Abgeltungsteuer

Symbolbild: Abgeltungsteuer

1. Was ist die Abgeltungsteuer?

Die Abgeltungsteuer ist eine Steuer auf Erträge aus privatem Kapitalvermögen. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Bei den meisten Kapitalerträgen wird ein Steuerabzug vorgenommen. Der Steuerabzug erfolgt beispielsweise durch die Banken, Sparkassen und Versicherungen. Bei Privatanlegerinnen und -anlegern hat der Steuerabzug eine abgeltende Wirkung. Auf diese Art bereits versteuerte Erträge müssen daher im Regelfall nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Abgabe einer Anlage KAP entfällt damit.

Unter die Abgeltungsteuer fallen insbesondere folgende Kapitalerträge: Zinsen aus Sparbüchern und Bausparverträgen, Erträge aus steuerlich nicht geförderten Lebensversicherungen, Rentenpapieren, festverzinslichen Schuldverschreibungen sowie Dividenden aus Aktien und Ausschüttungen aus Investmentfonds. Abgeltungsteuer wird auch fällig für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (beispielsweise Aktien und Fondsanteilen) und zwar unabhängig von der Haltedauer. Die bis zur Einführung der Abgeltungsteuer geltende Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nach Ablauf eines Jahres (Spekulationsfrist) sowie das so genannte Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Kurserträge mit Aktien sind entfallen.

2. Seit wann gelten die Regelungen?

Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge, die der Anlegerin/dem Anleger seit dem 1. Januar 2009 zufließen.

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden. Soweit Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, gelten für die Besteuerung der Erträge aus deren Veräußerung oder Einlösung die alten steuerlichen Regelungen fort. Das gilt auch für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist. Für so genannte Finanzinnovationen und Zertifikate bestehen besondere Regelungen.

3. Wann ist eine Erklärung der Kapitalerträge erforderlich?

Private Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde, müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden.

Lediglich solche Kapitalerträge, die bisher nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, wie beispielsweise Zinsen aus Privatdarlehen, im Ausland erzielte Kapitalerträge und Erstattungszinsen vom Finanzamt, müssen weiterhin in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Auch für diese Kapitalerträge wird grundsätzlich der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent angewendet.

4. Gibt es einen steuerlichen Freibetrag?

Ja. Der ursprüngliche Sparer-Freibetrag (750 Euro) und der Werbungskosten-Pauschbetrag (51 Euro) wurden zum neuen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Er beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner 1.602 Euro pro Jahr. Kapitalerträge sind bis zu dieser Höhe steuerfrei.

5. In welchem Umfang können Werbungskosten abgezogen werden?

Im Rahmen der Abgeltungsteuer entfällt grundsätzlich die Möglichkeit, Aufwendungen, die mit dem Kapitalvermögen in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Konto- und Depotgebühren, Refinanzierungskosten oder Vermögensverwaltungsentgelte, als Werbungskosten abzuziehen. Diese Aufwendungen sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Bitte beachten Sie aber, dass bei Veräußerungsvorgängen die An- und Verkaufsgebühren den steuerpflichtigen Kapitalertrag mindern.

6. Wie vermeide ich den Steuerabzug?

Mit einem Freistellungsauftrag kann die Bank auch künftig angewiesen werden, den Sparer-Pauschbetrag bereits im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. In diesem Fall wird für Kapitalerträge in Höhe von jährlich bis zu 801 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern bis zu 1.602 Euro) kein Steuerabzug vorgenommen. Der Freistellungsbetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, darf den Höchstbetrag in der Summe allerdings nicht überschreiten.

Hatten Sie keinen oder einen zu geringen Freistellungsauftrag erteilt, kann der nicht in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, indem ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gestellt wird.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie überhaupt einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Und wenn ja, ob Sie das Freistellungsvolumen tatsächlich ausschöpfen beziehungsweise zwischen den gegebenenfalls unterschiedlichen Geldinstituten optimal aufgeteilt haben. Der Aufwand lohnt sich, denn auf diese Weise erhalten Sie die Kapitalerträge ohne steuerlichen Abzug. Die Abgabe einer Anlage KAP wird dadurch oftmals ganz entbehrlich.

7. Wann erhalte ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein. Wenn Ihre Gesamteinkünfte so gering sind, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Dies kommt in erster Linie für Rentnerinnen und Rentner sowie für Studentinnen und Studenten in Betracht, deren Kapitalerträge zwar über dem Sparer-Pauschbetrag (801 beziehungsweise 1.602 Euro) liegen, deren zu versteuerndes Einkommen, einschließlich der Kapitalerträge, den Grundfreibetrag aber nicht übersteigt. Im Jahr 2017 beträgt der Grundfreibetrag 8.820 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern 17.640 Euro. Die Bescheinigung ist bis zu drei Jahre gültig.

8. Was geschieht mit Verlusten aus Kapitalvermögen?

Verluste aus Kapitalanlagen können nicht mit Gewinnen oder Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, wie zum Beispiel Lohn- oder Mieteinkünften, ausgeglichen werden. Es findet lediglich eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitalerträgen statt. Darüber hinaus sind Verluste aus Aktienveräußerungen nur noch mit Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechenbar. Zum Jahresende verbleibende Verluste mindern die Kapitaleinkünfte, die in den folgenden Jahren erzielt werden. Banken, Sparkassen und Versicherungen nehmen diese Verlustverrechnungen bereits im Rahmen des Steuerabzugs vor. Einzelne Korrekturen sind auf Antrag durch das Finanzamt möglich.

9. Verfallen alte Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren?

Durch das Finanzamt festgestellte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, verfielen nicht zu diesem Stichtag. Diese Verluste konnten in den Jahren 2009 bis 2013 auf Antrag durch das Finanzamt mit (neuen) Kapitalerträgen aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen verrechnet werden. In den nachfolgenden Jahren ist eine Verrechnung nicht mehr möglich.

10. Müssen alle Steuerpflichtigen Abgeltungsteuer zahlen?

Nein. Beträgt der Grenzsteuersatz weniger als 25 Prozent, kann es sinnvoll sein, sämtliche Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dann wird auf Antrag im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung durch das Finanzamt ermittelt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger wäre als mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Sollte sich die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz als günstiger erweisen, wird die Differenz zur bereits einbehaltenen und bescheinigten Abgeltungsteuer erstattet.

Für die meisten Steuerpflichtigen dürfte sich dieses Veranlagungswahlrecht allerdings nicht lohnen.

Ein Beispiel: 2016 wurde der Grenzsteuersatz von 25 Prozent bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 15 .954 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern bei 31.908 Euro) erreicht. Sind diese Grenzwerte überschritten, kann im Regelfall auf die Beantragung einer Günstigerprüfung und damit auf die Abgabe einer Anlage KAP verzichtet werden.

11. Was ändert sich für meine Altersvorsorge?

Auf Anlagen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben. Daher unterliegen Erträge aus Riester- und Rürup-Verträgen sowie betrieblichen Versorgungsverträgen der tariflichen Einkommensteuer. Nach wie vor steuerfrei sind Erträge aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, soweit diese vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und die Haltezeit mindestens 12 Jahre beträgt.

Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden und deren Erträge nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Bei diesen so genannten Neuverträgen wird die Versicherungsleistung besteuert, soweit sie die vom Steuerpflichtigen eingezahlten Versicherungsbeiträge übersteigt (Unterschiedsbetrag). Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des vorstehenden Unterschiedsbetrages anzusetzen (bei Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 muss die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen). In diesen Fällen findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung. Die Erträge unterliegen der tariflichen Einkommensteuer.

Achtung: Die Versicherungen sind verpflichtet, den Steuerabzug auf den vollen Unterschiedsbetrag vorzunehmen, auch wenn die Voraussetzungen der hälftigen Freistellung erfüllt sind. Die Freistellung können Sie aber im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und damit eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erreichen.

12. Was haben Kirchensteuerpflichtige zu beachten?

Bei Zugehörigkeit zu einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaften wird Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer erhoben.

Für bis zum 31. Dezember 2014 zugeflossene Kapitalerträge behielten inländische Banken, Sparkassen und Versicherungen von ihren Kundinnen und Kunden die Kirchensteuer ein, wenn diesen Instituten die Religionszugehörigkeit mitgeteilt wurde. Geschah dies nicht, waren die erzielten Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt zu erklären, damit dieses die Kirchensteuer erheben konnte.

Seit dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer durch das zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Institut anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einbehalten und an die jeweilige steuererhebende Religionsgemeinschaft abgeführt. Das KiStAM bildet die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und den Kirchensteuersatz der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Aufgrund dieses automatisierten Abrufs entfällt grundsätzlich eine aufwendige Veranlagung zur Kirchensteuer bzw. Einkommensteuer. Das Kirchenmitglied kann jedoch unter Angabe der Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen, dass dieser automatisierte Datenabruf unterbleibt (sog. Sperrvermerk). Dies ist allerdings damit verbunden, dass eine Steuererklärung zur Veranlagung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge beim Finanzamt eingereicht werden muss (Mantelbogen zur ESt-Erklärung plus Anlage KAP).

Symbolbild: Abgeltungsteuer

1. Was ist die Abgeltungsteuer?

Die Abgeltungsteuer ist eine Steuer auf Erträge aus privatem Kapitalvermögen. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Bei den meisten Kapitalerträgen wird ein Steuerabzug vorgenommen. Der Steuerabzug erfolgt beispielsweise durch die Banken, Sparkassen und Versicherungen. Bei Privatanlegerinnen und -anlegern hat der Steuerabzug eine abgeltende Wirkung. Auf diese Art bereits versteuerte Erträge müssen daher im Regelfall nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Abgabe einer Anlage KAP entfällt damit.

Unter die Abgeltungsteuer fallen insbesondere folgende Kapitalerträge: Zinsen aus Sparbüchern und Bausparverträgen, Erträge aus steuerlich nicht geförderten Lebensversicherungen, Rentenpapieren, festverzinslichen Schuldverschreibungen sowie Dividenden aus Aktien und Ausschüttungen aus Investmentfonds. Abgeltungsteuer wird auch fällig für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (beispielsweise Aktien und Fondsanteilen) und zwar unabhängig von der Haltedauer. Die bis zur Einführung der Abgeltungsteuer geltende Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nach Ablauf eines Jahres (Spekulationsfrist) sowie das so genannte Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Kurserträge mit Aktien sind entfallen.

2. Seit wann gelten die Regelungen?

Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge, die der Anlegerin/dem Anleger seit dem 1. Januar 2009 zufließen.

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden. Soweit Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, gelten für die Besteuerung der Erträge aus deren Veräußerung oder Einlösung die alten steuerlichen Regelungen fort. Das gilt auch für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist. Für so genannte Finanzinnovationen und Zertifikate bestehen besondere Regelungen.

3. Wann ist eine Erklärung der Kapitalerträge erforderlich?

Private Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde, müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden.

Lediglich solche Kapitalerträge, die bisher nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, wie beispielsweise Zinsen aus Privatdarlehen, im Ausland erzielte Kapitalerträge und Erstattungszinsen vom Finanzamt, müssen weiterhin in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Auch für diese Kapitalerträge wird grundsätzlich der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent angewendet.

4. Gibt es einen steuerlichen Freibetrag?

Ja. Der ursprüngliche Sparer-Freibetrag (750 Euro) und der Werbungskosten-Pauschbetrag (51 Euro) wurden zum neuen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Er beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner 1.602 Euro pro Jahr. Kapitalerträge sind bis zu dieser Höhe steuerfrei.

5. In welchem Umfang können Werbungskosten abgezogen werden?

Im Rahmen der Abgeltungsteuer entfällt grundsätzlich die Möglichkeit, Aufwendungen, die mit dem Kapitalvermögen in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Konto- und Depotgebühren, Refinanzierungskosten oder Vermögensverwaltungsentgelte, als Werbungskosten abzuziehen. Diese Aufwendungen sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Bitte beachten Sie aber, dass bei Veräußerungsvorgängen die An- und Verkaufsgebühren den steuerpflichtigen Kapitalertrag mindern.

6. Wie vermeide ich den Steuerabzug?

Mit einem Freistellungsauftrag kann die Bank auch künftig angewiesen werden, den Sparer-Pauschbetrag bereits im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. In diesem Fall wird für Kapitalerträge in Höhe von jährlich bis zu 801 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern bis zu 1.602 Euro) kein Steuerabzug vorgenommen. Der Freistellungsbetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, darf den Höchstbetrag in der Summe allerdings nicht überschreiten.

Hatten Sie keinen oder einen zu geringen Freistellungsauftrag erteilt, kann der nicht in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, indem ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gestellt wird.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie überhaupt einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Und wenn ja, ob Sie das Freistellungsvolumen tatsächlich ausschöpfen beziehungsweise zwischen den gegebenenfalls unterschiedlichen Geldinstituten optimal aufgeteilt haben. Der Aufwand lohnt sich, denn auf diese Weise erhalten Sie die Kapitalerträge ohne steuerlichen Abzug. Die Abgabe einer Anlage KAP wird dadurch oftmals ganz entbehrlich.

7. Wann erhalte ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein. Wenn Ihre Gesamteinkünfte so gering sind, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Dies kommt in erster Linie für Rentnerinnen und Rentner sowie für Studentinnen und Studenten in Betracht, deren Kapitalerträge zwar über dem Sparer-Pauschbetrag (801 beziehungsweise 1.602 Euro) liegen, deren zu versteuerndes Einkommen, einschließlich der Kapitalerträge, den Grundfreibetrag aber nicht übersteigt. Im Jahr 2017 beträgt der Grundfreibetrag 8.820 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern 17.640 Euro. Die Bescheinigung ist bis zu drei Jahre gültig.

8. Was geschieht mit Verlusten aus Kapitalvermögen?

Verluste aus Kapitalanlagen können nicht mit Gewinnen oder Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, wie zum Beispiel Lohn- oder Mieteinkünften, ausgeglichen werden. Es findet lediglich eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitalerträgen statt. Darüber hinaus sind Verluste aus Aktienveräußerungen nur noch mit Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechenbar. Zum Jahresende verbleibende Verluste mindern die Kapitaleinkünfte, die in den folgenden Jahren erzielt werden. Banken, Sparkassen und Versicherungen nehmen diese Verlustverrechnungen bereits im Rahmen des Steuerabzugs vor. Einzelne Korrekturen sind auf Antrag durch das Finanzamt möglich.

9. Verfallen alte Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren?

Durch das Finanzamt festgestellte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, verfielen nicht zu diesem Stichtag. Diese Verluste konnten in den Jahren 2009 bis 2013 auf Antrag durch das Finanzamt mit (neuen) Kapitalerträgen aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen verrechnet werden. In den nachfolgenden Jahren ist eine Verrechnung nicht mehr möglich.

10. Müssen alle Steuerpflichtigen Abgeltungsteuer zahlen?

Nein. Beträgt der Grenzsteuersatz weniger als 25 Prozent, kann es sinnvoll sein, sämtliche Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dann wird auf Antrag im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung durch das Finanzamt ermittelt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger wäre als mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Sollte sich die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz als günstiger erweisen, wird die Differenz zur bereits einbehaltenen und bescheinigten Abgeltungsteuer erstattet.

Für die meisten Steuerpflichtigen dürfte sich dieses Veranlagungswahlrecht allerdings nicht lohnen.

Ein Beispiel: 2016 wurde der Grenzsteuersatz von 25 Prozent bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 15 .954 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern bei 31.908 Euro) erreicht. Sind diese Grenzwerte überschritten, kann im Regelfall auf die Beantragung einer Günstigerprüfung und damit auf die Abgabe einer Anlage KAP verzichtet werden.

11. Was ändert sich für meine Altersvorsorge?

Auf Anlagen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben. Daher unterliegen Erträge aus Riester- und Rürup-Verträgen sowie betrieblichen Versorgungsverträgen der tariflichen Einkommensteuer. Nach wie vor steuerfrei sind Erträge aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, soweit diese vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und die Haltezeit mindestens 12 Jahre beträgt.

Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden und deren Erträge nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Bei diesen so genannten Neuverträgen wird die Versicherungsleistung besteuert, soweit sie die vom Steuerpflichtigen eingezahlten Versicherungsbeiträge übersteigt (Unterschiedsbetrag). Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des vorstehenden Unterschiedsbetrages anzusetzen (bei Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 muss die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen). In diesen Fällen findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung. Die Erträge unterliegen der tariflichen Einkommensteuer.

Achtung: Die Versicherungen sind verpflichtet, den Steuerabzug auf den vollen Unterschiedsbetrag vorzunehmen, auch wenn die Voraussetzungen der hälftigen Freistellung erfüllt sind. Die Freistellung können Sie aber im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und damit eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erreichen.

12. Was haben Kirchensteuerpflichtige zu beachten?

Bei Zugehörigkeit zu einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaften wird Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer erhoben.

Für bis zum 31. Dezember 2014 zugeflossene Kapitalerträge behielten inländische Banken, Sparkassen und Versicherungen von ihren Kundinnen und Kunden die Kirchensteuer ein, wenn diesen Instituten die Religionszugehörigkeit mitgeteilt wurde. Geschah dies nicht, waren die erzielten Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt zu erklären, damit dieses die Kirchensteuer erheben konnte.

Seit dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer durch das zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Institut anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einbehalten und an die jeweilige steuererhebende Religionsgemeinschaft abgeführt. Das KiStAM bildet die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und den Kirchensteuersatz der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Aufgrund dieses automatisierten Abrufs entfällt grundsätzlich eine aufwendige Veranlagung zur Kirchensteuer bzw. Einkommensteuer. Das Kirchenmitglied kann jedoch unter Angabe der Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen, dass dieser automatisierte Datenabruf unterbleibt (sog. Sperrvermerk). Dies ist allerdings damit verbunden, dass eine Steuererklärung zur Veranlagung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge beim Finanzamt eingereicht werden muss (Mantelbogen zur ESt-Erklärung plus Anlage KAP).

Letzte Aktualisierung: 11.12.2020 um 00:00 Uhr
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