Grundsteuer: Sie haben ein Informationsschreiben erhalten, obwohl Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind

- Erschienen am 31.05.2022
Wort-Bild-Marke zur Grundsteuerreform

Die Finanzämter versenden derzeit Informationsschreiben an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Brandenburg. Grundlage für die Informationsschreiben ist der Datenbestand in den Finanzämtern, der nicht immer die aktuellen Verhältnisse widerspiegelt.

Haben Sie ein Informationsschreiben bekommen, obwohl Sie am 1. Januar 2022 (Bewertungsstichtag) nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks waren, bitten wir Sie, Ihr Finanzamt schriftlich zu informieren, möglichst unter Beifügung eines Nachweises, wie zum Beispiel eines Kaufvertrages, aus dem die tatsächliche Eigentümerin beziehungsweise der tatsächliche Eigentümer zu erkennen ist. Gern können Sie das Informationsschreiben direkt der tatsächlichen Eigentümerin beziehungsweise dem tatsächlichen Eigentümer zur Verfügung stellen, damit auch dort die Informationen und Unterstützungsangebote rechtzeitig bekannt sind.

Es kommt auch häufiger vor, dass Erben dem zuständigen Finanzamt einen Erbfall nicht melden, zumal sie die Grundsteuer an die jeweilige Kommune entrichten.

Ist das Informationsschreiben an bereits verstorbene Personen gerichtet, bitten wir auch in diesen Fällen die Erbinnen beziehungsweise Erben um eine entsprechende Information und einen Nachweis über den Erbfall, zum Beispiel durch einen Erbschein. Die Hinweise und Unterstützungsangebote im Informationsschreiben, das noch an die Erblasserin oder den Erblasser gerichtet war, gelten uneingeschränkt auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger. Diese sind anstelle der verstorbenen Person nunmehr zur Abgabe einer Grundsteuerwerterklärung verpflichtet.

Haben Sie als Nutzerin bzw. Nutzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, z. B. einer Garage oder einer Gartenlaube, ein Informationsschreiben bekommen, müssen Sie nichts weiter tun, da nur noch die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens verpflichtet ist, für das bebaute Grundstück die Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Eine Benachrichtigung Ihres Finanzamtes ist in diesen Fällen nicht erforderlich.