Steuerinformationen


nach Schlagworten

  • Alleinerziehende

  • Alterseinkünfte/Altersvorsorge

  • Bedarfsbewertung/Grundbesitzwert (Grundstücke)

  • Bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamt

  • Dienstwagen, steuerliche Behandlung der Privatnutzung von Dienst-Kfz

  • Forstbetriebe/Waldbesitzer

  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerksleistungen

  • Identifikationsnummer

    Jede Bürgerin und jeder Bürger erhält vom Bundeszentralamt für Steuern ein bundeseinheitliches Identifikationsmerkmal, die sogenannte Identifikationsnummer. Diese bleibt ein Leben lang gültig und ändert sich auch nicht bei Heirat, Verpartnerung oder Umzug. Sie wird den Bürgerinnen und Bürgern in einem Anschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern mitgeteilt. Die Identifikationsnummer ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen zur Einkommensteuer gegenüber den Finanzbehörden anzugeben.

    Das bundeseinheitliche Identifikationsmerkmal ist Bestandteil der e-Government-Strategie der Bundesregierung, die zum Ziel hat, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen die Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu erleichtern. Für die Steuerverwaltung ist die Identifikationsnummer ein entscheidender Schritt in Richtung des elektronischen Zeitalters.

    Haben Sie Ihre Identifikationsnummer noch nicht erhalten oder ist das Mitteilungsschreiben in Ihren Unterlagen nicht mehr auffindbar, können Sie die Nummer in der Regel auch den folgenden Unterlagen entnehmen:

    • Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid,
    • Ihrer Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitsgebers oder
    • dem Schriftverkehr, der in Einkommensteuerangelegenheiten mit dem Finanzamt geführt wird (z. B. Rücksendung von Belegen).

    Sie können auch eine erneute Mitteilung Ihrer Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Nähere Informationen hierzu und ein Online-Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Antworten auf andere häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

    Nicht meldepflichtige Personen können die Vergabe der Identifikationsnummer mit dem folgenden Vordruck beim Finanzamt beantragen: „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“.

    Jede Bürgerin und jeder Bürger erhält vom Bundeszentralamt für Steuern ein bundeseinheitliches Identifikationsmerkmal, die sogenannte Identifikationsnummer. Diese bleibt ein Leben lang gültig und ändert sich auch nicht bei Heirat, Verpartnerung oder Umzug. Sie wird den Bürgerinnen und Bürgern in einem Anschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern mitgeteilt. Die Identifikationsnummer ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen zur Einkommensteuer gegenüber den Finanzbehörden anzugeben.

    Das bundeseinheitliche Identifikationsmerkmal ist Bestandteil der e-Government-Strategie der Bundesregierung, die zum Ziel hat, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen die Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu erleichtern. Für die Steuerverwaltung ist die Identifikationsnummer ein entscheidender Schritt in Richtung des elektronischen Zeitalters.

    Haben Sie Ihre Identifikationsnummer noch nicht erhalten oder ist das Mitteilungsschreiben in Ihren Unterlagen nicht mehr auffindbar, können Sie die Nummer in der Regel auch den folgenden Unterlagen entnehmen:

    • Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid,
    • Ihrer Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitsgebers oder
    • dem Schriftverkehr, der in Einkommensteuerangelegenheiten mit dem Finanzamt geführt wird (z. B. Rücksendung von Belegen).

    Sie können auch eine erneute Mitteilung Ihrer Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Nähere Informationen hierzu und ein Online-Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Antworten auf andere häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

    Nicht meldepflichtige Personen können die Vergabe der Identifikationsnummer mit dem folgenden Vordruck beim Finanzamt beantragen: „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“.

  • Influencer

  • Steuererleichterungen für bestimmte Photovoltaikanlagen

    Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurden weitere steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. Zum einen profitieren Betreiber bestimmter Photovoltaikanlagen seit 2022 von einer ertragsteuerrechtlichen Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz – EStG). Zum anderen greift seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein umsatzsteuerrechtlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz – UStG).

    Die nachfolgenden Hinweise richten sich an Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen und geben einen Überblick über die beschlossenen Maßnahmen.

    Einkommensteuer

    Durch die neu eingeführte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG werden Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt.

    Die Steuerbefreiung gilt für folgende Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister:

    Gebäudeart

    Bruttoleistung bis zu

    Einfamilienhäuser

    30 kW (peak) je Gebäude

    Nicht Wohnzwecken dienende Gebäude

    30 kW (peak) je Gebäude

    Sonstige Gebäude

    15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

    Insgesamt ist die Steuerbefreiung zudem begrenzt auf höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

    Für die Steuerbefreiung kommt es weder auf den Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaikanlage noch auf die Art der Verwendung des erzeugten Stroms an. Es ist somit unbeachtlich, ob es sich um eine Alt- oder Neuanlage handelt und ob diese zur Eigennutzung oder Einspeisung in das Stromnetz verwendet wird.

    Sofern aus dem Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Einnahmen erzielt werden, entfällt zudem ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Verpflichtung zur Erstellung einer Gewinnermittlung und damit die Abgabe einer Anlage EÜR.

    Weitere Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG hat die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (BStBl. I 2023 S. 1494) geregelt.

    Umsatzsteuer

    Bei der Umsatzsteuer wurde zum 1. Januar 2023 der § 12 Abs. 3 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent – sogenannter Nullsteuersatz – für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese (Belegenheits-)Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt.

    Zahlreiche Einzelfragen zu den umsatzsteuerlichen Maßnahmen hat die Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 (BStBl. I 2023 S. 351) und vom 30. November 2023 (BStBl. I 2023 S. 2085) geregelt.

    Steuerliche Anmeldung

    Durch die Neuregelungen im Bereich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer ist das Betreiben von ab dem 1. Januar 2023 angeschafften/installierten Photovoltaikanlagen in den meisten Fällen steuerlich nicht länger von Relevanz. Die Finanzverwaltung verzichtet daher auf die Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim zuständigen Finanzamt und auf die steuerliche Erfassung (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023, BStBl. I 2023 S. 990) bei Betreiberinnen und Betreibern von Photovoltaikanlagen,

    • deren Betrieb sich auf nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen beschränkt und
    • deren Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG umfasst und die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden.

    Wenn Betreiberinnen und Betreiber bereits eine andere gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit ausüben, ist eine Aufnahme des Betriebs der Photovoltaikanlage allerdings anzuzeigen.

    Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurden weitere steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. Zum einen profitieren Betreiber bestimmter Photovoltaikanlagen seit 2022 von einer ertragsteuerrechtlichen Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz – EStG). Zum anderen greift seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein umsatzsteuerrechtlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz – UStG).

    Die nachfolgenden Hinweise richten sich an Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen und geben einen Überblick über die beschlossenen Maßnahmen.

    Einkommensteuer

    Durch die neu eingeführte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG werden Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt.

    Die Steuerbefreiung gilt für folgende Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister:

    Gebäudeart

    Bruttoleistung bis zu

    Einfamilienhäuser

    30 kW (peak) je Gebäude

    Nicht Wohnzwecken dienende Gebäude

    30 kW (peak) je Gebäude

    Sonstige Gebäude

    15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

    Insgesamt ist die Steuerbefreiung zudem begrenzt auf höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

    Für die Steuerbefreiung kommt es weder auf den Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaikanlage noch auf die Art der Verwendung des erzeugten Stroms an. Es ist somit unbeachtlich, ob es sich um eine Alt- oder Neuanlage handelt und ob diese zur Eigennutzung oder Einspeisung in das Stromnetz verwendet wird.

    Sofern aus dem Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Einnahmen erzielt werden, entfällt zudem ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Verpflichtung zur Erstellung einer Gewinnermittlung und damit die Abgabe einer Anlage EÜR.

    Weitere Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG hat die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (BStBl. I 2023 S. 1494) geregelt.

    Umsatzsteuer

    Bei der Umsatzsteuer wurde zum 1. Januar 2023 der § 12 Abs. 3 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent – sogenannter Nullsteuersatz – für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese (Belegenheits-)Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt.

    Zahlreiche Einzelfragen zu den umsatzsteuerlichen Maßnahmen hat die Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 (BStBl. I 2023 S. 351) und vom 30. November 2023 (BStBl. I 2023 S. 2085) geregelt.

    Steuerliche Anmeldung

    Durch die Neuregelungen im Bereich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer ist das Betreiben von ab dem 1. Januar 2023 angeschafften/installierten Photovoltaikanlagen in den meisten Fällen steuerlich nicht länger von Relevanz. Die Finanzverwaltung verzichtet daher auf die Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim zuständigen Finanzamt und auf die steuerliche Erfassung (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023, BStBl. I 2023 S. 990) bei Betreiberinnen und Betreibern von Photovoltaikanlagen,

    • deren Betrieb sich auf nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen beschränkt und
    • deren Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG umfasst und die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden.

    Wenn Betreiberinnen und Betreiber bereits eine andere gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit ausüben, ist eine Aufnahme des Betriebs der Photovoltaikanlage allerdings anzuzeigen.

  • Schüler/innen und Studenten/innen

  • Tagespflegekräfte

    Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Kindertagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die dafür erhaltenen Geldleistungen sind, unabhängig davon, ob sie von privater Seite oder aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, in der Regel als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern (BMF-Schreiben vom 11.11.2016). Dazu gehören auch die für sog. Freihalteplätze gezahlten Gelder, obwohl hierfür keine erzieherische Tätigkeit erbracht wird.

    Eine Ausnahme gilt für die durch den Träger der Jugendhilfe geleisteten Erstattungen nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfall-, und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung. Diese werden durch § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei gestellt.

    Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit kann anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen eine Pauschale in Höhe von 300 € je Kind und Monat abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden und ist bei einer geringeren Betreuungsdauer zeitanteilig zu kürzen. Für sog. Freihalteplätze gilt eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 40 Euro je Platz und Monat. Weitere Informationen dazu sind dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zu entnehmen.

    Die Betriebsausgabenpauschale ist jedoch nicht abzuziehen, wenn die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit stattfindet. Zudem darf sie nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.

    Wichtiger Hinweis:

    Investitionszuschüsse, die einer Tagespflegeperson auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder gewährt werden, sind steuerfrei. Ausgaben der Tagespflegepersonen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen steuerfreien Zuschüssen stehen, dürfen jedoch nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

    Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Kindertagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die dafür erhaltenen Geldleistungen sind, unabhängig davon, ob sie von privater Seite oder aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, in der Regel als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern (BMF-Schreiben vom 11.11.2016). Dazu gehören auch die für sog. Freihalteplätze gezahlten Gelder, obwohl hierfür keine erzieherische Tätigkeit erbracht wird.

    Eine Ausnahme gilt für die durch den Träger der Jugendhilfe geleisteten Erstattungen nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfall-, und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung. Diese werden durch § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei gestellt.

    Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit kann anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen eine Pauschale in Höhe von 300 € je Kind und Monat abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden und ist bei einer geringeren Betreuungsdauer zeitanteilig zu kürzen. Für sog. Freihalteplätze gilt eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 40 Euro je Platz und Monat. Weitere Informationen dazu sind dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zu entnehmen.

    Die Betriebsausgabenpauschale ist jedoch nicht abzuziehen, wenn die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit stattfindet. Zudem darf sie nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.

    Wichtiger Hinweis:

    Investitionszuschüsse, die einer Tagespflegeperson auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder gewährt werden, sind steuerfrei. Ausgaben der Tagespflegepersonen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen steuerfreien Zuschüssen stehen, dürfen jedoch nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

  • Unternehmen

  • Vereine, Ehrenamt


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Letzte Aktualisierung: 15.06.2022 um 00:00 Uhr
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