Unbebaute und bebaute Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurecht

Symbolbild: Haus mit Grundstück
Symbolbild: Haus mit Grundstück ©Photographee.eu/AdobeStock
Symbolbild: Haus mit Grundstück
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Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz, müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.

Diese Pflicht trifft Sie, wenn Sie

  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einem unbebauten oder bebauten Grundstück oder
  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einer Eigentumswohnung haben.

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, z. B. Garagen und Datschen, sind die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens verpflichtet, für das bebaute Grundstück die Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes muss gegebenenfalls die zur Erstellung der Erklärung benötigten Informationen zur Verfügung stellen.  In einigen Fällen bekommen auch Eigentümerinnen und Eigentümer des Gebäudes ein Schreiben von ihrem Finanzamt. Bitte betrachten Sie dies als Informationsangebot. Es trifft Sie hierdurch keine Pflicht, eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Verpflichtet sind ausschließlich die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens.

Darüber hinaus sind Sie auch zur Abgabe einer Grundsteuerwerterklärung verpflichtet, wenn Sie Teil-, Mit- oder Allein-Erbbauberechtigte bzw. -Erbbauberechtigter sind. Die Erbbauverpflichtete bzw. der Erbbauverpflichtete muss gegebenenfalls die zur Erstellung der Erklärung benötigten Grundstücksinformationen zur Verfügung stellen.

Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz, müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.

Diese Pflicht trifft Sie, wenn Sie

  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einem unbebauten oder bebauten Grundstück oder
  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einer Eigentumswohnung haben.

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, z. B. Garagen und Datschen, sind die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens verpflichtet, für das bebaute Grundstück die Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes muss gegebenenfalls die zur Erstellung der Erklärung benötigten Informationen zur Verfügung stellen.  In einigen Fällen bekommen auch Eigentümerinnen und Eigentümer des Gebäudes ein Schreiben von ihrem Finanzamt. Bitte betrachten Sie dies als Informationsangebot. Es trifft Sie hierdurch keine Pflicht, eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Verpflichtet sind ausschließlich die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens.

Darüber hinaus sind Sie auch zur Abgabe einer Grundsteuerwerterklärung verpflichtet, wenn Sie Teil-, Mit- oder Allein-Erbbauberechtigte bzw. -Erbbauberechtigter sind. Die Erbbauverpflichtete bzw. der Erbbauverpflichtete muss gegebenenfalls die zur Erstellung der Erklärung benötigten Grundstücksinformationen zur Verfügung stellen.


Häufige Fragen und Antworten

  • Wie läuft das Bewertungsverfahren ab?

    Wie läuft das Bewertungsverfahren ab?

    Das Bundesfinanzministerium hat am 30. März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung dazu aufgefordert, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben (Bundessteuerblatt I, Seite 205). Die Frist ist nunmehr bis zum 31. Januar 2023 verlängert worden. Die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg wird keine Einzelaufforderungen versenden.

    In Brandenburg haben Sie im Regelfall im Zeitraum Mai bis Juni 2022 ein Informationsschreiben erhalten, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen zur Grundsteuerreform in Brandenburg und die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe hervorgehen. Bitte verwenden Sie bei der Erklärungsabgabe das in diesem Informationsschreiben aufgeführte Aktenzeichen.

    Sollten Sie kein gesondertes Informationsschreiben erhalten haben, aber dennoch Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz sein, sind Sie erklärungspflichtig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die in der rechten Spalte aufgeführte Hotline.

    Auf Grundlage der von Ihnen eingereichten Grundsteuerwerterklärung erlässt das Finanzamt zwei Bescheide:

    • den Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022 und
    • den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025.

    Auf Basis des Grundsteuermessbescheides setzt die Stadt bzw. Gemeinde die Grundsteuer fest. Erst dieser Grundsteuerbescheid begründet für Sie ab dem 1. Januar 2025 eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde.

    Die Finanzämter können keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe Grundsteuer zu zahlen ist. Dies hängt davon ab, welcher Hebesatz durch die Stadt bzw. Gemeinde ab dem 2. Halbjahr 2024 festgelegt wird.

    Wie läuft das Bewertungsverfahren ab?

    Das Bundesfinanzministerium hat am 30. März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung dazu aufgefordert, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben (Bundessteuerblatt I, Seite 205). Die Frist ist nunmehr bis zum 31. Januar 2023 verlängert worden. Die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg wird keine Einzelaufforderungen versenden.

    In Brandenburg haben Sie im Regelfall im Zeitraum Mai bis Juni 2022 ein Informationsschreiben erhalten, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen zur Grundsteuerreform in Brandenburg und die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe hervorgehen. Bitte verwenden Sie bei der Erklärungsabgabe das in diesem Informationsschreiben aufgeführte Aktenzeichen.

    Sollten Sie kein gesondertes Informationsschreiben erhalten haben, aber dennoch Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz sein, sind Sie erklärungspflichtig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die in der rechten Spalte aufgeführte Hotline.

    Auf Grundlage der von Ihnen eingereichten Grundsteuerwerterklärung erlässt das Finanzamt zwei Bescheide:

    • den Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022 und
    • den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025.

    Auf Basis des Grundsteuermessbescheides setzt die Stadt bzw. Gemeinde die Grundsteuer fest. Erst dieser Grundsteuerbescheid begründet für Sie ab dem 1. Januar 2025 eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde.

    Die Finanzämter können keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe Grundsteuer zu zahlen ist. Dies hängt davon ab, welcher Hebesatz durch die Stadt bzw. Gemeinde ab dem 2. Halbjahr 2024 festgelegt wird.

  • Wie gebe ich die Grundsteuerwerterklärung ab?

    Eigentümerinnen und Eigentümer müssen nach der gesetzlichen Regelung ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar 2023 elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

    Hierzu können Sie jede geeignete Software oder das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung über Mein ELSTER (www.elster.de) nutzen.

    Bei MeinELSTER genügt für Familienangehörige ein Benutzerkonto. Sie können über dieses Benutzerkonto die Grundsteuerwerterklärung von Kindern, Eltern und Großeltern übermitteln. Wir empfehlen, bereits vor Beginn des Abgabezeitraums ein Benutzerkonto einzurichten, da die Freischaltung einige Tage in Anspruch nimmt.

    Die Finanzämter bieten Termine zur ELSTER-Registrierung-vor-Ort an. Details finden Sie in unserem Faltblatt im Publikationsshop.

    Sofern Sie keinen Zugang zu Mein ELSTER oder anderer geeigneter Software haben, nehmen die Finanzämter in Brandenburg die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform entgegen. Die für das Land Brandenburg gültigen Formulare finden Sie unten stehend zum Download auf dieser Seite und in den Finanzämtern.

    Bitte laden Sie die Formulare zunächst runter, füllen Sie sie am PC aus und drucken diese erst im Anschluss.

    Eigentümerinnen und Eigentümer müssen nach der gesetzlichen Regelung ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar 2023 elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

    Hierzu können Sie jede geeignete Software oder das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung über Mein ELSTER (www.elster.de) nutzen.

    Bei MeinELSTER genügt für Familienangehörige ein Benutzerkonto. Sie können über dieses Benutzerkonto die Grundsteuerwerterklärung von Kindern, Eltern und Großeltern übermitteln. Wir empfehlen, bereits vor Beginn des Abgabezeitraums ein Benutzerkonto einzurichten, da die Freischaltung einige Tage in Anspruch nimmt.

    Die Finanzämter bieten Termine zur ELSTER-Registrierung-vor-Ort an. Details finden Sie in unserem Faltblatt im Publikationsshop.

    Sofern Sie keinen Zugang zu Mein ELSTER oder anderer geeigneter Software haben, nehmen die Finanzämter in Brandenburg die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform entgegen. Die für das Land Brandenburg gültigen Formulare finden Sie unten stehend zum Download auf dieser Seite und in den Finanzämtern.

    Bitte laden Sie die Formulare zunächst runter, füllen Sie sie am PC aus und drucken diese erst im Anschluss.


  • In welchem Finanzamt muss ich die Grundsteuerwerterklärung abgeben?

    Die Zuständigkeit des Finanzamtes ergibt sich aus der Lage des Grundstückes.

    Wenn Sie MeinELSTER nutzen, wird die Zuständigkeit über das Aktenzeichen automatisch ermittelt. Das zuständige Finanzamt finden Sie auch links oben auf dem Briefkopf des Informationsschreibens.

    Bei weiteren Fragen zur Zuständigkeit wenden Sie sich entweder ab Mai 2022 an die Hotline oder nutzen Sie den Zuständigkeitsfinder des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Die Zuständigkeit des Finanzamtes ergibt sich aus der Lage des Grundstückes.

    Wenn Sie MeinELSTER nutzen, wird die Zuständigkeit über das Aktenzeichen automatisch ermittelt. Das zuständige Finanzamt finden Sie auch links oben auf dem Briefkopf des Informationsschreibens.

    Bei weiteren Fragen zur Zuständigkeit wenden Sie sich entweder ab Mai 2022 an die Hotline oder nutzen Sie den Zuständigkeitsfinder des Bundeszentralamtes für Steuern.

  • Welche Daten brauche ich für meine Grundsteuerwerterklärung?

    Je nach Art des Grundstücks sind verschiedene Daten erforderlich. Allgemein benötigen Sie

    • das Aktenzeichen
    • die Adresse/Lage des Grundstücks
    • Angaben zu allen Eigentümerinnen und Eigentümern
    • das zuständige Finanzamt
    • Angaben zum Grund und Boden (Gemarkung, Flur und Flurstück, Art des Grundstücks, amtliche Fläche, Bodenrichtwert je Quadratmeter)
    • bei Wohngrundstücken Baujahr bzw. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze, Wohn- und Nutzfläche je Wohnung
    • bei Nichtwohngrundstücken Gebäudeart, Baujahr, Bruttogrundfläche in Quadratmeter.

    Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie z. B. in Bauunterlagen, Teilungserklärungen, Grundbuchauszügen oder Kaufverträgen.

    Um Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen zu erleichtern, stellen wir Ihnen am Ende dieser Seite eine Checkliste zur Verfügung.

    Brandenburg hat ein Informationsportal für Grundstücksdaten eingerichtet. Dort erhalten Sie nach Angabe der Flurstücknummer oder Adresse den Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche.

    Je nach Art des Grundstücks sind verschiedene Daten erforderlich. Allgemein benötigen Sie

    • das Aktenzeichen
    • die Adresse/Lage des Grundstücks
    • Angaben zu allen Eigentümerinnen und Eigentümern
    • das zuständige Finanzamt
    • Angaben zum Grund und Boden (Gemarkung, Flur und Flurstück, Art des Grundstücks, amtliche Fläche, Bodenrichtwert je Quadratmeter)
    • bei Wohngrundstücken Baujahr bzw. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze, Wohn- und Nutzfläche je Wohnung
    • bei Nichtwohngrundstücken Gebäudeart, Baujahr, Bruttogrundfläche in Quadratmeter.

    Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie z. B. in Bauunterlagen, Teilungserklärungen, Grundbuchauszügen oder Kaufverträgen.

    Um Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen zu erleichtern, stellen wir Ihnen am Ende dieser Seite eine Checkliste zur Verfügung.

    Brandenburg hat ein Informationsportal für Grundstücksdaten eingerichtet. Dort erhalten Sie nach Angabe der Flurstücknummer oder Adresse den Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche.

  • Wer darf Sie bei der Abgabe der Grundsteuerwerterklärung unterstützen?

    Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Berufsgruppen steuerliche Beratung anbieten und Steuererklärungen für Dritte erstellen dürfen (z. B. Steuerberater und -beraterinnen).

    Grundstücks- und Hausverwaltungen sind ebenfalls befugt, in dieser Angelegenheit unterstützend tätig zu werden.

    Lohnsteuerhilfevereine dürfen Sie bei der Abgabe der Grundsteuerwerterklärung nicht steuerlich beraten. Erlaubt ist nur, dass Mitglieder die technische Ausstattung ihrer Lohnsteuerhilfevereine nutzen, um über das ELSTER-Zertifikat des Vereins ihre Erklärung elektronisch zu übermitteln.

    Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Berufsgruppen steuerliche Beratung anbieten und Steuererklärungen für Dritte erstellen dürfen (z. B. Steuerberater und -beraterinnen).

    Grundstücks- und Hausverwaltungen sind ebenfalls befugt, in dieser Angelegenheit unterstützend tätig zu werden.

    Lohnsteuerhilfevereine dürfen Sie bei der Abgabe der Grundsteuerwerterklärung nicht steuerlich beraten. Erlaubt ist nur, dass Mitglieder die technische Ausstattung ihrer Lohnsteuerhilfevereine nutzen, um über das ELSTER-Zertifikat des Vereins ihre Erklärung elektronisch zu übermitteln.

  • Muss ich auch eine Grundsteuerwerterklärung abgeben, wenn ich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 das Grundstück verkaufe?

    Ja. Für die Neubewertung zählt das Eigentum am Stichtag 1. Januar 2022.

    Beispiel:

    Sie verkaufen im März 2022 Ihr Grundstück an Ihre Nachbarin.

    Sie müssen auch nach dem Verkauf des Grundstückes bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben, da sie am 1. Januar 2022 noch Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer waren. Vom Finanzamt erhalten Sie dann sowohl einen Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022 als auch einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025 für die Besteuerung durch die Kommune ab dem Jahr 2025, da die neue Grundsteuer erst für das Jahr 2025 erhoben wird. Auf den 1. Januar 2023 erfolgt dann durch das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung des Grundstückes auf ihre Nachbarin. Diese erhält nun einen Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2023 und einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025 für Ihr ehemaliges Grundstück.

    Ja. Für die Neubewertung zählt das Eigentum am Stichtag 1. Januar 2022.

    Beispiel:

    Sie verkaufen im März 2022 Ihr Grundstück an Ihre Nachbarin.

    Sie müssen auch nach dem Verkauf des Grundstückes bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben, da sie am 1. Januar 2022 noch Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer waren. Vom Finanzamt erhalten Sie dann sowohl einen Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022 als auch einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025 für die Besteuerung durch die Kommune ab dem Jahr 2025, da die neue Grundsteuer erst für das Jahr 2025 erhoben wird. Auf den 1. Januar 2023 erfolgt dann durch das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung des Grundstückes auf ihre Nachbarin. Diese erhält nun einen Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2023 und einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025 für Ihr ehemaliges Grundstück.

  • Was passiert, wenn ich nach dem 1. Januar 2022 bauliche Änderungen an meinem Grundstück vornehme bzw. die Grundsteuerfreiheit meines Grundstücks wegfällt?

    Mit der Grundsteuerreform wurde auch eine Anzeigepflicht für die Steuerpflichtigen in § 228 Abs. 2 BewG aufgenommen. Danach müssen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die baulichen Änderungen abgeschlossen wurden.

    Anzuzeigen sind bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt

    • alle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können (Sie haben z. B. im Laufe des Jahres 2022 einen Neubau auf Ihrem Grundstück errichtet oder Umbauten/Anbauten vorgenommen) und
    • der Wechsel des Eigentümers oder wirtschaftlichen Eigentümers eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden.

    Des Weiteren ist jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung (§ 19 Abs. 1 GrStG) und der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis Abs. 5 GrStG (§ 19 Abs. 2 GrStG) innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderungen bzw. nach dem Wegfall der Voraussetzungen bei dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

    Hierfür stehen Ihnen in ELSTER in Kürze elektronische Anzeigeformulare zur Verfügung. Die elektronische Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BewG oder die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG kann bis dahin u. a. mit der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erfüllt werden. Wählen Sie die „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ und hierin als Grund der Feststellung „Nachfeststellung“, „Artfortschreibung“, „Wertfortschreibung“ oder „Art- und Wertfortschreibung“ aus. Wurde die Erklärung zur Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 über „Mein ELSTER“ elektronisch übermittelt, können Sie die Angaben aus dieser Erklärung übernehmen und punktuell anpassen. Sie müssen die Daten dann nicht vollständig neu erfassen. Bis zu einer Bereitstellung der Anzeigenformulare können Sie Ihrer Anzeigepflicht übergangsweise über „Mein ELSTER“ zum Beispiel auch mit einer „Sonstigen Nachricht an das Finanzamt“ nachkommen. Das Formular hierfür finden Sie unter „Formulare & Leistungen“ – „Alle Formulare“ – „Anträge, Einspruch und Mitteilungen“. Geben Sie dabei bitte das Aktenzeichen des Grundstücks an.

    Mit der Grundsteuerreform wurde auch eine Anzeigepflicht für die Steuerpflichtigen in § 228 Abs. 2 BewG aufgenommen. Danach müssen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die baulichen Änderungen abgeschlossen wurden.

    Anzuzeigen sind bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt

    • alle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können (Sie haben z. B. im Laufe des Jahres 2022 einen Neubau auf Ihrem Grundstück errichtet oder Umbauten/Anbauten vorgenommen) und
    • der Wechsel des Eigentümers oder wirtschaftlichen Eigentümers eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden.

    Des Weiteren ist jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung (§ 19 Abs. 1 GrStG) und der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis Abs. 5 GrStG (§ 19 Abs. 2 GrStG) innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderungen bzw. nach dem Wegfall der Voraussetzungen bei dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

    Hierfür stehen Ihnen in ELSTER in Kürze elektronische Anzeigeformulare zur Verfügung. Die elektronische Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BewG oder die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG kann bis dahin u. a. mit der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erfüllt werden. Wählen Sie die „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ und hierin als Grund der Feststellung „Nachfeststellung“, „Artfortschreibung“, „Wertfortschreibung“ oder „Art- und Wertfortschreibung“ aus. Wurde die Erklärung zur Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 über „Mein ELSTER“ elektronisch übermittelt, können Sie die Angaben aus dieser Erklärung übernehmen und punktuell anpassen. Sie müssen die Daten dann nicht vollständig neu erfassen. Bis zu einer Bereitstellung der Anzeigenformulare können Sie Ihrer Anzeigepflicht übergangsweise über „Mein ELSTER“ zum Beispiel auch mit einer „Sonstigen Nachricht an das Finanzamt“ nachkommen. Das Formular hierfür finden Sie unter „Formulare & Leistungen“ – „Alle Formulare“ – „Anträge, Einspruch und Mitteilungen“. Geben Sie dabei bitte das Aktenzeichen des Grundstücks an.

  • Muss ich Unterlagen zur Erklärung einreichen?

    Nein. Bitte reichen Sie keine Unterlagen mit Ihrer Grundsteuerwerterklärung ein.

    Sollte das Finanzamt Unterlagen von Ihnen für die Prüfung benötigen, wird es diese bei Ihnen anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf.

    Nein. Bitte reichen Sie keine Unterlagen mit Ihrer Grundsteuerwerterklärung ein.

    Sollte das Finanzamt Unterlagen von Ihnen für die Prüfung benötigen, wird es diese bei Ihnen anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf.

  • Wie lange dauert die Bearbeitung im Finanzamt?

    Die Finanzämter in Brandenburg bewerten alle Grundstücke im Land bis Mitte 2024 neu. Die Bearbeitung Ihrer Grundsteuerwerterklärung kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen ab. Dann gewinnen die Finanzämter Zeit für die eigentliche Bearbeitung. Haben Sie die Erklärung elektronisch über „MeinELSTER“ übermittelt, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. So können Sie sicher sein, dass Ihre Daten dem Finanzamt elektronisch übermittelt wurde.

    Die Finanzämter in Brandenburg bewerten alle Grundstücke im Land bis Mitte 2024 neu. Die Bearbeitung Ihrer Grundsteuerwerterklärung kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen ab. Dann gewinnen die Finanzämter Zeit für die eigentliche Bearbeitung. Haben Sie die Erklärung elektronisch über „MeinELSTER“ übermittelt, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. So können Sie sicher sein, dass Ihre Daten dem Finanzamt elektronisch übermittelt wurde.

  • Kann ich auch als ausländischer Eigentümer bzw. ausländische Eigentümerin eine Grundsteuerwerterklärung über MeinELSTER abgeben?

    Wenn Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland sind, aber im Ausland wohnen und keine steuerliche Identifikationsnummer und auch keine Steuernummer in Deutschland besitzen, können Sie Ihre Grundsteuerwerterklärung dennoch über Mein ELSTER elektronisch einreichen. Für die ELSTER-Registrierung gelten hierbei einige Besonderheiten.

    Sie müssen beim Finanzamt Neubrandenburg eine gesonderte Steuernummer beantragen, die nur für die Registrierung bei Mein ELSTER gilt. Hierfür füllen Sie den nachfolgenden Antrag aus, der – entgegen der Überschrift – auch für Privatpersonen genutzt werden kann. Mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, führen Sie den Registrierungsprozess durch. Bei der Registrierung wählen Sie bitte als Land „Mecklenburg-Vorpommern" aus.

    Wenn Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland sind, aber im Ausland wohnen und keine steuerliche Identifikationsnummer und auch keine Steuernummer in Deutschland besitzen, können Sie Ihre Grundsteuerwerterklärung dennoch über Mein ELSTER elektronisch einreichen. Für die ELSTER-Registrierung gelten hierbei einige Besonderheiten.

    Sie müssen beim Finanzamt Neubrandenburg eine gesonderte Steuernummer beantragen, die nur für die Registrierung bei Mein ELSTER gilt. Hierfür füllen Sie den nachfolgenden Antrag aus, der – entgegen der Überschrift – auch für Privatpersonen genutzt werden kann. Mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, führen Sie den Registrierungsprozess durch. Bei der Registrierung wählen Sie bitte als Land „Mecklenburg-Vorpommern" aus.

  • Was muss ich bei steuerbefreiten Grundstücken beachten?

    Wer am 1. Januar 2022 Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hatte oder Erbbaurechte an Gebäuden im Land Brandenburg besaß, muss bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Frist gilt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Für die elektronische Abgabe können Sie sowohl private Softwareanbieter als auch das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ nutzen. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung haben, können Sie die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.

    Abweichend hiervon wird für

    • Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vollständig grundsteuerbefreit war und
    • für den keine Änderungen eingetreten sind, welche den Wegfall der Steuerbefreiung zur Folge haben

    eine Erklärungsabgabe bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet. Fristverlängerungsanträge sind insoweit nicht erforderlich.

    Wer am 1. Januar 2022 Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hatte oder Erbbaurechte an Gebäuden im Land Brandenburg besaß, muss bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Frist gilt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Für die elektronische Abgabe können Sie sowohl private Softwareanbieter als auch das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ nutzen. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung haben, können Sie die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.

    Abweichend hiervon wird für

    • Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vollständig grundsteuerbefreit war und
    • für den keine Änderungen eingetreten sind, welche den Wegfall der Steuerbefreiung zur Folge haben

    eine Erklärungsabgabe bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet. Fristverlängerungsanträge sind insoweit nicht erforderlich.

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Letzte Aktualisierung: 03.11.2022 um 00:00 Uhr
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