Zentralzuständigkeit für ausländische Unternehmer und Arbeitnehmer

Für folgende Gebiete liegt die zentrale Zuständigkeit beim Finanzamt Cottbus, sofern Umsätze in Deutschland erbracht werden:

  • Umsatzbesteuerung für die in der Republik Polen ansässigen Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens
    (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis ŁFinanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth)
  • Besteuerung von Einkommen und Ertrag für die in der Republik Polen ansässigen Bauunternehmen mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens und deren Arbeitnehmer oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens und deren Arbeitnehmer
    (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis Ł → Finanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth)

Weiterhin ist das Finanzamt Cottbus auch zentral zuständig für den Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

  • von Verleihern, deren Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung sich in der Republik Polen (Unternehmen mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens) befindet
    (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis Ł → Finanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth) sowie
  • für die Besteuerung der Leiharbeitnehmer,

wenn die entsandten Arbeitnehmer im Baubereich tätig sind.

 

Hinweis:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen diese Seiten keine steuerberatende Hilfe anbieten. Sollten Sie inhaltliche Fragen zu Ihrer gewerblichen, grenzüberschreitenden Tätigkeit beziehungsweise zur Erstellung von Steuererklärungen/Steueranmeldungen haben, wenden Sie sich bitte an eine zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person (zum Beispiel Steuerberater) Ihrer Wahl.

Für folgende Gebiete liegt die zentrale Zuständigkeit beim Finanzamt Cottbus, sofern Umsätze in Deutschland erbracht werden:

  • Umsatzbesteuerung für die in der Republik Polen ansässigen Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens
    (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis ŁFinanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth)
  • Besteuerung von Einkommen und Ertrag für die in der Republik Polen ansässigen Bauunternehmen mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens und deren Arbeitnehmer oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens und deren Arbeitnehmer
    (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis Ł → Finanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth)

Weiterhin ist das Finanzamt Cottbus auch zentral zuständig für den Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

  • von Verleihern, deren Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung sich in der Republik Polen (Unternehmen mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens) befindet
    (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis Ł → Finanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth) sowie
  • für die Besteuerung der Leiharbeitnehmer,

wenn die entsandten Arbeitnehmer im Baubereich tätig sind.

 

Hinweis:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen diese Seiten keine steuerberatende Hilfe anbieten. Sollten Sie inhaltliche Fragen zu Ihrer gewerblichen, grenzüberschreitenden Tätigkeit beziehungsweise zur Erstellung von Steuererklärungen/Steueranmeldungen haben, wenden Sie sich bitte an eine zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person (zum Beispiel Steuerberater) Ihrer Wahl.

  • Steuerliche Registrierung von in der Republik Polen ansässigen Unternehmen

    Zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und zur Anmeldung von Umsatzsteuer wird eine deutsche Steuernummer benötigt, die nach Einreichung und Prüfung folgender Unterlagen vergeben wird: 

    • für Einzelunternehmen

      • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (DE/PL)
      • Ansässigkeitsbescheinigung (DE/PL) der ausländischen Finanzbehörde
      • beidseitige Kopie des Personalausweises
    • für Kapitalgesellschaften

      • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
      • Ansässigkeitsbescheinigung (DE/PL) der ausländischen Finanzbehörde
      • Kopie des ausländischen Handelsregisterauszugs
    • für Personengesellschaften

      • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
      • Ansässigkeitsbescheinigung (DE/PL) der ausländischen Finanzbehörde
      • Kopie des ausländischen Handelsregisterauszugs
    Steuerliche Registrierung der übrigen in der Republik Polen ansässigen Unternehmer (keine Bauunternehmer) für umsatzsteuerliche Zwecke

    Wird ein in der Republik Polen ansässiger Unternehmer in Deutschland tätig und unterliegt damit dem allgemeinen Besteuerungsverfahren in Deutschland, ist diese Tätigkeit beim Finanzamt formlos (auch per E-Mail an: poststelle.fa-cottbus@fa.brandenburg.de) anzuzeigen. Daraufhin werden alle erforderlichen Unterlagen zur umsatzsteuerlichen Erfassung (per E-Mail) zugesandt. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgt die Prüfung der umsatzsteuerlichen Erfassung und ggf. die Mitteilung der deutschen Steuernummer.

    Datenübermittlung durch ausländische Steuerberater

    Ausländische Steuerberater benötigen ein Ordnungskriterium, um mittels ELSTER-Daten zu übermitteln. Sie erhalten das Ordnungskriterium beim Finanzamt Neubrandenburg.

    Füllen Sie den Antrag auf Erteilung eines Ordnungskriteriums aus und senden diesen an das Finanzamt Neubrandenburg – RAB. Vom Finanzamt Neubrandenburg – RAB wird Ihnen dann per Brief das Ordnungskriterium (Steuernummer) mitgeteilt werden. Damit können Sie sich dann bei Mein ELSTER für ein Organisationszertifikat registrieren. Die Nummer dient ausschließlich der Durchführung der Registrierung. Datenübermittlungen haben stets auf die Steuernummer des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Mit der Vergabe des Ordnungskriteriums werden keine steuerlichen oder abgabenrechtlichen Prüfungen vorgenommen. Diese klären Sie bitte mit dem steuerlich zuständigen Finanzamt. Hinweis: Das Finanzamt Neubrandenburg – RAB befindet sich im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Daher ist bei der Registrierung in Mein ELSTER als Land „Mecklenburg-Vorpommern" auszuwählen.

    Weitere Informationen finden Sie hier (unter „Häufige Fragen zu "Mein ELSTER" - FAQ“).

    Hinweis:

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a Umsatzsteuergesetz) kann der Unternehmer schriftlich beantragen. Der formlose Antrag ist an das Bundeszentralamt für Steuern  oder das Finanzamt zu richten.

    Zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und zur Anmeldung von Umsatzsteuer wird eine deutsche Steuernummer benötigt, die nach Einreichung und Prüfung folgender Unterlagen vergeben wird: 

    • für Einzelunternehmen

      • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (DE/PL)
      • Ansässigkeitsbescheinigung (DE/PL) der ausländischen Finanzbehörde
      • beidseitige Kopie des Personalausweises
    • für Kapitalgesellschaften

      • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
      • Ansässigkeitsbescheinigung (DE/PL) der ausländischen Finanzbehörde
      • Kopie des ausländischen Handelsregisterauszugs
    • für Personengesellschaften

      • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
      • Ansässigkeitsbescheinigung (DE/PL) der ausländischen Finanzbehörde
      • Kopie des ausländischen Handelsregisterauszugs
    Steuerliche Registrierung der übrigen in der Republik Polen ansässigen Unternehmer (keine Bauunternehmer) für umsatzsteuerliche Zwecke

    Wird ein in der Republik Polen ansässiger Unternehmer in Deutschland tätig und unterliegt damit dem allgemeinen Besteuerungsverfahren in Deutschland, ist diese Tätigkeit beim Finanzamt formlos (auch per E-Mail an: poststelle.fa-cottbus@fa.brandenburg.de) anzuzeigen. Daraufhin werden alle erforderlichen Unterlagen zur umsatzsteuerlichen Erfassung (per E-Mail) zugesandt. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgt die Prüfung der umsatzsteuerlichen Erfassung und ggf. die Mitteilung der deutschen Steuernummer.

    Datenübermittlung durch ausländische Steuerberater

    Ausländische Steuerberater benötigen ein Ordnungskriterium, um mittels ELSTER-Daten zu übermitteln. Sie erhalten das Ordnungskriterium beim Finanzamt Neubrandenburg.

    Füllen Sie den Antrag auf Erteilung eines Ordnungskriteriums aus und senden diesen an das Finanzamt Neubrandenburg – RAB. Vom Finanzamt Neubrandenburg – RAB wird Ihnen dann per Brief das Ordnungskriterium (Steuernummer) mitgeteilt werden. Damit können Sie sich dann bei Mein ELSTER für ein Organisationszertifikat registrieren. Die Nummer dient ausschließlich der Durchführung der Registrierung. Datenübermittlungen haben stets auf die Steuernummer des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Mit der Vergabe des Ordnungskriteriums werden keine steuerlichen oder abgabenrechtlichen Prüfungen vorgenommen. Diese klären Sie bitte mit dem steuerlich zuständigen Finanzamt. Hinweis: Das Finanzamt Neubrandenburg – RAB befindet sich im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Daher ist bei der Registrierung in Mein ELSTER als Land „Mecklenburg-Vorpommern" auszuwählen.

    Weitere Informationen finden Sie hier (unter „Häufige Fragen zu "Mein ELSTER" - FAQ“).

    Hinweis:

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a Umsatzsteuergesetz) kann der Unternehmer schriftlich beantragen. Der formlose Antrag ist an das Bundeszentralamt für Steuern  oder das Finanzamt zu richten.


    Weitere Informationen und Downloads
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  • Bauabzugsteuer

    Vergütungen für Bauleistungen unterliegen nach dem deutschen Einkommensteuerrecht einem besonderen Steuerabzug (sog. Bauabzugsbesteuerung), sofern der Auftraggeber (Leistungsempfänger) ein Unternehmer ist. Danach hat der Auftraggeber von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % vorzunehmen und bis zum 10. Tag des auf die Zahlung folgenden Monats bei dem für den Auftragnehmer (Leistender) zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen.

    Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 Einkommensteuergesetz  unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in Deutschland besteuert werden können (§ 48d Abs. 1 Einkommensteuergesetz).

    Der Steuerabzug kann insbesondere unterbleiben, wenn der Auftragnehmer seinem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz vorgelegt hat.

    Der Auftragnehmer kann diese Freistellungsbescheinigung bei seinem zuständigen Finanzamt formlos beantragen, sofern er bereits steuerlich registriert ist. Sollte noch keine deutsche Steuernummer vergeben worden sein, ist die Freistellungsbescheinigung mit Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (Steuerliche Registrierung) zu beantragen.

    Einem nicht in Deutschland ansässigen Auftragnehmer erteilt das für ihn zuständige Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer seine steuerlichen Pflichten in Deutschland ordnungsgemäß erfüllt. Eine Freistellung ist ferner möglich, wenn der nicht in Deutschland ansässige Bauleistende glaubhaft darlegen kann, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit in Deutschland keine Steuern zu zahlen hat (zum Beispiel bei nur kurzzeitigem Tätigwerden in Deutschland). Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen Fragebogen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 Einkommensteuergesetz“.

    Vergütungen für Bauleistungen unterliegen nach dem deutschen Einkommensteuerrecht einem besonderen Steuerabzug (sog. Bauabzugsbesteuerung), sofern der Auftraggeber (Leistungsempfänger) ein Unternehmer ist. Danach hat der Auftraggeber von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % vorzunehmen und bis zum 10. Tag des auf die Zahlung folgenden Monats bei dem für den Auftragnehmer (Leistender) zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen.

    Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 Einkommensteuergesetz  unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in Deutschland besteuert werden können (§ 48d Abs. 1 Einkommensteuergesetz).

    Der Steuerabzug kann insbesondere unterbleiben, wenn der Auftragnehmer seinem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz vorgelegt hat.

    Der Auftragnehmer kann diese Freistellungsbescheinigung bei seinem zuständigen Finanzamt formlos beantragen, sofern er bereits steuerlich registriert ist. Sollte noch keine deutsche Steuernummer vergeben worden sein, ist die Freistellungsbescheinigung mit Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (Steuerliche Registrierung) zu beantragen.

    Einem nicht in Deutschland ansässigen Auftragnehmer erteilt das für ihn zuständige Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer seine steuerlichen Pflichten in Deutschland ordnungsgemäß erfüllt. Eine Freistellung ist ferner möglich, wenn der nicht in Deutschland ansässige Bauleistende glaubhaft darlegen kann, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit in Deutschland keine Steuern zu zahlen hat (zum Beispiel bei nur kurzzeitigem Tätigwerden in Deutschland). Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen Fragebogen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 Einkommensteuergesetz“.


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  • Ertragsteuern: Einkommensteuer / Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer

    Grundsätzlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland – nachfolgend DBA –, dass das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Republik Polen) des gewerblich tätigen Unternehmens verbleibt.

    Ein in der Republik Polen ansässiges gewerbliches Unternehmen, das jedoch in Deutschland als Tätigkeitsstaat über eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne des Artikel 5 DBA verfügt, unterliegt nach Artikel 7 DBA mit seinen hieraus erzielten Einkünften der deutschen Ertragsbesteuerung (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Die Unternehmen sind daher verpflichtet, bis zum 31.05. des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben.

    In Deutschland gewerblich tätige Unternehmen sind verpflichtet, dem deutschen Finanzamt die zur Prüfung einer Betriebsstätte und der Versteuerung der Einnahmen erforderlichen Unterlagen (Vordruck „Prüfung der Steuerpflicht in Deutschland“ DE/PL) zu übersenden.

    Ertragsteuerlich wird das Besteuerungsrecht für Deutschland als Tätigkeitsstaat nach Artikel 7 und 5 DBA durch das Finanzamt geprüft.

    Hierzu werden jährlich Erinnerungen zur Abgabe von Steuererklärungen versandt, sofern diese nicht eingereicht oder noch keine Angaben zur Steuerpflicht in Deutschland für das entsprechende Jahr gemacht wurden. Da sich die Besteuerungsgrundlagen jährlich ändern können, zum Beispiel durch Begründung einer Baustellen- bzw. Montagebetriebsstätte (über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus) nach Artikel 5 Abs. 3 DBA, sind diese Angaben für alle Kalenderjahre anzugeben, in denen die Unternehmen gewerblich in Deutschland tätig waren.

    Grundsätzlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland – nachfolgend DBA –, dass das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Republik Polen) des gewerblich tätigen Unternehmens verbleibt.

    Ein in der Republik Polen ansässiges gewerbliches Unternehmen, das jedoch in Deutschland als Tätigkeitsstaat über eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne des Artikel 5 DBA verfügt, unterliegt nach Artikel 7 DBA mit seinen hieraus erzielten Einkünften der deutschen Ertragsbesteuerung (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Die Unternehmen sind daher verpflichtet, bis zum 31.05. des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben.

    In Deutschland gewerblich tätige Unternehmen sind verpflichtet, dem deutschen Finanzamt die zur Prüfung einer Betriebsstätte und der Versteuerung der Einnahmen erforderlichen Unterlagen (Vordruck „Prüfung der Steuerpflicht in Deutschland“ DE/PL) zu übersenden.

    Ertragsteuerlich wird das Besteuerungsrecht für Deutschland als Tätigkeitsstaat nach Artikel 7 und 5 DBA durch das Finanzamt geprüft.

    Hierzu werden jährlich Erinnerungen zur Abgabe von Steuererklärungen versandt, sofern diese nicht eingereicht oder noch keine Angaben zur Steuerpflicht in Deutschland für das entsprechende Jahr gemacht wurden. Da sich die Besteuerungsgrundlagen jährlich ändern können, zum Beispiel durch Begründung einer Baustellen- bzw. Montagebetriebsstätte (über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus) nach Artikel 5 Abs. 3 DBA, sind diese Angaben für alle Kalenderjahre anzugeben, in denen die Unternehmen gewerblich in Deutschland tätig waren.


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  • Lohnsteuer

    Für Bauunternehmen, die in der Republik Polen (polnische Unternehmen mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens) ansässig sind, ist für die Lohnbesteuerung das Finanzamt Cottbus zuständig.
    (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis L:Finanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für die Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth)

    Das Finanzamt Cottbus ist für die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung für polnische Arbeitnehmerverleiher mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens zuständig, wenn die entsandten Arbeitnehmer im Baubereich tätig sind.
    (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis L: → Finanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für die Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth)

    Ein nicht in Deutschland ansässiger Unternehmer ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat:

    • Lohnsteuerpflicht in Deutschland für polnische Arbeitgeber

    Darüber hinaus ist ein nicht in Deutschland ansässiger Verleiher bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

    Die Lohnsteuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (in der Regel ein Kalendermonat) anzumelden und abzuführen.

    Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zum Verfahren: www.elster.de.

    Für Bauunternehmen, die in der Republik Polen (polnische Unternehmen mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens) ansässig sind, ist für die Lohnbesteuerung das Finanzamt Cottbus zuständig.
    (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis L:Finanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für die Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth)

    Das Finanzamt Cottbus ist für die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung für polnische Arbeitnehmerverleiher mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens zuständig, wenn die entsandten Arbeitnehmer im Baubereich tätig sind.
    (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis L: → Finanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für die Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth)

    Ein nicht in Deutschland ansässiger Unternehmer ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat:

    • Lohnsteuerpflicht in Deutschland für polnische Arbeitgeber

    Darüber hinaus ist ein nicht in Deutschland ansässiger Verleiher bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

    Die Lohnsteuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (in der Regel ein Kalendermonat) anzumelden und abzuführen.

    Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zum Verfahren: www.elster.de.


    Weitere Informationen und Downloads
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  • Umsatzsteuer - Zuständigkeit

    Das Finanzamt Cottbus ist für alle Unternehmer zentral zuständig, die Umsätze in Deutschland ausführen und deren Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung sich in der Republik Polen (Unternehmen mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens) befindet (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis L: → Finanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth). Dies gilt auch, wenn eine natürliche Person zusätzlich in Deutschland einen weiteren Wohnsitz hat.

    Vorsteuervergütungsverfahren

    Eine umsatzsteuerliche Registrierung bei den Finanzämtern Cottbus und Oranienburg kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn

    • keine steuerbaren Umsätze ausgeführt werden oder
    • nur Umsätze erbracht werden, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Umsatzsteuergesetz).

    In diesen Fällen erfolgt die Erstattung der Vorsteuern ausschließlich im Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern.

    Anträge auf Vorsteuervergütung von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Polen haben, können ausschließlich auf elektronischem Weg im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers eingereicht werden. Diese Anträge müssen dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, bis spätestens 30.09. des Jahres, das auf den Erstattungszeitraum folgt in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, vorliegen. Bei Fragen zum Ablauf der elektronischen Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren wenden Sie sich bitte an die dafür eingerichtete Finanzbehörde im jeweiligen Ansässigkeitsstaat.


    Besteuerungsverfahren im Finanzamt Cottbus

    Für Umsätze, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausschließen, ist zwingend eine umsatzsteuerliche Registrierung beim Finanzamt vorzunehmen.

    Es sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, in denen die Umsätze und Vorsteuern zu erklären sind, sowie die entstehende Umsatzsteuer zu entrichten. Ein Überschuss der Vorsteuern wird dem Unternehmer vom Finanzamt erstattet.

    Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich für jeden Voranmeldungszeitraum bis zum 10. Tag nach Ablauf dieses Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Die darin berechnete Steuer (Vorauszahlung) ist am gleichen Tag zu zahlen.

    Umsatzsteuer-Jahreserklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben.

    Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zum Verfahren: www.elster.de

    Das Finanzamt Cottbus ist für alle Unternehmer zentral zuständig, die Umsätze in Deutschland ausführen und deren Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung sich in der Republik Polen (Unternehmen mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit den Anfangsbuchstaben M bis R des Firmennamens) befindet (Zuständigkeit für Buchstaben A bis G → Finanzamt Hameln; Zuständigkeit für Buchstaben H bis L: → Finanzamt Oranienburg; Zuständigkeit für Buchstaben S bis Ż → Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth). Dies gilt auch, wenn eine natürliche Person zusätzlich in Deutschland einen weiteren Wohnsitz hat.

    Vorsteuervergütungsverfahren

    Eine umsatzsteuerliche Registrierung bei den Finanzämtern Cottbus und Oranienburg kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn

    • keine steuerbaren Umsätze ausgeführt werden oder
    • nur Umsätze erbracht werden, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Umsatzsteuergesetz).

    In diesen Fällen erfolgt die Erstattung der Vorsteuern ausschließlich im Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern.

    Anträge auf Vorsteuervergütung von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Polen haben, können ausschließlich auf elektronischem Weg im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers eingereicht werden. Diese Anträge müssen dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, bis spätestens 30.09. des Jahres, das auf den Erstattungszeitraum folgt in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, vorliegen. Bei Fragen zum Ablauf der elektronischen Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren wenden Sie sich bitte an die dafür eingerichtete Finanzbehörde im jeweiligen Ansässigkeitsstaat.


    Besteuerungsverfahren im Finanzamt Cottbus

    Für Umsätze, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausschließen, ist zwingend eine umsatzsteuerliche Registrierung beim Finanzamt vorzunehmen.

    Es sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, in denen die Umsätze und Vorsteuern zu erklären sind, sowie die entstehende Umsatzsteuer zu entrichten. Ein Überschuss der Vorsteuern wird dem Unternehmer vom Finanzamt erstattet.

    Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich für jeden Voranmeldungszeitraum bis zum 10. Tag nach Ablauf dieses Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Die darin berechnete Steuer (Vorauszahlung) ist am gleichen Tag zu zahlen.

    Umsatzsteuer-Jahreserklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben.

    Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zum Verfahren: www.elster.de


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