden Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner. Dieser Lebensführungsaufwand wird zur Berechnung des Kirchgeldes deshalb typisierend aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen der Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner hergeleitet.

Die Anknüpfung an einen dieser Art typisierten Lebensführungsaufwand hat das Bundesverfassungsgericht als sachgerecht beurteilt.

Das besondere Kirchgeld wird anhand einer 13-stufigen Tabelle (Kirchensteuer-Übersicht der Länder) ermittelt. Bei der Ermittlung des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens werden Kinder- und Betreuungsfreibeträge stets mit den Jahresbeträgen berücksichtigt und das Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahren ist nicht anzuwenden.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann das Kirchgeld als Sonderausgabe berücksichtigt und die tatsächliche Belastung entsprechend gemindert werden.

Sonderausgabenabzug
Abzug nach § 10 Absatz 1 Nr. 4, erster Halbsatz EStG

Die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist - abzüglich eventueller Erstattungen - in voller Höhe als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar (§ 10 Absatz 1 Nr. 4 EStG). Ergibt sich dabei ein Erstattungsüberhang, ist dieser bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen.

Abzugsfähig sind Geldleistungen (gezahlte Kirchensteuer, auch Kirchgeld bzw. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft), die von den Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, sind als Sonderausgabe nach § 10 Absatz 1 Nr. 4 EStG abziehbar.

Freiwillige Kirchenbeiträge, die nicht wie Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden.

Nicht als Sonderausgabe abziehbar ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) gezahlt wurde.

Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer

Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer wird zusammen mit der Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers einbehalten. Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören die Steuerklasse, die dem Arbeitnehmer zuzurechnende Zahl der Kinderfreibeträge sowie seine entsprechende Religionszugehörigkeit. Anhand dieser Merkmale behält der Arbeitgeber für jeden Lohnzahlungszeitraum neben der Lohnsteuer die Kirchensteuer ein und führt sie an das Finanzamt seiner Betriebsstätte ab.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert für jeden Steuerpflichtigen die notwendigen Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt den Arbeitgebern in einem automatisierten Verfahren diese Angaben zum Abruf bereit. Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden, hier insbesondere die Gemeinden) sind verpflichtet, die für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale relevanten Grundlagen sowie deren Änderungen dem BZSt mitzuteilen. Dies beinhaltet auch die Änderung der Religionszugehörigkeit. Die für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer geltenden Angaben sind auch für die Kirchensteuer zu machen. Die einzubehaltende Kirchensteuer ist in den Lohnsteuertabellen unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bereits eingearbeitet. Der Arbeitgeber erfüllt mit der Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer eine gegenüber der Finanzbehörde bestehende gesetzliche Verpflichtung.

Die Abführung erfolgt getrennt nach Konfessionen und richtet sich nach dem vermerkten Religionszugehörigkeitsschlüssel (z. B. ev, rk). Den Beginn der Kirchensteuerpflicht (beim Kircheneintritt) oder die Beendigung der Kirchensteuerpflicht (z.B. beim Kirchenaustritt) darf der Arbeitgeber nur berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis vorgelegt hat.

Änderungen zu den für den Kirchensteuerabzug maßgeblichen Angaben bei Aufnahme in die Kirche, bei Übertritt in eine andere Konfession oder bei Kirchenaustritt nimmt die Gemeindebehörde vor. In diesem Fall werden die Änderungen durch die zuständige Religionsgemeinschaft, das zuständige Amtsgericht, aber auch durch den Arbeitnehmer selbst an die Gemeinde übermittelt. Aus den Angaben der Gemeinden müssen die Religionsgemeinschaften erkennbar sein, die die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben. Hierzu haben die Finanzbehörden der Länder einheitliche Schlüssel verbindlich festgelegt (z. B. ev [evangelisch], rk [römisch-katholisch], ak [alt-katholisch], is [israelitisch]). 

In Brandenburg werden durch die Gemeinden nur die folgenden Religionsmerkmale bescheinigt: ev (evangelisch, evangelisch-lutherisch, evangelisch-reformiert, französisch-reformiert), rk (römisch-katholisch) und werden nach folgender Maßgabe berücksichtigt:

Religionszugehörigkeit

Eintrag im Feld

Arbeitnehmer

Ehegatte/

Lebenspartnerin

Lebenspartner

„Kirchensteuerabzug“

ev

rk

ev, rk

ev

ev

ev

rk

rk

rk

rk

--

rk

--

ev

--

--

--

--

Berücksichtigung von Kindern

Kinder werden beim Kirchensteuerabzug als Zuschlag zur Lohnsteuer nur berücksichtigt, wenn die Zahl der Kinderfreibeträge in den vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM enthalten ist.

Beispiel für den Lohnsteuerabzug:

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern hat die Steuerklasse III und erhält 2016 einen monatlichen Bruttolohn von 3.500 €.

Arbeitnehmer m. zwei Kindern

Arbeitnehmer o. Kinder

Lohnsteuerklasse

III / 2

III

 

Bruttoarbeitslohn

3.500,00 €

3.500,00 €

 

Lohnsteuer

  317,50  €

   317,50

 

Kirchensteuer 9%

     3,74

     28,57

 

Wird die Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren (§ 39f EStG) berechnet, bemisst sich die Kirchensteuer nach der in diesem Verfahren berechneten Lohnsteuer (§ 51a Abs. 2a S. 3 EStG).

Beispiel für Abzug nach dem „Faktorverfahren“ (§ 39f EStG):

  • Arbeitnehmer 1, ev., 30.000 € Bruttolohn = Lohnsteuerklasse IV = 3.875,00 € Lohnsteuer
  • Arbeitnehmer 2, ev., 10.000 € Bruttolohn = Lohnsteuerklasse IV = 0 € Lohnsteuer
  • Gesamtsteuer bei IV/IV = 3.875,00 € (X), Kirchensteuer = 348,75 €;
  • Gesamtsteuer nach Splittingverfahren: 3.016,00 Euro (Y) (wird vom Finanzamt ermittelt);
  • Faktor = Y/X = 3.016,00 : Euro 3.875,00 Euro = 0,778;

Der Faktor wird jeweils für beide Arbeitnehmer bei Steuerklasse IV zum elektronischen Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt.

 

Bemessungsgrundlage

LSt x Faktor

Lohnsteuer

Kirchensteuer 9%

Arbeitnehmer 1

30.000 €

3.875,00 € x 0,778

3.014,00 €

271,26 €

Arbeitnehmer 2

10.000 €

      0 x 0,778

       0,00 €

    0,00 €

Betriebsstättenprinzip

Für den Kirchensteuerabzug gilt das Prinzip der lohnsteuerlichen Betriebsstättenbesteuerung, wonach der Arbeitgeber die Kirchensteuer für alle kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit dem am Ort der Betriebsstätte geltenden Hebesatz einzubehalten und abzuführen hat, auch wenn die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als dem der Betriebsstätte haben. Die Betriebsstättenbesteuerung hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Hebesätze in den Ländern nur den für das der Betriebsstätte des Arbeitgebers liegende Land gültigen Hebesatz anzuwenden braucht.

Beispiel:   Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Potsdam (Kirchensteuersatz 9 %) arbeitet bei einem Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Bayern (Kirchensteuersatz 8 %). Der Arbeitgeber hat die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer in Höhe von 8 % (Hebesatz am Sitz der Betriebsstätte) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers wird die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz geltenden Hebesatz (9 %) erhoben und die Differenz nachgefordert. Im umgekehrten Fall wird die Differenz erstattet.

Für steuererhebende Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes Brandenburg enthält § 11 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl I/08, S.358), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14,[Nr. 30]) die Regelung, dass auf Antrag der steuererhebenden Religionsgemeinschaften, deren Gebiete ganz oder teilweise in einem anderen Land liegt, die Kirchensteuer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuererhebenden Religionsgemeinschaften Steuerpflichtigen verwaltet werden kann, sofern die Steuerpflichtigen im Land Brandenburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Brandenburg entlohnt werden.

Neben den in Brandenburg ansässigen ev und rk Religionsgemeinschaften erfolgt die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer durch die Finanzämter des Landes Brandenburg derzeit für folgende außerhalb des Landes Brandenburg gelegene steuerberechtigte Religionsgemeinschaften:

  • Altkatholische Kirche Deutschland
  • Freireligiöse Gemeinde Mainz
  • Jüdische Gemeinde Hamburg
  • Israelitische Kultusgemeinden in Bayern
  • Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
  • Jüdische Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und die Synagogengemeinde Köln
  • Jüdische Gemeinden in Hessen.
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist eine Vereinfachung für den Arbeitgeber. Anders als beim Lohnsteuerabzug allgemeiner Art knüpft die Lohnsteuerpauschalierung nicht an die persönlichen Verhältnisse des Lohnsteuerpflichtigen an.

Das Einkommensteuergesetz regelt für diese Steuererhebung bei der Lohnsteuer ein besonderes Besteuerungsverfahren, die sog. Pauschalierung der Lohnsteuer, welches auch für die Kirchensteuer Bedeutung hat. Die Pauschalierung durch den Arbeitgeber ist in den §§ 37b, 40, 40a, 40b EStG geregelt.

Vereinfachtes Verfahren

Gegenüber dem allgemeinen Hebesatz wird bei der Kirchensteuer in Pauschalierungsfällen ein geringerer Steuersatz (zwischen 4 % und 7 %) angewandt, der berücksichtigt, dass nicht alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Pauschalierung wählt, kirchensteuerpflichtig sind. In Brandenburg beträgt die pauschale Kirchensteuer 5 %. Die Kirchensteuer bei pauschaler Lohnsteuer wird in einer Summe gesondert in der Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers erfasst (Zeile 24 des Vordrucks - Muster für die LSt-Anmeldung 2016, BStBl I 2015, S. 650).

Nachweisverfahren

Ein Verzicht auf die Erhebung der Kirchensteuer ist möglich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die betroffenen Arbeitnehmer ganz oder zum Teil keiner hebeberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (Nachweisverfahren). Für die der Religionsgemeinschaft angehörenden Arbeitnehmer bemisst sich die Kirchensteuer dann nach dem allgemeinen Hebesatz (8 % bzw. 9 %). Der Nachweis wird geführt durch die, anhand der vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM (oder durch Vorlage einer (Ersatz-) Bescheinigung) des Arbeitnehmers, nach der er keiner hebeberechtigten Kirchenkörperschaft angehört. Diese Bescheinigung ist zwingend nach amtlichem Muster vorzunehmen.

Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil der pauschalen Lohnsteuer ist dann Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes.

Einheitliche Pauschalsteuer bei Minijob

Für Fälle der geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijobs, d. h. der Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit ist nicht höher als 450 Euro im Monat) ist eine besondere Form der Pauschalierung der Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt möglich. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann hier der Arbeitgeber die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgeltes erheben. Damit ist auch die Kirchensteuer abgegolten. Diese Pauschsteuer zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber, der Auszahlungsbetrag des Arbeitslohns verringert sich dann nicht.

Die Kirchensteuer wird von allen steuerpflichtigen Einkünften im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben (Ausnahme: Kirchensteuer auf Lohnsteuer und Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer). Hat der Steuerpflichtige zu den Quartalsterminen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, sind ggf. auch Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer auf Einkommensteuer an das für ihn zuständige Finanzamt zu leisten.

Für die Höhe der Kirchensteuer von der veranlagten Einkommensteuer gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Kirche, in der das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

Die im Veranlagungszeitraum entrichteten Kirchensteuervorauszahlungen sowie die durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuern werden bei der Veranlagung angerechnet. Die Kirchensteuer ist grundsätzlich akzessorisch zur Lohn- bzw. Einkommensteuer, d. h., auf die festgesetzte Lohn- bzw. Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage) wird die Kirchensteuer erhoben. Diese Akzessorietät wird bei Vorhandensein von Kindern und beim Teileinkünfteverfahren durch eine Korrektur der Bemessungsgrundlage durchbrochen (§ 51a Abs. 2, 2a Einkommensteuergesetz – EStG).

Berücksichtigung von Kindern

Für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer wird die Bemessungsgrundlage korrigiert (§ 51a Abs. 2 EStG). Danach werden immer die für Kinder geltenden steuerlichen Freibeträge mindernd berücksichtigt, selbst dann, wenn nach staatlichem Recht ausschließlich Kindergeld gezahlt wird. Das heißt, sofern beim Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen sind, wird die ursprüngliche Bemessungsgröße für den Steuertarif um die Kinder- und Betreuungsfreibeträge vermindert und erst von der verminderten Summe – fiktiv – die Einkommensteuer und hiervon die Kirchensteuer berechnet.

Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern hat im Jahr 2016 ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Höhe von 35.000 €.

Berechnung der Kirchensteuer bei 2 Kindern

mit § 51a EStG

ohne § 51a EStG

zu versteuerndes Einkommen

   35.000,00 €

35.000,00 €

Kinderfreibetrag (2 x 4.608)

./. 9.216,00 €

 

Betreuungsfreibetrag (2 x 2.640)

 ./. 5.280,00 €

 

zu versteuerndes Einkommen (fiktiv)

   20.504,00 €

35.000,00 €

Einkommensteuer (Splittingtabelle; fiktiv)

        498,00 €

 3.806,00 €

Kirchensteuer 9%

         44,82 €

    342,54 €

Besteuerung von Ehegatten/Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 7. Mai 2013 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 wurde die Gleichbehandlung mit Hilfe einer Generalnorm für das gesamte Einkommensteuerrecht festgelegt. Danach sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz anwendbar. Mit der Veröffentlichung im Gesetzblatt des Landes Brandenburg (GVBl I/14, Nr. 30 vom 11. Juli 2014) ist die Gleichstellung von Lebenspartnern/-innen auch im Kirchensteuergesetz des Landes Brandenburg (BbgKiStG) vollzogen worden. Insoweit gelten die Regelungen zur Kirchensteuer bei Ehegatten nunmehr analog auch bei Lebenspartnerschaften nach dem LPartG.  

Die Kirchensteuer knüpft an die persönliche Kirchenmitgliedschaft des Ehegatten/Lebenspartners an. Bei verheirateten/in einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG lebenden Arbeitnehmern ist daher zwischen konfessionsgleicher, konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft zu unterscheiden.

Konfessionsgleiche Ehe/Lebenspartnerschaft

In einer konfessionsgleichen Ehe/Lebenspartnerschaft gehören beide Ehegatten/Lebenspartnerinnen/ Lebenspartner derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer errechnet sich die Kirchensteuer aus der gemeinsam ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern wird die Kirchensteuer aus der Einkommensteuerschuld eines/r jeden Ehegattens/Lebenspartnerin/Lebenspartners gesondert errechnet.

Konfessionsverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft

Um eine konfessionsverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft handelt es sich, wenn beide Ehegatten/ Lebenspartnerinnen/Lebenspartner verschiedenen im jeweiligen Bundesland steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören (z. B. ev/rk). In einer konfessionsverschiedenen Ehe/Lebenspartnerschaft werden die Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, wenn sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer für jede/n Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner berechnet sich aus der Hälfte der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage (Halbteilungsgrundsatz).

Beispiel für die Einkommensteuerveranlagung:

Ehepaar wohnhaft in Potsdam:  

  • der Ehemann ist röm.-katholisch,
  • die Ehefrau ist evangelisch
  • gemeinsame Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage) 7.100 €:
  • rk Kirchensteuer Ehemann
    = 9% aus (1/2 von 7.100 €) 3.550 € = 319,50 €;
  • ev Kirchensteuer Ehefrau
    = 9% aus (1/2 von 7.100 €) 3.550 € = 319,50 €

Beispiel für den Lohnsteuerabzug (2016):

Ehepaar wohnhaft in Potsdam: der Ehemann (Arbeitnehmer) röm.-katholisch, die Ehefrau  (Arbeitnehmerin) evangelisch

Ehemann - rk  

Ehefrau - ev

 

Lohnsteuerklasse

III

V

Bruttomonatslohn

4.500,00 €

2.500,00 €

Lohnsteuer

   554,16 €

   596,33 €

Kirchensteuer 9%

     49,87 €

     53,66 €

hälftiger Betrag

    24,94 €

     26,83 €

Arbeitgeber führt ab

rk

ev

ev

rk

 

 

24,94 €

24,94 €

26,83 €

26,83 €

Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass die sich aufgrund der Zusammenveranlagung der Ehegatten/ Lebenspartnerinnen/Lebenspartner ergebende Kirchensteuer im Verhältnis von 50 % zu 50 % auf beide Konfessionsgruppen (ev/rk) aufgeteilt wird.

Bei der Einzelveranlagung wird die für jede/n Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner gesondert berechnete Einkommen- bzw. Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage für die individuelle Kirchensteuerberechnung zugrunde gelegt. Wollen Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner in konfessionsverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes vermeiden und eine individuelle Besteuerung bei der Kirchensteuer erreichen, so müssen sie die Einzelveranlagung bei der Einkommensteuer und damit auch bei der Kirchensteuer wählen.

Glaubensverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft

Gehört nur ein/e Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, der/die andere Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die in dem betreffenden Land keine Steuern erhebt, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft. Ein kirchenangehöriger Steuerpflichtiger, der in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft lebt, wird nur nach den Maßstäben seines eigenen Einkommens und nicht auch des Einkommens seines/r Ehegattens/Lebenspartnerin/Lebenspartners zur Kirchensteuer herangezogen.

Beispiel für den Lohnsteuerabzug (2016):

Ehepaar, wohnhaft in Potsdam: der Ehemann (Arbeitnehmer) röm.-katholisch, die Ehefrau/ (Arbeitnehmerin) konfessionslos

Ehemann - rk

Ehefrau - ohne

Lohnsteuerklasse

III

V

Bruttomonatslohn

4.500,00 €

--

Lohnsteuer

  554,16 €

--

Kirchensteuer 9%

    49,87 €

--

Arbeitgeber führt ab

rk

 

 

 

    49,87 €

 

Bei Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft wird bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer die Kirchensteuer nur von dem/r Ehegatten/ Lebenspartnerin/Lebenspartner erhoben, der/die Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Zur Berechnung der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer beider Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich nach der Grundtabelle auf die Einkünfte eines/r jeden Ehegattens/Lebenspartnerin/Lebenspartners ergeben würde.

Beispiel für die Einkommensteuerveranlagung (2016):

Ehepaar,wohnhaft in Potsdam: Ehemann röm.-katholisch, die Ehefrau konfessionslos; 1 gemeinsames Kind.
Die Kirchensteuer errechnet sich wie folgt:

 

Ehemann

- rk -

Ehefrau

-ohne -

Gesamt

Gesamtbetrag der Einkünfte

35.000,00 €

11.000,00 €

46.000,00 €

ESt lt. Grundtabelle

  7.091,00 €

    383,00 €

 

anteilig

      94,88 %

        5,12 %

 

./. Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag für 1 Kind

  7.248,00 €

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen

38.752,00 €

ESt lt. Splittingtabelle

  4.786,00 €

Bemessungsgrundlage für KiSt

  ,4.786,00 €

Anteil Ehemann 94,88 %

  4.540,95 €

KiSt Ehemann davon 9 %

     408,68  €

Besonderes Kirchgeld

Von der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer ist begrifflich das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft (sog. besonderes Kirchgeld) zu unterscheiden. Das besondere Kirchgeld wird von allen steuererhebenden Religionsgemeinschaften in Brandenburg erhoben. Dabei wird das besondere Kirchgeld nur für den/die Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner festgesetzt und erhoben, der/die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und der/die im Vergleich zum/r anderen Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner geringere Einkünfte oder keine Einkünfte erzielt hat. Das Kirchgeld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahr (§ 4 Abs. 2 Brandenburgisches Kirchensteuergesetz). Eine Festsetzung ist jedoch nur bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern zulässig.

Für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt, d. h. einschließlich des Anteils des Nichtkirchenmitglieds.

Bei der Bemessung des besonderen Kirchgeldes wird das Prinzip der Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt.

Hat der/die kirchenangehörige Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner kein oder ein im Vergleich zu seinem/r Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner niedrigeres Einkommen, leitet sich seine Leistungsfähigkeit aus dem sogenannten Lebensführungsaufwand her, d. h. aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem/r höher verdienenden Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner. Dieser Lebensführungsaufwand wird zur Berechnung des Kirchgeldes deshalb typisierend aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen der Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner hergeleitet.

Die Anknüpfung an einen dieser Art typisierten Lebensführungsaufwand hat das Bundesverfassungsgericht als sachgerecht beurteilt.

Das besondere Kirchgeld wird anhand einer 13-stufigen Tabelle (Kirchensteuer-Übersicht der Länder) ermittelt. Bei der Ermittlung des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens werden Kinder- und Betreuungsfreibeträge stets mit den Jahresbeträgen berücksichtigt und das Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahren ist nicht anzuwenden.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann das Kirchgeld als Sonderausgabe berücksichtigt und die tatsächliche Belastung entsprechend gemindert werden.

Sonderausgabenabzug
Abzug nach § 10 Absatz 1 Nr. 4, erster Halbsatz EStG

Die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist - abzüglich eventueller Erstattungen - in voller Höhe als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar (§ 10 Absatz 1 Nr. 4 EStG). Ergibt sich dabei ein Erstattungsüberhang, ist dieser bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen.

Abzugsfähig sind Geldleistungen (gezahlte Kirchensteuer, auch Kirchgeld bzw. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft), die von den Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, sind als Sonderausgabe nach § 10 Absatz 1 Nr. 4 EStG abziehbar.

Freiwillige Kirchenbeiträge, die nicht wie Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden.

Nicht als Sonderausgabe abziehbar ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) gezahlt wurde.

Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer

Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer wird zusammen mit der Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers einbehalten. Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören die Steuerklasse, die dem Arbeitnehmer zuzurechnende Zahl der Kinderfreibeträge sowie seine entsprechende Religionszugehörigkeit. Anhand dieser Merkmale behält der Arbeitgeber für jeden Lohnzahlungszeitraum neben der Lohnsteuer die Kirchensteuer ein und führt sie an das Finanzamt seiner Betriebsstätte ab.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert für jeden Steuerpflichtigen die notwendigen Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt den Arbeitgebern in einem automatisierten Verfahren diese Angaben zum Abruf bereit. Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden, hier insbesondere die Gemeinden) sind verpflichtet, die für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale relevanten Grundlagen sowie deren Änderungen dem BZSt mitzuteilen. Dies beinhaltet auch die Änderung der Religionszugehörigkeit. Die für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer geltenden Angaben sind auch für die Kirchensteuer zu machen. Die einzubehaltende Kirchensteuer ist in den Lohnsteuertabellen unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bereits eingearbeitet. Der Arbeitgeber erfüllt mit der Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer eine gegenüber der Finanzbehörde bestehende gesetzliche Verpflichtung.

Die Abführung erfolgt getrennt nach Konfessionen und richtet sich nach dem vermerkten Religionszugehörigkeitsschlüssel (z. B. ev, rk). Den Beginn der Kirchensteuerpflicht (beim Kircheneintritt) oder die Beendigung der Kirchensteuerpflicht (z.B. beim Kirchenaustritt) darf der Arbeitgeber nur berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis vorgelegt hat.

Änderungen zu den für den Kirchensteuerabzug maßgeblichen Angaben bei Aufnahme in die Kirche, bei Übertritt in eine andere Konfession oder bei Kirchenaustritt nimmt die Gemeindebehörde vor. In diesem Fall werden die Änderungen durch die zuständige Religionsgemeinschaft, das zuständige Amtsgericht, aber auch durch den Arbeitnehmer selbst an die Gemeinde übermittelt. Aus den Angaben der Gemeinden müssen die Religionsgemeinschaften erkennbar sein, die die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben. Hierzu haben die Finanzbehörden der Länder einheitliche Schlüssel verbindlich festgelegt (z. B. ev [evangelisch], rk [römisch-katholisch], ak [alt-katholisch], is [israelitisch]). 

In Brandenburg werden durch die Gemeinden nur die folgenden Religionsmerkmale bescheinigt: ev (evangelisch, evangelisch-lutherisch, evangelisch-reformiert, französisch-reformiert), rk (römisch-katholisch) und werden nach folgender Maßgabe berücksichtigt:

Religionszugehörigkeit

Eintrag im Feld

Arbeitnehmer

Ehegatte/

Lebenspartnerin

Lebenspartner

„Kirchensteuerabzug“

ev

rk

ev, rk

ev

ev

ev

rk

rk

rk

rk

--

rk

--

ev

--

--

--

--

Berücksichtigung von Kindern

Kinder werden beim Kirchensteuerabzug als Zuschlag zur Lohnsteuer nur berücksichtigt, wenn die Zahl der Kinderfreibeträge in den vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM enthalten ist.

Beispiel für den Lohnsteuerabzug:

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern hat die Steuerklasse III und erhält 2016 einen monatlichen Bruttolohn von 3.500 €.

Arbeitnehmer m. zwei Kindern

Arbeitnehmer o. Kinder

Lohnsteuerklasse

III / 2

III

 

Bruttoarbeitslohn

3.500,00 €

3.500,00 €

 

Lohnsteuer

  317,50  €

   317,50

 

Kirchensteuer 9%

     3,74

     28,57

 

Wird die Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren (§ 39f EStG) berechnet, bemisst sich die Kirchensteuer nach der in diesem Verfahren berechneten Lohnsteuer (§ 51a Abs. 2a S. 3 EStG).

Beispiel für Abzug nach dem „Faktorverfahren“ (§ 39f EStG):

  • Arbeitnehmer 1, ev., 30.000 € Bruttolohn = Lohnsteuerklasse IV = 3.875,00 € Lohnsteuer
  • Arbeitnehmer 2, ev., 10.000 € Bruttolohn = Lohnsteuerklasse IV = 0 € Lohnsteuer
  • Gesamtsteuer bei IV/IV = 3.875,00 € (X), Kirchensteuer = 348,75 €;
  • Gesamtsteuer nach Splittingverfahren: 3.016,00 Euro (Y) (wird vom Finanzamt ermittelt);
  • Faktor = Y/X = 3.016,00 : Euro 3.875,00 Euro = 0,778;

Der Faktor wird jeweils für beide Arbeitnehmer bei Steuerklasse IV zum elektronischen Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt.

 

Bemessungsgrundlage

LSt x Faktor

Lohnsteuer

Kirchensteuer 9%

Arbeitnehmer 1

30.000 €

3.875,00 € x 0,778

3.014,00 €

271,26 €

Arbeitnehmer 2

10.000 €

      0 x 0,778

       0,00 €

    0,00 €

Betriebsstättenprinzip

Für den Kirchensteuerabzug gilt das Prinzip der lohnsteuerlichen Betriebsstättenbesteuerung, wonach der Arbeitgeber die Kirchensteuer für alle kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit dem am Ort der Betriebsstätte geltenden Hebesatz einzubehalten und abzuführen hat, auch wenn die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als dem der Betriebsstätte haben. Die Betriebsstättenbesteuerung hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Hebesätze in den Ländern nur den für das der Betriebsstätte des Arbeitgebers liegende Land gültigen Hebesatz anzuwenden braucht.

Beispiel:   Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Potsdam (Kirchensteuersatz 9 %) arbeitet bei einem Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Bayern (Kirchensteuersatz 8 %). Der Arbeitgeber hat die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer in Höhe von 8 % (Hebesatz am Sitz der Betriebsstätte) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers wird die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz geltenden Hebesatz (9 %) erhoben und die Differenz nachgefordert. Im umgekehrten Fall wird die Differenz erstattet.

Für steuererhebende Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes Brandenburg enthält § 11 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl I/08, S.358), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14,[Nr. 30]) die Regelung, dass auf Antrag der steuererhebenden Religionsgemeinschaften, deren Gebiete ganz oder teilweise in einem anderen Land liegt, die Kirchensteuer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuererhebenden Religionsgemeinschaften Steuerpflichtigen verwaltet werden kann, sofern die Steuerpflichtigen im Land Brandenburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Brandenburg entlohnt werden.

Neben den in Brandenburg ansässigen ev und rk Religionsgemeinschaften erfolgt die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer durch die Finanzämter des Landes Brandenburg derzeit für folgende außerhalb des Landes Brandenburg gelegene steuerberechtigte Religionsgemeinschaften:

  • Altkatholische Kirche Deutschland
  • Freireligiöse Gemeinde Mainz
  • Jüdische Gemeinde Hamburg
  • Israelitische Kultusgemeinden in Bayern
  • Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
  • Jüdische Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und die Synagogengemeinde Köln
  • Jüdische Gemeinden in Hessen.
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist eine Vereinfachung für den Arbeitgeber. Anders als beim Lohnsteuerabzug allgemeiner Art knüpft die Lohnsteuerpauschalierung nicht an die persönlichen Verhältnisse des Lohnsteuerpflichtigen an.

Das Einkommensteuergesetz regelt für diese Steuererhebung bei der Lohnsteuer ein besonderes Besteuerungsverfahren, die sog. Pauschalierung der Lohnsteuer, welches auch für die Kirchensteuer Bedeutung hat. Die Pauschalierung durch den Arbeitgeber ist in den §§ 37b, 40, 40a, 40b EStG geregelt.

Vereinfachtes Verfahren

Gegenüber dem allgemeinen Hebesatz wird bei der Kirchensteuer in Pauschalierungsfällen ein geringerer Steuersatz (zwischen 4 % und 7 %) angewandt, der berücksichtigt, dass nicht alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Pauschalierung wählt, kirchensteuerpflichtig sind. In Brandenburg beträgt die pauschale Kirchensteuer 5 %. Die Kirchensteuer bei pauschaler Lohnsteuer wird in einer Summe gesondert in der Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers erfasst (Zeile 24 des Vordrucks - Muster für die LSt-Anmeldung 2016, BStBl I 2015, S. 650).

Nachweisverfahren

Ein Verzicht auf die Erhebung der Kirchensteuer ist möglich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die betroffenen Arbeitnehmer ganz oder zum Teil keiner hebeberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (Nachweisverfahren). Für die der Religionsgemeinschaft angehörenden Arbeitnehmer bemisst sich die Kirchensteuer dann nach dem allgemeinen Hebesatz (8 % bzw. 9 %). Der Nachweis wird geführt durch die, anhand der vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM (oder durch Vorlage einer (Ersatz-) Bescheinigung) des Arbeitnehmers, nach der er keiner hebeberechtigten Kirchenkörperschaft angehört. Diese Bescheinigung ist zwingend nach amtlichem Muster vorzunehmen.

Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil der pauschalen Lohnsteuer ist dann Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes.

Einheitliche Pauschalsteuer bei Minijob

Für Fälle der geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijobs, d. h. der Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit ist nicht höher als 450 Euro im Monat) ist eine besondere Form der Pauschalierung der Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt möglich. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann hier der Arbeitgeber die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgeltes erheben. Damit ist auch die Kirchensteuer abgegolten. Diese Pauschsteuer zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber, der Auszahlungsbetrag des Arbeitslohns verringert sich dann nicht.

Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

1. Allgemeines

Seit dem 1. Januar 2009 ist die Besteuerung von Kapitalerträgen durch Einführung der sog. Abgeltungsteuer neu geregelt. Wurde bisher Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch Angabe in der Einkommensteuererklärung erst im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt erhoben, wird sie nunmehr abgeltend  gleich an der Quelle, d. h. von der die Kapitalerträge (z. B. Zinsen) auszahlenden Stelle (i. d. R. der Bank) einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt. Auf die von der auszahlenden Stelle einbehaltene Kapitalertragsteuer von 25 % der Kapitalerträge wird – neben dem Solidaritätszuschlag – auch die Kirchensteuer erhoben. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer wird insoweit gleich mit berücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer wird an der Quelle grundsätzlich abgeltend erhoben.

Beispiel:

KapErtSt 25 %¹

ESt allg. Tarif ²

Kapitalerträge

100.000 €

100.000 €

Einkommensteuer

  24.450 €

33.524 

Kirchensteuer 9 %

   2.200 €

3.017 €

Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 % und stellt der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt den Antrag, auch für seine Kapitalerträge mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz versteuert zu werden (Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG), wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer festgesetzt und die zu viel einbehaltene Steuer vom Finanzamt erstattet.

Beispiel zur Günstigerprüfung

KapErtSt 25 %¹

ESt unter 25 %²

Kapitalerträge

25.000 €

25.000 €

Einkommensteuer

 6.112 €

  3.913 €

Kirchensteuer 9%

    550 €

     352 €

Erstattung Kirchensteuer

     198 €

¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung

² Stand: ESt-Tarif 2017

Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z. B. beim Sparerpauschbetrag, NV-Bescheinigung) bleibt weiterhin erhalten.

Beispiel: Sparerpauschbetrag

KapErtSt 25 %

Kapitalerträge

    750 €

Sparerpauschbetrag

./. 810 €

verbleibt

        0 €

KapErtSt

        0 €

Kirchensteuer

       0 €

2. Verfahren bis zum 31.12.2014

Für den Einbehalt der Kirchensteuer hat das Kirchenmitglied bisher seiner Bank bzw. seinen Banken, Versicherungen u. a. die Religionszugehörigkeit mitgeteilt. Diese haben die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltenden Hebesatz von  9 % (Hebesatz in Bayern und Baden-Württemberg von 8 %) einbehalten und an das Finanzamt ihrer Betriebsstätte abgeführt. Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner mit gemeinsamen Konten erklärten auf entsprechenden Vordrucken der Bank gemeinschaftlich ihre Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank bzw. Versicherung u. a.

Teilte das Kirchenmitglied gegenüber seiner Bank die Religionszugehörigkeit nicht mit, mussten die Kapitalerträge bis zum 31.12.2014 zum Zwecke der Kirchensteuerveranlagung gegenüber dem Finanzamt angeben werden. Die Banken, Versicherungen u. a. haben dann dem Kirchensteuerpflichtigen auf Verlangen eine Kapitalertragsteuerbescheinigung übersandt.

Bei Personenmehrheiten (außer Ehegatten/Lebenspartnerschaften) wird die Kirchensteuer durch die Banken, Versicherungen u. a. nur einbehalten, wenn alle Personen derselben Religionsgemeinschaft angehören; im Übrigen ist die Kirchensteuerveranlagung durch das Finanzamt durchzuführen. Bei Kapitalerträgen aus inländischen thesaurierenden Fonds ist ein (Kirchen-)Steuereinbehalt durch die Banken, Versicherungen u. a. (derzeit) nicht möglich. Für diese Kapitalerträge ist stets eine (Kirchen-) Steuerveranlagung durch das Finanzamt erforderlich. Gleiches gilt für im Ausland erzielte Kapitalerträge.

3. Verfahren seit dem 01.01.2015

Die Kirchensteuer ist für nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Banken, Kreditinstitute etc.) anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) des Gläubigers einzubehalten. Dieses KiStAM enthält die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und den Kirchensteuersatz der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchenmitglieds (Gläubigers) und ist ausschließlich anzuwenden. Das KiStAM wird  dem Kirchensteuerabzugsverpflichtenden seit dem 01.01.2015 vom BZSt automatisiert zum Abruf bereitgestellt. Dieses ist vergleichbar mit dem Verfahren zum Lohnsteuerabzug (ELStAM), bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommt.

In diesem automatisierten Verfahren kann das Kirchenmitglied aber auch – unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck – schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen, dass der Datenabruf der Religionszugehörigkeit bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (sogenannter Sperrvermerk). Dieser Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen jedoch für den Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, eine Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer abzugeben. Er kann dazu auch vom Finanzamt aufgefordert werden. Insoweit ist lediglich ein Kreuz in Zeile 2 des Hauptvordrucks zu setzen. In der Anlage KAP sind zudem die entsprechenden Erträge einzutragen

Weitere Einzelheiten zu den KiStAM und zum Sperrvermerk können den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. August 2016 (BStBl I S. 813) zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen entnommen werden.

Neues Verfahren des Kirchensteuerabzugs bei Kapitalertraegen (Grafik aus: BMF-Monatsbericht 02-2014)Neues Fenster: Bild vergrößernNeues Verfahren des Kirchensteuerabzugs bei Kapitalertraegen (Grafik aus: BMF-Monatsbericht 02-2014) ©Bundesfinanzministerium

Die Regelungen der Zwölftelung finden beim Kirchensteuerabzug durch die Banken, Versicherungen etc. keine Anwendung. Sie werden – soweit zulässig – nur berücksichtigt, sofern die Kapitaleinkünfte durch das Finanzamt veranlagt werden.

Beispiel: Zwölftelung

Kapitalerträge Ausschüttung Juni

25.000 €

KapErtSt 25 %¹

  6.112 €

Kirchensteuer 9 %

     550 €

Austritt im August, Ende der Kirchensteuerpflicht mit Ablauf August

keine Erstattung von 4/12

¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung

4. Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer

Wird die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen als Kapitalertragsteuer erhoben, wird die Kirchensteuer bei der Bemessung des für die Kapitalertragsteuer geltenden Steuersatzes mindernd in die Berechnung einbezogen. Damit wird die mit dem Sonderausgabenabzug verbundene mindernde Wirkung bereits unmittelbar berücksichtigt (statt 25 % Kapitalertragsteuer nur 24,45 % bei einem Hebesatz von 9 %).

Der Abzug dieser Kirchensteuer als Sonderausgabe im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist dann aber ausgeschlossen.

1. Allgemeines

Seit dem 1. Januar 2009 ist die Besteuerung von Kapitalerträgen durch Einführung der sog. Abgeltungsteuer neu geregelt. Wurde bisher Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch Angabe in der Einkommensteuererklärung erst im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt erhoben, wird sie nunmehr abgeltend  gleich an der Quelle, d. h. von der die Kapitalerträge (z. B. Zinsen) auszahlenden Stelle (i. d. R. der Bank) einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt. Auf die von der auszahlenden Stelle einbehaltene Kapitalertragsteuer von 25 % der Kapitalerträge wird – neben dem Solidaritätszuschlag – auch die Kirchensteuer erhoben. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer wird insoweit gleich mit berücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer wird an der Quelle grundsätzlich abgeltend erhoben.

Beispiel:

KapErtSt 25 %¹

ESt allg. Tarif ²

Kapitalerträge

100.000 €

100.000 €

Einkommensteuer

  24.450 €

33.524 

Kirchensteuer 9 %

   2.200 €

3.017 €

Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 % und stellt der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt den Antrag, auch für seine Kapitalerträge mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz versteuert zu werden (Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG), wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer festgesetzt und die zu viel einbehaltene Steuer vom Finanzamt erstattet.

Beispiel zur Günstigerprüfung

KapErtSt 25 %¹

ESt unter 25 %²

Kapitalerträge

25.000 €

25.000 €

Einkommensteuer

 6.112 €

  3.913 €

Kirchensteuer 9%

    550 €

     352 €

Erstattung Kirchensteuer

     198 €

¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung

² Stand: ESt-Tarif 2017

Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z. B. beim Sparerpauschbetrag, NV-Bescheinigung) bleibt weiterhin erhalten.

Beispiel: Sparerpauschbetrag

KapErtSt 25 %

Kapitalerträge

    750 €

Sparerpauschbetrag

./. 810 €

verbleibt

        0 €

KapErtSt

        0 €

Kirchensteuer

       0 €

2. Verfahren bis zum 31.12.2014

Für den Einbehalt der Kirchensteuer hat das Kirchenmitglied bisher seiner Bank bzw. seinen Banken, Versicherungen u. a. die Religionszugehörigkeit mitgeteilt. Diese haben die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltenden Hebesatz von  9 % (Hebesatz in Bayern und Baden-Württemberg von 8 %) einbehalten und an das Finanzamt ihrer Betriebsstätte abgeführt. Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner mit gemeinsamen Konten erklärten auf entsprechenden Vordrucken der Bank gemeinschaftlich ihre Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank bzw. Versicherung u. a.

Teilte das Kirchenmitglied gegenüber seiner Bank die Religionszugehörigkeit nicht mit, mussten die Kapitalerträge bis zum 31.12.2014 zum Zwecke der Kirchensteuerveranlagung gegenüber dem Finanzamt angeben werden. Die Banken, Versicherungen u. a. haben dann dem Kirchensteuerpflichtigen auf Verlangen eine Kapitalertragsteuerbescheinigung übersandt.

Bei Personenmehrheiten (außer Ehegatten/Lebenspartnerschaften) wird die Kirchensteuer durch die Banken, Versicherungen u. a. nur einbehalten, wenn alle Personen derselben Religionsgemeinschaft angehören; im Übrigen ist die Kirchensteuerveranlagung durch das Finanzamt durchzuführen. Bei Kapitalerträgen aus inländischen thesaurierenden Fonds ist ein (Kirchen-)Steuereinbehalt durch die Banken, Versicherungen u. a. (derzeit) nicht möglich. Für diese Kapitalerträge ist stets eine (Kirchen-) Steuerveranlagung durch das Finanzamt erforderlich. Gleiches gilt für im Ausland erzielte Kapitalerträge.

3. Verfahren seit dem 01.01.2015

Die Kirchensteuer ist für nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Banken, Kreditinstitute etc.) anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) des Gläubigers einzubehalten. Dieses KiStAM enthält die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und den Kirchensteuersatz der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchenmitglieds (Gläubigers) und ist ausschließlich anzuwenden. Das KiStAM wird  dem Kirchensteuerabzugsverpflichtenden seit dem 01.01.2015 vom BZSt automatisiert zum Abruf bereitgestellt. Dieses ist vergleichbar mit dem Verfahren zum Lohnsteuerabzug (ELStAM), bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommt.

In diesem automatisierten Verfahren kann das Kirchenmitglied aber auch – unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck – schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen, dass der Datenabruf der Religionszugehörigkeit bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (sogenannter Sperrvermerk). Dieser Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen jedoch für den Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, eine Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer abzugeben. Er kann dazu auch vom Finanzamt aufgefordert werden. Insoweit ist lediglich ein Kreuz in Zeile 2 des Hauptvordrucks zu setzen. In der Anlage KAP sind zudem die entsprechenden Erträge einzutragen

Weitere Einzelheiten zu den KiStAM und zum Sperrvermerk können den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. August 2016 (BStBl I S. 813) zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen entnommen werden.

Neues Verfahren des Kirchensteuerabzugs bei Kapitalertraegen (Grafik aus: BMF-Monatsbericht 02-2014)Neues Fenster: Bild vergrößernNeues Verfahren des Kirchensteuerabzugs bei Kapitalertraegen (Grafik aus: BMF-Monatsbericht 02-2014) ©Bundesfinanzministerium

Die Regelungen der Zwölftelung finden beim Kirchensteuerabzug durch die Banken, Versicherungen etc. keine Anwendung. Sie werden – soweit zulässig – nur berücksichtigt, sofern die Kapitaleinkünfte durch das Finanzamt veranlagt werden.

Beispiel: Zwölftelung

Kapitalerträge Ausschüttung Juni

25.000 €

KapErtSt 25 %¹

  6.112 €

Kirchensteuer 9 %

     550 €

Austritt im August, Ende der Kirchensteuerpflicht mit Ablauf August

keine Erstattung von 4/12

¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung

4. Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer

Wird die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen als Kapitalertragsteuer erhoben, wird die Kirchensteuer bei der Bemessung des für die Kapitalertragsteuer geltenden Steuersatzes mindernd in die Berechnung einbezogen. Damit wird die mit dem Sonderausgabenabzug verbundene mindernde Wirkung bereits unmittelbar berücksichtigt (statt 25 % Kapitalertragsteuer nur 24,45 % bei einem Hebesatz von 9 %).

Der Abzug dieser Kirchensteuer als Sonderausgabe im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist dann aber ausgeschlossen.

Letzte Aktualisierung: 11.12.2020 um 00:00 Uhr
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