Hinweise zum SEPA-Lastschriftverfahren
Mit SEPA-Lastschriftverfahren garantiert fristgerechte Überweisungen
Viele Steuerpflichtige machen sich noch immer die Mühe, die fälligen Zahlungen zum Beispiel für die Lohn-, Umsatz- oder Einkommensteuer per Überweisung zu entrichten.
Damit setzen Sie sich der Gefahr aus, dass durch von Ihnen nicht beeinflussbare Bank- und Postwege die Steuern nicht fristgerecht entrichtet werden. In diesem Fall entstehen Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung (AO), und zwar in Höhe von monatlich ein Prozent auf den abgerundeten, durch 50 Euro teilbaren rückständigen Betrag.
Dies lässt sich vermeiden, wenn Sie diese Zahlungen im Lastschriftverfahren entrichten.
Welche Steuern können per SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht werden?
Bei Ihrem Finanzamt besteht die Möglichkeit
- alle unter Ihrer Steuernummer fällig werdenden Beträge oder
- nur die jeweils fällig werdenden Beträge (einschließlich evtl. steuerlicher Nebenleistungen) für
- die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, jeweils mit oder ohne Abschlusszahlungen,
- die Umsatzsteuer mit oder ohne Abschlusszahlungen
- die Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und/oder die Kapitalertragsteuer und Steuerbeträge nach § 50a EstG
im SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Sie sparen sich dadurch den Weg zur Bank oder Post und können die termingerechte Zahlung nicht versäumen.
Allgemeine Hinweise zum SEPA-Lastschriftverfahren
Ihre Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist freiwillig und kostenlos. Sie erfolgt durch schriftliche Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats gegenüber Ihrem Finanzamt. Das Mandat kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch eine kurze schriftliche Mitteilung widerrufen werden. Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist somit völlig risikolos.
Für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren brauchen Sie nur das Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ herunterzuladen und auszufüllen. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular senden Sie bitte per ELSTER als Anhang zum elektronischen Formular „Sonstige Nachricht“ oder per Post an Ihr zuständiges Finanzamt. Es ist so rechtzeitig einzureichen, dass es spätestens am Fälligkeitstag beim Finanzamt vorliegt. Das Finanzamt veranlasst dann künftig fristgerecht die Abbuchung der entsprechenden Beträge durch die zuständige Zentralfinanzkasse.
Erfolgt eine Änderung der Steuerfestsetzung, nachdem die Abbuchung von Ihrem Konto veranlasst wurde, werden die überzahlten Beträge von Amts wegen zurückerstattet.
Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist nicht nur für Sie die bequemste und einfachste Form der Zahlung. Sie helfen außerdem Ihrem Finanzamt, den Verwaltungsaufwand zu mindern und tragen so zu einer Kostenersparnis bei.