Ab sofort ist ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2025 möglich

Symbolbild: Karteireiter „Steuern“
©Falko Matte/fotolia
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Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Freibetrag beantragen, der die monatliche Lohnsteuer verringert. Voraussetzung ist, dass die voraussichtlich abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen werden. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.230 Euro übersteigen. Auf Antrag werden im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Durch die Lohnsteuer-Ermäßigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer früher über Geld verfügen und müssen nicht mehr bis zum nächsten Jahr warten, um eine Erstattung mit der Steuererklärung zu beantragen. Aufgrund der Berücksichtigung des Freibetrages bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erhöht sich so das monatliche Nettoeinkommen. Folglich fällt dann aber eine spätere Erstattung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geringer oder ganz aus.

Informationen und Formulare zur Lohnsteuer-Ermäßigung finden Sie auf dem Formularserver des Bundeszentralamtes für Steuern. Der Antrag kann über das ELSTER-Portal online oder bei den Finanzämtern gestellt werden.

Bei allen Anträgen die bis zum 31. Januar 2025 eingehen, darf die Lohnsteuer-Ermäßigung mit Wirkung ab Jahresbeginn berücksichtigt werden. Wird der Antrag danach gestellt, kann die Ermäßigung erst beim Lohnsteuerabzug im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Antrag für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren stellen. Eine einjährige Berücksichtigung ist allerdings ebenso möglich wie die spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags.     

Übrigens: Wer für das laufende Jahr bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum 30. November 2024 nachholen.


Letzte Aktualisierung: 22.10.2024 um 09:23 Uhr
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