Land- und forstwirtschaftliches Grundstück

Symbolbild: Kühe in einem alten Stall
Symbolbild: Kühe in einem alten Stall ©Anselm/AdobeStock
Symbolbild: Kühe in einem alten Stall
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Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft), müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt keine Mindestgröße voraus. Auch Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel sind nicht erforderlich. Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss den Betrieb nicht selbst bewirtschaften. Auch ein einzelnes (verpachtetes) land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. Die Finanzämter fassen mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zusammen, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Mit der Grundsteuerreform findet in den ostdeutschen Ländern ein Übergang von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung statt. Daher muss nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Nutzen Sie das Grundstück als Pächterin bzw. Pächter, sind Sie von der Abgabepflicht nicht betroffen. Sie sollten aber auf Anfrage der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Grundstücks die zur Erstellung der Erklärung benötigten Informationen zur Verfügung stellen.
Zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind kein Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Sie sind gesondert als bebaute Grundstücke zu bewerten. Das gilt für die Wohnung des Betriebsinhabers, für Altenteilerwohnungen, für Arbeitnehmerwohnungen sowie Zimmer und Einrichtungen zur Beherbergung von Gästen. Der dazugehörige Grund und Boden, wie Hausgärten, Parkanlagen und Stellplatzflächen für private Pkw, gehört ebenfalls zu dem bebauten Grundstück.

Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft), müssen Sie eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt keine Mindestgröße voraus. Auch Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel sind nicht erforderlich. Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss den Betrieb nicht selbst bewirtschaften. Auch ein einzelnes (verpachtetes) land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. Die Finanzämter fassen mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zusammen, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Mit der Grundsteuerreform findet in den ostdeutschen Ländern ein Übergang von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung statt. Daher muss nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Nutzen Sie das Grundstück als Pächterin bzw. Pächter, sind Sie von der Abgabepflicht nicht betroffen. Sie sollten aber auf Anfrage der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Grundstücks die zur Erstellung der Erklärung benötigten Informationen zur Verfügung stellen.
Zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind kein Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Sie sind gesondert als bebaute Grundstücke zu bewerten. Das gilt für die Wohnung des Betriebsinhabers, für Altenteilerwohnungen, für Arbeitnehmerwohnungen sowie Zimmer und Einrichtungen zur Beherbergung von Gästen. Der dazugehörige Grund und Boden, wie Hausgärten, Parkanlagen und Stellplatzflächen für private Pkw, gehört ebenfalls zu dem bebauten Grundstück.


  • Was ist eine wirtschaftliche Einheit?

    Zu einer wirtschaftlichen Einheit werden diejenigen Grundstücke zusammengefasst, die nach der Verkehrsanschauung zusammengehören, weil sie derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören und gemeinsam bewirtschaftet werden.

    Die Finanzämter fassen verpachtete land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Hand einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers innerhalb einer Gemeinde zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen.

    Zu einer wirtschaftlichen Einheit werden diejenigen Grundstücke zusammengefasst, die nach der Verkehrsanschauung zusammengehören, weil sie derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören und gemeinsam bewirtschaftet werden.

    Die Finanzämter fassen verpachtete land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Hand einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers innerhalb einer Gemeinde zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen.

  • Wie läuft das Bewertungsverfahren ab?

    Das Bundesfinanzministerium hat am 30. März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung dazu aufgefordert, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben (Bundessteuerblatt I, Seite 205). Die Frist ist nunmehr bis zum 31. Januar 2023 verlängert worden. Die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg wird keine Einzelaufforderungen versenden.

    In Brandenburg haben Sie im Regelfall im Zeitraum Mai bis Juni 2022 ein Informationsschreiben erhalten, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen zur Grundsteuerreform in Brandenburg und die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe hervorgehen. Bitte verwenden Sie bei der Erklärungsabgabe das in diesem Informationsschreiben aufgeführte Aktenzeichen.

    Sollten Sie kein gesondertes Informationsschreiben erhalten haben, aber dennoch Eigentümerin oder Eigentümer eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) sein, sind Sie erklärungspflichtig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere Hotline, die Ihnen ab Mai zur Verfügung steht.

    Auf Grundlage der von Ihnen eingereichten Grundsteuerwerterklärung erlässt das Finanzamt zwei Bescheide:

    • den Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022 und
    • den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025.

    Auf Basis des Grundsteuermessbescheides setzt die kreisfreie Stadt bzw. Gemeinde die Grundsteuer fest. Erst dieser Grundsteuerbescheid begründet für Sie ab dem 1. Januar 2025 eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der kreisfreien Stadt bzw. der Gemeinde.

    Die Finanzämter können keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe Grundsteuer zu zahlen ist. Dies hängt davon ab, welcher Hebesatz durch die kreisfreie Stadt bzw. Gemeinde ab dem 2. Halbjahr 2024 festgelegt wird.

    Das Bundesfinanzministerium hat am 30. März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung dazu aufgefordert, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben (Bundessteuerblatt I, Seite 205). Die Frist ist nunmehr bis zum 31. Januar 2023 verlängert worden. Die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg wird keine Einzelaufforderungen versenden.

    In Brandenburg haben Sie im Regelfall im Zeitraum Mai bis Juni 2022 ein Informationsschreiben erhalten, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen zur Grundsteuerreform in Brandenburg und die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe hervorgehen. Bitte verwenden Sie bei der Erklärungsabgabe das in diesem Informationsschreiben aufgeführte Aktenzeichen.

    Sollten Sie kein gesondertes Informationsschreiben erhalten haben, aber dennoch Eigentümerin oder Eigentümer eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) sein, sind Sie erklärungspflichtig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere Hotline, die Ihnen ab Mai zur Verfügung steht.

    Auf Grundlage der von Ihnen eingereichten Grundsteuerwerterklärung erlässt das Finanzamt zwei Bescheide:

    • den Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022 und
    • den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025.

    Auf Basis des Grundsteuermessbescheides setzt die kreisfreie Stadt bzw. Gemeinde die Grundsteuer fest. Erst dieser Grundsteuerbescheid begründet für Sie ab dem 1. Januar 2025 eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der kreisfreien Stadt bzw. der Gemeinde.

    Die Finanzämter können keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe Grundsteuer zu zahlen ist. Dies hängt davon ab, welcher Hebesatz durch die kreisfreie Stadt bzw. Gemeinde ab dem 2. Halbjahr 2024 festgelegt wird.

  • Wie gebe ich die Grundsteuerwerterklärung ab?

    Eigentümerinnen und Eigentümer müssen nach der gesetzlichen Regelung ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar 2023 elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

    Hierzu können Sie jede geeignete Software oder das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung über Mein ELSTER (www.elster.de) nutzen.

    Bei MeinELSTER genügt für Familienangehörige ein Benutzerkonto. Sie können über dieses Benutzerkonto die Grundsteuerwerterklärung von Kindern, Eltern und Großeltern übermitteln. Wir empfehlen, bereits vor Beginn des Abgabezeitraums ein Benutzerkonto einzurichten, da die Freischaltung einige Tage in Anspruch nimmt.
    Die Finanzämter bieten Termine zur ELSTER-Registrierung-vor-Ort an. Details finden Sie in unserem Faltblatt im Publikationsshop.

    Sofern Sie keinen Zugang zu Mein ELSTER oder anderer geeigneter Software haben, nehmen die Finanzämter in Brandenburg die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform entgegen. Die für das Land Brandenburg gültigen Formulare finden Sie unten stehend zum Download auf dieser Seite und in den Finanzämtern.

    Bitte laden Sie die Formulare zunächst runter, füllen Sie sie am PC aus und drucken diese erst im Anschluss.

    Eigentümerinnen und Eigentümer müssen nach der gesetzlichen Regelung ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar 2023 elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

    Hierzu können Sie jede geeignete Software oder das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung über Mein ELSTER (www.elster.de) nutzen.

    Bei MeinELSTER genügt für Familienangehörige ein Benutzerkonto. Sie können über dieses Benutzerkonto die Grundsteuerwerterklärung von Kindern, Eltern und Großeltern übermitteln. Wir empfehlen, bereits vor Beginn des Abgabezeitraums ein Benutzerkonto einzurichten, da die Freischaltung einige Tage in Anspruch nimmt.
    Die Finanzämter bieten Termine zur ELSTER-Registrierung-vor-Ort an. Details finden Sie in unserem Faltblatt im Publikationsshop.

    Sofern Sie keinen Zugang zu Mein ELSTER oder anderer geeigneter Software haben, nehmen die Finanzämter in Brandenburg die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform entgegen. Die für das Land Brandenburg gültigen Formulare finden Sie unten stehend zum Download auf dieser Seite und in den Finanzämtern.

    Bitte laden Sie die Formulare zunächst runter, füllen Sie sie am PC aus und drucken diese erst im Anschluss.

  • In welchem Finanzamt muss ich die Grundsteuerwerterklärung abgeben?

    Wenn Sie MeinELSTER nutzen, wird die Zuständigkeit über das Aktenzeichen automatisch ermittelt. Das zuständige Finanzamt finden Sie auch links oben auf dem Briefkopf des Informationsschreibens.

    Bei weiteren Fragen zur Zuständigkeit wenden Sie sich entweder ab Mai 2022 an die Hotline oder nutzen Sie den Zuständigkeitsfinder des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Wenn Sie MeinELSTER nutzen, wird die Zuständigkeit über das Aktenzeichen automatisch ermittelt. Das zuständige Finanzamt finden Sie auch links oben auf dem Briefkopf des Informationsschreibens.

    Bei weiteren Fragen zur Zuständigkeit wenden Sie sich entweder ab Mai 2022 an die Hotline oder nutzen Sie den Zuständigkeitsfinder des Bundeszentralamtes für Steuern.

  • Welche Daten brauche ich für meine Grundsteuerwerterklärung?

    Für die Grundsteuerwerterklärung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) benötigen Sie

    • das Aktenzeichen
    • die Adresse/Lage des Grundstücks
    • Angaben zu allen Eigentümerinnen und Eigentümern
    • das zuständige Finanzamt
    • Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Gemarkungsnummer, Flur, amtliche Fläche)
    • die Art der Nutzung (Nutzung, Fläche, ggf. Ertragsmesszahl, ggf. Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude)
    • ggf. Angaben zum Tierbestand.

    Um Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen zu erleichtern, stellen wir Ihnen am Ende dieser Seite eine Checkliste zur Verfügung.

    Brandenburg hat ein Informationsportal Grundstücksdaten eingerichtet. Dort erhalten Sie nach Angabe der Flurstücknummer oder Adresse die Ertragsmesszahl (sofern vorhanden) und die Grundstücksfläche.

    Für die Grundsteuerwerterklärung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) benötigen Sie

    • das Aktenzeichen
    • die Adresse/Lage des Grundstücks
    • Angaben zu allen Eigentümerinnen und Eigentümern
    • das zuständige Finanzamt
    • Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Gemarkungsnummer, Flur, amtliche Fläche)
    • die Art der Nutzung (Nutzung, Fläche, ggf. Ertragsmesszahl, ggf. Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude)
    • ggf. Angaben zum Tierbestand.

    Um Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen zu erleichtern, stellen wir Ihnen am Ende dieser Seite eine Checkliste zur Verfügung.

    Brandenburg hat ein Informationsportal Grundstücksdaten eingerichtet. Dort erhalten Sie nach Angabe der Flurstücknummer oder Adresse die Ertragsmesszahl (sofern vorhanden) und die Grundstücksfläche.

  • Wer darf Sie bei der Abgabe der Grundsteuerwerterklärung unterstützen?

    Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Berufsgruppen steuerliche Beratung anbieten und Steuererklärungen für Dritte erstellen dürfen (z. B. Steuerberater und -beraterinnen).

    Grundstücks- und Hausverwaltungen sind ebenfalls befugt, in dieser Angelegenheit unterstützend tätig zu werden.

    Lohnsteuerhilfevereine dürfen Sie bei der Abgabe der Grundsteuerwerterklärung nicht steuerlich beraten. Erlaubt ist nur, dass Mitglieder die technische Ausstattung ihrer Lohnsteuerhilfevereine nutzen, um über das ELSTER-Zertifikat des Vereins ihre Erklärung elektronisch zu übermitteln.

    Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Berufsgruppen steuerliche Beratung anbieten und Steuererklärungen für Dritte erstellen dürfen (z. B. Steuerberater und -beraterinnen).

    Grundstücks- und Hausverwaltungen sind ebenfalls befugt, in dieser Angelegenheit unterstützend tätig zu werden.

    Lohnsteuerhilfevereine dürfen Sie bei der Abgabe der Grundsteuerwerterklärung nicht steuerlich beraten. Erlaubt ist nur, dass Mitglieder die technische Ausstattung ihrer Lohnsteuerhilfevereine nutzen, um über das ELSTER-Zertifikat des Vereins ihre Erklärung elektronisch zu übermitteln.

  • Muss ich auch eine Grundsteuerwerterklärung abgeben, wenn ich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 den Betrieb verkaufe?

    Ja. Für die Neubewertung zählt der Stichtag 1. Januar 2022.

    Beispiel:

    Sie verkaufen im März 2022 Ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, den Sie eventuell an einen Landwirt verpachtet haben, an Ihre Nachbarin.

    Sie müssen auch nach dem Verkauf des Betriebes bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben, da sie am 1. Januar 2022 noch Eigentümerin bzw. Eigentümer des Betriebes waren. Vom Finanzamt erhalten Sie dann sowohl einen Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022 als auch einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025. Der Grundsteuermessbescheid ergeht auf den 1. Januar 2025, da die Grundsteuer, beruhend auf den neuen Werten, erst ab dem Jahr 2025 von den kreisfreien Städten und Gemeinden erhoben wird. Auf den 1. Januar 2023 erfolgt dann durch das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung für diesen Betrieb auf ihre Nachbarin. Diese erhält nun einen Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2023 und einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025 für Ihren ehemaligen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

    Ja. Für die Neubewertung zählt der Stichtag 1. Januar 2022.

    Beispiel:

    Sie verkaufen im März 2022 Ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, den Sie eventuell an einen Landwirt verpachtet haben, an Ihre Nachbarin.

    Sie müssen auch nach dem Verkauf des Betriebes bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben, da sie am 1. Januar 2022 noch Eigentümerin bzw. Eigentümer des Betriebes waren. Vom Finanzamt erhalten Sie dann sowohl einen Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022 als auch einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025. Der Grundsteuermessbescheid ergeht auf den 1. Januar 2025, da die Grundsteuer, beruhend auf den neuen Werten, erst ab dem Jahr 2025 von den kreisfreien Städten und Gemeinden erhoben wird. Auf den 1. Januar 2023 erfolgt dann durch das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung für diesen Betrieb auf ihre Nachbarin. Diese erhält nun einen Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2023 und einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025 für Ihren ehemaligen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

  • Muss ich Unterlagen zur Erklärung einreichen?

    Nein. Bitte reichen Sie keine Unterlagen mit Ihrer Grundsteuerwerterklärung ein. Sollte das Finanzamt Unterlagen für die Prüfung benötigen, wird es die Unterlagen gesondert bei Ihnen anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf.

    Nein. Bitte reichen Sie keine Unterlagen mit Ihrer Grundsteuerwerterklärung ein. Sollte das Finanzamt Unterlagen für die Prüfung benötigen, wird es die Unterlagen gesondert bei Ihnen anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf.

  • Wie lange dauert die Bearbeitung im Finanzamt?

    Die Finanzämter in Brandenburg bewerten alle Grundstücke im Land bis Mitte 2024 neu. Die Bearbeitung Ihrer Grundsteuerwerterklärung kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen ab. Dann gewinnen die Finanzämter Zeit für die eigentliche Bearbeitung. Haben Sie die Erklärung elektronisch über „MeinELSTER“ übermittelt, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. So können Sie sicher sein, dass Ihre Daten dem Finanzamt elektronisch übermittelt wurde.

    Die Finanzämter in Brandenburg bewerten alle Grundstücke im Land bis Mitte 2024 neu. Die Bearbeitung Ihrer Grundsteuerwerterklärung kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen ab. Dann gewinnen die Finanzämter Zeit für die eigentliche Bearbeitung. Haben Sie die Erklärung elektronisch über „MeinELSTER“ übermittelt, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. So können Sie sicher sein, dass Ihre Daten dem Finanzamt elektronisch übermittelt wurde.

  • Kann ich auch als ausländischer Eigentümer bzw. ausländische Eigentümerin eine Grundsteuerwerterklärung über MeinELSTER abgeben?

    Wenn Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland sind, aber im Ausland wohnen und keine steuerliche Identifikationsnummer und auch keine Steuernummer in Deutschland besitzen, können Sie Ihre Grundsteuerwerterklärung dennoch über Mein ELSTER elektronisch einreichen. Für die ELSTER-Registrierung gelten hierbei einige Besonderheiten.

    Sie müssen beim Finanzamt Neubrandenburg eine gesonderte Steuernummer beantragen, die nur für die Registrierung bei Mein ELSTER gilt. Hierfür füllen Sie den nachfolgenden Antrag aus, der – entgegen der Überschrift – auch für Privatpersonen genutzt werden kann. Mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, führen Sie den Registrierungsprozess durch. Bei der Registrierung wählen Sie bitte als Land „Mecklenburg-Vorpommern" aus.

    Wenn Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland sind, aber im Ausland wohnen und keine steuerliche Identifikationsnummer und auch keine Steuernummer in Deutschland besitzen, können Sie Ihre Grundsteuerwerterklärung dennoch über Mein ELSTER elektronisch einreichen. Für die ELSTER-Registrierung gelten hierbei einige Besonderheiten.

    Sie müssen beim Finanzamt Neubrandenburg eine gesonderte Steuernummer beantragen, die nur für die Registrierung bei Mein ELSTER gilt. Hierfür füllen Sie den nachfolgenden Antrag aus, der – entgegen der Überschrift – auch für Privatpersonen genutzt werden kann. Mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, führen Sie den Registrierungsprozess durch. Bei der Registrierung wählen Sie bitte als Land „Mecklenburg-Vorpommern" aus.

  • Was muss ich bei steuerbefreiten Grundstücken beachten?

    Wer am 1. Januar 2022 Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hatte oder Erbbaurechte an Gebäuden im Land Brandenburg besaß, muss bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Frist gilt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Für die elektronische Abgabe können Sie sowohl private Softwareanbieter als auch das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ nutzen. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung haben, können Sie die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.

    Abweichend hiervon wird für

    • Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vollständig grundsteuerbefreit war und
    • für den keine Änderungen eingetreten sind, welche den Wegfall der Steuerbefreiung zur Folge haben

    eine Erklärungsabgabe bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet. Fristverlängerungsanträge sind insoweit nicht erforderlich.

    Wer am 1. Januar 2022 Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – hatte oder Erbbaurechte an Gebäuden im Land Brandenburg besaß, muss bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Frist gilt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Für die elektronische Abgabe können Sie sowohl private Softwareanbieter als auch das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ nutzen. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung haben, können Sie die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.

    Abweichend hiervon wird für

    • Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vollständig grundsteuerbefreit war und
    • für den keine Änderungen eingetreten sind, welche den Wegfall der Steuerbefreiung zur Folge haben

    eine Erklärungsabgabe bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstandet. Fristverlängerungsanträge sind insoweit nicht erforderlich.


Letzte Aktualisierung: 03.11.2022 um 00:00 Uhr
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